Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines zum Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht.

Rn 1 Das Dauerwohnrecht, dessen Regelungen auch für das Dauernutzungsrecht (§ 31 II) maßgeblich sind (§ 31 III), ist dem Wohnungsrecht gem § 1093 BGB nachgebildet worden und unterscheidet sich von diesem im Wesentlichen dadurch, dass es veräußerlich und vererblich ist (§ 33 I 1) und weitergehende Nutzungen erlaubt (BGH NZM 12, 311 [BGH 16.09.2011 - V ZR 236/10] Rz 7; München...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Streitigkeiten nach § 43 II.

Rn 10 In Streitigkeiten nach § 43 II ist nach § 72 II 1 GVG grds das für den Sitz des OLG zuständige LG gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des OLG, in dem das AG seinen Sitz hat. Ob die in § 72 II GVG vorgesehene Zuständigkeitskonzentration eintritt, richtet sich allein danach, ob es sich um eine Streitigkeit iSv § 43 II handelt (BGH NZM 16, 168 Rz 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. § 15a EGZPO.

Rn 2 Soweit ein Land von § 15a I 1 EGZPO Gebrauch gemacht hat, ist in § 43 II unterfallenden Verfahren vor einer Klageerhebung nach Maßgabe des jeweiligen Landesgesetzes ggf ein Einigungsversuch zu durchlaufen (AG Düsseldorf ZWE 11, 142). Für Anfechtungsklagen kommt ein obligatorisches Einigungsverfahren nach § 15a I Nr 1 EGZPO nicht in Betracht, da diese gem § 45 S 1 binnen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 6 Wie in jedem anderen der ZPO unterworfenen Verfahren kommt auch in WEG-Streitigkeiten iSv § 43 II einstweiliger Rechtsschutz nach §§ 916 ff ZPO in Betracht (BGH NJW 14, 1447 [BGH 21.02.2014 - V ZR 164/13] Rz 19; 11, 3025 Rz 11). Antragsgegner/Beklagte können neben der GdW einzelne oder sämtliche WEigtümer oder der Verw sein. Örtlich zuständig ist das Gericht der Hauptsa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vorschalt- oder Güteverfahren.

Rn 3 Die WEigtümer können außer bei Anfechtungsverfahren (LG München I ZMR 12, 815; AG Merseburg ZMR 08, 747, 748) als Prozesshindernis ein ›Vorschalt- oder Güteverfahren‹ vereinbaren (Frankf NZM 08, 290). Das Verfahren ist auch dann durchzuführen, wenn die WEigtümer mit dem Gegenstand befasst waren. Wird ungeachtet eines Vorschaltverfahrens Klage erhoben, ist diese so lange...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Formale und materielle.

Rn 6 Zu unterscheiden sind formale (Bsp: Ladungsmängel, Mängel bei Durchführung der Eigentümerversammlung usw) und materielle Mängel (Bsp: Verstoß gegen öffentliches Recht). Beide können zur Anfechtbarkeit (§§ 44, 45) und/oder zur Nichtigkeit führen, va nach §§ 134, 138, 242 BGB. Ein formaler Beschl-Mangel führt idR nicht zur Nichtigkeit (BGH ZMR 12, 972 = NJW 12, 3232 Rz 21...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wohnungseigentum.

Rn 5 Die Räume eines Wohnungseigentums – das SonderE – sind zum Wohnen bestimmt. Ihre ordnungsmäßige Benutzung richtet sich nach diesem Zweck (BGH NZM 12, 687 [BGH 13.07.2012 - V ZR 204/11] Rz 7); hierzu gehört in erster Linie der Gebrauch der Wohnung als Lebensmittelpunkt (BGH NJW 10, 3093 [BGH 15.01.2010 - V ZR 72/09] Rz 15) sowie die entspr Benutzung, also va das Vermiete...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Einwirkung.

