Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

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§ 13 Erlöschen der Vollmacht / D. Erlöschensgründe in der Vollmacht selbst

Rz. 14 Gründe für das Erlöschen der Vollmacht können auch ausdrücklich in der Vollmacht geregelt sein. So kann die Vollmacht selbst befristet sein (§ 163 BGB) oder unter einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) erteilt werden.mehr

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§ 13 Erlöschen der Vollmacht / E. Exkurs: Zurückweisung der Vollmacht durch den Geschäftspartner

Rz. 15 Ist der Inhalt einer Vollmacht unklar, besteht die Gefahr, dass der Geschäftspartner sie nicht akzeptiert und zurückweist. Das hat faktisch die gleiche Wirkung wie die Unwirksamkeit der Vollmacht: Die Vollmacht ist im Rechtsverkehr nicht nutzbar. Das Problem an dieser Stelle sind vor allem Bedingungen, an deren Eintritt die Wirksamkeit der Vollmacht geknüpft wird. So ...mehr

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§ 18 Die Umsetzung der Pati... / 2. Die Vollmacht in Personalangelegenheiten

Rz. 31 Die Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten (Personalangelegenheiten) umfasst mehrere Regelungsbereiche, die z.T. formbedürftig sind, d.h. in der Vollmacht ausformuliert werden müssen. Zu den Regelungsbereichen gehören unter anderem:mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / 2. Vollmachten zur Gesundheitsfürsorge

Rz. 25 Handelt es sich um eine Widerrufserklärung, die eine Vollmacht zur Gesundheitsfürsorge betrifft, so ist die Einwilligungsfähigkeit des Widerrufenden ausreichend. Die Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich. Die Einwilligungsfähigkeit des Vollmachtgebers wird angenommen, wenn er mit seinem Verstand die Tragweite seiner Entscheidung (Widerruf der Vollmacht) einordnen ...mehr

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§ 17 Verwendung von Vorsorg... / a) Notariell beurkundete Vollmachten

Rz. 15 Legt der Bankkunde bzw. dessen Vertreter bei der Bank eine Ausfertigung einer notariell beurkundeten (Vorsorge-)Vollmacht vor, die den Bevollmächtigten ausdrücklich auch zur Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ermächtigt, wird man nach den vorangegangenen Feststellungen von einer Anerkennungspflicht der Bank ausgehen dürfen, soweit die Vollmacht im Übri...mehr

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§ 20 Kollision einer erteil... / IV. Widerruf der Vollmacht durch den Testamentsvollstrecker?

Rz. 54 Das Recht zum Widerruf der Vollmacht steht jedem Erben und im Rahmen seines Verwaltungsrechtes (§ 2205 BGB) auch dem Testamentsvollstrecker zu,[153] wenn ihm diese Befugnis nicht (ausdrücklich oder konkludent) entzogen wurde (§ 2208 Abs. 1 S. 1 BGB).[154] Der Testamentsvollstrecker kann umgekehrt gar eine Pflicht zum Widerruf vom Erblasser erteilter Vollmachten haben.[...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht für U... / 2. Vollmacht mit Herausnahme von Organbefugnissen

Rz. 91 Reymann schlägt – aufgrund der restriktiven BGH-Rechtsprechung[132] (siehe Rdn 46 ff., 51 und 51 ff.) – vor, bei Personen- und Kapitalgesellschaften von General- und Vorsorgevollmachten nur in inhaltlich reduzierter Weise Gebrauch zu machen, um einer drohenden Unwirksamkeit der Bevollmächtigung von vornherein entgegenzuwirken.[133] Reymann rät, organschaftliche Befugn...mehr

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§ 5 Kontrollbevollmächtigun... / C. Suspendierung und Widerruf einer Vollmacht

I. Überblick zum alten Recht Rz. 17 Nach bis zum 31.12.2022 geltenden Recht war der Kontrollbetreuer nicht "automatisch" auch zum Vollmachtswiderruf ermächtigt. Die Ermächtigung zum Vollmachtswiderruf stellt einen besonderen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht dar, der nur gerechtfertigt ist, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht.[39] Ein Betreuer konnte eine Vollm...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / C. Unwiderruflichkeit einer Vollmacht

