Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / 1. Ausstellung von Bescheinigungen nach § 71 AUG

a) Verfahrensrechtliches Soll ein deutscher Unterhaltstitel in einem anderen EU-Mitgliedsstaat vollstreckt werden, so hat der Gläubiger auch ein Formblatt nach Art. 20 Abs. 1, 48 Abs. 3 EU-UnterhaltsVO vorzulegen. Ebenso ist für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung, also dann, wenn noch ausnahmsweise eine Exequatur vorzunehmen ist, ein Formblatt nach Art. 40 Abs. 2 EU-Unterh...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / b) Gerichtskosten

Es gilt das GKG (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 GKG), weil gem. § 31 Abs. 1 S. 1 AUG das Vollstreckungsgericht zuständig ist. Für das Verfahren nach § 31 AUG entsteht eine Festgebühr nach Nr. 2119 GKG-KostVerz., die 30,00 EUR beträgt. Es handelt sich um eine pauschale Verfahrensgebühr, die unabhängig vom Ausgang des Verfahrens entsteht. Sie fällt für jeden Antrag gesondert an. Ausla...mehr

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FoVo 4/2015, Vollstreckungs... / 3 Der Praxistipp

Was vom Schuldnervertreter zu erwarten ist Der Bevollmächtigte des Schuldners wird sich angesichts der aufgezeigten Streitfrage nicht damit begnügen dürfen, der Ansicht zu folgen, dass auch noch in der Rechtsmittelinstanz ein Vollstreckungsschutzantrag gestellt werden kann. Vielmehr wird er diesen schon standardmäßig im erstinstanzlichen Verfahren stellen müssen. Dabei kann d...mehr

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FoVo 4/2015, Vollstreckungs... / Leitsatz

Mit § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG sollten die Vollstreckungsmöglichkeiten aus Titeln, welche regelmäßig den Lebensunterhalt des Gläubigers sicherstellen, gestärkt werden. Die Grundentscheidung über den Vollstreckungsschutz soll regelmäßig noch in der Instanz getroffen werden, die zunächst allgemein über die Vollstreckbarkeit zu befinden hat, und nicht an den Anfang der neu mit der ...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / 3. Antrag auf Nachprüfung der Entscheidung (Art. 19 EU-UnterhaltsVO)

a) Verfahrensrechtliches Der Schuldner kann unter den Voraussetzungen des Art. 19 EU-UnterhaltsVO einen Antrag auf Nachprüfung der Entscheidung stellen. Der Antrag ist gem. § 70 Abs. 1 AUG bei dem Gericht zu stellen, welches den Titel erlassen hat. Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, ist er durch Beschluss zurückzuweisen, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann (...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / 2. Einwendungen gegen die Erteilung der Bescheinigung

a) Verfahrensrechtliches Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der von § 71 AUG erfassten Formblätter gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend (§ 71 Abs. 2 S. 3 AUG). In Betracht kommt hierfür die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO. Hingegen hat die Literatur zu § 1080 Abs. 2...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / 2. Vollstreckungsabwehrantrag

Vollstreckungsabwehrantrag nach § 66 AUG kann auch gestellt werden, wenn es sich um einen EU-Unterhaltstitel handelt, der der Exequatur bedarf. Zuständig ist das Gericht, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat (§ 66 Abs. 3 AUG). Wegen der Kosten siehe oben II Nr. 4.mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / b) Gerichtskosten

Für das Verfahren auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 71 AUG entsteht eine Festgebühr von 15,00 EUR (Nr. 1711 FamGKG-KostVerz.). Auslagen fallen nach Nrn. 2000 ff. FamGKG-KostVerz an. Zustellungskosten sind von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen, da eine Festgebühr entsteht. Es haftet derjenige, der die Ausstellung des Formblatts beantragt hat (§ 21 Abs. 1 ...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / b) Gerichtskosten

Besondere Gebühren fallen nicht an, da es sich bei dem ursprünglichen und dem fortgesetzten Verfahren um einen einheitlichen Kostenrechtszug i.S.d. § 29 FamGKG handelt. Fallen besondere Auslagen nach Nrn. 2000 ff. FamGKG-KostVerz. an, so erfasst die in dem fortgesetzten Verfahren ergehende Kostenentscheidung auch diese Kosten.mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / c) Anwaltskosten

