Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

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Das Testament / 2.2.6 Nießbrauchsvermächtnis

Wenn der Erblasser dem Erben die Substanz und einem Dritten (in Betracht kommen natürliche und juristische Personen) die Nutzung seines Vermögens letztwillig zuwenden will, so bietet sich das Nießbrauchsvermächtnis an. Klarzustellen ist dabei zunächst, ob ein beschränkt dingliches Nießbrauchsrecht oder nur ein schuldrechtliches Nutzungsrecht[1] gewährt wird. Der Nießbraucher ...mehr

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Das Testament / 2.10 Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann testamentarisch die Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB) über seinen Nachlass oder Teile davon anordnen, wenn er z. B. unerfahrene Nachlassbeteiligte schützen, Konflikte zwischen mehreren Nachlassbeteiligten vermeiden[246], die Abwicklung des Nachlasses erleichtern, die Unternehmensnachfolge sichern, den Zugriff von Gläubigern des Nachlassbeteiligten ...mehr

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Das Testament / 2.2.5 Grundstücksvermächtnis

Wenn der Erblasser einer Person ein Grundstück vermacht, so ist ausdrücklich zu regeln, dass die damit verbundenen Schulden und Lasten der Vermächtnisnehmer allein zu tragen hat. Des Weiteren erleichtert es den Vollzug des Grundstücksvermächtnisses, wenn der Vermächtnisnehmer zwecks Erfüllung des Vermächtnisses zum Testamentsvollstrecker ernannt oder unwiderruflich auf den T...mehr

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Das Testament / 2.5.10.2 Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen

Nach dem Tode eines Ehegatten ist hingegen die Testierfreiheit des Überlebenden zum Schutze des zuerst Versterbenden beschränkt (§ 2271 Abs. 2 BGB). Insoweit entfaltet das gemeinschaftliche Testament ähnliche Bindungswirkung wie ein Erbvertrag. Der Überlebende kann seine Verfügungen danach grundsätzlich nicht mehr widerrufen, es sei denn er schlägt das ihm vom Vorverstorbene...mehr

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Erbvertrag / 3.4.6.2 Folgen für die Vertragsgestaltung

Der Hauptanwendungsfall ist die Schlusserbeneinsetzung beim Berliner Testament mit Ermächtigung des überlebenden Ehegatten zur vermächtnisweisen Verfügung über das nach dem Tod des Erstversterbenden hinzuerworbene Vermögen; zur Umverteilung zwischen den Abkömmlingen als Schlusserben (durch Änderung der Erbteile oder Anordnung von Vorausvermächtnissen); zur Anordnung der Testame...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Regelungsgehalt der Vorschrift

Rz. 1 § 23 UStG war eine Vereinfachungsregelung für kleinere Unternehmer bzw. auch für kleinere Unternehmensbereiche eines einheitlichen Unternehmens. Da die Regelung nur noch von wenigen Unternehmern angewendet wurde, ist sie zum 31.12.2022 ersatzlos aufgehoben [1] worden. Die allgemeinen Durchschnittssätze nach § 23 UStG können damit letztmalig für den Besteuerungszeitraum ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Entwicklung der Rechtsvorschrift

Rz. 6 Die Regelung des § 23 UStG wurde mWv 1.1.1968 durch das UStG 1967[1] aufgenommen. Aber auch schon vor der Aufnahme der Grundregelung für die Besteuerung nach Durchschnittssätzen im Rahmen des UStG 1967 waren Durchschnittssätze in der Geschichte des Umsatzsteuerrechts nicht unbekannt. So gab es Umsatzsteuer-Durchschnittssätze bei der Besteuerung von Bäckereien oder von ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1 Pauschalierung der Vorsteuerbeträge

