Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnraummietverhältnis

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§ 31 Miete und Pacht / 7. Anmerkungen zum Muster

Rz. 117 Zum Fortsetzungsverlangen auf unbestimmte Zeit vgl. § 574a Abs. 2 S. 2 BGB; wenn nur befristete Fortsetzung verlangt oder gewährt wurde, besteht Verlängerungsmöglichkeit gem. § 574c BGB.mehr

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§ 31 Miete und Pacht / 1. Rechtliche Grundlagen

Rz. 130 Durch das Mietrechtsreformgesetz wurde erstmals die Möglichkeit geschaffen, die Befristung eines Wohnraummietverhältnisses herbeizuführen, die diesen Namen auch verdient. § 575 BGB hat insoweit die Modalitäten für den Abschluss eines Zeitmietvertrages neu geregelt. Hiernach ist der Abschluss eines Zeitmietvertrages nunmehr auch über eine Laufzeit von fünf Jahren hinau...mehr

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§ 31 Miete und Pacht / 3. Checkliste: Kündigung

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§ 31 Miete und Pacht / D. Mieterhöhungen und deren Durchsetzung

Rz. 69 Da bei Wohnraummietverhältnissen – anders als bei sonstigen Mietverhältnissen – die Kündigung eines Mietverhältnisses zum Zwecke der Mieterhöhung gem. § 573 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen ist, bietet das Gesetz verschiedene Möglichkeiten, nach denen der Vermieter eine angemessene Mieterhöhung auch gegen den Willen des Mieters bei Fortbestand des Mietverhältnisses durc...mehr

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§ 31 Miete und Pacht / c) Angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstückes

Rz. 112 Ein berechtigtes Interesse liegt ebenso vor, wenn der Vermieter bei Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstückes gehindert wird und dadurch erhebliche Nachteile davonträgt. Eine solche Situation ist insbesondere dann gegeben, wenn bei Verkauf im vermieteten Zustand nur ein erheblich niedrigerer Preis zu erzielen...mehr

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§ 31 Miete und Pacht / 1. Kündigungswiderspruch

Rz. 20 Gem. §§ 574–574b BGB kann der Mieter der Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die vertragsgemäße Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushaltes eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des V...mehr

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§ 31 Miete und Pacht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 102 § 557 BGB räumt die Möglichkeit durch schriftliche Vereinbarung im Mietvertrag ein, die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zu bestimmen. Im Gegensatz zu der Regelung im früheren § 10a MHRG ist die Wirksamkeit nicht mehr an eine bestimmte Mindestlaufzeit des Mietvertrages geko...mehr

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§ 31 Miete und Pacht / 4. Außerordentliche befristete Kündigung

Rz. 23 Darüber hinaus kann jedes Mietverhältnis bei Vorliegen bestimmter gesetzlich genau umschriebener Voraussetzungen vorzeitig unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Gründe für eine solche außerordentliche befristete Kündigung finden sich in den §§ 540 Abs. 1 S. 2, 544 S. 1, 561 Abs. 1, 563 Abs. 4, 563a Abs. 2, 564 S. 2 und 580 BGB, § 57a ZVG,...mehr

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§ 31 Miete und Pacht / a) Schuldhafte Vertragsverletzung

Rz. 107 Der Mieter muss seine vertraglichen Verpflichtungen durch sein Tun oder Unterlassen schuldhaft verletzt haben. Solche Pflichtverstöße sind z.B. Zahlungsrückstände,[127] ständig unpünktliche Zahlungen, unbefugte Gebrauchsüberlassung, Verletzung von Erhaltungs- und Obhutspflichten, Belästigung oder Beleidigung von Vermieter oder anderen Mietparteien, schuldhafte Verlet...mehr

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§ 31 Miete und Pacht / 2. Unberechtigte Kündigung

Rz. 21 Hat der Vermieter zur Begründung einer Kündigung schuldhaft unzutreffende Gründe angegeben (z.B. Eigenbedarf vorgetäuscht) oder den Mieter nicht über den Wegfall des geltenden Eigenbedarfs oder Ablauf der Kündigungsfrist informiert,[36] kann er sich aus positiver Vertragsverletzung bzw. unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig machen. Der Schadensersatzanspruch ka...mehr

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§ 31 Miete und Pacht / 9. Kurze Verjährungsfrist

Rz. 31 Zu beachten ist insbesondere die kurze Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache sowie des Mieters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme von Einrichtungen (§ 539 Abs. 2 BGB [69]) von nur sechs Monaten gem. § 548 BGB. Von dieser kurzen Verjährungsfrist wird auch der Bereicherungsanspruch de...mehr

