Fachbeiträge & Kommentare zu Widerruf

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 08+09/2022, Wie kann verfahren werden, wenn die Drittschuldnerin die Ruhendstellung der Pfändung verweigert?

Schuldner reagiert auf Kontopfändung In der Praxis reagiert der Schuldner sehr häufig auf eine Kontopfändung, da die Beeinträchtigung seines bargeldlosen Zahlungsverkehrs von ihm als lästig empfunden wird, und nimmt mit dem Gläubiger Kontakt auf. Neben der eigentlichen Befriedigungswirkung wird an der Kontopfändung gerade diese häufige Reaktion des Schuldners geschätzt. Ergeb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Die Abrechnung im erbre... / VI. Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige vom Nachlassgericht zur erteilende Zeugnisse (§ 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG)

Rz. 134 Für Verfahren über den Antrag auf Erteilung von Erbscheinen und anderen Zeugnissen des Nachlassgerichts entstehen im erstinstanzlichen Verfahren Gebühren nach Nr. 12210–12212 KV. Nach Vorbem. 1.2.2 Abs. 1 KV gilt dieser Abschnitt für Verfahren über den Antrag auf Erteilungmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Literaturverzeichnis / Aufsätze

Bereska, BGH zum Fernabsatz: Kein Sonderrecht für die Anwaltschaft, AnwBl 2021, 97 Blattner, 15-Minuten-Zeittakt: Das letzte Wort ist (nicht) gesprochen?!, AnwBl 2020, 344 Bonefeld, Erbrechtliche Beratung und Rechtsschutzversicherung, ZErb 1999, 11 Bredemeyer, Erbrechtliche Geschäftsgebühr von 1,8, ZErb 2012, 180 Burhoff, Gebührenbemessung im OWi-Verfahren, RVG-Report 2005, 361 B...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / D. Exkurs: Anwendungsbereich Verbraucherverträge und besondere Vertriebsformen

Rz. 9 Infolge von Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen ist es zu einer Neufassung von § 312 BGB (Anwendungsbereich von Verbraucherverträgen) gekommen. Nach § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Vorschriften der Kapitel 1 (Anwendungsbereich und Grundsätze ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / 2. Bereitstellung personenbezogener Daten

Rz. 18 Die Vorschriften der §§ 327 ff. BGB – mithin deren Rechtsfolgen – sind nach § 327 Abs. 3 BGB in Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Digitale-Inhalte-RL (nachstehende Rdn 21) auch auf Verbraucherverträge über die Bereitstellung digitaler Produkte anwendbar, bei denen der Verbraucher anstelle oder neben der Zahlung eines Preises (als Quasi-Bezahlung, [54] Bezahlungsv...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Exkurs: Erfolgreiche Ko... / II. Beratungsgespräch

Rz. 31 Zu unterscheiden ist die fachliche Beratung von der Prozessberatung. Beide Beratungsformen sollten grundsätzlich lösungsorientiert sein und nicht nur am Problem haften bleiben.[26] Bei der fachlichen Beratung setzt der Anwalt seine höheren Rechtskenntnisse ein und gibt einem ratsuchenden Mandanten einen konkreten Rat oder eine Handlungsanweisung. Rz. 32 Bei der sogenan...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Gesetz zur Umsetzung de... / III. Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts bei digitalen Inhalten

Rz. 11 Art. 16 Abs. 1 Buchst. m VerbrRRL n.F. eröffnet die Möglichkeit eines vorzeitigen Erlöschens des Widerrufsrechts bei Verträgen über digitale Inhalte bei einer Beschränkung auf Verträge, mit denen sich der Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet. Das Widerrufsrecht über die Bereitstellung digitaler Inhalte ist ausgeschlossen, wennmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Gesetz für faire Verbra... / II. Pflicht zum Vorhalten einer Kündigungsschaltfläche

Rz. 30 Der Unternehmer hat nach § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB nach einem zweistufigen Verfahren sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung (nicht jedoch einer gewährleistungsrechtlichen Kündigung[78] oder einer anderen Beendigung des Dauerschuldverhältnisses) eines auf der Webseite abgeschlossenen Vertra...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Die Abrechnung im erbre... / II. Vertretung und Vergleichsabschluss