Rz. 48 Da der Verordnungsgeber von der gesetzlichen Ermächtigung zur Festsetzung von Durchschnittssätzen nach § 23 UStG auch im Bereich der geschuldeten USt für erbrachte Umsätze keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Regelung des § 23 UStG nur für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge von Bedeutung. 4.1.1 Vollpauschalierung nach § 70 Abs. 1 UStDV Rz. 49 Für die meiste...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 4.12.2.1 Außergerichtliche Vertretung

Gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zunächst uneingeschränkt durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ausnahme stellen Grundstückskauf- oder Darlehensverträge dar. Hier besteht eine Vertretungsmacht des Verwalters lediglich dann, wenn diese durch Beschluss der Wohnungseigentümer legitimiert ist. Die Wohnungseigentü...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 5.2 Erweiterung der Befugnisse

Dem Verwalter können durch Vereinbarung – etwa in der Gemeinschaftsordnung – und nach § 27 Abs. 2 WEG auch durch Beschluss über seine gesetzlichen Befugnisse hinaus weitere verliehen werden.[1] Dem Verwalter können allerdings keine Befugnisse eingeräumt werden, die das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betreffen. So kann ihm nicht die Ermächtigung e...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 4.2 Beschlussdurchführung

Obwohl nicht mehr ausdrücklich gesetzlich geregelt, ist der Verwalter in erster Linie verpflichtet, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen. Allerdings wird er insoweit als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer tätig. Da dieser gemäß § 18 Abs. 1 WEG die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt, wären Ansprüche auf Beschlussdurchführung gegen di...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 1.7 Wohnungseigentümer als Verwalter

Die Bestellung eines Wohnungseigentümers zum Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft ist zwar grundsätzlich möglich[1], wegen des erheblichen Streitpotenzials einer derartigen Konstellation in der Praxis allerdings nicht immer unproblematisch.[2] Soll ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt werden, darf dieser nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsbeirats sei...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 5.1 Einschränkung der Rechte

Zunächst fungiert der Verwalter nach § 9b Abs. 1 WEG als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Von diesem Grundsatz existiert lediglich die Ausnahme des Abschlusses eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags. Hierzu bedarf der Verwalter einer gesonderten Ermächtigung durch Beschluss. Im Übrigen ist seine Vertretungsmacht mit Wirkung für das Außen...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 4.12.2.2 Gerichtliche Vertretung

Gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG vertritt der Verwalter die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht nur außergerichtlich, sondern auch gerichtlich. Insoweit ist das Thema "Passivvertretung" dann relevant, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von außenstehenden Dritten in Anspruch genommen wird sowie im Fall der Beschlussklagen des § 44 WEG. Als Vertreter der Gemeinschaf...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 4.5 Anforderung von Zahlungen und Kostenbeträgen

Nach früherer in § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG a. F. geregelter Rechtslage war der Verwalter berechtigt und verpflichtet, Lasten- und Kostenbeiträge anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt. Nach wie vor handelt es sich auch insoweit um eine weiter bestehende Verpflichtung des Verwalters, die...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / Zusammenfassung

Überblick Der Verwalter ist neben der Wohnungseigentümerversammlung bzw. den Wohnungseigentümern in ihrer Gesamtheit das wichtigste Verwaltungsorgan einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Seine Bedeutung ist derart überragend, dass die Wohnungseigentümer nicht einmal vereinbaren können, dass ein Verwalter nicht bestellt wird. Zum Verwalter können natürliche sowie juristische P...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 2.9.1 Betroffene

Nach § 34c Abs. 2a Satz 1 GewO sind die Wohnimmobilienverwalter verpflichtet, sich weiterzubilden. Das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Verwalter Da die Weiterbildungspflicht in erster Linie den Gewerbetreibenden selbst trifft, ist zunächst der Verwalter fortbildungsverpflichtet. Bekanntlich wer...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 4.3 Durchsetzung der Hausordnung

Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG a. F. war der Verwalter ausdrücklich verpflichtet, für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen. Auch wenn das reformierte WEG keine Katalogpflichten des Verwalters mehr kennt, hat sich an seiner Pflicht, für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen, nichts geändert. Nach der insoweit maßgeblichen Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG sind die ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Satzungsmäßige Ermächtigung