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§ 31 Miete und Pacht / 10. Exkurs: Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses bei Fortsetzung des Gebrauchs § 545 BGB

Rz. 32 Nach § 545 BGB gilt ein Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Mieter nach seiner Beendigung den Gebrauch der Sache fortsetzt, sofern nicht eine der Mietparteien den entgegenstehenden Willen binnen einer Frist von zwei Wochen dem anderen Teil gegenüber erklärt. § 545 BGB gilt für jede Art der Beendigung des Mietverhältnisses, auch bei außerordent...mehr

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§ 31 Miete und Pacht / 5. Anmerkungen zum Muster

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§ 31 Miete und Pacht / 6. Muster: Kündigungswiderspruch des Mieters gem. § 574 BGB

Rz. 116 Muster 31.26: Kündigungswiderspruch des Mieters gem. § 574 BGB Muster 31.26: Kündigungswiderspruch des Mieters gem. § 574 BGB Sehr geehrte Frau Meier, sehr geehrter Herr Meier, Sie haben mit Schreiben vom _____ das zwischen uns bestehende Mietverhältnis zum _____ gekündigt. Dieser Kündigung widersprechen wir unter Berufung auf das uns zustehende Widerspruchsrecht gem. ...mehr

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§ 31 Miete und Pacht / III. Anmerkungen zum Muster

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§ 31 Miete und Pacht / 1. Zeitablauf

Rz. 14 Soweit für das Mietverhältnis eine bestimmte Laufzeit vereinbart worden ist, endet das Mietverhältnis, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Parteien bedarf, mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Sieht jedoch der Mietvertrag – wie in der Praxis häufig – bei einem befristeten Mietverhältnis eine Verlängerungsklausel vor, verlängert sich das Mietverhältnis um...mehr

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§ 31 Miete und Pacht / 6. Abwicklung des beendeten Mietverhältnisses

Rz. 25 Gem. § 546 BGB ist der Mieter nach der Beendigung des Mietverhältnisses zur Rückgabe der Mietsache verpflichtet. Er hat hierzu grds. dem Vermieter den unmittelbaren Besitz einzuräumen. Grds. ist der Mieter verpflichtet, das Mietobjekt in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei Vertragsbeginn befunden hat. Demgemäß hat er auch eingebrachte Sachen zu entfernen und...mehr

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§ 31 Miete und Pacht / III. Beendigung von Mietverhältnissen

Rz. 13 Als Dauerschuldverhältnisse enden Mietverhältnisse durch Zeitablauf, Eintritt einer auflösenden Bedingung, ordentliche oder außerordentliche Kündigung. Hierbei bestehen Besonderheiten insbesondere bei Wohnraummietverhältnissen. Darüber hinaus kommt eine Beendigung durch öffentlich-rechtliche Maßnahmen in Betracht.[15] Allerdings kann eine ergänzende Vertragsauslegung ...mehr

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§ 31 Miete und Pacht / 5. Mietaufhebungsvertrag

Rz. 24 Die Vertragsparteien können darüber hinaus das Mietverhältnis jederzeit durch vertragliche Vereinbarung beenden. Ein solcher Mietaufhebungsvertrag ist grds. formlos möglich, aus Gründen der Beweissicherung empfiehlt sich jedoch ein schriftlicher Vertragsabschluss (vgl. Rdn 142 ff.). Der Vertragsinhalt unterliegt der freien Vereinbarung der Parteien. Im Vertrag sind so...mehr

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§ 31 Miete und Pacht / 7. Ansprüche bei Schlechterfüllung der Rückgabeverpflichtung

Rz. 26 Wenn sich die Mieträume bei der Rückgabe nicht im vertragsgemäßem Zustand befinden, haftet der Mieter dem Vermieter nach den allgemeinen Regeln der §§ 280, 281, 286 BGB wegen der Schlechterfüllung der Rückgabeverpflichtung auf Schadensersatz. Soweit die Schadensursache die Nichterfüllung von Nebenpflichten ist, richtet sich die Haftung nach den Regeln über die positiv...mehr

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§ 31 Miete und Pacht / b) Eigenbedarf des Vermieters

Rz. 109 Der Vermieter kann Eigenbedarf für sich, zu seinem Hausstand gehörende Personen oder seine Familienangehörigen an dem Mietobjekt geltend machen. Dieses Recht entspringt der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, wonach insbesondere die Freiheit, einen Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen, geschützt wird. Hierzu gehört auch die Freiheit, sein Leben durch Gebrauch seines Ei...mehr

