Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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Gemeinschaftliches Eigentum... / 3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beantragt eine Änderung des Inhalts einer Grunddienstbarkeit (Abwasserleitungsrecht). Das Grundbuchamt meint, nur die betroffenen Wohnungseigentümer seien antragsberechtigt. Zum Vollzug des Antrags bedürfe es daher noch der Bewilligung der Änderung der Grunddienstbarkeit durch alle Wohnungs- und Teileigentümer in der Form des § 29 GBO ...mehr

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Verwaltungsbeirat: Entlastung / 5 Hinweis

Problemüberblick Die Wohnungseigentümer können die Verwaltungsbeiräte für ein Geschäftsjahr entlasten. Diese "Entlastung" ist erstens die Billigung einer Amtsführung für einen bestimmten Zeitraum als dem Gesetz, der Gemeinschaftsordnung und den ggf. vertraglichen Pflichten entsprechend und als zweckmäßig. Zweitens wird dem Amtsträger für die künftige Tätigkeit das Vertrauen a...mehr

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Anfechtung des Beschlusses ... / 4 Die Entscheidung

Das LG sieht die Dinge wie der Wohnungseigentümer K! Allerdings seien die Wohnungseigentümer nicht gehindert gewesen, über die Frage der Kostenverteilung erneut zu beschließen. Denn die Beschlusskompetenz nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG bestehe trotz einer bereits in der Vergangenheit getroffenen Entscheidung fort. Die Änderung des Umlageschlüssels entspreche aber keiner ordnung...mehr

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Verstoß gegen öffentliches ... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! B verstoße nicht gegen die Vereinbarungen der Wohnungseigentümer. Aus dem Bescheid des Bezirksamts lasse sich ein Verstoß gegen "gesetzliche Vorschriften" i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG nicht herleiten. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG meine lediglich die Vorschriften des Binnenrechts, also diejenigen gesetzlichen Pflichten, die nach Maßgabe des WEG gegenüber der Gemeinsch...mehr

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Streithelfer: Berufungseinl... / 3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K klagt gegen Wohnungseigentümer B auf Zahlung von Vor- und Nachschuss. Das AG verurteilt B antragsgemäß durch Versäumnisurteil zur Zahlung von 1.402,92 EUR nebst Zinsen. Mit einem Schreiben vom 4.8.2021 erklärt ein S, dem B als Streithelfer beizutreten und für ihn Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen. Das AG verwirft diesen...mehr

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Bauliche Veränderung: Schaf... / 4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! K habe keinen Anspruch auf die begehrte Beschlussersetzung. Seinem Antrag stehe der Beschluss entgegen, mit dem die Terrassenerweiterung des Miteigentümers gem. § 20 Abs. 1 WEG legitimiert worden sei. Es könne dahinstehen, ob der Beschluss gegen § 20 Abs. 4 WEG oder dessen Wertungen, die im Rahmen des § 18 Abs. 2 WEG bei der Bestimmung der Grenzen ordnungsmäßiger...mehr

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Anfechtung des Beschlusses ... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K geht gegen den Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG vor. Er meint, die Verteilung der Kosten einer Erhaltung der Balkone "nach laufendem Meter" sei fehlerhaft. Im Jahr 2019 sei beschlossen worden, die Kosten abweichend von dem vereinbarten Umlageschlüssel (dieser ordnet an, die Kosten nach laufendem Meter umzulegen) nach der Größe der Miteigentumsanteil...mehr

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Streithelfer: Berufungseinl... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall klagt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K gegen einen Wohnungseigentümer B auf Hausgeld. B wehrt sich nicht – warum ist leider unbekannt. Für den B will sich ein Streithelfer wehren. Dazu muss der Streithelfer einen Schriftsatz beim Prozessgericht einreichen. Wird dieser Schriftsatz mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden, muss er hingeg...mehr

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Selbstständiges Beweisverfa... / 3 Das Problem

Auf Antrag von Wohnungseigentümer K wird ein selbstständiges Beweisverfahren angeordnet und ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Gegenstand des Gutachtens ist u. a., ob in der Wohnung des K Wasser eintritt und Probleme bei der Regenwasserableitung vorhanden sind. Der Sachverständige teilt nach Durchführung eines Ortstermins mit, für eine noch ausstehende Be...mehr