Rn. 31 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Konzernbildung in der AG, KGaA bzw. SE ist dabei unter einer doppelten Fragestellung zu betrachten: nämlich zum ersten derjenigen nach dem Erfordernis einer Satzungsermächtigung und zum zweiten derjenigen nach der Kompetenzverteilung zwischen Vorstand und Mitgliederversammlung. Es entspricht der heute im Schrifttum ganz h. M., dass Maßnah...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Beschlusserfordernis

Rn. 6 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Der Zustimmungsbeschluss ist immer dann erforderlich, wenn das abhängige UN eine AG, KGaA oder SE nach deutschem Recht ist (vgl. MünchKomm. AktG (2020), Einleitung zu §§ 291ff. AktG, Rn. 52; KonzernR (2022), § 293 AktG, Rn. 4). Die grds. unbeschränkte und unbeschränkbare Vertretungsmacht des Vorstands aus § 82 Abs. 1 AktG wird durch das Zustim...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Formelle und materielle Voraussetzungen

Rn. 9 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Beschlussfassung über die Zustimmung richtet sich nach den allg. Vorschriften der §§ 121ff. AktG. § 130 AktG verlangt, dass der Zustimmungsbeschluss in die notarielle Niederschrift zur HV aufgenommen wird. Gemäß § 133 Abs. 1 AktG ist für die Zustimmung eine einfache Stimmenmehrheit notwendig, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere M...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Vertragsschluss

Rn. 2 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Der Vertragsschluss selbst fällt gemäß den §§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 AktG in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands. Der Vorstand bereitet den Abschluss des UN-Vertrags vor, wobei er auch maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt des Vertrags nehmen kann. Jedoch hat die HV mit der für die Beschlussfassung erforderlichen Dreiviertelmehrheit die Mögli...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Betriebsführungsvertrag

Rn. 27 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Durch einen Betriebsführungsvertrag verpflichtet sich ein UN, die Betriebe des anderen UN für dessen Rechnung zu betreiben. Oder anders herum formuliert: Ein UN beauftragt einen anderen mit der Führung seines eigenen Betriebs für seine Rechnung und in seinem Namen. Dieser Vertragstyp ist in § 292 Abs. 1 Nr. 1–3 AktG nicht ausdrücklich erwähnt...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Schranken bei zulässiger Konzernbildung

Rn. 40 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Ist die Konzernbildung unter Mitwirkung der HV erfolgt oder mangels Wesentlichkeit nicht zu beanstanden, so bleibt grds. kein Raum für eine zusätzliche Kontrolle einzelner Gruppenleitungsvorgänge durch die HV (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.11.1992, 22 U 72/92, WM 1993, S. 644 (648); bereits zuvor: Martens, ZHR 1983, S. 377 (417ff.); Werner, ZH...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Missbrauch des Antragsrechts?

Rn. 12 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Wie bei vielen Einzelrechten des Aktionärs ist auch i. R.d. § 315 Satz 1 AktG eine missbräuchliche Ausübung des Antragsrechts nicht auszuschließen. Angesichts der hohen tatbestandlichen Hürden des § 315 Satz 1 AktG ist bei einer Beschränkung des Antragsrechts über § 242 BGB (individueller Rechtsmissbrauch) allerdings größte Zurückhaltung gebo...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Besondere Konzernverbindungen

Rn. 29 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Zulässig ist sowohl der Abschluss eines mehrstufigen GAV zwischen MU, TU und EU als auch der Abschluss eines Vertrags mit mehreren MU (vgl. HB-GesR (2020/IV), § 72, Rn. 10). Rn. 30 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Noch nicht abschließend geklärt ist die Zulässigkeit von GAV zugunsten Dritter. Diese besondere Ausgestaltung kann in einem mehrstufigen K...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Rechtsfolgen bei Missachtung der Kontrollrechte

