Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4 Rechtsschutz

Rz. 20 Lehnt die Vollstreckungsbehörde den Antrag auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung ab, kann der von der ablehnenden Entscheidung Betroffene nach § 347 Abs. 1 AO Einspruch hiergegen einlegen, da es sich bei der Ablehnung der Vollstreckungsbehörde um einen Verwaltungsakt handelt. Bei einer ablehnenden Einspruchsentscheidung ist Klage beim FG zu ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 254 AO stellt neben § 249 AO und § 251 AO eine der zentralen Normen des Verwaltungsvollstreckungsrechts im steuerlichen Verfahrensrecht dar, da in dieser Vorschrift die Voraussetzungen normiert werden, bei deren Vorliegen mit der Vollstreckung begonnen werden darf. Die in § 254 AO genannten Voraussetzungen fanden sich dabei während der Geltung der RAO auch, doch ware...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3.3 Rechtsschutz nach Beendigung der Vollstreckungsmaßnahmen

Rz. 13 Ist die Vollstreckungsmaßnahme beendet, also die gepfändete Sache verwertet und der Erlös vereinnahmt, die gepfändete Forderung eingezogen, das Grundstück versteigert usw., besteht nach dem Vollstreckungsrecht der AO keine Möglichkeit des Vollstreckungsschuldners mehr, sich gegen die abgeschlossene Maßnahme zur Wehr zu setzen.[1] Ein anhängiges Einspruchsverfahren ode...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3 Zwischenstaatliche Amtshilfe

Rz. 7 Kein Fall des § 250 AO ist gegeben, wenn Amtshilfe für eine ausländische Behörde in einem Vollstreckungsverfahren geleistet wird. Die erforderliche Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich entweder aus völkerrechtlichen Abkommen mit einzelnen Staaten oder dem EU-Beitreibungsgesetz v. 7.12.2011.[1] Bis zum 31.12.2011 galt hierzu das EG-BeitrG v. 3.5.2003.[2] Einen Überblick ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 7 Rechtsbehelfe

Rz. 16 Da es sich bis auf wenige Ausnahmen bei den Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung um Verwaltungsakte handelt, ist das Rechtsmittel des Einspruchs nach § 347 AO gegeben. Soweit es sich um vollziehbare Verwaltungsakte handelt, z. B. Pfändungsverfügungen, erfolgt der vorläufige Rechtsschutz durch die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 bzw. § 69 FGO im finan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3.1 Amtshilfe aufgrund bilateraler Verträge

Rz. 10 Mit einer Reihe von Staaten bestehen und bestanden völkerrechtliche Abkommen, die die gegenseitige Amtshilfe allgemein betreffen. Diese Abkommen stehen teilweise neben den mit diesen Staaten abgeschlossenen DBA. Zum Verhältnis der Rechtsgrundlage vgl. BMF v. 23.1.2014, BStBl I 2014,188, Tz. 1.2.4. Verträge zur gegenseitigen Amtshilfe hinsichtlich der Vollstreckung von ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2.3 Antrag

Rz. 14 Für die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs ist ein Antrag seitens des Vollstreckungsschuldners nicht zwingende Voraussetzung, sondern die Vollstreckungsbehörde kann diesen auch von Amts wegen gewähren.[1] Gleichwohl wird es im Regelfall lediglich dann zu einem Vollstreckungsaufschub durch die Verwaltung kommen, wenn ein Antrag an die jeweilige Vollstreckungsbehör...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2 Begriff des Vollstreckungsgläubigers

Rz. 2 § 252 AO fingiert nach seinem Wortlaut als Vollstreckungsgläubigerin stets die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört. Dies bedeutet, dass für Zwecke der Vollstreckung die Körperschaft Vollstreckungsgläubigerin ist, der auch die Vollstreckungsbehörde angehört. Die Fiktion des § 252 AO gilt damit explizit ausschließlich für das Vollstreckungsrecht und hat ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Eine Definition des Vollstreckungsschuldners fand sich bereits in § 326 RAO.[1] Dort war derjenige als Vollstreckungsschuldner angeführt, der nach den Steuergesetzen zur Zahlung einer Schuld verpflichtet ist oder neben dem Schuldner persönlich in Anspruch genommen wird. Damit ist in der AO zwar eine andere sprachliche Formulierung erfolgt, doch ist der Begriffsinhalt l...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2 Begriff des Vollstreckungsschuldners

