Fachbeiträge & Kommentare zu Waren

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / c) Fristbeginn beim Vorbehalt von Wohnungsrechten

Rz. 198 Häufig wird anstelle eines Nießbrauchs- ein Wohnungsrecht für den Übergeber vereinbart. Dieses steht grundsätzlich dem Nießbrauchvorbehalt gleich, so dass ein umfassendes Wohnungsrecht den Fristbeginn nach verbreiteter Ansicht verhindert.[373] Anders ist dies jedoch, wenn sich das Wohnungsrecht auf einzelne Teile des Zuwendungsobjekts bezieht:[374] Rz. 199 Nach der Rs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vor dem Nacherbfall.

Rn 62 Der Vorerbe ist insb ggü den Nachlassgläubigern Träger aller auf diese Vermögensmasse bezogenen Rechte und Pflichten. Verbindlichkeiten, die er in Verwaltung des Nachlasses eingeht, sind regelmäßig Eigenverbindlichkeiten des Vorerben; sie können aber zugleich Nachlassverbindlichkeiten sein, wenn er sie vom Standpunkt eines sorgfältigen Verwalters fremden Vermögens in o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gleichartigkeit.

Rn 15 Forderungen sind gleichartig, wenn Sie auf Leistungen gerichtet sind, die derselben Gattung angehören. Anspruchsgrund und Rechtsnatur des Anspruchs sind gleichgültig, ebenso grds die Leistungsmodalitäten. Auch auf die Gleichwertigkeit kommt es nicht an; eine Insolvenzforderung und eine Masseforderung können gleichartig sein (BGHZ 100, 222; 201, 121). Danach sind gleich...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 2. Beurteilungsgrundsätze

Rz. 254 Im Rahmen der Anwendung des § 2313 BGB findet die Beurteilung der Frage, ob ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld als unsicher, zweifelhaft, ungewiss oder bedingt anzusehen ist, nicht (ausschließlich) aus der Perspektive des Todestages des Erblassers statt. Im Hinblick auf das Bestreben des Gesetzes, eine möglichst rasche und endgültige Regelung der Pflichtteilsan...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. In sachlichem Zusammenhang mit den Holznutzungen stehende BA

Rn. 105 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Von den Einnahmen aus sämtlichen Holznutzungen sind die damit in sachlichem Zusammenhang stehenden BA des Wj abzuziehen, die in der Gewinnermittlung enthalten sind; eine wirtschaftsjahresübergreifende Betrachtungsweise – wie dies noch R 34b.4 S 1 EStR bis einschließlich VZ 2011 vorsah – ist ausgeschlossen. Diese Sachbehandlung führt insbeso...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Maßstab.

Rn 2 Maßstab für die Fehlerhaftigkeit des Produkts sind die berechtigten Sicherheitserwartungen. Sie werden durch die nicht abschließende Aufzählung in § 3 I lit a–c konkretisiert und sind unter Bezugnahme auf die voraussichtlichen Benutzer des Produkts (sofern es sich hier um eine von der Allgemeinheit abgrenzbare Gruppe handelt, zB wenn die Werbung Minderjährige besonders ...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / V. Beweislast, Verfahrensfragen

Rz. 195 Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen muss der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich selbst darlegen und beweisen, dass der betreffende Gegenstand zum fiktiven Nachlass gehört und dass es sich um eine (zumindest gemischte) Schenkung handelt,[575] also dass der Leistung des Erblassers keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht. Hierzu steht ihm ein Auskunfts-...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Überentnahme

Rn. 1657 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Grundvoraussetzung für die Beschränkung des Abzugs betrieblicher Schuldzinsen ist das Vorliegen einer Überentnahme. Sie ist gemäß S 2 der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wj übersteigen. Es ist davon auszugehen, dass die Bilanz des Wj als Berechnungsgrundlage maßgebend ist, da in § 4 Abs 4a S 2 EStG d...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. BA und Lebenshaltungskosten (§ 12 Nr 1 EStG)