Rn 17 Ein WEigtümer ist allerdings verpflichtet, auf Drittnutzer, denen er das gemE und/oder das SonderE überlässt, einzuwirken, damit diese die Pflichten des § 14 I Nr 1 erfüllen. Als Dritte erfasst sind die in § 555d BGB Rn 4 Genannten sowie va Mieter (LG Frankfurt aM ZMR 19, 65), Pächter (BayObLG ZMR 94, 25) oder Nießbraucher (BGH NJW 14, 2640 Rz 11). Rn 18 Ob und in welch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Entstehung.

Rn 15 Vereinbarungen werden von sämtlichen WEigtümern – ggf durch Vertreter – geschlossen, sofern sie nicht nach §§ 8 II, 5 IV 1 entstehen. Eine Vereinbarung nur mehrerer WEigtümer unterfällt nicht §§ 10 I 2, 5 IV 1 (München ZWE 12, 92). Eine unwirksame Vereinbarung kann nicht nach § 140 BGB in einen Beschl umgedeutet werden. Haben die WEigtümer eine Vereinbarung schließen w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Aufrechterhaltung (§ 139 BGB).

Rn 14 Die tw Aufrechterhaltung von Beschlüssen entspr § 139 BGB kommt in Betracht, wenn nach dem tatsächlichen oder hypothetischen Parteiwillen zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass der Beschl auch als Teilregelung gefasst worden wäre (BGH ZMR 22, 60 Rz 12; 20, 675 Rz 13; 17, 317 Rz 26; NZM 15, 88 Rz 21).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Ordnungsmäßigkeit und Anfechtung.

Rn 17 Ein Bestellungsbeschl ist – wie jeder Beschl – an § 18 II zu messen (BGH NJW 12, 3175 [BGH 22.06.2012 - V ZR 190/11] Rz 7; 11, 3025 Rz 11). Eine Anfechtung hat Erfolg, wenn: Rn 18 Der Bestellungs-Beschl unter formalen Mängeln leidet, zB solchen der Ladung oder der Beschl-Fassung. Die Auswahlentsch ermessensfehlerhaft war (BGH ZMR 20, 206 Rz 17). Bei einer Erstbestellung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 3 Die Klagefrist wird durch Erhebung einer ordnungsmäßigen Anfechtungsklage gewahrt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die Gültigkeit des angefochtenen Beschl vorläufig außer Kraft zu setzen, reicht nicht. Auch ein selbständiges Beweisverfahren, bei dem die Hauptsache eine Anfechtungsklage wäre, ist keine Anfechtungsklage. Da die Klagefrist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 21 Jeder WEigtümer kann nach § 20 II 1 Nr 2 angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Soweit für das Laden keine bauliche Veränderung erforderlich ist, sondern lediglich die Nutzung des bestehenden gemE, ist § 20 II 1 Nr 2 nicht anwendbar (BRDrs 168/20, 69). Nach § 554 I BGB kann der Mieter eines WEigtümers von di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vereinbarung.

Rn 11 Die WEigtümer können sich durch Vereinbarung für Ablauf und Inhalt einer Versammlung eine Geschäftsordnung geben, zB wer die Versammlung leitet, ob geraucht werden darf, die Dauer der Redezeit (§ 23 Rn 11) etc. Eine vereinbarte Geschäftsordnungsregelung kann nur durch eine Vereinbarung wieder geändert werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Bauträgerrecht; Bauherrengemeinschaft.

Rn 28 Zum Bauträgerrecht s § 9a Rn 27 sowie § 650u BGB.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 20 Für Mehrhausanlagen – als solche werden im Kern WE-Anlagen mit mehreren, voneinander getrennten Baukörpern (idR Häuser) verstanden – sieht das Gesetz keine Besonderheiten vor. Die Mehrhausanlage gilt, auch wenn sie aus mehreren unselbständigen ›Untergemeinschaften‹ (Rn 8) besteht, bei der Verwaltung als ein Objekt bzw eine GdW, sodass auch nur ein Verw bestellt werden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Verwaltungspflichten.