Rn. 39 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Hat der Vorstand unter Missachtung der aufgezeigten Zuständigkeitsgrenzen eine Konzernbildungsmaßnahme durchgeführt, so kann die Wirksamkeit der Gesellschaftsgründung von den Gesellschaftern des MU nicht direkt angegriffen werden. Außerhalb der Fälle eines Missbrauchs der Vertretungsmacht können sich die Gesellschafter selbst bei einer Kompet...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 5. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)

Rn. 25 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Mit dem sog. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.05.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) erfuhren die §§ 334 und 335 abermals weitreichende Änderungen bzw. Anpassungen. Ziel dieses Gesetzes war es, das "bewährte Bilanzrecht des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstan...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Ermächtigungsgrundlage zur Festlegung des Mindestumfangs

Rn. 12 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Das BMF wurde gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der nach § 5b EStG zu übermittelnden Bilanzen und GuV zu bestimmen. Mit der Veröffentlichung der Taxonomie 5.0 (vgl. zur Definition des Begriffs HdR-E, Kap. 9, Rn. 21ff.) am 14.09.2011 machte das BMF von dieser ...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Datenschutz

Rn. 30 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Aufgrund der Sensibilität der zu übermittelnden Daten ist das Thema "Datensicherheit" von großer Bedeutung. Nach § 87a Abs. 6 Satz 1 AO ist bei der elektronischen Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist, ein sicheres Verfahren anzuwenden, das den Datenübermittler authentifizi...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Grundsätze ordnungsgemäßer Konzernfinanzierung

Rn. 42 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Gewinnverwendung in dem TU bildet einen typischen Akt der Konzernleitung. Um der durch § 58 Abs. 2 AktG auf 50 % des erzielten Jahresüberschusses beschränkten Gewinnverwendungskompetenz des Vorstands auch in den TU Rechnung zu tragen und einer Umgehung dieser Schutzvorschrift durch die Ausgliederung von wesentlichen Vermögensteilen auf TU...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Ausschüttungsregelung

Rn. 18 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Ermittlung des erzielten Periodenerfolgs ist unverzichtbarer Bestandteil sowohl des Selbstinformations- als auch Rechenschaftslegungszwecks und bildet zugleich die regelmäßig wichtigste Grundlage für die Ausschüttungs- bzw. Abführungs- oder Entnahmebemessung. Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit auch die Begrenzung des Ausschüttungs...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Konzernlagebericht: Inhalt ... / 3.8 Bericht bezüglich übernahmerechtlicher Angaben im börsennotierten Konzern

Rz. 112 Das Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz (ÜbernRLUmsG) von 2006 transformierte die Übernahmerichtlinie von 2004 in deutsches Recht. Zur Transformation von Art. 10 Übernahmerichtlinie fügte das ÜbernRLUmsG einen neuen Abs. 4 in § 315 HGB ein, der mit dem CSR-RLUG in § 315a HGB verschoben wurde. Danach sind im Konzernlagebericht zahlreiche übernahmespezifische Angaben ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Konzernlagebericht: Inhalt ... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Der Konzernlagebericht ist nach § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB von den gesetzlichen Vertretern eines Mutterunternehmens in den ersten 5 Monaten des Konzerngeschäftsjahres aufzustellen, das dem abgelaufenen Konzerngeschäftsjahr folgt.[1] Die Aufstellungsfrist verkürzt sich nach § 290 Abs. 1 Satz 2 HGB bei kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen, die nicht nach § 327a HGB be...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einzelunternehmen: Rechnung... / 5.1 Überblick und Relevanz für Einzelunternehmen

Rz. 34 Mit der Verabschiedung des Steuerbürokratieabbaugesetzes wurde mit § 5b EStG die elektronische Übermittlungsmöglichkeit für den Inhalt der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und einer ggf. notwendigen Überleitungsrechnung sowie eine einheitliche Form der medienbruchfreien Übermittlung von Steuererklärungen und weiteren steuererheblichen Unterlagen geschaffen.[1] ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gebrauchtes Wohnungs- oder ... / 6.2.2 Ablauf des Versteigerungstermins