Rn. 1628 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Der Grund für die oben beschriebene Prüfung der betrieblichen Veranlassung ist die Abgrenzung der betrieblichen veranlassten Aufwendung von der privat veranlassten Aufwendung. Nur wenn die private Mitveranlassung unbedeutend ist, kommt eine Berücksichtigung als BA in Betracht (BFH BStBl II 1994, 350; BFH/NV 1998, 961; BFH vom 27.08.2002, V...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fa) AfA-Berechtigung des Erbauers

Rn. 182m Stand: EL 163 – ET: 02/2023 Aufwandstragung des Nutzenden: Entscheidend für die Berechtigung zum ergebniswirksamen Abzug von AK/HK (gestreckt über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des WG) als BA ist ausweislich der BFH-Rspr in letzter Konsequenz nicht die Zurechnung des WG, sondern dass der StPfl die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse selbst trägt. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfahrensrecht.

Rn 25 Zwar setzt der Ausschluss des VA keinen Antrag voraus. Es ist jedoch zweckmäßig, einen ausdrücklichen Antrag zu stellen, wenn Härtegründe vorliegen. Das Gericht braucht trotz des gem § 26 FamFG geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nicht von sich aus nach Umständen zu forschen, die Anlass zur Prüfung geben können, ob die Härteklausel anzuwenden ist. Vielmehr ist es Sach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Auslandssachverhalt und Substitution.

Rn 19 Zu den Formvorschriften der § 15 III u IV GmbHG ist umstr, ob diese, wenn sie als lex loci actus berufen wären, sachrechtlich überhaupt Gesellschaften mit Sitz im Ausland erfassen (so BGH NZG 05, 41 [BGH 04.11.2004 - III ZR 172/03]; Celle NJW-RR 92, 1126 und zutr Staud/Winkler von Mohrenfels Rz 310 f; aA München NJW-RR 93, 998; s.a. Merkt ZIP 94, 1417). Rn 20 Die – nur ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Hinzurechnung des "verbleibenden Werts" nach Abs. 1a Nr. 1 Buchst. b

Rz. 1645 [Autor/Stand] Der verbleibende (positive) Unterschiedsbetrag zwischen dem (gemeinen) Wert des Gesellschaftsvermögens (Gesamthandsvermögens) und der Summe der Kapitalkonten wird gem. § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. b BewG nach dem für die Gesellschaft maßgebenden "Gewinnverteilungsschlüssel" auf die Gesellschafter aufgeteilt. Eine positive Differenz drückt die Höhe der in...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verhältnis zu anderen Steuerbefreiungen

Rz. 6 [Autor/Stand] Die Vorschrift ist im systematischen und historischen Zusammenhang mit anderen Steuerbefreiungsvorschriften zu betrachten.[2] Soweit sich nicht bereits eine Befreiung nach § 3 GrStG ergibt, kommt der in § 4 Nr. 1 bis 6 GrStG im Einzelnen genannte Grundbesitz für eine Steuerbefreiung in Betracht. Die Steuerbefreiungen nach § 4 GrStG sind im Verhältnis zu §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift ist Ausdruck der gemeinsamen Elternverantwortung. Sie dient dazu, die persönliche Betreuung des Kindes trotz Trennung seiner Eltern wenigstens durch einen Elternteil zu ermöglichen, um auch Kindern aus geschiedenen Ehen gleichmäßige Entwicklungschancen zu geben (BVerfG FamRZ 07, 965). Der berechtigte Elternteil muss ein gemeinschaftliches Kind betreuen. De...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruchsvoraussetzungen.

Rn 2 Gesetzliche Voraussetzung ist zunächst ein wirksames Verlöbnis – s dazu § 1297 Rn 3–7. Rn 3 Darüber hinaus sind §§ 1298, 1299 analog anwendbar im Fall eines zB nach § 138 I nichtigen Verlöbnisses (Schlesw FamRZ 14, 1846), oder dann, wenn ein minderjähriger oder gutgläubiger Partner auf die Gültigkeit eines wegen fehlender Zustimmung des gesetzlichen Vertreters unwirksame...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausbildungsobliegenheit.