Das Verfahren nach Art. 19 EU-UnterhaltsVO, § 70 AUG und ein danach fortgesetztes Verfahren gehört gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Buchst. e) RVG zum Ursprungsverfahren, so dass weder gesonderte Gebühren noch die Postpauschale (Nr. 7002 VV) gesondert anfallen.mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / b) Anwaltskosten

Der Anwalt erhält im erstinstanzlichen Verfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV sowie Terminsgebühren nach Nr. 3104, 3105 VV. Daneben kann auch eine Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV) anfallen. Auslagen sind nach Nr. 7000 ff. VV gesondert geltend zu machen.mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / c) Notarkosten

Erfolgt die Ausstellung durch den Notar, fällt eine Gebühr nach Nr. 23808 GNotKG-KostVerz von 15,00 EUR an. Auslagen entstehen nach Nrn. 32000 ff. GNotKG-KostVerz. Kostenschuldner ist derjenige, der die Ausstellung des Formblatts bescheinigt hat (§ 29 Nr. 1 GNotKG).mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / a) Verfahrensrechtliches

Die Vollstreckung aus dem ausländischen Titel wird auf Antrag des Schuldners abgelehnt, ausgesetzt oder beschränkt, wenn die Voraussetzungen der Art. 22, 23 EU-BagatellVO vorliegen. § 1109 ZPO verweist für das Verfahren auf die Regelungen des § 1084 ZPO. Sachlich zuständig ist daher das AG als Vollstreckungsgericht, für die örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des ...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / c) Anwaltskosten

Bei dem Verfahren nach § 1109 ZPO handelt es sich um eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 6 RVG). Es entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV und gegebenenfalls eine Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV.mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / d) Anwaltskosten

Das Verfahren nach § 71 Abs. 1 AUG gehört zum Rechtszug, in dem der Unterhaltstitel erlassen wurde (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9a Buchst. e) RVG). Gebühren und auch die Postpauschale (Nr. 7002 VV) fallen nicht gesondert an.mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / 3. Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts (§ 34 AUG)

a) Verfahrensrechtliches Hat das deutsche Vollstreckungsorgan die Vollstreckung aus dem ausländischen Titel mangels hinreichender Bestimmtheit abgelehnt, kann der Gläubiger die Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts beantragen (§ 34 Abs. 1 AUG). Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 34 Abs. 2 S. 1 AUG), so dass es entgegen § 114 Abs. 1 FamFG...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / c) Anwaltskosten

Zu dem Rechtszug des Ausgangsverfahrens gehört nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 RVG auch das Verfahren nach § 245 FamFG, so dass hierfür keine gesonderten Gebühren und auch keine gesonderte Postpauschale nach Nr. 7000 VV entstehen. Das Erinnerungsverfahren (§ 732 ZPO) oder das Verfahren über die sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO) sind jedoch besondere Angelegenheiten, für die geson...mehr

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FoVo 4/2015, Antrag auf Haf... / 2 II. Die Entscheidung

Keine gesetzliche Frist … Der Gesetzgeber hat für die Stellung eines Antrags auf Erlass eines Haftbefehls in § 802g Abs. 1 keine Frist vorgesehen, was für eine zeitlich unbegrenzte Antragsstellung sprechen könnte. … aber Verfassungsrecht? Gleichwohl ist eine zeitliche Begrenzung aufgrund verfassungskonformer Auslegung vorzunehmen. Dabei ist in Anlehnung an § 185a Nr. 2 lit. a A...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / b) Gerichtskosten

Für das erstinstanzliche Verfahren nach §§ 35 ff. AUG entsteht eine Festgebühr nach Nr. 1710 Nr. 2 FamGKG-KostVerz. von 240,00 EUR. Es handelt sich um eine pauschale Verfahrensgebühr, die bereits mit Antragseingang bei Gericht entsteht. Die Gebühr ermäßigt sich nach Nr. 1715 FamGKG-KostVerz. auf 90,00 EUR. Kostenschuldner sind der Antragsteller (§ 21 FamGKG), der Entscheidung...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / b) Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 732 ZPO)

Gerichtsgebühren entstehen für das Erinnerungsverfahren nicht, jedoch sind Auslagen nach Nrn. 2000 ff. FamGKG-KostVerz. anzusetzen. Dabei ist Vorbem. 2 Abs. 1 FamGKG-KostVerz. analog anzuwenden. Der Anwalt erhält eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV und gegebenenfalls eine Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV. Bei dem Erinnerungsverfahren nach § 732 ZPO handelt es sich um eine be...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / d) Beschwerde nach § 54 BeurkG