Rz. 2 Vollstreckungsschuldner ist nach der Definition des § 253 AO derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 AO richtet. Der Begriff des Vollstreckungsschuldners ist damit verfahrensrechtlich und nicht materiell-rechtlich zu verstehen, da jeder, gegen den sich das Vollstreckungsverfahren richtet, Vollstreckungsschuldner ist.[1] Dies gilt auch dann, wen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3 Rechtsfolgen

Rz. 15 Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, an die das Ansinnen eines Vollstreckungsaufschubs gestellt worden ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.[1] Die Behörde kann also im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung entscheiden, ob sie eine Maßnahme und welche Maßnahme sie vornimmt.[2] Bei der Ermessensentscheidung hat die Behörde auch ihre Doppelst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3.3 Art. 27 OECD-MA und deutsche Abkommenspraxis

Rz. 14 Hinzuweisen ist schließlich auf Art. 27 OECD-MA. Dieser wurde 2003 neu in das Musterabkommen der OECD aufgenommen.[1] Auch die deutsche Verhandlungsgrundlage für das DBA v. 17.4.2013 sieht in Art. 26 eine Amtshilfe bei der Steuererhebung vor.[2] Sofern sich ein entsprechender Artikel in dem jeweiligen DBA findet, verpflichtet er die jeweils beiden Vertragsstaaten inne...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4 Vollstreckung bei nachträglicher Rechtsfähigkeit

Rz. 9 Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz[1] wurde § 267 Abs. 2 AO zum Zwecke der Anpassung an die durch das MoPeG eingeführten Rechtsänderungen neu eingefügt. Der Absatz 2 bestimmt insbesondere die Zulässigkeit der Vollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts i. S. v. § 705 Abs. 2 BGB, wenn bereits ein vollstreckungsfähiger Verwalt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 267 AO regelt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen von Personenvereinigungen, Zweckvermögen und sonstigen einer juristischen Person ähnlichen Gebilde nach der AO und zieht damit die notwendige Konsequenz aus der Steuerrechtsfähigkeit und Steuerpflicht dieses Adressatenkreises. Ein nicht rechtsfähiges Gebilde hat nach bürgerlichem Recht grds. kein Vermögen, in das ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.1 Adressat bei rechtsfähigen Personenvereinigungen

Rz. 6 Steuerbescheide sind an die Personenvereinigung selbst zu richten und Bescheide, welche sich an den Gesellschafter richten, sind an diesen zu richten.[1] Die rechtsfähige Personengesellschaft als Steuerschuldner ist daher Inhaltsadressat. Für die Vollstreckung in das Vermögen einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen dies...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.2 Steuerpflicht

Rz. 5 Die Vorschrift gilt für nicht rechtsfähige Gebilde, die als solche steuerpflichtig sind. Voraussetzung ist daher stets, dass der Vollstreckungsschuldner überhaupt als solches steuerpflichtig und somit Steuerschuldner sein kann. Insoweit ist zwischen der Steuerpflicht und der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden. Unabhängig von der lange zweifelhaften Rechtsfähigkeit einer ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.1 Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen

Rz. 3 Der Begriff "nicht rechtsfähige Personenvereinigungen" umfasst die Gebilde, die zwar keine juristischen Personen sind, aber am Rechtsverkehr teilnehmen und steuerliche Rechte erwerben bzw. Verpflichtungen eingehen können.[1] In Betracht kommen hierbei namentlich der nicht rechtsfähige Verein [2], die OHG und die KG, die Partnerschaftsgesellschaft und die Europäische wir...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 1. Sicherstellung von extern gespeicherten Daten (§ 110 Abs. 3 StPO i.V.m. § 385 Abs. 1 AO)

Wenn sicherzustellende Daten nicht im Inland gespeichert sind, sondern sich der Server im Ausland befindet, keine Zustimmung zum Datenzugriff seitens des Betroffenen vorliegt und entgegen völkerrechtlicher Verpflichtung (vgl. Art. 25 GG) kein Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden des ausländischen Staates eingeholt worden ist, stellt das Abrufen und Speichern solch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2 Beschränkung der Vollstreckung (Abs. 1)

Rz. 4 Gemäß § 278 Abs. 1 AO darf die Vollstreckung nach der Aufteilung nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden. Die Aufteilung tritt nicht bereits mit dem Wirksamwerden, sondern erst mit der Unanfechtbarkeit der Aufteilungsentscheidung ein. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, folgt aber au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3 Beendigung der Vollstreckung (Abs. 2)