Rn 10 Zu den gesetzlichen Aufgaben der GdW zählen nach § 18 I zB die in §§ 18 II, IV, 19 II, 20 II, III, 23 II, 24 I, IV–VIII, 28 I 2, II 2, IV. Weitere gesetzliche Pflichten können vor allem aus Vorschriften des Öffentlichen Rechtes folgen. Neben den ausdrücklichen Pflichten muss die GdW die Pflichten erfüllen, die nach Sinn und Zweck vGw an sie nach § 18 I zu richten sind,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beschwerden.

Rn 13 Für Beschwerden gelten §§ 567 ff ZPO, wobei § 72 II GVG zu beachten ist (Oldbg ZMR 09, 139).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. GdW.

Rn 15 Die GdW (Rn 8) entsteht nach § 9a I 2 mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Dies gilt auch im Fall des § 8.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Beispiele für fehlende Beschl-Kompetenz.

Rn 26 Abnahme des gemE: s BGH ZMR 16, 711 Rz 37. Anspruchsbegründung und -vernichtung: VGw besteht keine Beschl-Kompetenz, eine persönliche Leistungspflicht eines WEigtümers (BGH NJW 14, 2861 Rz 5 = ZMR 14, 996; ZMR 12, 646 = NJW 12, 1724 Rz 11; ZMR 10, 378 = NZM 10, 285 Rz 10) oder eines Dritten, zB des Mieters (LG Dresden ZWE 13, 97), zu begründen. VGw besteht ferner keine ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. SonderE.

Rn 13 Zur Entstehung des SonderE (§ 1 Rn 23) s § 4 Rn 5.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Wohnungseigentum.

Rn 9 Wohnungs- ist Miteigentum am gemE, das untrennbar (§ 6 I) mit SonderE an einer Wohnung und/oder Räumen verbunden ist. Am Miteigentum hat jeder WEigtümer einen Anteil (Miteigentumsanteil). Die Miteigentumsanteile haben idR, aber nicht zwingend eine unterschiedliche Größe (§ 3 Rn 4). Das Recht an einem Wohnungseigentum ist ein Wohnungseigentumsrecht (§§ 9 I Nr 2, 11 III 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsmittel.

I. Grundsätze. 1. Streitigkeiten nach § 43 II. Rn 10 In Streitigkeiten nach § 43 II ist nach § 72 II 1 GVG grds das für den Sitz des OLG zuständige LG gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des OLG, in dem das AG seinen Sitz hat. Ob die in § 72 II GVG vorgesehene Zuständigkeitskonzentration eintritt, richtet sich allein danach, ob es sich um eine Streitigk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entstehung.

I. Wohnungseigentum. Rn 12 Wohnungseigentum im eigentlichen Sinne entsteht, wenn es mehrere Eigentümer des gemE gibt. Wohnungseigentum geht unter, wenn es durch Vereinigung kein Miteigentum mehr gibt. Die Wohnungsgrundbücher (§ 7) werden in diesem Falle geschlossen, wenn es der Alleineigentümer beantragt § 9 I Nr 2. II. SonderE. Rn 13 Zur Entstehung des SonderE (§ 1 Rn 23) s § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einstweiliger Rechtsschutz (§§ 916 ff ZPO).

I. Allgemeines. Rn 6 Wie in jedem anderen der ZPO unterworfenen Verfahren kommt auch in WEG-Streitigkeiten iSv § 43 II einstweiliger Rechtsschutz nach §§ 916 ff ZPO in Betracht (BGH NJW 14, 1447 [BGH 21.02.2014 - V ZR 164/13] Rz 19; 11, 3025 Rz 11). Antragsgegner/Beklagte können neben der GdW einzelne oder sämtliche WEigtümer oder der Verw sein. Örtlich zuständig ist das Geri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gemeinschaft.