In dem Beschwerdeverfahren nach § 54 BeurkG entsteht eine Verfahrens- und Festgebühr nach Nr. 19116 GNotKG-KostVerz. von 60,00 EUR.[29] Die Gebühr entsteht jedoch nur, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte reduzieren oder anordn...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / I. Anwendungsbereich

Für Forderungen, die 2.000,00 EUR nicht überschreiten, kann das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 861/2007 (EU-BagatellVO) beschritten werden. Das Verfahren steht als Alternative zu den nationalen Verfahren zur Verfügung, so dass es dem Gläubiger überlassen bleibt, das europäische Verfahren oder die nationalen Verfahren (Mahnverf...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / a) Gerichtskosten

Bei dem Vollstreckungsabwehrantrag nach § 66 AUG handelt es sich um eine Familienstreitsache.[19] Für die Gerichtskosten gilt daher das FamGKG. Es entstehen Gerichtsgebühren nach Nr. 1220, 1221 FamGKG-KostVerz. Es besteht Vorauszahlungspflicht für die Gebühren nach § 14 Abs. 1 FamGKG. Der Verfahrenswert richtet sich nach dem angestrebten Umfang des Ausschlusses der Zwangsvoll...mehr

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AGS 4/2015, Kosten der "Ber... / 2 Aus den Gründen

Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der Antrag auf Festsetzung der von der G. berechneten Kosten als Kosten der Zwangsvollstreckung unbegründet ist. 1. Die dem Gläubi...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / 4. Vollstreckungsabwehrantrag

Auch im Bereich der EU-UnterhaltsVO ist für deutsche Gerichte eine internationale Zuständigkeit gegeben, wenn ein Fall des Art. 24 Nr. 5 Brüssel-Ia-Verordnung vorliegt, da die EU-UnterhaltsVO nicht isoliert zur Brüssel-Ia-Verordnung steht.[18] Der Vollstreckungsabwehrantrag (§ 120 Abs. 1 FamFG, § 767 ZPO) ist bei dem Gericht zu stellen, das über den Antrag auf Erteilung der V...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / I. Anwendungsbereich

Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (EU-UnterhaltsVO)[13] findet Anwendung, wenn es sich um einen Titel wegen Unterhalt handelt, der auf einem Familien-, Verwandtschafts-, eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruht (Art. 1 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO). Sie erfasst neben gerichtlichen Beschlüssen in Familienstreitsachen auch gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunde...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / c) Anwaltsvergütung

Es gelten die Nrn. 3100 ff VV. Hinsichtlich der Terminsgebühr ist jedoch zu beachten, dass in dem Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist (§ 38 Abs. 1 AUG), so dass die Gebühr nicht nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entstehen kann. Für die Rechtsmittelverfahren gelten wegen Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. a VV die Nrn. 3200 ff. VV. Der Gegenstand...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / b) Gerichtskosten

Für das erstinstanzliche Verfahren nach § 1109 ZPO entsteht eine Festgebühr von 30,00 EUR nach Nr. 2119 GKG-KostVerz. Es handelt sich um eine pauschale Verfahrensgebühr, die unabhängig vom Ausgang des Verfahrens entsteht. Sie entsteht für jeden Antrag gesondert. Auslagen sind nach Nr. 9000 ff. GKG-KostVerz. anzusetzen. In dem Verfahren über die sofortige Beschwerde fällt eine...mehr

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FoVo 4/2015, Nebenkosten un... / 1 I. Der Fall

Streit um den Umfang der Sicherheitsleistung Die Gläubiger wenden sich gegen die Zurückweisung zweier Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, nachdem der Schuldner – aus ihrer Sicht – eine nur unzureichende Sicherheitsleistung von 9.877.343,10 EUR zur Abwendung der vorläufigen Vollstreckung erbracht habe. Die Höhe der Prozessbürgschaften erreiche nich...mehr

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FF 4/2015, FF 4/2015 / Internationales Recht

1. Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die eine gerichtliche Zuständigkeitskonzentr...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / b) Gerichtskosten

Für das Verfahren entstehen keine Gerichtsgebühren, Auslagen sind nach Nrn. 2000 ff. FamGKG-KostVerz. zu erheben. In dem Beschwerdeverfahren nach § 245 FamFG entsteht jedoch eine Festgebühr nach Nr. 1723 lit. 2 FamGKG-KostVerz. von 60,00 EUR. Hat der Schuldner Erinnerung nach § 732 ZPO eingelegt, so bleibt das Verfahren gebührenfrei, nur Auslagen sind nach Nrn. 2000 ff. FamGK...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / c) Anwaltskosten

