Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

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§ 13 Erlöschen der Vollmacht / A. Allgemeines

Rz. 1 § 168 BGB regelt das Erlöschen der Vollmacht. So richtet sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (§ 168 S. 1 BGB). Diese Regelung normiert die Gründe für das Erlöschen allerdings nicht vollständig. So können sich weitere Gründe für ein Erlöschen der Vollmacht beispielsweise ausdrücklich aus der Vollmacht ergeben. In...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / IV. Widerrufserklärung des/der Erben des Vollmachtgebers

Rz. 28 Verstirbt der Vollmachtgeber, so kann der Alleinerbe eine Vollmacht widerrufen,[43] falls die Vollmacht nicht bereits erloschen ist und falls der Widerruf dem Vollmachtgeber möglich war.[44] Steht die Erbenstellung unter der Bedingung, dass ein Widerruf der Vollmacht nicht ausgeübt wird, so begibt sich der Widerrufende seiner Erbenstellung, der Widerruf ist aber wirksa...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / 1. Widerrufsmöglichkeiten

Rz. 26 Werden mehreren Vorsorge- oder Generalbevollmächtigten gleichrangige Vollmachten erteilt und wurde nichts weiter zum Widerruf der Vollmacht geregelt, steht das Widerrufsrecht nur dem Vollmachtgeber zu, aber nicht den General-/Vorsorgebevollmächtigten in Bezug auf die übrigen General-/Vorsorgebevollmächtigten. Anderenfalls könnten die Bevollmächtigten ihre Vollmachten ...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / 4. Keine Vollmacht in höchstpersönlichen Angelegenheiten

Rz. 142 Bei der Planung/Beratung der Vertretung/Vorsorge müssen die Beteiligten inkl. Berater im Blick haben, dass für bestimmte Rechtsgeschäfte/Handlungen eine Vertretungmehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / B. Widerruflichkeit

Rz. 2 Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich grundsätzlich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (§ 168 S. 1 BGB, vgl. § 13 Rdn 3 ff.). Gemäß § 168 S. 2 BGB kann eine Vollmacht aber trotz Fortbestehens des Rechtsverhältnisses jederzeit widerrufen werden. Die Regelung ist Ausfluss des Repräsentationsgedanken.[1]mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / VI. Widerrufserklärung durch einen (Kontroll-)Betreuer

Rz. 36 Ein (Kontroll-)Betreuer kann eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm diese Befugnis als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen worden ist.[63] Diese Befugnis beinhaltet einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff und muss deswegen dem Kontrollbetreuer wie auch dem Regelbetreuer als eigener Aufgabenkreis zugewiesen werden.[64] Die Übertragung dieses...mehr

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§ 15 Kraftloserklärung der ... / C. Wirkung der Kraftloserklärung

Rz. 16 Die Kraftloserklärung wird gem. § 176 Abs. 1 S. 2 BGB mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wirksam. Die Monatsfrist berechnet sich nach §§ 186, 188 ZPO. Der Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist gem. § 187 Abs. 1 ZPO nicht mitzuzählen. Ist die Kraftloserklärung durch Benachrichtigung erfolgt (§ 186 Abs. 2 ZPO), i...mehr

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§ 15 Kraftloserklärung der ... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Bevollmächtigte kann aufgrund der Vollmachtsurkunde und der von ihr ausgehenden Rechtsscheinwirkung (§§ 172, 171 BGB), trotz erfolgter wirksamer Widerrufserklärung des Vollmachtgebers, den Vollmachtgeber grundsätzlich noch wirksam verpflichten. Der Geschäftsgegner wird bei Vorlage der Urschrift oder der Ausfertigung von notariell beurkundeten Vollmachten in seinem ...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / I. Rückgabeanspruch

Rz. 39 Gemäß § 172 Abs. 2 BGB bleibt die Vertretungsmacht bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben (§ 175 BGB) oder für kraftlos erklärt (§ 176 BGB) worden ist. Unter der Rückgabe der Vollmachtsurkunde ist die Besitzerlangung durch den Vollmachtgeber mit Wissen des Bevollmächtigten zu verstehen. Der Vollmachtgeber kann den Rechtsschein aber auch d...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / 2. Widerrufsvermerk bei mehreren Bevollmächtigten