1. Überblick. Rn 6 Spricht das Gesetz von Gemeinschaft (§§ 11 I 1, II, III 1, 17 I), ist eine Gemeinschaft iSv §§ 10 I 1 iVm §§ 741 ff BGB gemeint. Diese Bruchteilseigentümergemeinschaft wird aus allen im Grundbuch eingetragenen WEigtümern gebildet. Diese sind insoweit als Teilhaber und Miteigentümer des gemE anzusprechen. 2. Bruchteilsgemeinschaft von WEigtümern. Rn 7 Miteigen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Werdender WEigtümer.

Rn 4 Welche Person als werdender WEigtümer anzusehen ist, bestimmt § 8 III (§ 8 Rn 10 ff). Dies gilt auch für Altfälle, also solche vor dem 1.12.20.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Änderung; Aufhebung.

Rn 5 Ein Beschl kann aufgehoben oder geändert werden: durch einen anderen (ggf Zweitbeschl, Rn 10) oder durch Vereinbarung. Ein Gericht kann einen Beschl nicht ändern, sondern nach § 23 IV 2 nur (ganz oder tw) für ungültig erklären. Ein Gericht kann auch nicht von sich aus ›beschließen‹, etwa nach § 44 I 2 (aA München NJW 11, 83 [OLG München 26.10.2010 - 32 Wx 26/10]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verstöße.

a) WEigtümer. Rn 32 Verstoßen die WEigtümer gegen Öffentliches Recht, ist das rechtswidrig. Die Folge dieses Verstoßes kann bspw darin liegen, dass die GdW ein Messergebnis nicht nutzen darf (OVG Münster NZM 16, 773 [OVG Nordrhein-Westfalen 25.07.2016 - 4 A 1150/15]; VG Köln ZWE 15, 292; 15, 293). Ferner kann ein Bußgeld verwirkt sein. Schließlich kann der Staat durch einen V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. ›Anforderungen‹ an WE-Anlage; Gefahren, die von der WE-Anlage ausgehen.

1. Verpflichtung. Rn 31 Richtet eine öffentlich-rechtliche Vorschrift Anforderungen an eine WE-Anlage, ist zu unterscheiden. Ist das SonderE betroffen, muss der WEigtümer als Sondereigentümer diese erfüllen. Denn für ein gemeinsames Handeln fehlt es an einer Beschl-Kompetenz (BGH ZMR 17, 317 Rz 23). Gehen vom SonderE Gefahren aus, gilt nichts anderes. Ist hingegen das gemE zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Zwangsversteigerung.

Rn 5 Der Antrag muss bezeichnen, in welcher ›Rangklasse‹ des § 10 ZVG die geltend gemachten Forderungen verfolgt werden (BGH ZMR 08, 724). Ein besonderes Vorrecht gibt § 10 I Nr 2 ZVG. Dieser ermöglicht eine effektive Rechtsdurchsetzung, weil die Hausgeldansprüche den Rechten der nachfolgenden Rangklassen vorgehen (BGH ZMR 19, 423 Rz 13; NJW 18, 1613 Rz 10). Betreibt die GdW...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verträge.

Rn 29 Bedient sich der Staat des Verwaltungsprivatrechtes, sind Verträge mit der GdW zu schließen (BGH NZM 14, 81 Rz 13). Bsp: Straßenreinigung (BGH NJW 12, 1948), Gas (BGH ZMR 07, 472), Wasser (BGH NZM 10, 284), Strom, Abfall.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Bestandteile.

Rn 21 Nach § 5 II sind gemE die wesentlichen Bestandteile (Rn 14), die für Bestand und/oder Sicherheit erforderlich sind. Zwingend gemE sind ferner Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch ›der‹ WEigtümer (aber nicht bloße Bruchteilseigentümer: BGH NZM 12, 422 Rz 9 = ZMR 12, 377) – 2 reichen (BGH NZM 12, 422 Rz 9 = ZMR 12, 377) – dienen; dies gilt auch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Sachlich: Veräußerung (§ 12 I, III 2).