I. Ausschluss des Vollmachtswiderrufs Rz. 3 Der Ausschluss eines Widerrufs ist nur in engen Grenzen möglich. Nach h.A. ist der Ausschluss der Widerruflichkeit durch einseitigen Verzicht des Vollmachtgebers nicht wirksam. Dieser muss, um Wirksamkeit zu erlangen, vertraglich zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem festgehalten werden.[2] Rz. 4 Aus dem Umstand, dass eine Vol...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / 1. Start der Vollmacht (Wirksamwerden)

a) Grundlagen/Einführung Rz. 186 Eines der zentralen Themen bei der Vorsorgevollmacht ist der "Start der Vollmacht". Für den Berater zwei Vorgaben vorweg:mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / 1. Vollmacht in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, Generalvollmacht

a) Grundsatz Rz. 84 I.d.R. wird die Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht gestaltet. Das entspricht zum einem ihrem Zweck, eine Betreuung zu vermeiden. Je enger eine (Vorsorge-)Vollmacht gefasst ist, umso größer wird die Wahrscheinlichkeit, dass ein Betreuer bestellt werden muss.[146] Zum anderen hat die Vorsorgevollmacht in der Praxis die klassische Generalvollmacht abgelös...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / 2. Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten

a) Personensorge i.e.S. Rz. 115 Grundsätzlich wird – auch und insbes. bei Vorsorgevollmachten – zwischen vermögensrechtlichen Angelegenheiten und persönlichen Angelegenheiten differenziert. Die persönlichen Angelegenheiten werden in Abgrenzung von den vermögensrechtlichen Angelegenheiten als nicht-vermögensrechtlich bezeichnet. Bei der Vorsorgevollmacht geht es dabei insbes. ...mehr

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§ 5 Kontrollbevollmächtigun... / III. Suspendierung einer Vollmacht

Rz. 20 Vollkommen neu ist § 1820 Abs. 4 BGB, der bei einem bestehenden, aber noch nicht bestätigten Missbrauchsverdacht vorübergehend und kurzfristig eine wirksame Vollmacht suspendieren kann, ohne sie sogleich widerrufen zu müssen.[49] Ein Widerruf führt schließlich zur endgültigen Unwirksamkeit, da ein Widerruf nicht rückgängig gemacht werden kann. Es kommt nur die Neuerte...mehr

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§ 17 Verwendung von Vorsorg... / II. Pflicht zur Anerkennung jedweder Vollmacht

Rz. 14 Die Unwirksamkeit einer Klausel, durch die ein Verbraucher verpflichtet werden soll, Bankvollmachten ausschließlich auf bankeigenen Vordrucken zu erteilen, begründet umgekehrt jedoch noch keine Pflicht der Bank, jedwede vorgelegte Vollmacht anzuerkennen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Bank gegenüber ihren Kunden umfassende Sorgfaltspflichten hat und insbeso...mehr

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§ 9 Verwahrung, Registrieru... / III. Besonderheiten für Vollmachten (Unterrichtungspflicht)

Rz. 20 Das Betreuungsgericht ist über Vollmachten zu informieren. So normiert § 1820 Abs. 1 BGB (§ 1901c S. 1 BGB a.F.), dass derjenige, der von der Einleitung eines Verfahrens über die Betreuerbestellung Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, "in dem der Volljährige eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat", das Betreuungsgericht ...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht

A. Allgemeines Rz. 1 Als vorsorgliche Maßnahme werden Vorsorgevollmachten oft viele Jahre vor Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers, erteilt. Da zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem aufgrund der weitreichenden Vertretungsbefugnis uneingeschränktes Vertrauen bestehen muss und sich menschliche Beziehungen mit der Zeit wandeln, kommt es häufig vor, das...mehr

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§ 13 Erlöschen der Vollmacht

A. Allgemeines Rz. 1 § 168 BGB regelt das Erlöschen der Vollmacht. So richtet sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (§ 168 S. 1 BGB). Diese Regelung normiert die Gründe für das Erlöschen allerdings nicht vollständig. So können sich weitere Gründe für ein Erlöschen der Vollmacht beispielsweise ausdrücklich aus der Vollmac...mehr

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§ 15 Kraftloserklärung der Vollmacht