Rz. 27 Liegt eine Vollmachtsurkunde zugunsten mehrerer Bevollmächtigter vor und wird nur die Bevollmächtigung eines Bevollmächtigten widerrufen, so ist der Widerruf auf der Vollmachtsurkunde zu vermerken. Der Vollmachtgeber hat Anspruch auf Vorlage der Vollmachtsurkunde zum Zwecke der Vornahme des entsprechenden Vermerks.[40] Es besteht kein Rückgabeanspruch nach § 175 BGB, ...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / 2. Rückgabe bei mehreren Bevollmächtigten

Rz. 43 Zum Anspruch auf Herausgabe bei mehreren Bevollmächtigten siehe Rdn 36. Praxistipp Um die Rückgabe der Vollmachtsurkunde zu ermöglichen und eine Kraftloserklärung zu vereinfachen, sollten gegenseitig erteilte Vollmachten bis zur Vorlage höchstrichterlicher Entscheidungen in getrennten Vollmachtsurkunden aufgenommen werden.mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / I. Ausschluss des Vollmachtswiderrufs

Rz. 3 Der Ausschluss eines Widerrufs ist nur in engen Grenzen möglich. Nach h.A. ist der Ausschluss der Widerruflichkeit durch einseitigen Verzicht des Vollmachtgebers nicht wirksam. Dieser muss, um Wirksamkeit zu erlangen, vertraglich zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem festgehalten werden.[2] Rz. 4 Aus dem Umstand, dass eine Vollmacht einem besonderen Interesse des...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / 2. Form

Rz. 11 Der Widerruf einer Vollmacht kann formlos erklärt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Erteilung der Vollmacht in Teilbereichen der Schriftform oder notariellen Beurkundung bedurfte.[15] Dennoch sollte zu Beweiszwecken der Widerruf stets schriftlich erfolgen. Rz. 12 Muster 14.1: Widerrufserklärung durch den Vollmachtgeber Muster 14.1: Widerrufserklärung durch den...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / II. Ausschluss des Widerrufs bei einer Vorsorgevollmacht

Rz. 5 Dient die Vollmacht bzw. der ihr zugrunde liegende Auftrag ausschließlich den Interessen des Vollmachtgebers, so ist diese als zwingend widerruflich anzusehen.[6] So wird auch der Ausschluss des Vollmachtswiderrufs bei einer Generalvollmacht als unwirksam angesehen. Diese ist immer widerruflich und ein Ausschluss nicht wirksam,[7] sondern sittenwidrig.[8] Eine unwiderr...mehr

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§ 20 Kollision einer erteil... / 2. Reichweite der Vertretungsmacht

Rz. 6 Bevollmächtigte können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden aufgrund ihrer Vollmacht die Erben in Bezug auf den Nachlass berechtigen und verpflichten, egal ob sie kurz vor oder kurz nach dem Tod des Vollmachtgebers handeln, solange die Vollmacht nicht widerrufen ist. Zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes bedarf es keines (expliziten) Einverständnisses der Erben.[12] Rz. ...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht für U... / 5. Folgen einer gegebenenfalls unwirksamen Bevollmächtigung für Leitungsaufgaben

Rz. 68 Eingedenk der unsicheren Rechtslage zur Wahrnehmung von Organbefugnissen durch Vorsorgebevollmächtigte (siehe Rdn 67) stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen die Unwirksamkeit nach sich ziehen kann. Zecher [107] meint, dass Vollmachten, die sich ohne jede Ausnahme auf alle Befugnisse des Geschäftsführers erstrecken, nach der Rechtsprechung des BGH ungültig seien und...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / 1. Originalvollmacht, Ausfertigungen und Fotokopien