Rz. 62 Die Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG ist entstanden, wenn der Rechtsanwalt an der Erarbeitung des Vertrages mitgewirkt hat und dieser später geschlossen wird. Voraussetzung ist, dass der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG. Die Gebühr entsteht ebenfalls unter der Voraussetzung der Nr. 1000 Abs. 1 Nr....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Gesetz zur Umsetzung de... / IV. Verträge über die Bereitstellung digitaler Produkte

Rz. 15 Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt nach § 357 Abs. 8 BGB – in Umsetzung der durch Art. 4 Nr. 10 ModRL an Art. 13 VerbrRRL angefügten Abs. 5–8[38] und des durch Art. 4 Nr. 11 ModRL in Art. 14 VerbrRRL eingefügten Abs. 2a – die Regelung des § 327p BGB [39] (der den Umgang mit digitalen Elementen nach Vertragsb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Gesetz zur Umsetzung de... / 3. Wertersatz bei digitalen Inhalten

Rz. 24 Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er nach § 357a Abs. 3 BGB (vormals § 357 Abs. 9 BGB alt) keinen Wertersatz zu leisten.[54] "Der Ausschluss der Wertersatzpflicht ist im Zusammenhang mit § 356 Abs. 5 BGB zu sehen, wonach das Widerrufsrecht zum Erlöschen g...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 07+08/2022, Die Brüssel ... / IV. Fazit

Die Brüssel IIb-VO ist in ihren Eckpfeilern zweifelsfrei "moderner" als die Brüssel IIa-VO. Bei genauerer Betrachtung ist das Gesamtsystem aber kaum weniger komplex als zuvor. Die Verfahren auf Versagung der Anerkennung und auf Versagung bzw. Aussetzung der Vollstreckung sowie die Möglichkeit des Widerrufs privilegierter Bescheinigungen werden die Rechtspraxis vor neue Herau...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 01/2022, § 2227 BGB En... / 2 Gründe

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. A. Der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 vom 21.5.2021 gibt Veranlassung zu einer Vorbemerkung: In jenem Schriftsatz kritisiert der Verfahrensbevollmächtigte die Senatsentscheidung vom 27.4.2021. An zahlreichen Stellen erhebt er den Vorwurf, die an der Entscheidung beteiligten Senatsmitglieder hätten sehen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Gesetz zur Umsetzung de... / II. Erlöschen des Widerrufsrechts

Rz. 10 Das Widerrufsrecht im Fernabsatz und für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen beträgt nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB 14 Tage – wobei die Widerrufsfrist weiterhin nicht beginnt, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat (so § 356 Abs. 3 BGB). Das Widerrufsrecht erlisch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Gesetz zur Umsetzung de... / 1. Wertersatzpflicht bei Waren

Rz. 17 Beachte Während § 357a Abs. 1 BGB den Wertersatz bei Waren regelt, normiert § 357a Abs. 2 und 3 BGB die Wertersatzpflicht bei Dienstleistungen und § 357a Abs. 1 BGB jenen bei digitalen Inhalten. Rz. 18 Der Verbraucher hat nach § 357a Abs. 1 BGB (vormals § 357 Abs. 7 BGB alt in Umsetzung von Art. 14 Abs. 2 VerbrRRL) Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 01/2022, Kein notwendig... / 2 Aus den Gründen:

[1] "Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger beschwert, weil er die Erstattung tatsächlich bei ihm angefallener Anwaltskosten begehrt." [2] Die Beschwerde ist unbegründet. Eine weitere Verfahrensgebühr gehört nicht zu den gemäß § 164 VwGO festzusetzenden Kosten. [3] Gegenstand der Kostenfestsetzung sind u.a. die bei dem Beteiligten insgesamt angefallenen zur z...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG Einführung / 2.2 Verhältnis zur Umsatzsteuer