Rz. 12 Da die Aufteilung als Vollstreckungsbeschränkung mit der Beendigung der Vollstreckung gegenstandslos wird, schließt § 280 Abs. 2 AO eine Änderung bzw. Berichtigung des Aufteilungsbescheids aus, wenn die Vollstreckung beendet ist. Eine Ausnahme vom Änderungsverbot des § 280 Abs. 2 AO gilt allerdings für den Fall, dass bei Beendigung der Vollstreckung ein Rechtsbehelf g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3 Aufzuteilender Betrag bei Antragstellung nach Einleitung der Vollstreckung (Abs. 2)

Rz. 6 Wird der Antrag nach Einleitung der Vollstreckung, d. h. nach Ausfertigung der Rückstandsanzeige[1], gestellt, ist die im Zeitpunkt der Einleitung geschuldete Steuer aufzuteilen, derentwegen vollstreckt wird. Der Aufteilungsbescheid wirkt in diesen Fällen also auf den Zeitpunkt der Ausfertigung der Rückstandsanzeige zurück. Die Aufteilung ist allerdings auf die geschuld...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2 Beschränkung der Vollstreckung auf die zur Sicherung des Steueranspruchs erforderlichen Maßnahmen

2.1 Voraussetzungen und zeitliche Dauer der Beschränkung Rz. 4 § 277 AO gilt, solange über einen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung nicht unanfechtbar entschieden ist. Unter einem Antrag auf Beschränkung ist ein Aufteilungsantrag i. S. d. § 268 AO zu verstehen.[1] Dieser entfaltet seine Wirkung, sobald er in der nach § 269 Abs. 1 AO vorgeschriebenen Form bei dem nach di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2 Aufzuteilender Betrag bei Antragstellung vor Einleitung der Vollstreckung (Abs. 1)

Rz. 4 Wird der Aufteilungsantrag vor Einleitung der Vollstreckung, d. h. vor Ausfertigung der Rückstandsanzeige[1], gestellt, ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags geschuldete Steuer aufzuteilen. Die Aufteilungsentscheidung wirkt damit auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.[2] Ein Erlöschen der Steuerschuld nach dem für die Aufteilung maßgebenden Zeitpunkt hat k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 6 Einleitung der Vollstreckung (Abs. 5)

Rz. 13 Die Einleitung der Vollstreckung setzt keine nach außen in Erscheinung tretenden Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Erscheinen des Vollziehungsbeamten, Erlass von Pfändungsverfügungen oder Stellung von Anträgen gegenüber dem Grundbuchamt) voraus. Nach § 276 Abs. 5 AO gilt die Vollstreckung vielmehr mit der Ausfertigung der Rückstandsanzeige als eingeleitet. Die Rückstands...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 276 AO regelt, welche Beträge Gegenstand der Aufteilung sind. Die Abs. 1 und 2 legen den für die Bestimmung der aufzuteilenden Steuer maßgeblichen Zeitpunkt fest. Dieser hängt davon ab, ob der Aufteilungsantrag vor oder nach Einleitung der Vollstreckung gestellt wird. Im ersten Fall ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 277 Vollstreckung

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 277 AO bestimmt, dass bis zur unanfechtbaren Entscheidung über die Beschränkung der Vollstreckung Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden dürfen, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist. Damit soll vermieden werden, dass vollstreckungsrechtlich vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor endgültig fe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 278 Beschränkung der Vollstreckung

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 278 AO regelt die Wirkungen der Aufteilung auf die Vollstreckung. Abs. 1 enthält die grundsätzliche Beschränkung der Vollstreckung gegen den einzelnen Gesamtschuldner auf den Teil der Gesamtschuld, der nach der Aufteilung auf ihn entfällt. Abs. 2 S. 1 sieht eine Erweiterung der Inanspruchnahme für den Fall unentgeltlicher Zuwendun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Da § 278 Abs. 1 AO nur die Vollstreckung aus dem im Wege der Zusammenveranlagung ergangenen Steuerbescheid beschränkt, wird der Erlass eines Haftungsbescheids nach § 71 AO gegen den Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung nicht dadurch ausgeschlossen, dass wegen der Aufteilung der Steuerschuld nach § 278 Abs. 1 AO gegen diesen nicht als Steuerschuldner volls...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.1 Voraussetzungen und zeitliche Dauer der Beschränkung