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§ 31 Miete und Pacht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 47 Gem. § 556 Abs. 1 BGB können die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten i.S.d. § 2 der BetrKV trägt. Haben die Parteien nichts vereinbart, hat der Vermieter sämtliche Betriebs- und Nebenkosten zu tragen. Für die Überbürdung der Betriebskosten auf den Mieter ist eine eindeutige vertragliche Abrede erforderlich. In Wohnraummietverhältnissen ist...mehr

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§ 31 Miete und Pacht / V. Anmerkungen zum Muster

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§ 31 Miete und Pacht / 8. Insbesondere: Ansprüche wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen

Rz. 27 Häufig entzündet sich ein Streit zwischen Vermieter und Mieter bei Auszug des Mieters an der Frage, ob und inwieweit Schönheitsreparaturen durchzuführen sind, bzw. ob diese ordnungsgemäß durchgeführt sind. Eine solche Überwälzung ist sowohl einzelvertraglich als auch formularmäßig grds. zulässig (vgl. Rdn 38 m.w.N.). Bei in unrenoviertem oder in renovierungsbedürftige...mehr

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§ 25 Prozessvoraussetzungen / I. Sachliche Zuständigkeit

Rz. 48 Die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte umfasst in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind, insbesondere Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 5.000 EUR nicht übersteigt (§ 23 Nr. 1 GVG). Unabhängig v...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXII. Hausordnung

Rz. 72 Bei Streitigkeiten über die Einhaltung der Hausordnung ist für den Vermieter als Antragsteller dessen Interesse an der Einhaltung der Hausordnung nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO zu schätzen. Anhaltspunkte sind hier die möglichen Mietminderungen durch andere Mieter oder ggf. notwendige Kosten für die Beseitigung von Schäden. Aus Mietersicht führen V...mehr

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AGS 05/2021, Wert eines Ant... / Leitsatz

Der Verfahrenswert des Antrags eines getrennt lebenden Ehepartners gegen den anderen Ehepartner auf Zustimmung zur Kündigung des gemeinsam geschlossenen Wohnraummietverhältnisses richtet sich grds. nach der Jahresnettomiete. OLG Bremen, Beschl. v. 12.11.2020 – 4 WF 67/20mehr

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AGS 05/2021, Wert eines Ant... / I. Sachverhalt

Die Antragsgegnerin war nach Trennung der Eheleute auf Antrag des Ehemannes vom FamG verpflichtet worden, gegenüber der Vermieterin ihre Zustimmung zur Kündigung des gemeinsam geschlossenen Wohnraummietverhältnisses zu erteilen und/oder an einer solchen Kündigung mitzuwirken. Das FamG hat den Verfahrenswert entsprechend dem Jahreswert der Kaltmiete auf 4.380,00 EUR festgeset...mehr

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Gewerberaummietverhältnis: ... / 2.9.5.2 Staffelmietvereinbarungen

Staffelmietvereinbarungen sind ohne Einhaltung der Anforderungen und Begrenzungen des § 557a BGB (für Wohnraummietverhältnisse) im Bereich des Gewerberaummietrechts möglich.[1]mehr

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Gewerberaummietverhältnis: ... / 2.9.5 Mietänderungen

Das BGB sieht vor, dass die Parteien während des Wohnraummietverhältnisses eine Erhöhung der Miete vereinbaren[1] und künftige Mietänderungen als Staffelmiete gem. § 557a BGB oder als Indexmiete gem. § 557b BGB vereinbaren können.[2] Außerdem kann der Vermieter von Wohnraum Mieterhöhungen nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete,...mehr

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Mietpreisbremse und höhere ... / 3 Die Entscheidung

Der BGH gibt der Mieterin recht. Die Vermieterin kann sich nicht auf die im zuletzt geschlossenen Wohnraummietverhältnis vereinbarte Miethöhe berufen, weil zwischenzeitlich ein gewerbliches Mietverhältnis bestand. Nach § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Vermieter eine im vorherigen Mietverhältnis vereinbarte Miete, die die nach der Mietpreisbremse an sich zulässige Miete von m...mehr

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Mietpreisbremse und höhere ... / 1 Leitsatz

Der Vermieter kann nur dann unter Berufung auf die zuvor vereinbarte Miete eine höhere als die nach der Mietpreisbremse zulässige Miete verlangen, wenn das letzte Vormietverhältnis ein Wohnraummietverhältnis war.mehr

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Mietpreisbremse und höhere ... / 2 Das Problem