Rz. 4 Das Verhältnis der Grunderwerbsteuer zur Umsatzsteuer bestimmt sich nach § 4 Nr. 9a UStG. Diese Vorschrift beruht unionsrechtlich auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. j und k sowie auf Art. 371 i. V. m. Anhang X Teil B Nr. 9 der Richtlinie des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG. Danach besteht für die Mitgliedstaaten die Befugnis, die Lief...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 / 3.3 Anmeldung, Berechnung und Entrichtung einer Sondervorauszahlung

Zeilen 20–27 Die Voraussetzungen für die Dauerfristverlängerung sind bei vierteljährlicher und monatlicher Voranmeldung unterschiedlich: Bei vierteljährlicher Voranmeldung genügt ein einmaliger Antrag; er braucht in nachfolgenden Kalenderjahren nicht wiederholt werden. Es bedarf keiner Sondervorauszahlung. Bei monatlicher Voranmeldung wird die Fristverlängerung nur unter der Au...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 / 2.3.1 Abziehbare Vorsteuerbeträge

Die Zeilen 54–59 erfassen die abziehbaren Vorsteuern, ausgenommen Vorsteuerbeträge, die nach § 24 UStG im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe[1] pauschaliert sind. Abziehbar in der Umsatzsteuer-Voranmeldung sind nur die nach dem deutschen UStG geschuldeten Steuerbeträge. In Deutschland ansässige Unternehmer, die mit ausländischen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 134a Versor... / 2.2.1 Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Rz. 5 Für die einzelnen Krankenkassen ist der Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe, den der GKV-Spitzenverband abschließt, rechtlich bindend (vgl. Abs. 1 Satz 1 "mit bindender Wirkung für die Krankenkassen"). Sie haben daher keine rechtliche Möglichkeit, den Vertrag zur Disposition zu stellen oder seine Geltung von ihrem Beitritt zum Vertrag oder ihrer Zustimmung ab...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4 Verzicht auf die Lieferschwelle (§ 3c Abs. 4 UStG i. d. F. bis 30.6.2021)

Rz. 32 § 3c Abs. 4 UStG räumt dem Lieferer, der mit seinen Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat die jeweilige Lieferschwelle nicht überschreitet, die Möglichkeit ein, auf die Anwendung der Regelungen über die Lieferschwelle zu verzichten (Option für die Besteuerung im Bestimmungsland). Die Option kann für jeden Mitgliedstaat einzeln erklärt werden.[1] Macht der Liefere...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Telekommunikationsunternehmen / 5.1.1 Überschreitung der 10.000-EUR-Grenze bzw. Verzicht auf deren Anwendung

Erbringt ein in Deutschland ansässiger Unternehmer ab dem 1.1.2019 Telekommunikationsleistungen (oder Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/oder Dienstleistungen auf elektronischem Weg) bzw. ab dem 1.7.2021 neben den v.g. sonstigen Leistungen auch innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 UStG im Umfang von mehr als 10.000 EUR an Nichtunternehmer mit Sitz, Woh...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Telekommunikationsunternehmen / 5.2 Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

Erbringen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen Telekommunikationsleistungen (oder Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/oder elektronische Dienstleistungen) an im Inland ansässige Nichtunternehmer, können diese unter bestimmten Bedingungen an dem besonderen Besteuerungsverfahren OSS (ab 1.7.2021) teilnehmen.[1] Dies gilt nur, wenn der Unternehmer im Inlan...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Telekommunikationsunternehmen / 3.5 Ort der Telekommunikationsleistungen ab 1.1.2019 bzw. ab 1.7.2021

Bagatellgrenze von 10.000 EUR Seit 1.1.2019 galt, dass nur noch bei Unternehmen mit einem Umsatz (ohne MwSt) in anderen Mitgliedstaaten über 10.000 EUR (Schwellenwert) sich der Leistungsort bei den in Art. 58 MwStSystRL genannten Dienstleistungen (Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, elektronische Dienstleistungen – im Folgenden E-Leistun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 139 Hilfsmi... / 2.10 Streichung aus dem Hilfsmittelverzeichnis (Abs. 10)