Rn 11 Voraussetzungen des § 1574 III dass zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit eine Aus- oder Fortbildung erforderlich ist ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten ist und mit der erstrebten Ausbildung eine realistische Chance auf dem Arbeitsmarkt besteht (BGH FamRZ 86, 553). Die Obliegenheit zur Ausbildung, Fortbildung und Umschulung nach III ergibt sich aus der Erwe...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Elective share des Ehegatten

Rz. 579 In nahezu allen[571] US-Staaten, in denen der common law-Güterstand der Gütertrennung gesetzlicher Güterstand ist, erhält der überlebende Ehegatte bei testamentarischer Erbfolge ein Wahlrecht: Er kann das Testament insgesamt akzeptieren oder aber die zu seinen Gunsten getroffenen testamentarischen Vermächtnisse zurückweisen (to elect against the will) und einen ihm z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Nachveranlagung zwischen Hauptveranlagung und Wirksamwerden (Abs. 4)

Rz. 50 [Autor/Stand] Sofern die Voraussetzungen für eine Nachveranlagung während des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge nach § 16 Abs. 2 GrStG eintreten, ist die Nachveranlagung gemäß § 18 Abs. 4 GrStG erst auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge vorzunehmen. Rz. 51 [Autor/Stand] Durc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Krasse finanzielle Überforderung.

Rn 25 Die die Vermutung der Sittenwidrigkeit mit begründende finanzielle krasse Überforderung (vgl Rn 21 f) erfordert ein erhebliches Missverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Bürgen und der Gesamthöhe der übernommenen Verbindlichkeit (zB Celle NJW-RR 06, 131, 132: 10.000 EUR, Anm Nielsen EWiR 06, 99: für Bagatellgrenze). Unerheblich ist, ob der Gläubiger nur eine T...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (1) Vereinbarung von Gütergemeinschaft

Rz. 61 Nach Auffassung des BGH kann nur in Ausnahmefällen in der ehevertraglichen Vereinbarung der Gütergemeinschaft eine ergänzungspflichtige Schenkung des begüterten an den weniger vermögenden Ehegatten gesehen werden.[200] Für eine Schenkung soll es an der schuldrechtlichen Einigung der Eheleute über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung fehlen. Vielmehr liege der Rechtsgru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. AGB-Kontrolle von Bürgschaftsklauseln (insb Globalbürgschaften).

Rn 14 Nach dem AGB-Recht in §§ 305–310 können einzelne Klauseln unwirksam sein (zur Einbeziehung von AGB s Vor § 765 Rn 29); s auch Förster WM 10, 1677: Nach § 309 Nr 12 ist eine Klausel unwirksam, durch welche der Gläubiger dem Bürgen die Beweislast für das Nicht-Bestehen der verbürgten Forderung – über die der Gläubiger die beste Kenntnis haben sollte – auferlegt (MüKoBGB/...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / c) Pflichtteilsrechtliche Aspekte

Rz. 17 Soweit dem ausscheidenden Gesellschafter, wie in § 728 Abs. 1 S. 1 BGB vorgesehen, ein Abfindungsanspruch [48] für den Verlust seines Gesellschaftsanteils zusteht, ist dieser im Falle des todesbedingten Ausscheidens Bestandteil des Nachlasses[49] des Verstorbenen und daher auch in die Berechnung etwaiger Pflichtteilsansprüche einzubeziehen. Rz. 18 Soweit aber (abweichen...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (1) Gründung einer Gesellschaft oder Aufnahme eines Gesellschafters

Rz. 72 Die Übertragung des Geschäfts eines Einzelkaufmanns, die Gründung einer OHG oder die Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters in eine bestehende OHG stellt nach der Rechtsprechung des BGH und Stimmen im Schrifttum grundsätzlich keine ergänzungspflichtige Schenkung dar, auch wenn die Aufnahme unter besonders günstigen Bedingungen für den Eintretenden, ja auc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Erbscheinserteilung (vgl § 2359 aF).