Es entstehen Gebühren nach Nr. 3100 ff. VV, da das Verfahren nach § 34 AUG nicht dem Zwangsvollstreckungsverfahren zuzuordnen ist. Die Terminsgebühr kann jedoch nicht nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV entstehen, da das Gericht über den Antrag ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 34 Abs. 2 S. 2 AUG). In dem Beschwerdeverfahren nach §§ 58 ff. FamFG i.V.m. § 34 Abs. 4 AU...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / 1. Verfahrensrechtliches

Aus einem Europäischen Zahlungsbefehl, der in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erlassen wurde, findet in Deutschland die Zwangsvollstreckung statt, ohne dass er einer Vollstreckungsklausel bedarf (§ 1093 ZPO). Die Vollstreckung aus dem ausländischen Titel wird jedoch auf Antrag des Schuldners abgelehnt, ausgesetzt oder beschränkt, wenn die Voraussetzungen der Art. 22, 23 EU-M...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / a) Verfahrensrechtliches

Der Schuldner kann unter den Voraussetzungen des Art. 19 EU-UnterhaltsVO einen Antrag auf Nachprüfung der Entscheidung stellen. Der Antrag ist gem. § 70 Abs. 1 AUG bei dem Gericht zu stellen, welches den Titel erlassen hat. Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, ist er durch Beschluss zurückzuweisen, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann (§ 70 Abs. 2 AUG). Liegen...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / a) Verfahrensrechtliches

Bedarf ein EU-Unterhaltstitel nach der EU-UnterhaltsVO einer Exequatur, ist der Titel auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel zu versehen und damit für die Zwangsvollstreckung zugelassen. Der Antrag kann schriftlich gestellt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 36 Abs. 2 AUG). Es bedarf deshalb keiner anwaltlichen Vertretung. Die Entscheidung ergeht durch...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / a) Verfahrensrechtliches

Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der von § 71 AUG erfassten Formblätter gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend (§ 71 Abs. 2 S. 3 AUG). In Betracht kommt hierfür die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO. Hingegen hat die Literatur zu § 1080 Abs. 2 ZPO, der die Anfechtbar...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / c) Sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO)

Es fällt eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1723 FamGKG-KostVerz. an. Es handelt sich um eine Fest- und Verfahrensgebühr, die 60,00 EUR beträgt. Die Gebühr entsteht jedoch nur dann, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Auslagen sind nach Nrn. 2000 ff. FamGKG-KostVerz. anzusetzen. Zustellungskosten sind von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen, da es sic...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / a) Verfahrensrechtliches

Ist im Ausland ein dynamisierter Unterhaltstitel zu vollstrecken, gilt wegen § 72 AUG die Regelung des § 245 FamFG. Der Unterhalt ist daher auf Antrag auf dem Titel zu beziffern. Zuständig sind die Gerichte, Behörden oder Notare, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. Bei den Gerichten ist der Rechtspfleger zuständig (§ 25 Nr. 2 Buchst. b)...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / b) Gerichtskosten

Es findet das FamGKG Anwendung. Für das Verfahren nach § 34 Abs. 1 AUG entsteht eine Festgebühr von 60,00 EUR nach Nr. 1713 Nr. 2 FamGKG-KostVerz. Kostenschuldner sind der Antragsteller (§ 21 FamGKG) und der Entscheidungsschuldner (§ 24 Nr. 1 FamGKG). Die Fälligkeit richtet sich nach § 11 Abs. 1 FamGKG. In dem Beschwerdeverfahren entstehen Gebühren nach Nrn. 1720–1722 FamGKG-...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / 2. Vollstreckungsabwehrklage

Gem. § 1109 Abs. 2 ZPO gilt § 1086 ZPO entsprechend, so dass der Schuldner in Deutschland wegen eines ausländischen Titels nach der EU-BagatellVO auch Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erheben kann. a) Gerichtskosten Für die Vollstreckungsabwehrklage entstehen Gerichtsgebühren nach Nr. 1210, 1211 GKG-KostVerz. Es besteht Vorauszahlungspflicht für die Gebühren nach § 12 ...mehr

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FoVo 4/2015, Nebenkosten un... / Leitsatz

