Fachbeiträge & Kommentare zu Waren

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Sauer, SGB III § 155 Anrech... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift bestimmt die Berücksichtigung von Einkommen beim Arbeitslosengeld (Alg), das aus einer unselbstständigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit während des Bezuges von Alg erarbeitet worden ist, ohne dass hierdurch Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung entfallen wäre. Die Anrechnung von Nebeneinkommen soll den Anreiz zur Aufnahme von Nebenbe...mehr

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Sauer, SGB III § 162 Teilar... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Regelung soll Arbeitnehmern, die eine von mehreren nebeneinander ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen verlieren, durch das Teilarbeitslosengeld (Teil-Alg) für eine begrenzte Zeit einen angemessenen Ersatz des wegen der eingetretenen Teilarbeitslosigkeit ausfallenden Arbeitsentgelts bieten. Damit wird eine Lücke im System der Arbeitslosenversicherung ...mehr

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Sauer, SGB III § 162 Teilar... / 2.1.2 Teilarbeitslosigkeit

Rz. 6 Abs. 2 Nr. 1 definiert die Teilarbeitslosigkeit. Die §§ 138 bis 140 sind eingeschränkt anwendbar. Zu unterscheiden ist Teilarbeitslosigkeit insbesondere von Arbeitslosigkeit. Versicherungspflicht nach Maßgabe der Entgeltgrenzen in § 8 SGB IV kann eintreten und entfallen; mit Eintritt von Arbeitslosigkeit aber entsteht der Anspruch auf Teil-Alg i. d. R. nicht oder er er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.1.2 Beginn der Außenprüfung

Rz. 72 Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird nach Abs. 4 durch den Beginn der Außenprüfung gehemmt. Allgemein zum Beginn der Außenprüfung s. § 198 AO Rz. 2. Ist mit einer Außenprüfung begonnen, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung erlassenen Steuerbescheide bestandskräftig geworden sind. Das gilt auch, wenn die Bescheide angefochten we...mehr

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Nichtfinanzielle Erklärung / 3.3 Konzernbesonderheiten

Rz. 24 Für den Konzern wiederholt der Gesetzgeber die Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung, anders als in Art. 29a der EU-Bilanzrichtlinie, nicht noch einmal für die Konzernberichterstattung, sondern nutzt die Verweismöglichkeit. Allerdings wird explizit darauf hingewiesen, dass die Konzernsichtweise einzunehmen ist. Somit sind nach § 315c Abs. 2 HGB jeweils diejen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.6.1.1 Tatbestand der Ablaufhemmung

Rz. 127 Eine Ablaufhemmung tritt ein, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Steuer- oder Zollfahndungsprüfung nach § 208 AO beim Stpfl. begonnen wird.[1] Die in der AO eingeführte Ablaufhemmung für Steuer- und Zollfahndungsprüfungen macht die ältere Rspr. des BFH[2] gegenstandslos, wonach für die Frage der Verjährung eine solche Prüfung als Betriebsprüfung anzusehe...mehr

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Sauer, SGB III § 44 Förderu... / 2.8 Beschäftigungen in EU-/EWR-Staaten oder in der Schweiz

Rz. 56 Abs. 2 ermöglicht eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget, wenn eine Beschäftigung innerhalb der EU, eines EWR-Staates oder der Schweiz angebahnt oder aufgenommen werden soll. Damit wird zunächst die europäische Beschäftigungsstrategie der Kommission unterstützt, aber auch die Beziehungen zu den übrigen genannten Staaten. Beschäftigungsaufnahmen in weiteren Staaten ...mehr

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Sauer, SGB III § 162 Teilar... / 2.3.3.1 Bemessung mit Regelbemessungszeitraum

Rz. 14 Der Bemessungszeitraum umfasst die Lohnabrechnungszeiträume der letzten 12 Monate, soweit sie rechtzeitig abgerechnet waren (vgl. die Komm. zu § 150). Dem Bemessungszeitraum können nur Abrechnungszeiträume angehören, die sich auf die gleichzeitige Ausübung beider Beschäftigungen beziehen. Ggf. muss auf einen verkürzten Bemessungszeitraum zurückgegriffen werden. Maßgeb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.6.1.4 Ende der Ablaufhemmung