Rn 28 Das grds erforderliche Rechtsschutzbedürfnis kann nur in Ausnahmefällen verneint werden, zB wenn der Erbschein im konkreten Fall offensichtlich keinem Zweck dienen kann. Es fehlt nicht, weil andere Nachweise wie ein Europäisches Nachlasszeugnis (Rn 7) verfügbar wären (MüKo/Grziwotz Rz 62). Ist der Erbscheinsantrag zulässig und begründet, ergeht Feststellungsbeschluss g...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Notwendiges Betriebsvermögen

Rn. 171 Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Zurechnungserfordernis: Die Frage der Zuordnung unbeweglicher WG zum BV stellt sich nur, wenn diese dem StPfl persönlich zuzurechnen sind (im Einzelnen s Rn 170ff). Grundstücke und Grundstücksteile, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des StPfl bestimmt sind, gehören zum notwendigen BV (s Rn 125ff). Das gilt unabh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 102 BGB – Ersatz der Gewinnungskosten.

Gesetzestext Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen. Rn 1 Die Billigkeitsvorschrift räumt dem zur Fruchtherausgabe Verpflichteten einen selbstständigen Anspruch auf die für die Gewinnun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Anspruchsbegründende Umstände.

Rn 14 Erforderlich ist die Kenntnis der einen Anspruch begründenden Umstände (BGH NJW 10, 1195 [BGH 14.01.2010 - VII ZR 213/07] Rz 13), dh derjenigen Tatsachen, die zusammen den Tatbestand eines gesetzlichen Anspruchstatbestandes ausfüllen, zB im Fall der §§ 171f Unkenntnis, dass Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde nicht vorlag (BGH NJW-RR 09, 547 [BGH 23.09.2008 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Haftung.

Rn 13 Eine schuldhafte Pflichtverletzung (zB Aufklärung bei Berufungsrücknahme, BGH WM 13, 1426) des Anwalts kann zu einem Schadensersatzanspruch des Mandanten nach § 280 I führen (zur Haftung nach § 826 bei unzulässigem Einlagengeschäft, BGH NJW-RR 15, 675 [BGH 10.02.2015 - VI ZR 569/13]). Der Zurechnungszusammenhang zwischen einer anwaltlichen Pflichtverletzung und dem bei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. ehebedingte Nachteile.

Rn 4 Eine Befristung scheidet aus, wenn der gesamte Unterhalt erforderlich ist, um ehebedingte Nachteile auszugleichen. In diesem Fall kommt nur eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf in Betracht, wenn der Unterhalt höher als der ehebedingte Nachteil ist (BGH FamRZ 18, 1421). Dieser bestimmt sich nach den Einkünften, die der berechtigte Ehegatte ohne die Ehe erz...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 3. Berechnung, wenn noch Ehepartner vorhanden sind

Rz. 102 Eine bislang unbefriedigende Lösung erhält man, wenn eine Zuwendung an Abkömmlinge ausgleichungspflichtig und zugleich nach § 2315 BGB anrechnungspflichtig ist und neben den Abkömmlingen noch ein überlebender Ehepartner vorhanden ist. In diesen Fällen kommt es, da der Anteil des Ehepartners bei der Ausgleichung vorab in Abzug zu bringen ist, zu einem ungewollten Erge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme).

Rn 12 Beim Schuldbeitritt tritt der Mitübernehmer zusätzlich neben den bisherigen Schuldner. Dies ist gesetzlich für eine Reihe von Fällen vorgesehen (§§ 546 II, 604 IV, 2382; §§ 25, 28, 127 HGB; Art 28 WG). Darüber hinaus ist aber auch ein rechtsgeschäftlicher Schuldbeitritt gem § 311 I möglich. Er kommt zustande durch Vertrag des Übernehmenden mit dem Gläubiger oder dem Sc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich.