Rz. 4 § 277 AO gilt, solange über einen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung nicht unanfechtbar entschieden ist. Unter einem Antrag auf Beschränkung ist ein Aufteilungsantrag i. S. d. § 268 AO zu verstehen.[1] Dieser entfaltet seine Wirkung, sobald er in der nach § 269 Abs. 1 AO vorgeschriebenen Form bei dem nach dieser Vorschrift zuständigen FA eingegangen ist. Je nachd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 278 AO regelt die Wirkungen der Aufteilung auf die Vollstreckung. Abs. 1 enthält die grundsätzliche Beschränkung der Vollstreckung gegen den einzelnen Gesamtschuldner auf den Teil der Gesamtschuld, der nach der Aufteilung auf ihn entfällt. Abs. 2 S. 1 sieht eine Erweiterung der Inanspruchnahme für den Fall unentgeltlicher Zuwendungen von einem Gesamtschuldner auf den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.1 Zweck der Regelung

Rz. 6 Im Fall der unentgeltlichen Übertragung von Vermögensgegenständen von einem Gesamtschuldner auf einen anderen kann der Zuwendungsempfänger unter den in § 278 Abs. 2 AO näher geregelten Voraussetzungen über den sich nach § 278 Abs. 1 AO ergebenden Betrag hinaus in Anspruch genommen werden. Die Regelung soll verhindern, dass die Vollstreckung dadurch erschwert oder verei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 277 AO bestimmt, dass bis zur unanfechtbaren Entscheidung über die Beschränkung der Vollstreckung Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden dürfen, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist. Damit soll vermieden werden, dass vollstreckungsrechtlich vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor endgültig feststeht, in welchem Umfang die einzel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 4 Rechtsschutz

Rz. 14 Vollstreckungsmaßnahmen, die das FA unter Missachtung der Vollstreckungsbeschränkung trifft, sind rechtswidrig, aber nicht nichtig. Der betroffene Gesamtschuldner muss daher gegen die entsprechenden Maßnahmen Einspruch einlegen und erforderlichenfalls einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung[1] stellen. Der Einspruch ist auch gegeben, wenn das FA nach Unanfechtbark...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 277 AO bestimmt, dass bis zur unanfechtbaren Entscheidung über die Beschränkung der Vollstreckung Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden dürfen, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist. Damit soll vermieden werden, dass vollstreckungsrechtlich vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor endgültig feststeht, in w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3 Inanspruchnahme über den Aufteilungsbetrag hinaus (Abs. 2)

3.1 Zweck der Regelung Rz. 6 Im Fall der unentgeltlichen Übertragung von Vermögensgegenständen von einem Gesamtschuldner auf einen anderen kann der Zuwendungsempfänger unter den in § 278 Abs. 2 AO näher geregelten Voraussetzungen über den sich nach § 278 Abs. 1 AO ergebenden Betrag hinaus in Anspruch genommen werden. Die Regelung soll verhindern, dass die Vollstreckung dadurc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 278 AO regelt die Wirkungen der Aufteilung auf die Vollstreckung. Abs. 1 enthält die grundsätzliche Beschränkung der Vollstreckung gegen den einzelnen Gesamtschuldner auf den Teil der Gesamtschuld, der nach der Aufteilung auf ihn entfällt. Abs. 2 S. 1 sieht eine Erweiterung der Inanspruchnahme für den Fall unentgeltlicher Zuwendungen von einem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 278 AO gilt sowohl für die Aufteilung der veranlagten Steuer als auch für die Aufteilung von Vorauszahlungen und Steuernachforderungen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.2 Wirkungen der Beschränkung

Rz. 5 Die Beschränkung auf die zur Sicherung des Steueranspruchs erforderlichen Maßnahmen gilt unabhängig von dem voraussichtlichen Aufteilungsergebnis für alle Gesamtschuldner und nicht nur für denjenigen, der den Aufteilungsantrag gestellt hat.[1] Darüber hinaus gehende Wirkungen hat der Aufteilungsantrag nicht. Insbesondere lässt er die Fälligkeit der Steuer unberührt, sod...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.5 Gemeiner Wert der unentgeltlichen Zuwendung

Rz. 11 Die über den Aufteilungsbetrag hinausgehende Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers kann "bis zur Höhe des gemeinen Werts" der Zuwendung erfolgen. Der gemeine Wert wird nach § 9 Abs. 2 S. 1 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Für bestimmte Arten von W...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 § 277 AO regelt die Vollstreckungsbeschränkung bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Aufteilungsantrag. Danach richtet sich die Vollstreckungsbeschränkung nach § 278 AO. § 277 AO stellt eine abschließende Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes im Aufteilungsverfahren dar; für eine Anwendung der §§ 361 AO, 69 und 114 FGO ist insoweit kein Raum. Nur wenn sich das ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3 Rechtsschutz