Rz. 147 Die Ablaufhemmung endet, wenn die aufgrund der Ermittlung erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Dies entspricht dem Tatbestand des Abs. 4 (hierzu Rz. 95). Da es auf die "zu erlassenden" Steuerbescheide ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob Steuerbescheide zu ändern oder ob erstmalige Steuerbescheide zu erlassen sind. Maßgebend ist andererseits nicht, ob...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.3.1 Sachlicher Umfang (erfasste Steuerarten)

Rz. 114 Die Ablaufhemmung bezieht sich auf diejenigen Steuerarten und Besteuerungszeiträume, die von der Außenprüfung erfasst worden sind. Die Ablaufhemmung bezieht sich daher nicht nur auf Steueransprüche, die "durch" die Außenprüfung aufgedeckt werden, sondern auf alle Steueransprüche, die nach der Prüfungsanordnung in den Rahmen der Außenprüfung fallen, auch wenn sie vorh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.6.1.3 Sachlicher Umfang der Ablaufhemmung

Rz. 139 Einen umfassenden Prüfungsauftrag, wie die Prüfungsanordnung bei der Außenprüfung, gibt es bei der Steuer- oder Zollfahndung nicht. Die Fahndung ermittelt immer nur wegen konkreter Sachverhalte. Das berücksichtigt die Vorschrift, indem sie die Ablaufhemmung an "Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen" knüpft und nicht, wie § 171 Abs. 4 AO, an die Tatsache einer umfas...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.9 Beseitigung der Ungewissheit, Abs. 8

Rz. 157 Wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Steuer nach § 165 AO vorläufig festzusetzen, oder wird die Steuerfestsetzung nach dieser Vorschrift ausgesetzt, benötigt die Finanzbehörde nach Beseitigung der Ungewissheit eine ausreichende Frist, um die steuerlichen Konsequenzen zu ziehen. Die Festsetzungsfrist endet daher erst mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Fina...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.12 Datenzugang, Abs. 10a

Rz. 190 § 171 Abs. 10a wurde durch Gesetz v. 18.7.2016[1] eingefügt. Die Vorschrift gilt nach Art. 97 § 27 Abs. 2 EGAO erstmals, wenn steuerliche Daten eines Stpfl. für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 nach § 93c AO von einem Dritten elektronisch an die Finanzbehörde zu übermitteln sind.[2] Rz. 190a Abs. 10a enthält eine besonder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.16 Verjährung des Erstattungsanspruchs, Abs. 14

Rz. 196 Abs. 14 ist durch Gesetz v. 19.12.1985, BStBl I 1985, 735[1] eingefügt worden. Die Vorschrift gilt für alle Festsetzungsfristen, die bei Inkrafttreten des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 am 1.1.1987 noch nicht abgelaufen waren.[2] Nach Abs. 14 läuft die Festsetzungsfrist für eine Steuerfestsetzung nicht ab, soweit ein Erstattungsanspruch des Stpfl. aus derselben Steu...mehr

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Sauer, SGB III § 155 Anrech... / 2.2 Fortführung der Beschäftigung

Rz. 16 Abs. 2 räumt dem Arbeitslosen einen Bestandsschutz für das Nebeneinkommen aus der Nebenbeschäftigung bzw. Nebentätigkeit ein, sofern dieses seinen Lebensstandard in nennenswerter Weise mitbestimmt hat. Geschützt bzw. freigestellt wird das Nebeneinkommen, das schon längere Zeit vor der Arbeitslosigkeit erzielt wurde. Dafür wird nicht auf den Umfang des Nebeneinkommens,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.4.1 Tatbestand der Ablaufhemmung

Rz. 39 Abs. 3a enthält eine dem Abs. 3 entsprechende, im Detail jedoch abweichende Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für das Einspruchs- und Klageverfahren. Die Regelung in Abs. 3a bildete ursprünglich mit Abs. 3 eine gemeinsame Vorschrift. Sie wurde durch Gesetz v. 22.12.1999, BStBl I 2000, 13 in Abs. 3 und Abs. 3a aufgespalten. Diese Regelung gilt für alle bei Inkrafttre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1 Höhere Gewalt, Abs. 1