Bekanntmachung Im Termin macht der Rechtspfleger zunächst das zu versteigernde Objekt und die Versteigerungsbedingungen bekannt. Diese Bekanntmachung dient der Vorbereitung der Versteigerung, der Ablauf ist gesetzlich vorgeschrieben[1]: Aufruf der Sache, Feststellung der anwesenden Verfahrensbeteiligten gem. § 9 ZVG bzw. deren Vertreter – wozu die Bieter nicht gehören[2], Beschr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gebrauchtes Wohnungs- oder ... / 7.1 Teilnahmeberechtigung an Wohnungseigentümerversammlungen

Aus dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit von Eigentümerversammlungen folgt, dass lediglich der im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümer originär teilnahmeberechtigt ist. Daneben sind sonstige stimmberechtigte Personen wie der Insolvenzverwalter, der Zwangsverwalter, der Nachlassverwalter und der Testamentsvollstrecker teilnahmeberechtigt. Der Erwerber ist bis zu seiner ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anmeldebefugnis der Notare zum Handelsregister

Zusammenfassung Zahlreiche gesellschaftsrechtlich relevante Vorgänge erfordern zu ihrer Wirksamkeit oder zur Vermeidung von Rechtsscheintatbeständen die Eintragung im Handelsregister. Für die erforderlichen Anmeldungen – mit notariell beglaubigter Unterschrift – sind grundsätzlich die Geschäftsleiter der Gesellschaft zuständig. Der damit verbundene zeitliche und organisatori...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Inhalt und Bedeutung der Vorschrift; Verhältnis zum Unionsrecht

Rz. 5 § 3b Abs. 1 UStG regelt zunächst den Ort einer Personenbeförderungsleistung. Danach wird eine solche Beförderungsleistung dort ausgeführt, wo die Beförderung tatsächlich bewirkt wird. Bei grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen unterliegt nur der inländische Streckenanteil der deutschen Besteuerung (§ 3b Abs. 1 S. 1 und 2 UStG); jeder ausländische Streckenanteil i...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4.3 Sonderregelungen für kurze Beförderungsstrecken (§ 3b Abs. 1 S. 4 UStG)

Rz. 39 Die Bundesregierung hat aufgrund der Ermächtigung in § 3b Abs. 1 S. 4 UStG in den §§ 2–7 UStDV Vereinfachungsregelungen für grenzüberschreitende Beförderungen getroffen. Es handelt sich im Wesentlichen darum, dass kurze Beförderungsstrecken im Inland als ausländische und kurze ausländische Strecken als Beförderungsstrecken im Inland angesehen und kurze Beförderungsstr...mehr

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Sauer, SGB II § 12a Vorrang... / 2.3 Regelungen der Unbilligkeits-Verordnung

Rz. 15 Ausnahmen von Satz 2 Nr. 1 lässt eine aufgrund der Ermächtigung des § 13 Abs. 2 tatsächlich erlassene Verordnung zu. Sie regelt Sachverhalte, bei denen auch nach Vollendung des 63. Lebensjahres eine geminderte Rente wegen Alters nicht in Anspruch genommen werden muss, weil eine solche Verpflichtung angesichts der in Anspruch genommenen Leistung nach Zeitraum oder Höhe...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 19 Bürgerge... / 2.3 Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen

Rz. 14 Abs. 3 legt fest, dass sich die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes um das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindern. Damit steht fest, dass die Leistungen bedarfsorientierte Leistungen mit Fürsorgecharakter sind. Rz. 15 Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen enthalten §§ 11ff. und die aufgrund der Ermächtigung in § 13 Abs. 1 erlassene Bürge...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 12a Vorrang... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift stellt einerseits die Verpflichtung aller Leistungsberechtigten klar, alle Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, die sich begünstigend auf den Umfang der Hilfebedürftigkeit auswirken und dadurch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende weniger belasten. Derartige oder damit im Zusammenhang stehende Vorschriften sind bereits in den §§ 3, 5, 7 un...mehr