Die Mieterin einer Wohnung in Berlin verlangt von der Vermieterin unter Berufung auf die Mietpreisbremse, die in Berlin seit Juni 2015 gilt, die Rückzahlung von Miete. Das Mietverhältnis begann zum 1.5.2016. Im Mietvertrag ist eine Nettokaltmiete von 950 EUR monatlich vereinbart. Zuvor waren die Räume mit Mietvertrag vom 1.8.2011 für 950 EUR monatlich als Wohnung und sodann m...mehr

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Kein Kündigungsschutz für G... / 1 Leitsatz

Eine selbstständige Vereinbarung über eine Garage kann trotz des Umstands, dass Garage und Wohnung auf demselben Grundstück liegen, zustande kommen, sofern ein entsprechender Parteiwille hinreichend deutlich erkennbar wird wie z.B. durch eine ausdrückliche Vereinbarung, dass die Vermietung der Garage unabhängig von dem Bestand des Wohnraummietverhältnisses erfolgt. Dies gilt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Eintrittsrecht

Rz. 81 Das Eintrittsrecht des § 563 BGB geht grundsätzlich dem Sonderkündigungsrecht (§§ 564, 580 BGB) vor. Für den überlebenden Ehegatten, Lebensgefährten, Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen ist § 563 BGB nur dann von Bedeutung, wenn er nicht bereits Mitmieter gewesen ist, da er ansonsten das Mietverhältnis nach § 563a BGB fortsetzen kann. Nach § 563 BGB tritt de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Tod des Mieters

Rz. 80 Grundsätzlich ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter verstirbt (§§ 564, 580 BGB). Die Vorschrift gilt allerdings bei Mietverhältnissen über Wohnraum dann nicht, wenn nach § 563 BGB ein Ehegatte, Lebenspartner oder Familienangehöriger bzw. Haushaltsan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. "Vom Erblasser herrührende Schulden" (Erblasserschulden)

Rz. 6 Als Erblasserschulden werden diejenigen Verbindlichkeiten angesehen, die schon vor dem Eintritt des Erbfalls in der Person des Erblassers entstanden waren, darüber hinaus solche, die zwar erst nach dem Erbfall voll entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlagen schon vor dem Erbfall gesetzt waren.[8] Für die Schulden des Erblassers haftet der Erbe selbstverständlic...mehr

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Flüchtlingsunterkunft: Keine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit, wenn Bedarf entfällt

Begriff Ein Mietvertrag, den eine Gemeinde abgeschlossen hat, um in dem Mietobjekt ihr zugewiesene Flüchtlinge unterbringen zu können, ist unbeschadet seiner Bezeichnung kein Wohnraummietvertrag i. S. v. § 549 Abs. 1 BGB. Eine in diesem Vertrag enthaltene formularmäßige Klausel, mit der für beide Mietvertragsparteien das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Dauer von 60 ...mehr

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ZErb 10/2019, Überschneidun... / d) Fortsetzung des Mietverhältnisses durch den Ehegatten, Lebenspartner, Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen, § 563 a BGB

Wenn Verstorbener und privilegierte Person (z. B. Ehegatte) Mitmieter waren, kann die überlebende Person bei einem Wohnraummietverhältnis unabhängig von der Erbenstellung gemäß § 563 a BGB das Mietverhältnis allein fortsetzen. Während die überlebende Person das Mietverhältnis unter Wahrung der gesetzlichen Frist kündigen kann, steht dem Vermieter kein außerordentliches Kündi...mehr

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ZErb 10/2019, Überschneidun... / b) Kündigung bei Tod des Mieters, §§ 580, 564 BGB

Wenn der Mieter verstirbt, sind sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist außerordentlich zu kündigen, §§ 580, 564 BGB. Diese Vorschrift gilt bei Mietverhältnissen über Wohnraum nicht, soweit § 563 BGB bei Eintritt von Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen in das Mietverhäl...mehr

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Miethöhe bei Vertragsschlus... / 1.1.1 Wohnraum

Die geplanten Regelungen gelten nur für die Wohnraummiete. Es gilt der allgemeine Wohnraumbegriff. Danach liegt ein Wohnraummietverhältnis vor, wenn der Mieter die Räume als Wohnung für sich oder seine Familie nutzen will.mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 2. Beschaffung eines Erbscheins