Rz. 7 Für die Festsetzungsfrist tritt eine Ablaufhemmung ein, wenn die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten 6 Monate des Laufs der Festsetzungsfrist nicht erfolgen kann. Damit soll sichergestellt werden, dass der Finanzbehörde ein Mindestzeitraum für die Steuerfestsetzung zur Verfügung steht, in dem sie jedenfalls physisch zur Steuerfestsetzung in der...mehr

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Sauer, SGB III § 44 Förderu... / 2.9 Umfang der Leistungen

Rz. 58 Abs. 3 Satz 1 ermächtigt die Agenturen für Arbeit, den Umfang der Leistungen festzulegen und ggf. Pauschalen einzusetzen. Im Regelfall werden ausgelegte Kosten erstattet, eine Eigenleistungsfähigkeit wird nur geprüft, wenn sich dafür deutliche Anhaltspunkte ergeben. In Betracht kommen insofern nur verwaltungsinterne, das Ermessen lenkende Weisungen an die oder innerha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.15 Insolvenzverfahren, Abs. 13

Rz. 194 Die Vorschrift enthält eine besondere Ablaufhemmung für die Fälle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Hierbei ist zu unterscheiden, ob die Steuerforderung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits festgesetzt worden ist oder nicht. War sie zu diesem Zeitpunkt bereits festgesetzt, ist die Festsetzungsfrist gewahrt, sodass eine Hemmung nicht mehr erforderlich is...mehr

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Nichtfinanzielle Erklärung / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Die Unternehmensberichterstattungspflichten entwickelten sich in den letzten Jahren weg von der reinen finanziellen Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage hin auch zur Darstellung von nichtfinanziellen Faktoren.[1] So werden bereits seit über 10 Jahren im Lagebericht von großen Kapitalgesellschaften sowie im Konzernlagebericht Angaben zu nichtfinanziellen Le...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1 Bereitstellung von Kureinrichtungen

Rz. 54 Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 2 UStG beruht auf Art. 98 Abs. 2 i. V. m. Anhang III Nr. 14 und 17 MwStSystRL. Danach können ermäßigte Steuersätze seit dem 1.1.1993 grundsätzlich nur noch auf die Güter und Dienstleistungen angewendet werden, die in Anhang III der MwStSystRL aufgeführt sind. In Anhang III der MwStSystRL ist die Möglichkeit der Anwendung des erm...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ergänzt die Steuervergünstigungen im Bereich der Gesundheitspflege (z. B. Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 14 bis Nr. 18 UStG und die Steuerermäßigungen nach Nrn. 51 und 52 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 UStG). Zweck dieser Begünstigungsvorschrift ist es, den Betrieb von Schwimmbädern im Hinblick auf ihre bedeuts...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1 Heilbäder

Rz. 34 Der Heilbäderbegriff wird in Abschn. 12.11 Abs. 3 UStAE erläutert. Hier muss nach der Rechtslage bis 30.6.2015 und der Rechtslage ab 1.7.2015 unterschieden werden. Rz. 35 Nach Abschn. 12.11 Abs. 3 UStAE in der bis 30.6.2015 geltenden Fassung fielen unter die begünstigten Heilbäder Heilbäder aus anerkannten, natürlichen Heilquellen (Mineralquellen, Thermalquellen, Gasque...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.7 Anlaufhemmung bei ausländischen Kapitalerträgen, Abs. 6

Rz. 75 § 170 Abs. 6 AO [1] enthält eine besondere Anlaufhemmung für die Besteuerung von Kapitalerträgen, die aus dem Ausland stammen. Diese Anlaufhemmung greift nach Art. 97 § 10 Abs. 13 EGAO für alle Festsetzungsfristen ein, die nach dem 31.12.2014 beginnen. Nach Abs. 1 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Da Abs. 6 d...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Bruchteilsgemeinschaft als Besitzgesellschaft bei einer Betriebsaufspaltung

Eine Bruchteilsgemeinschaft kann Besitzgesellschaft sein. Bei der Beteiligung von nicht beherrschten Personengesellschaften an dem Besitzunternehmen liegt keine personelle Verflechtung mit dem Betriebsunternehmen vor, wenn bei der Besitzgesellschaft umfassend das Einstimmigkeitsprinzip gilt. Haben sich die Gemeinschafter zu der Verwaltung des streitgegenständlichen Grundstück...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 3 Zuständigkeit (Abs. 2)