Rz. 40 Der Rechtsschein einer Vollmacht geht nur von der Urschrift oder bei einer notariell beurkundeten Vollmacht von der Ausfertigung aus. Beglaubigte Abschriften genügen nicht, um den Rechtsschein aufrechtzuerhalten.[73] Daher geht die h.M. davon aus, dass ein Anspruch auf Herausgabe der Fotokopien der Vollmacht nicht besteht.[74] Dabei wird jedoch übersehen, dass von Fot...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / D. Einschränkung des Widerrufsrechts zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem

Rz. 7 Neben der Frage der Unwiderruflichkeit der Vollmacht stellt sich die Frage, ob sich eine Vorsorgevollmacht zumindest wirksam einschränken lässt. Denkbar sind bspw. die Vereinbarung einer bestimmten Widerrufsfrist oder eines Formerfordernisses. Zu Recht werden Beschränkungen der Vorsorgevollmacht in der Literatur aber kritisch gesehen.[12] Solche Beschränkungen könnten ...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / II. Umfang des Rückgabeanspruchs

1. Originalvollmacht, Ausfertigungen und Fotokopien Rz. 40 Der Rechtsschein einer Vollmacht geht nur von der Urschrift oder bei einer notariell beurkundeten Vollmacht von der Ausfertigung aus. Beglaubigte Abschriften genügen nicht, um den Rechtsschein aufrechtzuerhalten.[73] Daher geht die h.M. davon aus, dass ein Anspruch auf Herausgabe der Fotokopien der Vollmacht nicht bes...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / III. Widerruf bei mehreren Bevollmächtigten

1. Widerrufsmöglichkeiten Rz. 26 Werden mehreren Vorsorge- oder Generalbevollmächtigten gleichrangige Vollmachten erteilt und wurde nichts weiter zum Widerruf der Vollmacht geregelt, steht das Widerrufsrecht nur dem Vollmachtgeber zu, aber nicht den General-/Vorsorgebevollmächtigten in Bezug auf die übrigen General-/Vorsorgebevollmächtigten. Anderenfalls könnten die Bevollmäc...mehr

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§ 15 Kraftloserklärung der ... / III. Prüfungsumfang

Rz. 9 Das Amtsgericht prüft die formalen Voraussetzungen der Antragstellung und bewilligt die öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung im Anschluss. Die nach §§ 186 f. ZPO erforderlichen Anordnungen werden von Amts wegen getroffen (bspw. öffentliche Zustellung durch Aushang oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem).[13] Eine Unzulässigkeit des ...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / V. Widerrufserklärung eines Miterben gegenüber einem anderen Miterben

Rz. 34 Nach überwiegender Ansicht hat jeder Miterbe das Recht, die einem Miterben vom Erblasser erteilte Vollmacht zu widerrufen.[56] Die Vollmacht erlischt in dem Fall nur gegenüber dem widerrufenden Miterben. Der Bevollmächtigte kann für die übrigen Miterben also weiterhandeln.[57] Der Bevollmächtigte kann in dem Fall nur noch die übrigen, nicht widerrufenen Miterben wirks...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / c) Beweiserhebung

Rz. 24 Um der Behauptungslast im Zivilprozess zu genügen, ist es nicht ausreichend, lediglich die Behauptung aufzustellen, dass der Vollmachtgeber im Zeitpunkt des Widerrufs geschäftsunfähig war. Vielmehr muss vorgetragen werden, worauf sich diese Annahme stützt. Das Gericht muss durch den Vortrag in der Lage sein zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das B...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / 1. Erklärungsempfänger

Rz. 9 Der Widerruf ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Er ist gegenüber demjenigen zu erklären, gegenüber dem die Vollmacht erteilt wurde (§§ 168 S. 3, 167 Abs. 1 BGB). Bei dem Vorliegen einer Innenvollmacht ist der Widerruf somit gegenüber dem Bevollmächtigten zu erklären. Beim Vorliegen einer Außenvollmacht ist der Widerruf dem Dritten gegenüber zu er...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / a) Geschäftsfähigkeit