A. Allgemeines Rz. 1 Der Bevollmächtigte kann aufgrund der Vollmachtsurkunde und der von ihr ausgehenden Rechtsscheinwirkung (§§ 172, 171 BGB), trotz erfolgter wirksamer Widerrufserklärung des Vollmachtgebers, den Vollmachtgeber grundsätzlich noch wirksam verpflichten. Der Geschäftsgegner wird bei Vorlage der Urschrift oder der Ausfertigung von notariell beurkundeten Vollmach...mehr

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§ 20 Kollision einer erteil... / II. Nebeneinander von Vollmacht und Nachlasspflegschaft

Rz. 36 In diesem Fall bleibt die Vollmacht von der Anordnung der Nachlasspflegschaft zunächst unberührt. Der Bevollmächtigte vertritt weiterhin die (unbekannten) Erben. Die Rechte der Erben gegenüber dem Bevollmächtigten macht dann der Nachlasspfleger für diese geltend. Dies gilt für Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche gleichermaßen wie für Ansprüche der Erben bei pflichtw...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht für U... / 1. Unbeschränkte Vollmacht

Rz. 89 Teilweise wird vertreten, eine Vorsorgevollmacht von Unternehmern und Gesellschaftern sollte im Außenverhältnis keine Beschränkungen enthalten, um sicherzustellen, dass eine Betreuung bestmöglich vermieden wird.[127] Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Hinweis Man muss sich an dieser Stelle jedoch darüber im Klaren sein, dass auch von einer unbeschränkten Vollmacht die ...mehr

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§ 13 Erlöschen der Vollmacht / B. Das Erlöschen der Vollmacht nach dem Grundverhältnis

Rz. 3 Gemäß § 168 S. 1 BGB ist für das Erlöschen der Vollmacht grundsätzlich das zugrunde liegende Rechtsverhältnis ihrer Erteilung entscheidend. Obwohl die Vollmacht nach dem Abstraktionsgrundsatz vom Grundverhältnis unabhängig ist, wird die Auslegung des Grundverhältnisses grundsätzlich zu dem Ergebnis führen, dass die Vollmacht nur für die Dauer des Grundverhältnisses ert...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / VII. Widerruf der Vollmacht durch das Betreuungsgericht

Rz. 37 Das Betreuungsgericht kann einstweilige Maßnahmen auf Grundlage von § 1867 BGB (§§ 1908i, 1846 BGB a.F.) anordnen, wenn dies in dringenden Fällen notwendig ist. Als Maßnahme kommt unter anderem die Abgabe von Willenserklärungen wie die Einwilligung in Operationen oder das Aussprechen von Kündigungen in Betracht.[67] Folglich darf das Betreuungsgericht in einem dringen...mehr

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§ 2 Allgemeiner Teil / I. Vollmacht ist kein Beweis

Rz. 2 Oft wird dann auf die Vollmacht verwiesen. Diese kann jedoch allenfalls ein Indiz für den erteilten Auftrag sein. Vorsicht ist insbesondere bei der in der Praxis üblichen generellen Vollmacht geboten, vor allem wenn der Gegenstand sehr unbestimmt bezeichnet ist, beispielsweise mit "Ansprüche ggü. X", "Scheidung" etc. Der Auftrag ist jedoch streng von der Vollmacht zu un...mehr

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§ 11 Gesetzliche Grundlagen... / I. Ausübung der Vollmacht; Anordnungen zur Ausübung (wann, wie, welche Bedingungen)

Rz. 61 Bei Zugrundelegung der seitens des Vollmachtgebers regelmäßig verfolgten Bedürfnisse und Interessen sollte die Vollmacht nach der wohl h.M. unbedingt und unbefristet erteilt werden,[62] um den originären Zweck der Vollmacht, nämlich den reibungslosen und unauffälligen Übergang von der Eigen- zur Fremdfürsorge, nicht am Ende durch die Verpflichtung zur Vorlage ärztlich...mehr

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§ 6 Formvorschriften / VII. Befugnis der Betreuungsbehörde für Vollmachten und Betreuungsverfügungen