Rz. 45 Der GKV-Spitzenverband kann vom Hersteller erforderliche Unterlagen anfordern, um das Hilfsmittelverzeichnis fortzuschreiben (Satz 1). Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen, die sich aus der Verfahrensordnung ergibt. Rz. 46 Legt der Hersteller die angeforderten Unterlagen nicht fristgemäß vor, verliert die Aufnahme des Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis ihre ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 139 Hilfsmi... / 2.7 Aufnahmeverfahren (Abs. 7)

Rz. 41 Der GKV-Spitzenverband wird ermächtigt, das Aufnahmeverfahren zu regeln (Satz 1). Er wird gleichzeitig verpflichtet, bis zum 31.12.2017 eine entsprechende Verfahrensordnung vorzulegen. Der Rahmen wird durch den Verweis auf Abs. 3 bis 6, 8 und 9 vorgegeben. In der Verfahrensordnung werden die Einzelheiten zur Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis un...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Auslegung, Anfechtung, Widerruf etc.

Rn 13 Die vom Schuldner, von Gläubigern, von Dritten oder gruppeninternen Sicherheitenstellern abzugebenden Erklärungen müssen vorliegen, bevor über den Plan abgestimmt wird, damit bei der Abstimmung Sicherheit darüber besteht, ob die Planregelungen auch tatsächlich umgesetzt werden können. Fehlt es an der vorherigen Vorlage der Zustimmungserklärungen hat das Insolvenzgerich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 12/2021, Anwaltswechsel... / Leitsatz

Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Ein solcher Wechsel musste dann nicht eintreten, wenn der frühere Prozessbevollmächtigte seine Zulassung deshalb zurückgegeben hatte, weil deren Widerruf aufgrund des Vermögensverfalls...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) Einstellung, Veräußerung oder Verlagerung von (Teil-)Betrieben in Nicht-EU-/EWR-Ausland (§ 36 Abs 5 S 4 Nr 2 EStG)

Rn. 80 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 § 36 Abs 5 S 4 Nr 2 EStG weist die Veräußerung von Betrieben oder Teilbetrieben ebenso wie deren (aktive) Verlagerung in einen Nicht-EU-/EWR-Staat iS § 36 Abs 5 S 1 EStG als schädliche Ereignisse aus. Dies gilt gleichermaßen bei Beendigung des unternehmerischen Engagements durch Einstellung von Betrieben/Teilbetrieben. § 16 Abs 3a EStG iVm §...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2021, Zur Errichtun... / 1 Tatbestand

I. Die Beteiligten sind die einzigen Abkömmlinge der am 0.0.1933 geborenen Erblasserin B A und ihres am 0.0.2018 vorverstorbenen Ehemannes C A. Am 26.6.2014 errichtete die Erblasserin unter der Überschrift "Mein Testament" ein handschriftliches Testament mit im Wesentlichen folgendem Inhalt: "1.) Ich, B A, geb. am 0.0.1933, … , erkläre folgendes: Ich bin mit C A verheiratet. Au...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Vorgeschriebene Anhörung des Schuldners

Rn 4 Die Anhörung des Schuldners ist in der InsO ausdrücklich u.a. in den nachstehend aufgeführten Fällen angeordnet:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2021, Tatsächliche ... / 2 Gründe

II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige befristete Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.12.2020, in dem sich das Nachlassgericht zutreffend mit den Argumenten der Beschwerdebegründung auseinandergesetzt hat, keinen Erfolg. Der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugniss...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2021, Soergel Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen (BGB)

Firsching/Löhnig/Fischinger, Band 32, Erbrecht 1: §§ 1922-2146 BGB, 14. Auflage 2021, 1144 Seiten, 680 EUR, Kohlhammer, ISBN 978-3-17-038681-5. Beck/Löhnig/Becker, Band 33, Erbrecht 2: §§ 2147-2385 BGB, 14. Auflage. 2021, 1064 Seiten, 630 EUR, Kohlhammer, ISBN 978-3-17-039394-3. Nach knapp 20 Jahren erfährt der Großkommentars von Soergel eine Neuauflage im "geänderten Gewande" mit edl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 12/2021, Anwaltswechsel... / I. Sachverhalt