Rn 21 Nach § 27 können auch schuldrechtliche Ausgleichsansprüche gekürzt oder ganz ausgeschlossen werden. Dabei ist ebenso wie im Wertausgleich bei der Scheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Härtegründe, die bereits bei der Scheidung bekannt waren, dort aber zu keiner Kürzung geführt haben, können iRd schuldrechtlichen VA nicht (erneut) geltend gemacht werden (Celle FamRZ...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 2. Kreis der betroffenen Personen

Rz. 26 Durch die Erbrechtsreform wurde der Kreis derjenigen Personen erweitert, denen gegenüber ein entsprechendes Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten zur Pflichtteilsentziehung berechtigt. In den Fällen des § 2333 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB kann daher seither auch wegen einer entsprechenden Tat der Pflichtteil entzogen werden, wenn sich diese gegen den Erblasser, dessen ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 6.3 Wegfall der Bindungswirkung, Aufhebung bzw. Berichtigung des Feststellungsbescheids (§ 60a Abs. 3–6 AO)

Tz. 15c Stand: EL 138 – ET: 08/2024 In § 60a Abs. 3–5 AO (Anhang 1b) werden Änderungen der den Feststellungsbescheid bedingenden Voraussetzungen behandelt: Wegfall der Bindungswirkung nach § 60a Abs. 3 AO ( Anhang 1b) ab dem Zeitpunkt, zu dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden (z. B. gesetzliche Änderung der Mustersatzung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Nach der Fortzahlung.

Rn 14 Nach dem Ende der Fortzahlung (o. Rn 13) liegt der Ausfallschaden beim Verletzten selbst (soweit nicht sonstige Sozialversicherungsträger Leistungen erbringen; dies führt, etwa beim Krankengeld oder bei der Unfallrente, zum Forderungsübergang nach § 116 SGB X). Der Schaden umfasst den weggefallenen Verdienst, also auch denkbare Gehaltserhöhungen oder Beförderungen (BGH...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Folgen der Unangemessenheit

Rn. 1810 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Soweit die Aufwendungen unangemessen sind, sind die Aufwendungen nur in der Höhe als BA zu berücksichtigen, soweit sie angemessen sind. Es müssen also nicht entstandene angemessene Kosten geschätzt werden. Dabei sind das Gericht und das FA nicht an die Entscheidung des StPfl hinsichtlich der Art der Aufwendung gebunden. Hat er zB ein Flugz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. 2Im Fall des § 555b Nummer 4a ist die Erhöhung nur zulässig, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über den errichteten Anschl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Berechnung des Ehezeitanteils.

Rn 12 Gem § 39 II Nr 1 ist der Ehezeitanteil eines Anrechts der GRV aus der Summe der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte zu berechnen. Die Zuordnung der erworbenen Entgeltpunkte zur Ehezeit erfolgt nach dem sog In-Prinzip (vgl dazu § 3 Rn 10). Entgeltpunkte aus Pflichtbeitragszeiten sind auch im VA stets den Zeiten der Beschäftigung oder der Kindererziehung zuzuordne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anwendungsbereich der §§ 145 ff.

Rn 6 Als Regelungen des AT gelten die §§ 145 ff für alle Arten von Verträgen des materiellen Privatrechts, soweit keine Sonderregeln existieren (BGH NJW-RR 22, 952 [BGH 06.04.2022 - VIII ZR 219/20], Rz 25 ff zu §§ 558 ff). Der Vertrag ist im dt Recht keine Kategorie, die ausschl dem Obligationenrecht zugewiesen ist, wenngleich hier ihr Hauptanwendungsfall liegt. Entspr gibt ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Anlagevermögen

Rn. 1523 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Das abnutzbare AV wird bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG im Wesentlichen genauso behandelt wie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG (vgl BFH BStBl II 2010, 1035). Nach § 4 Abs 3 S 3 EStG sind die Vorschriften über AfA und Substanzverringerung auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG anzuwenden. Damit sind als BA...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Teammitglieder

a) Grundsätzliche Überlegungen Rz. 736 [Autor/Stand] Steuerstrafrecht ist ein Schnittmengenrecht, das nur von demjenigen erfolgreich betrieben werden kann, der sich in beiden Teilmengen auskennt. Trotz juristischer Ausbildung ist man nicht überall dort Spezialist, wo ein Paragraphenzeichen steht, trotz steuerlicher Ausbildung nicht immer dann, wenn es um Zahlen geht. Niemand ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Missbrauch von Urteilen oder Vollstreckungstiteln.