Rz. 39 Im Gegensatz zur öffentlichen Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsbehörde sprach nach der bis zum 31.12.2022 geltenden Rechtslage folgendes Argument für die notarielle Beglaubigung bzw. notarielle Beurkundung: Nach § 6 Abs. 2 BtBG a.F. ist die Betreuungsbehörde lediglich befugt, Unterschriften oder Handzeichen "auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügun...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / 1. Vollmachten zur Vermögenssorge

a) Geschäftsfähigkeit Rz. 20 Voraussetzung für die Abgabe einer wirksamen Willenserklärung bei Vollmachten, die das Vermögen betreffen, ist die Geschäftsfähigkeit [25] des Vollmachtgebers auf dem Gebiet der Vermögenssorge. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 BGB). Gemäß § 104 Nr. 2 BGB wird die Geschäftsunfähigkeit von der Vermutung der grundsätzli...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / a) Vertrauensverhältnis – Vollmacht oder Betreuungsverfügung?

Rz. 28 Vorsorgevollmachten werden i.d.R. als Generalvollmachten erteilt (siehe Rdn 14 und Rdn 84). Von der "normalen" Generalvollmacht unterscheidet sich die Vorsorgevollmacht dann in erster Linie dadurch, dass sie im Hinblick auf eine besondere, oft noch in der Zukunft liegende Situation erteilt wird, auch und insbesondere für den Fall der eigenen rechtlichen Handlungsunfäh...mehr

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§ 17 Verwendung von Vorsorg... / F. Verwendung von Vollmachten bei mehreren Bevollmächtigten

Rz. 42 Der Vollmachtgeber bestimmt regelmäßig mehrere Bevollmächtigte, für sich zu handeln. Dabei gilt es begrifflich zu unterscheiden, ob mit mehreren Bevollmächtigten zunächst sogenannte Ersatzbevollmächtigte gemeint sind (dies wird häufig im Sprachgebrauch angenommen) oder ob mehrere Bevollmächtigte installiert werden, die gemeinsam agieren sollen. Im Folgenden wird von de...mehr

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§ 17 Verwendung von Vorsorg... / G. Verwendung von Vollmachten bei Schenkungen

Rz. 52 Grundsätzlich ermächtigt eine Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht den Bevollmächtigten auch zu Schenkungen. Wünscht der Vollmachtgeber eine Beschränkung dieser Befugnis, so muss er dies in die Vorsorgevollmacht mit aufnehmen. Aus dem Vollmachtstext sollte sich daher etwaige Einschränkungen der Befugnisse des Bevollmächtigten unmittelbar ergeben. Dabei ist zu unters...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / f) Exkurs: Verbraucherdarlehensvertrag (besondere Form der Vollmacht)

Rz. 113 Die Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht ermöglicht auch den Abschluss eines Darlehens-/Kreditvertrages. Im privaten Bereich wird es sich dann regelmäßig um einen sog. Verbraucherdarlehensvertrag handeln. Die Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages bedarf der Schriftform und muss als privatschriftliche Vollmacht die für den Verbraucherdarlehensv...mehr

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§ 11 Gesetzliche Grundlagen... / I. Unterschiedliche Rechtsverhältnisse i.R.d. Vollmacht

Rz. 1 Bei der Gestaltung von Vorsorgevollmachten sind zwingend alle Rechtskreise zu berücksichtigen und der Mandantschaft zu erläutern, die durch die Vollmacht begründet werden. In Summe sind drei verschiedene Rechtsverhältnisse zu beachten. Zum einen das Rechtsverhältnis zwischen dem Bevollmächtigten und den Dritten (Außenverhältnis). Weiterhin das Rechtsverhältnis zwischen...mehr

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§ 5 Kontrollbevollmächtigun... / IV. Widerruf einer Vollmacht

Rz. 22 Bei dem Widerruf handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung i.S.v. § 183 S. 1 BGB. § 1820 Abs. 5 BGB enthält für einen solchen Widerruf eine Spezialvorschrift nur für Vorsorgevollmachten, die "den Bevollmächtigten zu Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnahmen in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge ermächtigt". Sie stellt den Wider...mehr

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Die Patientenverfügung / 3.5.1 Umfang der Vollmacht