In dem Rechtsstreit vor dem VG Osnabrück ließ sich der Kläger nacheinander von zwei Prozessbevollmächtigten vertreten. Zunächst war für den Kläger Rechtsanwalt X tätig, der jedoch seine Zulassung wegen bevorstehenden Widerrufs aufgrund Vermögensverfalls zurückgab. Hieraufhin ließ sich der Kläger nunmehr von dem Rechtsanwalt Y vertreten. Aufgrund der ihm günstigen Kostenentsc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 12/2021, Anwaltswechsel... / II. Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten

1. Gesetzliche Regelung Gem. § 162 Abs. 1 VwGO gehören zu den Kosten sowohl die Gerichtskosten als auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Zu diesen Aufwendungen gehören gem. § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, die stets erstattungsfähig sind. Nach dem über § 173 S. 1...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verwaltungsakt / 4. Bekanntgabe des Verwaltungsakts

Ein Verwaltungsakt entfaltet seine Wirksamkeit erst mit der Bekanntgabe und zwar gegenüber der Person, für die er bestimmt ist und zum Zeitpunkt, in dem er bekanntgegeben wurde. Er wird mit dem bekanntgegebenen Inhalt wirksam.[1] Die Wirksamkeit bedeutet, dass der Verwaltungsakt sowohl für den Betroffenen als auch für die erlassende Finanzbehörde verbindlich ist. Mit seiner B...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Rücknahme (und Widerruf) von Rücknahme und Widerruf

Rz. 57 Grundsätzlich ist es möglich, die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsakts ihrerseits nach § 130 AO zurückzunehmen, wenn Rücknahme oder Widerruf des Verwaltungsakts rechtswidrig war. Da es sich bei Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten um Verwaltungsakte mit einmaliger Wirkung handelt, nicht um Dauerverwaltungsakte, ist nur eine Rücknahme von Rücknahme ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Widerruf eines rechtmäßigen belastenden Verwaltungsakts, Abs. 1

Rz. 3 Rechtmäßige belastende Verwaltungsakte können nach pflichtgemäßem Ermessen der Finanzbehörde jederzeit widerrufen werden, ohne dass Einschränkungen in der Widerrufbarkeit bestehen. Der Widerruf kann bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der Rechtslage erfolgen; der belastende Verwaltungsakt kann, auch ohne dass eine solche Änderung eingetreten ist, widerrufe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 §§ 81 und 81a BGB n.F. ... / VI. Widerruf des (schriftlichen) Stiftungsgeschäfts

Rz. 22 Die Regelung zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts in § 81a BGB n.F. entspricht dem bisherigen § 81 Abs. 2 BGB. Sie gilt weiterhin nur für den Widerruf des schriftlichen Stiftungsgeschäfts. Ein Stiftungsgeschäft, das in einer letztwilligen Verfügung enthalten ist, kann nur nach den erbrechtlichen Vorschriften widerrufen werden.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts

3.1 Tatbestände des Abs. 2 Rz. 6 Der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts ist nur aus den in Abs. 2 aufgeführten Gründen möglich. Die Aufzählung der Widerrufsgründe in Abs. 2 ist daher abschließend. Rz. 7 Nach Nr. 1 ist der Widerruf zulässig, wenn er im Gesetz[1] oder rechtmäßig im Verwaltungsakt[2] vorbehalten worden ist. Ein Vorbehalt der Nachprüfung ge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5 Zuständigkeit für den Widerruf, Abs. 4

Rz. 14 Abs. 4 mit der Regelung über die Zuständigkeit entspricht § 130 Abs. 4 AO.[1] Allerdings fehlt die Verweisung auf § 26 S. 2 AO. Da für die Abweichung gegenüber § 130 Abs. 4 AO kein sachlicher Grund ersichtlich ist, muss ein Versehen angenommen werden. Im Übrigen enthält die Vorschrift keine Regelung zum Verfahren einschl. der Form des Widerrufs. Für den Widerruf gelten...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung eines durch eine bestandskräftige Rechtsbehelfsentscheidung bestätigten oder geänderten Verwaltungsakts