Rn 4 Veräußerung iSd § 12 ist rechtsgeschäftliche Übertragung eines Wohnungseigentums unter Lebenden im Gegensatz zur Enteignung, zum Eigentumsübergang kraft Gesetzes (Erbfall, Zuschlag in der Zwangsversteigerung) oder zur Erbteilsabtretung und zur Belastung des Wohnungseigentums (KG NZM 16, 731; Nürnbg ZMR 16, 55). Ob die Veräußerung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Das Gesetz.

Rn 22 In Mehrhausanlagen sind Vereinbarungen von sämtlichen WEigtümern zu schließen (Ddorf ZMR 03, 765). Beschl bedürfen grds einer Versammlung sämtlicher WEigtümer (LG Köln ZWE 10, 278; AG Karlsruhe-Durlach ZMR 10, 565), in der jeder WEigtümer stimmberechtigt ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Kosten.

Rn 14 Es gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit § 44 IV nichts anderes bestimmt. Sind WEigtümer verklagt und unterliegen sie, gilt § 100 I ZPO (BGH NZM 16, 101 Rz 22). In sämtlichen Verfahren – auch bei § 44 I 1 (BGH ZMR 09, 296) – kann/soll nach § 12 I 1 GKG ein Gerichtskostenvorschuss verlangt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Angriff.

Rn 9 Jeder Beschl ist anfechtbar. Auch ein vollzogener Beschl (BGH NJW 11, 2660 = ZMR 11, 732) oder einer mit ›geringfügigen‹ Fehlern kann idR angegriffen werden (München ZWE 11, 262). Selbst für die Anfechtung eines Negativbeschl (Rn 1) besteht idR ein Rechtsschutzbedürfnis (BGH ZMR 16, 122 = NJW 15, 3713 Rz 8); es ist nicht erforderlich, zusätzlich einen Antrag auf Beschl-...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Mängel.

1. Formale und materielle. Rn 6 Zu unterscheiden sind formale (Bsp: Ladungsmängel, Mängel bei Durchführung der Eigentümerversammlung usw) und materielle Mängel (Bsp: Verstoß gegen öffentliches Recht). Beide können zur Anfechtbarkeit (§§ 44, 45) und/oder zur Nichtigkeit führen, va nach §§ 134, 138, 242 BGB. Ein formaler Beschl-Mangel führt idR nicht zur Nichtigkeit (BGH ZMR 12...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gemeinschaftsverhältnis.

I. Zwischen den WEigtümern. Rn 16 Die WEigtümer stehen als Miteigentümer des gemE in einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung, dem Gemeinschaftsverhältnis (BGH ZMR 17, 570 Rz 10; NJW 14, 1653 Rz 12; § 280 BGB Rn 1). Es beginnt nicht erst mit Entstehung ihrer Gemeinschaft (Rn 14), sondern bereits mit Entstehung der GdW (Rn 15). Im Gemeinschaftsverhältnis wurzeln ua umfassende T...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Berufungen in Verfahren nach § 43 I 1.

Rn 12 Für Berufungen in Verfahren nach § 43 I 1 ist – wenn der Zuständigkeitsstreitwert für das erstinstanzliche Verfahren 5.000,00 EUR übersteigt – das OLG zuständig, § 119 I Nr 2 GVG.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gemeinschaft.

Rn 14 Die Gemeinschaft iSv Rn 6 entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher und Eintragung der ersten 2 Miteigentümer in die Wohnungsgrundbücher als ›WEigtümer‹ (Ddorf ZMR 06, 463, 464; KG ZMR 01, 656).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsätze.

1. Streitigkeiten nach § 43 II. Rn 10 In Streitigkeiten nach § 43 II ist nach § 72 II 1 GVG grds das für den Sitz des OLG zuständige LG gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des OLG, in dem das AG seinen Sitz hat. Ob die in § 72 II GVG vorgesehene Zuständigkeitskonzentration eintritt, richtet sich allein danach, ob es sich um eine Streitigkeit iSv § 43 I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Überblick zu abweichenden Umlageschlüsseln.