Bis zum Jahr 1999 war es stark umstritten, ob sich eine Vollmacht auch auf Fragen der Gesundheitssorge erstrecken konnte. Erst mit Inkrafttreten des 1. Betreuungsänderungsgesetzes zum 1.1.1999 wurde durch Einfügung des § 1904 Abs. 2 BGB a. F. die Zulässigkeit von Vollmachten mit dem Bereich "Gesundheitssorge" geregelt. Damit der Bevollmächtigte Entscheidungen über ärztliche M...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Keine unverzügliche Mitteilung des Widerrufs oder der Veränderung der Vollmacht (§ 383b Abs. 1 Nr. 2 AO)

Rz. 9 [Autor/Stand] Nach Nr. 2 des § 383b Abs. 1 AO ist die fehlende unverzügliche Mitteilung des Widerrufs oder der Veränderung der Vollmacht bußgeldbewährt. Weder aus den Begründungsteilen der Regierungsentwürfe vom 9.12.2015[2] und vom 3.2.2016[3] zu § 80a AO noch zu § 383b AO lässt sich eine nähere Beschreibung dieser Begehungsweise ableiten. "Unverzüglich" ist dabei man...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / 2. Widerruf der Vollmacht

Rz. 214 Die Vorsorgevollmacht ist stets widerruflich (§ 168 S. 2 BGB); als Generalvollmacht und als Vollmacht ausschließlich im Interesse des Vollmachtgebers lässt sie sich nicht als unwiderruflich gestalten (d.h. vereinbaren).[319] Der Widerruf durch den Vollmachtgeber (§§ 167 Abs. 1 BGB, 168 Abs. 1 BGB) setzt allerdings dessen Geschäftsfähigkeit voraus (bzgl. der persönlic...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / aa) Grundsätzlich keine Lösung: Bedingte Vollmacht

Rz. 191 Spezifizierung Vollmachtserteilung unter aufschiebender Bedingung: (Beschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis, § 158 BGB), z.B. Bedingung = Geschäftsunfähigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers oder Vorlage eines ärztlichen Attestes über Geschäftsunfähigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit Die Rechtsprechung hat die Praxisuntauglichkeit dieser ...mehr

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§ 20 Kollision einer erteil... / I. Vollmacht besteht postmortal zunächst gegenüber den Erben fort

Rz. 2 Eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht besteht nach dem Tod grundsätzlich fort (§§ 168 S. 1, 672 S. 1, 675 BGB),[1] wenn der Bevollmächtigende sie nicht – was regelmäßig untunlich sein dürfte[2] – auf seine Lebenszeit begrenzt hat.[3] 1. Vertretung der Erben Rz. 3 Trans- und postmortale Vollmachten sind allgemein anerkannt.[4] Nach dem Tod des Erblassers vertritt der Be...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / III. Inhalt/Umfang/Reichweite der Vollmacht

1. Vollmacht in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, Generalvollmacht a) Grundsatz Rz. 84 I.d.R. wird die Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht gestaltet. Das entspricht zum einem ihrem Zweck, eine Betreuung zu vermeiden. Je enger eine (Vorsorge-)Vollmacht gefasst ist, umso größer wird die Wahrscheinlichkeit, dass ein Betreuer bestellt werden muss.[146] Zum anderen hat die V...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / V. Start und Ende der Vollmacht

1. Start der Vollmacht (Wirksamwerden) a) Grundlagen/Einführung Rz. 186 Eines der zentralen Themen bei der Vorsorgevollmacht ist der "Start der Vollmacht". Für den Berater zwei Vorgaben vorweg:mehr

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§ 13 Erlöschen der Vollmacht / C. Erlöschensgründe in der Person des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten

Rz. 6 Liegt der Vollmacht ein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis zugrunde, führt der Tod des Beauftragten bzw. des Geschäftsbesorgenden gemäß § 673 S. 1 BGB (analog) zur Beendigung eines Auftrags bzw. nach §§ 675, 673 BGB zur Beendigung eines Geschäftsbesorgungsvertrags, was das Erlöschen der Vollmacht nach sich zieht. Hintergrund dieser Regelung ist die Annahme, d...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / 5. Der Bevollmächtigte als Alleinerbe des Vollmachtgebers – Fortbestand der Vollmacht?