Rz. 21 Die Aufnahme der Versicherung an Eides statt erfolgt – anders als die eidliche Vernehmung einer anderen Person nach § 94 AO – durch die Finanzbehörde in eigener Zuständigkeit.[1] Im Regelfall wird ein Amtsträger des für die Besteuerung des Beteiligten örtlich zuständigen FA die eidesstattliche Versicherung aufnehmen. Sie kann aber auch im Weg der Amtshilfe [2] durch ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.2.3 Sichverschaffen oder Ankaufen von unversteuerten Waren, die aus einem Drittland stammen, im Inland

Rz. 48 Verschafft sich der Täter die unversteuerten Waren im Inland, also erst, nachdem durch einen dritten Täter Zoll, deutsche Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer hinterzogen wurde, so macht er sich wegen Steuerhehlerei strafbar.[1] Eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist hingegen nicht gegeben, denn Voraussetzung wäre, dass der Besitz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.2.1 Sichverschaffen oder Ankaufen von unversteuerten Waren (i. d. R. Zigaretten) im europäischen Ausland / Absatzhilfe im europäischen Ausland

Rz. 46 Bereits mit dem Sichverschaffen bzw. Ankaufen von Zigaretten im europäischen Ausland, bei deren Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union Einfuhrabgaben hinterzogen wurden, wird der Tatbestand der Steuerhehlerei erfüllt (vgl. auch Rz. 35–39 zum Versuchsbeginn). Der Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 S. 2 AO ist hingegen erst ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.1 Taugliches Tatobjekt

Rz. 4 Gegenstand der Steuerhehlerei sind – begrifflich abweichend von § 259 StGB ("Sache") – nur "Erzeugnisse" oder "Waren", also bewegliche Sachen. Das Gesetz trägt mit diesen Begriffen, die inhaltlich identisch sind, allein dem unterschiedlichen Sprachgebrauch in den zoll- (Waren) und steuerrechtlichen (Erzeugnisse) Gesetzen Rechnung.[1] Rz. 5 Taugliche Tatobjekte sind dami...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.5.1 Tathandlung in Form der Absatzhilfe

Rz. 29 Hinsichtlich der Tathandlung der "Absatzhilfe" (zum Begriff der Absatzhilfe s. o. Rz. 25–27) hat der BGH entschieden, dass Steuerhehlerei auch begangen werden kann, wenn die vorangegangene Steuerhinterziehung zwar vollendet, aber noch nicht beendet ist.[1] Die diesbezüglich maßgeblichen Gesichtspunkte ergeben sich den überzeugenden Ausführungen des BGH entsprechend be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.2.2 Sichverschaffen oder Ankaufen von unversteuerten Zigaretten, die aus einem Drittland über einen Mitgliedstaat nach Deutschland kommen, im Inland

Rz. 47 In der Fallkonstellation, in der Waren (oft Zigaretten) aus einem Drittland über einen EU-Mitgliedstaat nach Deutschland gelangen und sich der Täter die Waren erst in Deutschland verschafft, ist Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und vorhandene Verbrauchsteuer, i. d. R. TabSt, des EU-Mitgliedstaates angefallen. Die Hinterziehung dieser Steuern stellt eine taugliche Vortat der ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3.3 Bedeutung von Gesetzesänderungen für die Zusammenrechnung

Rz. 24 Gesetzesänderungen sind für die Zusammenrechnung ebenfalls ohne Relevanz. Waren z. B. vor 1996 für die Grundstücksbewertung die Einheitswerte maßgeblich, so waren im Zusammenrechnungsfall für Letzterwerbe bis 31.12.2005 diese niedrigen Werte in die Zusammenrechnung dergestalt einzubeziehen, dass der Grundstücks-Vorerwerb mit dem Einheitswert hinzuzurechnen war. Die Ta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.3 Zeitpunkt der Beendigung

Rz. 41 Beendigung der Steuerhehlerei nach § 374 AO ist dann gegeben, wenn die Erzeugnisse und Waren sicher in die Hand des Erwerbers gekommen sind.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2 Objektiver Tatbestand