Rz. 8 Vollstreckungsmaßnahmen, die das FA unter Missachtung der Vollstreckungsbeschränkung trifft, sind rechtswidrig, aber nicht nichtig. Der betroffene Gesamtschuldner muss daher gegen die entsprechenden Maßnahmen Einspruch einlegen und erforderlichenfalls einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung[1] stellen.[2] Der Einspruch ist auch gegeben, wenn das FA nach Stellung de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.3 Zeitpunkt der Zuwendung und zeitliche Grenze der Inanspruchnahme

Rz. 9 Die Zuwendungen müssen in oder nach dem Veranlagungszeitraum vorgenommen worden sein, für den noch Steuerrückstände bestehen. Früher erfolgte Zuwendungen begründen keine Vollstreckungserweiterung. Wird eine Kapitallebensversicherung nach dem Tod eines Ehegatten an den anderen Ehegatten ausgezahlt, stellt nicht schon die Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts, sonde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.4 Ausnahme für gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke (Abs. 2 S. 2)

Rz. 10 § 278 Abs. 2 S. 2 AO schließt die Durchbrechung der Vollstreckungsbeschränkung für alle gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenke aus. Darunter sind Zuwendungen zu verstehen, die nicht nur in dem betroffenen Personenkreis, sondern allgemein üblich sind und aus bestimmten Anlässen gegeben werden (z. B. Weihnachts-, Geburtstags- oder Hochzeitsgeschenke).[1] Im Unterschied zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 277 AO gilt sowohl für die Aufteilung der veranlagten Steuer als auch für die Aufteilung von Vorauszahlungen und Steuernachforderungen. Auf Streitigkeiten über die Anwendung des § 278 Abs. 2 AO findet die Vorschrift keine Anwendung. Ist der Aufteilungsbescheid selbst unanfechtbar, gebietet die Vorschrift keine Vollstreckungsbeschränkung für den Zeitraum bis zur unanfe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.6 Verfahren

Rz. 12 Die Erweiterung der Haftung nach § 278 Abs. 2 AO tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es eines besonderen Verwaltungsakts bedürfte.[1] Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesamtschuldners hindert daher nicht die Anwendung des § 278 Abs. 2 AO hinsichtlich des anderen, nicht vom Insolvenzverfahren betroffenen Gesamtschuldners.[2] Der Erlass ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.2 Unentgeltliche Zuwendung von Vermögensgegenständen

Rz. 7 § 278 Abs. 2 AO setzt die Zuwendung von Vermögensgegenständen voraus. Der Begriff des Vermögensgegenstands ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur aktive Wirtschaftsgüter wie Sachen, Forderungen und andere Rechte, sondern kann auch in der Befreiung von einer Verbindlichkeit[1] oder in dem Verzicht auf die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 2 BGB [...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.1.1 Zeitpunkt der Entscheidung

Rz. 4 Nach § 279 Abs. 1 S. 1 AO ist über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung nach Einleitung der Vollstreckung, d. h. nach Erteilung der Rückstandsanzeige[1], zu entscheiden. Die Vorschrift legt den Zeitpunkt fest, zu dem ein Aufteilungsbescheid stets zu erlassen ist, steht einer früheren Entscheidung im Fall eines berechtigten Interesses aber nicht entgegen. Dies ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 276 AO regelt, welche Beträge Gegenstand der Aufteilung sind. Die Abs. 1 und 2 legen den für die Bestimmung der aufzuteilenden Steuer maßgeblichen Zeitpunkt fest. Dieser hängt davon ab, ob der Aufteilungsantrag vor oder nach Einleitung der Vollstreckung gestellt wird. Im ersten Fall ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrags geschuldete Steuer[1], im zwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.1 Adressat des Antrags

Rz. 4 Der Antrag ist nach § 269 Abs. 1 AO bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen FA[1] zu stellen. Die Vorschrift weist die Aufteilung damit ausdrücklich dem Besteuerungsverfahren zu. Daraus folgt, dass eventuell bestehende Sonderzuständigkeiten für die Erhebung oder die Vollstreckung (z. B. Einrichtung ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.2 Vollständige Tilgung (Abs. 2 S. 2)

Rz. 9 Sind die rückständigen Steuern getilgt, ist der Antrag auf Aufteilung grundsätzlich unzulässig[1], da er seinen Zweck, die Vollstreckung zu beschränken, nicht mehr erfüllen könnte. Dabei ist es gleichgültig, welcher Gesamtschuldner die Schuld getilgt hat und ob dies durch Zahlung oder Aufrechnung[2] geschehen ist. Der Umstand, dass Steuerabzugsbeträge oder getrennt fes...mehr