Rz. 81 Ist bzw. wird der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers, ist nicht ganz klar, ob er dann noch aufgrund der (Vorsorge-)Vollmacht handeln kann. Die Frage stellt sich dann, wenn ein Rechtsgeschäft ansteht und sich der dafür (sonst) erforderliche Erbnachweis (Erbschein oder im Einzelfall Eröffnungsprotokoll bzgl. einer – notariellen – Verfügung von Todes wegen, §...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / 4. Wirkung

Rz. 19 Mit Zugang einer wirksamen Widerrufserklärung erlischt die Vollmacht. Der Widerruf wirkt stets ex nunc. Ein wirksam gewordener Widerruf der Vollmacht kann nicht mehr widerrufen werden. Hier muss die Vollmacht neu erteilt werden.[24]mehr

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§ 13 Erlöschen der Vollmacht / A. Allgemeines

Rz. 1 § 168 BGB regelt das Erlöschen der Vollmacht. So richtet sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (§ 168 S. 1 BGB). Diese Regelung normiert die Gründe für das Erlöschen allerdings nicht vollständig. So können sich weitere Gründe für ein Erlöschen der Vollmacht beispielsweise ausdrücklich aus der Vollmacht ergeben. In...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / IV. Widerrufserklärung des/der Erben des Vollmachtgebers

Rz. 28 Verstirbt der Vollmachtgeber, so kann der Alleinerbe eine Vollmacht widerrufen,[43] falls die Vollmacht nicht bereits erloschen ist und falls der Widerruf dem Vollmachtgeber möglich war.[44] Steht die Erbenstellung unter der Bedingung, dass ein Widerruf der Vollmacht nicht ausgeübt wird, so begibt sich der Widerrufende seiner Erbenstellung, der Widerruf ist aber wirksa...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / 1. Widerrufsmöglichkeiten

Rz. 26 Werden mehreren Vorsorge- oder Generalbevollmächtigten gleichrangige Vollmachten erteilt und wurde nichts weiter zum Widerruf der Vollmacht geregelt, steht das Widerrufsrecht nur dem Vollmachtgeber zu, aber nicht den General-/Vorsorgebevollmächtigten in Bezug auf die übrigen General-/Vorsorgebevollmächtigten. Anderenfalls könnten die Bevollmächtigten ihre Vollmachten ...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / 4. Keine Vollmacht in höchstpersönlichen Angelegenheiten

Rz. 142 Bei der Planung/Beratung der Vertretung/Vorsorge müssen die Beteiligten inkl. Berater im Blick haben, dass für bestimmte Rechtsgeschäfte/Handlungen eine Vertretungmehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / B. Widerruflichkeit

Rz. 2 Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich grundsätzlich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (§ 168 S. 1 BGB, vgl. § 13 Rdn 3 ff.). Gemäß § 168 S. 2 BGB kann eine Vollmacht aber trotz Fortbestehens des Rechtsverhältnisses jederzeit widerrufen werden. Die Regelung ist Ausfluss des Repräsentationsgedanken.[1]mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / VI. Widerrufserklärung durch einen (Kontroll-)Betreuer

Rz. 36 Ein (Kontroll-)Betreuer kann eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm diese Befugnis als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen worden ist.[63] Diese Befugnis beinhaltet einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff und muss deswegen dem Kontrollbetreuer wie auch dem Regelbetreuer als eigener Aufgabenkreis zugewiesen werden.[64] Die Übertragung dieses...mehr

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§ 15 Kraftloserklärung der ... / C. Wirkung der Kraftloserklärung

Rz. 16 Die Kraftloserklärung wird gem. § 176 Abs. 1 S. 2 BGB mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wirksam. Die Monatsfrist berechnet sich nach §§ 186, 188 ZPO. Der Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist gem. § 187 Abs. 1 ZPO nicht mitzuzählen. Ist die Kraftloserklärung durch Benachrichtigung erfolgt (§ 186 Abs. 2 ZPO), i...mehr

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§ 15 Kraftloserklärung der ... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Bevollmächtigte kann aufgrund der Vollmachtsurkunde und der von ihr ausgehenden Rechtsscheinwirkung (§§ 172, 171 BGB), trotz erfolgter wirksamer Widerrufserklärung des Vollmachtgebers, den Vollmachtgeber grundsätzlich noch wirksam verpflichten. Der Geschäftsgegner wird bei Vorlage der Urschrift oder der Ausfertigung von notariell beurkundeten Vollmachten in seinem ...mehr