Rz. 3 Nach § 374 AO macht sich u. a. strafbar, wer in Bereicherungsabsicht Waren oder Erzeugnisse, hinsichtlich derer Verbrauchsteuern oder Einfuhrabgaben hinterzogen sind, ankauft, sich oder einem Dritten verschafft oder sie absetzt oder absetzen hilft. 2.1 § 374 Abs. 1 AO 2.1.1 Taugliches Tatobjekt Rz. 4 Gegenstand der Steuerhehlerei sind – begrifflich abweichend von § 259 St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.1 Versuchsbeginn (Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und unmittelbarem Ansetzen zum Versuch)

Rz. 35 Der Versuch der Steuerhehlerei ist gem. § 374 Abs. 3 AO strafbar. Bei den steuerlichen Einfuhrdelikten gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung strafloser Vorbereitungshandlungen vom strafbaren Versuch.[1] Die Tat versucht damit derjenige, der nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt.[2] Im Einzelnen: Rz. 3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.4.3 Absetzen

Rz. 23 Absetzen ist eine mit dem Vortäter vereinbarte rechtsgeschäftliche Weitergabe an einen (gut- oder bösgläubigen) Dritten gegen Entgelt[1] , wobei der Hehler – anders als beim Absetzen helfen – im Verhältnis zum Vortäter selbstständig handelt, wenngleich er "in dessen Lager" steht; ein typisches Beispiel ist der Verkaufskommissionär, der die Ware für Rechnung des Vortäte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.2 Verhältnis von § 370 AO zu § 374 AO

Rz. 45 Die Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und -hehlerei ist nicht immer einfach. Werden z. B. Zigaretten illegal nach Deutschland eingeführt, hängt es von der Ausgestaltung des Transportwegs, dem Tatbeitrag des einzelnen Täters und dessen Kenntnis bzw. Vorstellung um die objektiven Gegebenheiten ab, welche der in Betracht kommenden Steuerstraftatbestände (Schmuggel ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1.2.5 Steuerverkürzung durch Dritte und Exkulpationsmöglichkeit

Rz. 39 Die Rechtsfolge des § 169 Abs. 2 S. 2 AO tritt auch ein, wenn die Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Steuerverkürzung von einer dritten Person begangen worden ist, deren sich der Stpfl. nicht zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient. Verschulden oder Leichtfertigkeit des Stpfl. ist dann nicht erforderlich, es genügt Verschulden oder Leichtfertigkeit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7.5 Strafmildernde Gesichtspunkte

Rz. 56 Auch bei § 374 AO gelten die allgemeinen Strafmilderungsgründe, wie z. B. ein Geständnis oder eine Schadenswiedergutmachung durch den Täter.[1] Weiter ist bei § 374 AO zu beachten, dass der Schuldumfang einer Steuerhehlerei zwar alle, d. h. auch die im Ausland verkürzten Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern umfasst, doch haben die Auslandssteuern bei der Strafzumessung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1.1 Regelmäßige Festsetzungsfrist

Rz. 22 Die Festsetzungsfrist für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen beträgt nach Abs. 2 Nr. 1 ein Jahr. Verbrauchsteuern i. S. d. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO sind Steuern auf Waren, die zu kurzfristigem Verbrauch bestimmt sind, die an den Übergang aus dem steuerlich gebundenen in den freien Verkehr anknüpfen und die bestimmt sind, auf den Verbraucher übergewälzt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7.2 Strafzumessungsgesichtspunkt des Hinterziehungsbetrags

Rz. 51 Wesentlicher Gesichtspunkt der Strafzumessung ist die Handelsmenge und damit die Höhe der durch die jeweilige Vortat hinterzogenen Verbrauchsteuern und Einfuhrabgaben.[1] Dies entspricht dem von § 374 AO unter Strafe gestellten Tatunrecht, das in der Aufrechterhaltung eines vom Vortäter geschaffenen steuerrechtswidrigen Zustands liegt.[2] Rz. 52 Da bestimmender Strafzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9.7 Vermögensabschöpfung

Rz. 65 Auch bei § 374 AO kommt die Einziehung von Taterträgen bzw. die Einziehung von Wertersatz in Betracht.[1] Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten[2] ist bei der Steuerhehlerei bezogen auf den Schmuggel von Zigaretten zu beachten, dass der Steuerhehler durch den Ankauf oder das sonstige Verschaffen von unversteuerten Zigaretten zunächst nur die Waren[3] und erst dur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9.5 Absehen von der Verfolgung bzw. Einstellung nach §§ 154, 154a StPO