Rz. 20 Voraussetzung für die Abgabe einer wirksamen Willenserklärung bei Vollmachten, die das Vermögen betreffen, ist die Geschäftsfähigkeit [25] des Vollmachtgebers auf dem Gebiet der Vermögenssorge. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 BGB). Gemäß § 104 Nr. 2 BGB wird die Geschäftsunfähigkeit von der Vermutung der grundsätzlichen Willensfreiheit ...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / IV. Rückforderung der Vorsorgevollmacht von Dritten

Rz. 45 Unklar ist, ob sich der Rückgabeanspruch aus § 175 BGB neben dem Bevollmächtigten auch gegen andere Besitzer der Vollmachtsurkunde richtet. Richtigerweise ist in diesen Fällen aber § 175 BGB entsprechend anzuwenden. Eine direkte Missbrauchsgefahr bei dem besitzenden Dritten besteht zwar nicht. Jedoch besteht die Gefahr, dass dieser die Vollmachtsurkunde wieder an den ...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / a) Grundlagen/Einführung

Rz. 186 Eines der zentralen Themen bei der Vorsorgevollmacht ist der "Start der Vollmacht". Für den Berater zwei Vorgaben vorweg:mehr

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§ 12 Der Anwalt als (Vorsor... / C. Haftung

Rz. 9 Der Anwalt haftet für die Ausübung der ihm übertragenen Vollmacht einschließlich der Vollmachtvereinbarung (im Folgenden nur Vollmacht genannt) für seine Tätigkeit als geschäftsbesorgender Bevollmächtigter (im Folgenden nur Bevollmächtigter genannt) nach Auftragsrecht unter Berücksichtigung des § 280 BGB. Seine Haftung korrespondiert mit seinen Pflichten als Bevollmäch...mehr

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§ 19 Rechtsfolgen einer unw... / A. Einleitung

Rz. 1 Ist die Vorsorgevollmacht unwirksam erteilt, so stellt sich die Frage nach den Rechtsfolgen. Unwirksam kann die Bevollmächtigung etwa sein, weil der Vollmachtgeber bei Vollmachtserteilung (unerkannt) geschäftsunfähig war[1] oder weil der Bevollmächtigte tätig wurde, obwohl seine Vollmacht bereits wirksam widerrufen war (siehe hierzu § 14 Rdn 1 ff.). Rz. 2 In diesem Fall...mehr

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§ 20 Kollision einer erteil... / II. Erlöschen durch Konfusion?

Rz. 11 Kontrovers diskutiert wurde aufgrund einer Entscheidung des OLG Hamm aus dem Jahre 2013, ob eine transmortale Vollmacht auch dann fortbesteht, wenn der Bevollmächtigte zugleich Alleinerbe ist. Das OLG Hamm[35] verneinte die Frage: Die Vollmacht erlösche im Zeitpunkt des Todes durch Konfusion; denn der Erbe könne sich nicht selbst vertreten, da die Vollmacht eine Perso...mehr

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§ 15 Kraftloserklärung der ... / II. Antrag

Rz. 4 Das Verfahren zur öffentlichen Bekanntmachung der Kraftloserklärung ist durch einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht einzuleiten. Zuständig ist gem. § 176 Abs. 2 BGB sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§§ 13 ff. ZPO), als auch das Amtsgericht, welches für die Rückgabe der Urkunde (§ 175 BGB), abgesehen vo...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / 3. Zugang

Rz. 13 Der Widerruf als empfangsbedürftige Willenserklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Erklärungsempfänger zugeht (vgl. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Ein Zugang der Willenserklärung ist nach h.A. zu bejahen, wenn die Widerrufserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme gemäß dem gewöhnlichen Lauf der...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht für U... / 2. "Auffanglösung" – Wechselseitige Bevollmächtigung der Gesellschafter

Rz. 81 Für den Fall, dass keine (wirksame) Vorsorgevollmacht vorliegt – z.B. mangels Zustimmung oder Nichterteilung – ist daran zu denken, dass sich die Gesellschafter wechselseitig bevollmächtigen können. Muster 2.6: Gesellschaftsvertragliche Bevollmächtigung der Mitgesellschafter Muster 2.6: Gesellschaftsvertragliche Bevollmächtigung der Mitgesellschafter Sollten die Vorauss...mehr