Der aufgrund des Urteils vollstreckbare Betrag, der die Bemessungsgrundlage für die Sicherheit nach § 711 Satz 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO ist, umfasst neben der Hauptforderung auch Nebenforderungen, insbesondere bereits aufgelaufene Zinsen, die bis zur Vollstreckung angefallen sind, oder auch die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie bereits durch einen Kostenfestsetzungsbesch...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / c) Anwaltskosten

Bei dem Verfahren nach § 1096 ZPO handelt es sich um eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 6 RVG). Es entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV und gegebenenfalls eine Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV.mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / b) Anwaltskosten

Für das erstinstanzliche Verfahren entstehen eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV sowie Terminsgebühren nach Nr. 3104, 3105 VV. Daneben kann auch eine Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV) anfallen. Auslagen sind nach Nr. 7000 ff. VV gesondert geltend zu machen.mehr

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FF 4/2015, FF 4/2015 / Verfahrensrecht

1. a) Notwendigkeit eines Beschleunigungsrechtsbehelfs für verzögerte Verfahren betreffend das Familienleben gemäß Art. 8 EMRK sowie Anforderungen an die Zügigkeit und Effektivität der Vollstreckung von gerichtlichen Umgangsregelungen. b) Ein effektiver Rechtsbehelf gemäß Art. 13 i.V.m. Art. 8 EMRK verlangt nicht nur eine nachträgliche Entschädigung, soweit sich die Dauer ei...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / b) Gerichtskosten

Für das erstinstanzliche Verfahren nach § 1093 ZPO fällt eine Festgebühr von 30,00 EUR nach Nr. 2119 GKG-KostVerz. an. Es handelt sich um eine pauschale Verfahrensgebühr, die unabhängig vom Ausgang des Verfahrens entsteht. Sie entsteht für jeden Antrag gesondert. Auslagen sind nach Nr. 9000 ff. GKG-KostVerz. anzusetzen. In dem Verfahren über die sofortige Beschwerde entsteht ...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / b) Sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO)

Es entsteht eine Gebühr nach Nr. 1812 GKG-KostVerz., da nur das Verfahren über die Erteilung der Bestätigung selbst gebührenfrei ist. Es handelt sich um eine Fest- und Verfahrensgebühr, die 60 EUR beträgt. Die Gebühr entsteht jedoch nur dann, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Das Gericht kann die Gebühr bei Teilverwerfung oder Teilzurückweisung nach bil...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / I. Anwendungsbereich

Die EG-MahnVO[8] ist anwendbar in Zivil- und Handelssachen und setzt die Geltendmachung einer fälligen Geldforderung voraus (Art. 4 EG-MahnVO).[9] Weitere Voraussetzung ist nach Art. 3 EG-MahnVO, dass mindestens eine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat haben muss. Der Antrag ist zwingend unter Verwendung des Formblatts A (Anh...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / a) Verfahrensrechtliches

In Deutschland in einem europäischen Verfahren ergangene Urteile werden in den anderen EU-Mitgliedsstaaten vollstreckt und anerkannt, ohne dass es eines besonderen Exequaturverfahrens bedarf (Art. 20 Abs. 1 EU-BagatellVO). Für die Vollstreckung ist gem. Art. 21 Abs. 2 EU-BagatellVO neben der Urteilsausfertigung insbesondere auch eine Bestätigung nach Art. 20 Abs. 2 EU-Bagate...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / c) Anwaltskosten

Für die Ausstellung der Bestätigung fehlt eine ausdrückliche Regelung im RVG. Es ist jedoch wie bei Bestätigungen nach § 1079 ZPO davon auszugehen, dass die Tätigkeit dem Erkenntnisverfahren zuzuordnen ist, da sie ähnlich wie die Erteilung der Vollstreckungsklausel notwendige Voraussetzung für die Vollstreckung ist. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9a Buchst. a) RVG wird deshalb wohl an...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / a) Gerichtskosten

Für die Vollstreckungsabwehrklage entstehen Gerichtsgebühren nach Nr. 1210, 1211 GKG-KostVerz. Es besteht Vorauszahlungspflicht für die Gebühren nach § 12 Abs. 1 GKG. Der Streitwert bestimmt sich nach dem angestrebten Umfang des Ausschlusses der Zwangsvollstreckung, so dass es bei Zahlungstiteln auf den Betrag der Hauptforderung ankommt (§ 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO).[6] Wegen § ...mehr