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Sauer, SGB II § 19 Bürgerge... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift listet die elementaren Leistungen zum Lebensunterhalt nach der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Darüber hinaus trifft die Vorschrift eine Regelung dazu, in welcher Reihenfolge zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen anzurechnen ist. Bürgergeld erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige (Abs. 1 Satz 1). Es umfasst Leistungen zur Sicheru...mehr

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Sauer, SGB II § 2 Grundsatz... / 2.2 Forderungsspektrum

Rz. 6 Abs. 1 Satz 1 stellt die Aktivierung des Erwerbsfähigen und seiner Bedarfsgemeinschaft in den Mittelpunkt. Sie haben es zunächst selbst in der Hand, gegen ihre Hilfebedürftigkeit vorzugehen. Abs. 1 ist eine Grundsatznorm, jedoch kein eigenständiger Ausschlusstatbestand, der herangezogen werden könnte, um Leistungen nicht zu erbringen. Dabei spielt der Einsatz des Einko...mehr

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Blockchain: mehr als nur fü... / 2 Funktionsweise der Blockchain und Legitimation von Zahlungen

2.1 Was genau ist eine Blockchain? Wie schon beschrieben, basiert das Bitcoin-System auf mehreren Teilbereichen: der Zahlungs- und Wertaufbewahrungseinheit – diese beiden Aspekte ähneln den volkswirtschaftlichen Geldfunktionen sämtlicher Fiat-Währungen – und der digitalen Neuerung in Form der Blockchain, dem Protokoll und Netzwerk der jeweiligen Kryptowährung. 2.2 Dezentralität ...mehr

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Blockchain: mehr als nur fü... / 2.1 Was genau ist eine Blockchain?

Wie schon beschrieben, basiert das Bitcoin-System auf mehreren Teilbereichen: der Zahlungs- und Wertaufbewahrungseinheit – diese beiden Aspekte ähneln den volkswirtschaftlichen Geldfunktionen sämtlicher Fiat-Währungen – und der digitalen Neuerung in Form der Blockchain, dem Protokoll und Netzwerk der jeweiligen Kryptowährung.mehr

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Blockchain: mehr als nur fü... / 2.4 Zahlungen in einer Kette diverser Blöcke

Um einen einheitlichen Konsens und die Praktikabilität zu gewährleisten, wird diese Transaktion mit zahlreichen weiteren Blöcken zusammengefasst und in die Blockchain eingefügt. Damit solch ein Block erschaffen und in die Blockchain eingefügt werden kann, muss der jeweilige Netzwerkteilnehmer eine gewisse, nicht unbeträchtliche Rechenleistung aufbringen. Teilnehmer, welche ü...mehr

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Blockchain: mehr als nur fü... / 2.3 Wallet als digitale Geldbörse

Möchte ein Teilnehmer eine Transaktion mit einer Kryptowährung tätigen, benötigt er lediglich ein sog. Wallet, denn die Kryptowährung existiert rein digital. Das Wallet ist eine digitale Geldbörse und kann auf einem Computer, Smartphone, Tablet oder bestimmten USB-Sticks gesichert werden. Bei diesem Wallet verfügt der Inhaber, vergleichbar mit den Sicherheitsvorkehrungen des...mehr

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Blockchain: mehr als nur fü... / 2.5 Limitierung der Anzahl an Bitcoins

Das umfassende Prinzip des Bitcoins beruht auf der Generierung neuer Blöcke in der Blockchain, womit neue Bitcoins erschaffen und in den Kreislauf eingeführt werden. Das System sieht jedoch vor, dass es immer schwieriger und energieintensiver wird, den passenden Block zu minen und es werden immer weniger Bitcoins als Entlohnung an Miner ausgeschüttet. Die kontinuierliche Abn...mehr