Rn 53 Grundsätzlich kann die Rechtskraft von Urteilen, ggf auch von Schiedssprüchen (BayObLG BeckRS 22, 37205 – im konkreten Fall abgelehnt), nur ausnw gem §§ 578 ff ZPO durch Nichtigkeits- oder Restitutionsklage durchbrochen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt die Rspr jedoch einen Anspruch aus § 826 auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräf...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Rechtsfolgen bei Rücklagenbildung und Steuerfolgen bei Rücklagenauflösung

Rn. 111 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 § 6b EStG gewährt dem StPfl die Möglichkeit der Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs 3 EStG im Wj der Veräußerung. Diese Rücklage ist steuerwirksam und mindert den steuerlichen Gewinn. Eine tatsächliche Reinvestitionsabsicht ist nicht Voraussetzung für ihre Bildung. Sollte der StPfl innerhalb der sog Reinvestitionsfrist ein Ersatz-WG anscha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 17 ROM II – Sicherheits- und Verhaltensregeln.

Gesetzestext Bei der Beurteilung des Verhaltens der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, sind faktisch und soweit angemessen die Sicherheits- und Verhaltensregeln zu berücksichtigen, die an dem Ort und zu dem Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses in Kraft sind. Rn 1 Art 17 verlangt – einem international weitgehend anerkannten Grundsatz folgend – die Berücksic...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Verhältnis zur Teilwertabschreibung

Rn. 115 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Die Verlustausschlussregelung des § 55 Abs 6 EStG gilt grundsätzlich auch für Teilwertabschreibungen nach § 6 Abs 1 Nr 2 EStG, soweit der Grund und Boden nach § 55 Abs 1 und 2 EStG angesetzt worden ist (§ 55 Abs 6 S 2 EStG; BFH vom 16.10.1997, BStBl II 1998, 185); dies gilt unabhängig davon, ob die Wertminderung lediglich auf ein Absinken d...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / D. Auskunftsanspruch über Vorempfänge

Rz. 113 Neben dem Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB hinsichtlich des tatsächlichen und fiktiven Nachlasses steht dem pflichtteilsberechtigten Abkömmling auch ein Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB gegenüber den übrigen Abkömmlingen zu. Dies unabhängig davon, ob die anderen Abkömmlinge Erben geworden sind oder nicht.[146] Nicht ganz eindeutig ist das Verhältnis zwischen dem Au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zahlungsaufschub (Abs 1).

Rn 4 Ein Zahlungsaufschub liegt vor bei entgeltlicher Stundung der Gegenleistung des Verbrauchers im Rahmen eines Austauschvertrages, auch bei einem bloßen Stillhalteabkommen (Soergel/Seifert Rz 16; Meincke/Hingst WM 11, 633, 636), etwa eines Kauf- o Werklieferungsvertrags, aber auch eines Unterrichts- o Pauschalreisevertrages (Köln DB 95, 2466) o bei entgeltlicher Vorleistu...mehr

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§ 14 Unternehmensbewertung ... / 2. Anwendung des AWH-Standards

Rz. 196 Da der AWH-Standard auf der Ertragswertmethode aufbaut, sind auch bei seiner Anwendung die nachhaltigen Erträge des Unternehmens zu kapitalisieren. Betrachtet wird hierbei der durchschnittliche Ertrag der letzten drei bis fünf Wirtschaftsjahre vor dem Bewertungsstichtag. Bei der Analyse der Gewinn- und Verlustrechnungen sind außerordentliche Aufwendungen und außerorde...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 201. Steueränderungsgesetz 2015 v 02.11.2015, BGBl I 2015, 1834

Rn. 221 Stand: EL 115 – ET: 04/2016 Das G ist ein sog "Omnibusgesetz", ursprünglich im März 2015 unter dem sperrigen Titel "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union u zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" auf den Weg gebracht. Im Verlauf des Verfahrens ist das Gesetz um zahlreiche Rechtsä...mehr