Rz. 63 Der Schuldumfang einer Steuerhehlerei umfasst zwar alle, d. h. auch die im Ausland verkürzten Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern[1], da die Ware aber grundsätzlich nicht mit den Verbrauchsteuern mehrerer Mitgliedsstaaten belastet werden soll, haben ausländische Verbrauchsteuern im Rahmen der Strafzumessung außer Betracht zu bleiben.[2] Vor diesem Hintergrund liegt es...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.3 Täterschaft und Teilnahme

Rz. 15 Täter und Mittäter der Vortat können nicht Hehler sein.[1] Bei § 374 AO muss die Vortat "durch einen anderen" begangen worden sein, auch wenn dies anders als in § 259 StGB (Sachhehlerei) nicht ausdrücklich tatbestandlich bestimmt ist[2], denn sonst wäre die "Absatzhilfe" als tatbestandlich verselbstständigte Form der Beihilfe überflüssig (näher Rz. 26). Rz. 16 Anstifte...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.6.2 Anhebung des Steuersatzes

Rz. 66 Bei einer Kette von Schenkungen, die über einen 10-Jahreszeitraum hinausreichen, lassen sich allein durch das Institut des "Wiederauflebens des Freibetrags" nicht alle durch § 14 ErbStG hervorgerufene Fälle einer Überprogression ausgleichen. Derartige Fehler können vielmehr auch aus anderen Gründen eintreten. So liegt ein weiterer im System von § 14 Abs. 1 ErbStG ange...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG DBA-USA

Rz. 71 Das DBA-USA in der Fassung vom 3.12.1980 ist am 27.6.1986 in Kraft getreten.[1] Rz. 72 Das Änderungsprotokoll zum Abkommen vom 14.12.1998 trat am 14.12.2000 in Kraft[2] und ist bei den danach eintretenden Todesfällen und danach gemachten Schenkungen anzuwenden. Es hat einzelne Regelungen des DBA abgeändert und zusätzliche Regelungen eingefügt. Das wesentliche Ziel Deut...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Zuständigkeit bei inländischem Erblasser bzw. Schenker (§ 35 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 3 § 35 Abs. 1 S. 1 ErbStG betrifft den am häufigsten gegebenen Fall, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes bzw. der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung Inländer waren. Die Inländereigenschaft bestimmt sich nach der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG getroffenen Regelung. Die örtliche Zuständigkeit des FA ergibt sich aus den sinngemäß anzuwendenden § 19 Abs. 1 ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens (§ 37a Abs. 5 ErbStG)

Rz. 30 Nach § 27 ErbStG tritt beim Übergang desselben Vermögens unter näheren Voraussetzungen eine Steuerermäßigung ein. Nach § 37a Abs. 5 ErbStG führen im Rahmen des § 27 ErbStG auch nach dem ErbStG-DDR besteuerte Vorerwerbe aus der Zeit vor dem 1.1.1991 zu einer Ermäßigung der Steuer. Allerdings weicht die Steuerklasseneinteilung des ErbStG von derjenigen des früheren ErbS...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die durch das ErbStRG geänderten Vorschriften des ErbStG waren auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG a. F.). Hiervon abweichend gewährte Art. 3 ErbStRG Erwerbern ein zeitlich bis zum 30.6.2009 begrenztes Wahlrecht zur rückwirkenden Anwendung der durch das ErbStRG geänderten Vorschriften bereits auf solche Erwerbe vo...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5 Berücksichtigung der tatsächlich bezahlten höheren Steuer (§ 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG)

Rz. 33 Zum Vorteil der Steuerpflichtigen lässt § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG zu, dass eine die fiktive Steuer nach S. 2 übersteigende, für den Vorerwerb "zu entrichtende" Steuer, abzugsfähig ist. Demnach verlangt § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG stets 2 – von Amts wegen durchzuführende – Steuerberechnungen, wobei der höhere Steuerbetrag anzurechnen ist. Rz. 34 Zusammenrechnung von Erwerben...mehr