Rz. 4 Die Frage, ob ein durch eine bestandskräftige Einspruchsentscheidung bestätigter oder geänderter Verwaltungsakt wiederum geändert (zurückgenommen, aufgehoben, widerrufen) werden kann, ist nicht vollständig geregelt. Lediglich § 172 Abs. 1 AO a. E. enthält für Steuerbescheide die Regelung, dass die Änderungsvorschriften grundsätzlich auch auf einen durch Einspruchsentsc...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung eines streitbefangenen Verwaltungsakts

Rz. 2 Ein Verwaltungsakt kann auch dann noch zurückgenommen[1], widerrufen[2], aufgehoben oder geändert[3] werden, wenn gegen ihn ein Rechtsbehelf (Einspruch) eingelegt worden ist oder ein finanzgerichtliches Verfahren (einschließlich des Revisionsverfahrens) schwebt. Wird durch die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts dem Beg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2 Ausübung und Wirkungen des Widerrufs

Rz. 10 Die Ausübung des Widerrufs steht im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung. Das bedeutet, dass, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, etwa dem Verwaltungsakt rechtmäßig ein Widerrufsvorbehalt beigefügt ist, nicht nach Belieben, sondern nur nach pflichtgemäßem Ermessen widerrufen werden darf. Allein die Tatsache, dass ein Widerrufsgrund des Abs. 2 vorliegt, führt nicht daz...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5 Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung

Rz. 10 S. 2 ermöglicht es, einen von dem Belasteten angefochtenen Verwaltungsakt mit Drittwirkung ohne die Einschränkungen, die für begünstigende Verwaltungsakte nach §§ 130, 131 AO bestehen, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Diese Regelung ist gerechtfertigt, da der durch den Verwaltungsakt Begünstigte wegen der Belastung des Dritten und dessen Anfechtungsmöglichkeit nicht...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift entspricht § 49 VwVfG und § 46 SGB X. Zum Geltungsbereich vgl. M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 130 AO Rz. 1; zu den Begriffen rechtswidriger und rechtmäßiger Verwaltungsakt und begünstigender und belastender Verwaltungsakt vgl. M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 130 AO Rz. 10. Den Begriff Widerruf verwendet die AO für die B...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren

1 Anwendungsbereich Rz. 1 Eine § 132 S. 2 AO entsprechende Vorschrift ist in § 50 VwVfG sowie in § 49 SGB X enthalten. § 132 AO enthält Regelungen über die Korrektur eines streitbefangenen Verwaltungsakts. Allein die Tatsache, dass sich das Verfahren über den Verwaltungsakt im außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren befindet, schränkt die Berechtigung der ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung nach einem rechtskräftigen finanzgerichtlichen Urteil

Rz. 5 Problematisch ist die Frage, ob auch eine Änderung eines Verwaltungsakts (einschließlich Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Berichtigung) erfolgen kann, wenn über diesen Verwaltungsakt ein rechtskräftiges finanzgerichtliches Urteil ergangen ist. Nach § 110 Abs. 1 FGO bindet ein rechtskräftiges Urteil die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden ist. Das...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Wirksamwerden des Widerrufs, Abs. 3

Rz. 13 Die Wirkungen des Widerrufs treten grds. mit dem Wirksamwerden des widerrufenden Verwaltungsakts nach § 124 AO ein, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. Die Bestimmung eines späteren Zeitpunkts des Wirksamwerdens kann aus Ermessensgründen erforderlich sein, um dem Stpfl. die Anpassung seiner Verhältnisse zu ermöglichen (vgl. Rz. 10). Der Zeitpunkt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.3 Widerrufsfrist

Rz. 12 Entsprechend § 130 Abs. 3 AO gilt auch für den Widerruf eine Widerrufsfrist.[1]mehr