Rn 60 Die WEigtümer können ua folgende Umlageschlüssel bestimmen (s.a. § 556a Rn 8 ff): Anzahl von Anschlüssen/Anlagen: Es kann die Anzahl von Anschlüssen, etwa Breitbandkabel, Kabelfernsehen, Telefonbuchsen, als Umlageschlüssel bestimmt werden. Entspr gilt für die Anzahl von Anlagen, zB von Rauchwarnmeldern (LG Dortmund ZWE 17, 138). Anzahl von Wohnungseigentumsrechten (Einhe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Dritte.

I. Überblick. Rn 25 Soweit das Grundbuch betroffen ist, ist vorstellbar, dass ein Dritter gem § 19 GBO zustimmen muss (BGH NZM 12, 351 Rz 5; Nürnbg ZMR 21, 535). Zustimmungsberechtigte Dritte sind die in Abt II oder Abt III eingetragenen Berechtigten wie Grundpfandrechtsgläubiger, Inhaber von Reallasten, Wohnungs- oder Nießbrauchsrechten. Ferner sind potenziell zustimmungsber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) SonderE.

Rn 40 Bodenbelag. Ein WEigtümer beeinträchtigt die anderen WEigtümer durch die Auswechslung eines in seinem Eigentum stehenden Bodenbelags nicht, wenn die im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes (näherliegend wären die bei Umwandlung in Wohnungseigentum) geltenden Schutzwerte (BGH ZMR 20, 971 Rz 12; 19, 55 Rz 9; NJW 18, 2123 Rz 15) erhalten bleiben (BGH ZMR 19, 55 Rz 9; 18,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Tatbestandsvoraussetzungen.

1. Allgemeines. Rn 3 Tatbestandsvoraussetzungen in der Versammlung sind: Einberufung durch potenziell Berechtigten (s.a. BGH ZMR 22, 566 Rz 17), Antrag, Abstimmung in einer nicht beendeten Versammlung, va Feststellung und – ggf schlüssige – Verkündung (BGH ZMR 19, 55 = MDR 18, 1432 Rz 15; ZMR 14, 554 = NJW 14, 1090 Rz 8; s.a. § 24 VII 1); der Verw kann die Verkündung nicht ›w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wohnungseigentum.

Rn 12 Wohnungseigentum im eigentlichen Sinne entsteht, wenn es mehrere Eigentümer des gemE gibt. Wohnungseigentum geht unter, wenn es durch Vereinigung kein Miteigentum mehr gibt. Die Wohnungsgrundbücher (§ 7) werden in diesem Falle geschlossen, wenn es der Alleineigentümer beantragt § 9 I Nr 2.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beispiele.

Rn 27 Mögliche Ansprüche der WEigtümer aus einer Bruchteilsgemeinschaft oder Ansprüche, die sich aus den in einer Urkunde mit dem Grundstücksnachbarn ergeben können (BGH v 27.1.23 – V ZR 261/21, Rz 9). Ferner Ansprüche gegen den Bauträger auf Eigentumsverschaffung (BGH ZMR 20, 197 Rz 10). Das Recht, Schadenersatz zu verlangen, wenn das gemE und das SonderE von einer bauliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 6 Spricht das Gesetz von Gemeinschaft (§§ 11 I 1, II, III 1, 17 I), ist eine Gemeinschaft iSv §§ 10 I 1 iVm §§ 741 ff BGB gemeint. Diese Bruchteilseigentümergemeinschaft wird aus allen im Grundbuch eingetragenen WEigtümern gebildet. Diese sind insoweit als Teilhaber und Miteigentümer des gemE anzusprechen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Abdingbarkeit.

Rn 6 §§ 31 bis 42 sind grds abdingbar. Etwas anderes gilt für: §§ 31 I 1, II, III, 32, 33 I 1, 2, 34, 36 II, III, 39 III Hs 1, 41 III.mehr