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§ 19 Rechtsfolgen einer unw... / IV. Im Prozess

Rz. 17 Im Prozess, in dem vom Vertretenen Erfüllung verlangt wird, trägt derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft Rechte herleiten will, also der Vertragspartner, die Beweislast dafür, dass die Erklärungen des Vertreters mit Vertretungsmacht abgegeben worden sind und die konkrete Erklärung von der Vertretungsmacht gedeckt war.[29] Gelingt dieser Nachweis nicht, so kann er den V...mehr

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Vorsorgevollmacht und Betre... / 1.1 Inhalt

Unter einer Vollmacht versteht man eine rechtsgeschäftlich eingeräumte Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2 BGB) an eine oder mehrere dritte Personen. Sie kann als General- oder Spezialvollmacht ausgestaltet sein, je nachdem, wie viele und welche Aufgabenbereiche sie umfasst. Wird die Vollmacht für den Fall einer späteren Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers erteilt, spricht...mehr

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§ 10 Vorsorgevollmacht und ... / a) Außenverhältnis: Anwendung der §§ 164 ff. BGB vs. Ermächtigung

Rz. 6 Über die Dogmatik der Sorgerechtsvollmacht bestand in Rechtsprechung und Literatur lange erhebliche Uneinigkeit.[6] Der BGH hat der teilweise vertretenen Auffassung, die Sorgerechtsvollmacht stelle regelmäßig eine Ermächtigung analog § 125 Abs. 2 S. 2 HGB dar, eine Absage erteilt.[7] Überzeugend führt der XII. Zivilsenat aus, dass es im Bereich der gesetzlichen (Gesamt-...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / VIII. Widerrufserklärung durch Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger

Rz. 38 Sofern nichts Gegenteiliges angeordnet wurde, ist sowohl der Testamentsvollstrecker[70] als auch der Nachlasspfleger[71] befugt, Vorsorgevollmachten zu widerrufen, da dies in ihrer jeweiligen Verwaltungsbefugnis enthalten ist (§§ 2205, 1960 BGB).mehr

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§ 15 Kraftloserklärung der ... / IV. Veröffentlichung der Kraftloserklärung

Rz. 13 Die Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde erfolgt durch eine öffentliche Bekanntmachung. So erklärt der Vollmachtgeber nach Widerruf der Vollmacht, dass von der Vollmachtsurkunde keine Wirkung mehr ausgeht. Diese Erklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung (§§ 185 ff. ZPO) geltenden Vorschriften de...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / b) Beweislast

Rz. 23 Beweisbelastet für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit ist derjenige, der sich auf den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit beruft.[28] Anders wird dies vom OLG Koblenz beurteilt, wenn ein Evidenzfall vorliegt.[29] Eine Beweiserleichterung bei Vorliegen einer Geisteskrankheit gibt es nicht, da keine Werte vorliegen, die bestätigen, dass eine Geisteskrankheit mit hohe...mehr

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§ 19 Rechtsfolgen einer unwirksamen Bevollmächtigung

A. Einleitung Rz. 1 Ist die Vorsorgevollmacht unwirksam erteilt, so stellt sich die Frage nach den Rechtsfolgen. Unwirksam kann die Bevollmächtigung etwa sein, weil der Vollmachtgeber bei Vollmachtserteilung (unerkannt) geschäftsunfähig war[1] oder weil der Bevollmächtigte tätig wurde, obwohl seine Vollmacht bereits wirksam widerrufen war (siehe hierzu § 14 Rdn 1 ff.). Rz. 2 I...mehr

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§ 19 Rechtsfolgen einer unw... / II. Genehmigung

Rz. 10 Genehmigt der Vertretene das Rechtsgeschäft, so ist es von Anfang an wirksam; denn die Genehmigung hat Rückwirkung.[15] Die Genehmigung kann gegenüber dem Vertreter oder dem anderen Teil, dem Vertragspartner, erklärt werden (§ 182 Abs. 1 BGB).[16] Rz. 11 Ist der Vertretene geschäftsunfähig, so kann die Genehmigung nur von einem anderen wirksam Bevollmächtigten oder ein...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / I. Allgemeines