Rz. 6 Der Gläubiger kann sich unter Vorlage einer Ausfertigung des vollstreckbaren Titels vom zuständigen Nachlassgericht gem. § 357 Abs. 2 FamFG eine Ausfertigung eines bereits erteilten Erbscheins erteilen lassen. Ist ein Erbschein noch nicht erteilt, kann der Gläubiger – wenn er bereits im Besitz eines vollstreckbaren Titels ist – anstelle der Erben des Schuldners gem. §§ ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 3.1.5 Erbfall und Mietrecht

Forderungen und Verbindlichkeiten aus einem Mietvertrag gehören selbstverständlich ebenfalls zum Bestand des Nachlasses. Geschützt wird der Bestand des Mietverhältnisses zu Gunsten von Ehegatten, Lebenspartnern, Haushaltangehörigen (bspw. Kindern) und gem. § 563a BGB anderen Mitmietern. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den privilegierten Personen die den Lebensmittelpun...mehr

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§ 1 Die nichteheliche Leben... / III. Gerichtliche Zuständigkeit

Rz. 360 Dass Streitigkeiten zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht in die Zuständigkeit der Familiengerichte fallen, folgt unmittelbar aus dem Gesetz, weil sie nicht unter den Katalog der Familiensachen in § 111 FamFG fallen. Ausnahmen gelten allein für Gewaltschutzsachen nach § 111 Nr. 6 FamFG, für die nach § 23a Abs. 1 Nr. 1 GewSchG auch dann d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3.2 (Echte) eigennützige Treuhand

Rn 39 In der Insolvenz des Treuhänders hat der Treugeber grundsätzlich ein Aussonderungsrecht.[75] Voraussetzung ist dafür, dass die gesicherte Forderung erfüllt wird oder der Sicherungszweck entfallen ist.[76] Dies gilt aber nur insoweit, als das Treugut getrennt vom Vermögen des Treuhänders verwahrt wurde. Rn 40 Gleiches gilt für Mietkautionen die regelmäßig beim Vermieter ...mehr

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ZAP 18/2016, Rechtsprechung... / 1. Streitwert und Beschwer

Die Beschwer für Klagen auf Mieterhöhung bemisst sich nach ganz herrschender Auffassung gem. § 9 ZPO im auf unbestimmte Zeit geschlossenen Wohnraummietverhältnis nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Mieterhöhungsbetrags (BGH WuM 2016, 510 = MietPrax-AK § 9 ZPO Nr. 11 m. Anm. Börstinghaus). Sind die Parteien auch aus unterschiedlichen Gründen über den Zeitpunkt der ...mehr

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ZAP 7/2016, Rechtsprechungs... / a) Mischmietverhältnis

Bei einem einheitlichen Mischmietverhältnis über Wohnräume und gewerblich zu nutzende Räume, das wegen überwiegender Wohnnutzung als Wohnraummietverhältnis anzusehen ist, braucht sich ein vom Vermieter geltend gemachter Eigenbedarf nur auf die Wohnräume zu beziehen (BGH GE 2015, 1021 = MDR 2015, 936 = NJW 2015, 2727 = WuM 2015, 553 = NZM 2015, 657 = ZMR 2015, 847 = MietPrax-...mehr

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ZAP 7/2016, Rechtsprechungs... / d) Nacherben

Das Recht des Nacherben, ein vom Vorerben über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück abgeschlossenes und bei Eintritt der Nacherbfolge noch bestehendes Wohnraummietverhältnis außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist nach §§ 2135, 1056 Abs. 2 BGB zu kündigen, setzt gem. §§ 573d Abs. 1, 573 Abs. 1 S. 1 BGB ebenfalls ein berechtigtes Interesse des Nach...mehr

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ZAP 11/2015, Mietrechtsnove... / 1. Wohnraummietvertrag

Wie die Formulierung in § 556d Abs. 1 BGB zeigt, gelten die neuen Begrenzungsvorschriften ausschließlich für Wohnraummietverhältnisse. Ob Wohnraummietverhältnisse vorliegen, richtet sich in erster Linie nach dem Zweck der Vereinbarung. Die Mieträume müssen somit zum Zwecke des privaten Aufenthalts und zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Mieters oder seiner Angehörigen ...mehr

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ZAP 18/2015, Rechtsprechung... / a) Angemessener Wohnbedarf bei Eigenbedarfskündigung

Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesse möglich. Hierzu zählt der Eigenbedarf, der voraussetzt, dass die Wohnung für eine gesetzlich vorgesehene Bedarfsperson als Wohnung "benötigt" wird. Über die Auslegung dieses Begriffs gab es schon immer Streit. Eine enge ältere Auffassung verlangte das Vorliegen einer Mangellage a...mehr