1. Erklärungsempfänger Rz. 9 Der Widerruf ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Er ist gegenüber demjenigen zu erklären, gegenüber dem die Vollmacht erteilt wurde (§§ 168 S. 3, 167 Abs. 1 BGB). Bei dem Vorliegen einer Innenvollmacht ist der Widerruf somit gegenüber dem Bevollmächtigten zu erklären. Beim Vorliegen einer Außenvollmacht ist der Widerruf dem D...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / E. Widerrufserklärung

I. Allgemeines 1. Erklärungsempfänger Rz. 9 Der Widerruf ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Er ist gegenüber demjenigen zu erklären, gegenüber dem die Vollmacht erteilt wurde (§§ 168 S. 3, 167 Abs. 1 BGB). Bei dem Vorliegen einer Innenvollmacht ist der Widerruf somit gegenüber dem Bevollmächtigten zu erklären. Beim Vorliegen einer Außenvollmacht ist der ...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / III. Rückforderung von Untervollmachten

Rz. 44 Sind Untervollmachten erteilt worden und erloschen, so können die Vollmachtsurkunden ebenso vom Unterbevollmächtigten herausverlangt werden.[81]mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / II. Widerrufserklärung durch den Vollmachtgeber

1. Vollmachten zur Vermögenssorge a) Geschäftsfähigkeit Rz. 20 Voraussetzung für die Abgabe einer wirksamen Willenserklärung bei Vollmachten, die das Vermögen betreffen, ist die Geschäftsfähigkeit [25] des Vollmachtgebers auf dem Gebiet der Vermögenssorge. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 BGB). Gemäß § 104 Nr. 2 BGB wird die Geschäftsunfähigkeit ...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / A. Allgemeines

Rz. 1 Als vorsorgliche Maßnahme werden Vorsorgevollmachten oft viele Jahre vor Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers, erteilt. Da zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem aufgrund der weitreichenden Vertretungsbefugnis uneingeschränktes Vertrauen bestehen muss und sich menschliche Beziehungen mit der Zeit wandeln, kommt es häufig vor, dass Vorsorgevoll...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / F. Rückgabe der Vollmachtsurkunde

I. Rückgabeanspruch Rz. 39 Gemäß § 172 Abs. 2 BGB bleibt die Vertretungsmacht bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben (§ 175 BGB) oder für kraftlos erklärt (§ 176 BGB) worden ist. Unter der Rückgabe der Vollmachtsurkunde ist die Besitzerlangung durch den Vollmachtgeber mit Wissen des Bevollmächtigten zu verstehen. Der Vollmachtgeber kann den Recht...mehr

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§ 15 Kraftloserklärung der ... / B. Verfahren der Kraftloserklärung

I. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Rz. 3 Im Gesetz ist das Verfahren der Kraftloserklärung nicht geregelt. Nach allgemeiner Ansicht ist das Verfahren einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen.[8] Hierfür wird angeführt, dass für die Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde Kosten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 17 GNotKG erhoben werden und diese Regelung nich...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / I. Grundmuster I

Rz. 8 Muster 1.1: Vorsorgevollmacht ausführlicher Text (beurkundet) – Grundmuster I Muster 1.1: Vorsorgevollmacht ausführlicher Text (beurkundet) – Grundmuster I Nummer _________________________ des Urkundenverzeichnisses für 2022 Verhandelt am _________________________ in _________________________ (Ort der Beurkundung) Vor mir dem Notar _________________________ in ___________...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht für U... / 3. Höchstrichterliche Rechtsprechung

Rz. 51 In der höchstrichterlichen Rechtsprechung finden sich verschiedene Entscheidungen, welche sich direkt oder mittelbar mit der Thematik befassen. Rz. 52 Entscheidungen zum Grundsatz der Selbstorganschaft Der BGH hat es in verschiedenen Entscheidungen für zulässig erachtet, dass Geschäftsführungsaufgaben bei Personengesellschaften im umfassenden Sinn durch Bevollmächtigte ...mehr