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Verstoß gegen öffentliches ... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer B steht ein Sondernutzungsrecht an einer Dachfläche zu. Nach der Gemeinschaftsordnung darf er auf der Fläche auf eigene Kosten eine Dachterrasse errichten. Diese darf er durch Schaffung von direkten Zugängen mit den Räumen des jeweils darunterliegenden Sondereigentums verbinden. B errichtet auf dem Dach mit Genehmigung des Bezirksamts ein "Ausstiegsbauwerk...mehr

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Sondernutzungsrecht: Heraus... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es im Kern vor allem um die vom AG allerdings nicht gestellte Frage, ob der Wohnungseigentümer, dessen Eigentum ein Sondernutzungsrecht zugewiesen ist, trotz § 9a Abs. 2 WEG die Herausgabe der dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Fläche verlangen kann. Das Problem besteht darin, dass die Fläche gemeinschaftliches Eigentum ist und daher das Rech...mehr

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Übertragung von Miteigentum... / 4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Nach allgemeiner Ansicht sei es zulässig, Miteigentumsanteile ohne Sondereigentum von einem auf einen anderen Wohnungseigentümer zu übertragen. Die Belastungen des gewinnenden Wohnungseigentums würden sich auf den übernommenen Miteigentumsanteil kraft Gesetzes erstrecken. Denn der BGH sehe die Änderung der mit einem bestimmten Sondereigentum verbundenen Miteigent...mehr

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Bauliche Veränderung: Schaf... / 1 Leitsatz

Als Folge von § 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 WEG kann nach einem Beschluss gem. § 20 Abs. 1 WEG außerhalb des Grundbuchs faktisch ein gesetzliches Sondernutzungsrecht einzelner bzw. ein Gruppensondernutzungsrecht mehrerer Wohnungseigentümer entstehen.mehr

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Sondernutzungsrecht: Heraus... / 1 Leitsatz

Ein Sondernutzungsberechtigter kann von einem anderen Wohnungseigentümer trotz § 9a Abs. 2 WEG die Herausgabe der dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Fläche verlangen.mehr

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Übertragung von Miteigentum... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es im Kern um die Frage, ob sich die Belastungen des gewinnenden Wohnungseigentums kraft Gesetzes auf den übernommenen Miteigentumsanteil erstrecken. Streitstand Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Während einige es wie das OLG Hamm sehen (beispielsweise LG Wiesbaden, Beschluss v. 8.1.2004, 4 T 652/03, Rpfleger 2004 S. 350; ...mehr

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Nichtige Vereinbarung: Umde... / 4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Der Negativbeschluss entspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung i. S. d. § 18 Abs. 2 WEG. Ein Negativbeschluss könne nur dann mit Erfolg angefochten werden, wenn ein Anspruch auf Erlass des beantragten, aber abgelehnten Beschlusses bestehe, weil das Ermessen der Gemeinschaft "auf null" reduziert sei. So liege es nicht! Nach der Gemeinschaftsordnung habe K die Ko...mehr

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Selbstständiges Beweisverfa... / 5 Hinweis

Problemüberblick Durch eine Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde nur dann zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich eröffnet ist, nicht aber in den Fällen, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde nur die in § 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 574 A...mehr

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Annexeigentum: Hauptsacheei... / 4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Sondereigentum könne gem. § 3 Abs. 2 WEG in der seit dem 1.12.2020 geltenden Fassung auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks, wie z. B. Gartenflächen, erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die Räume blieben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache. Dass Letzteres hier der Fall sei, sei nicht ersichtlich. Die Sichtweise des Grun...mehr

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Gemeinschaftliches Eigentum... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es der Sache nach vor allem um die Frage, ob die Belastung des gemeinschaftlichen Eigentums § 9a Abs. 2 WEG unterfällt. Wäre die Frage zu bejahen, könnte der Verwalter beispielsweise die Eintragung einer Dienstbarkeit namens der Wohnungseigentümer nach § 19 GBO bewilligen. Umfang des § 9a Abs. 2 WEG Das OLG entscheidet sich wie zuvor bereits das OL...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
JStG 2022: Änderungen im Be... / a) Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 BewG und Wohnungseigentum nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 BewG

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JStG 2022: Änderungen im Be... / cc) Zinssätze für die Kapitalisierung (§ 193 Abs. 4 BewG)

Der Unterschiedsbetrag aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vereinbarten jährlichen Erbbauzins ist zu kapitalisieren. Getreu dem Grundsatz der Modellkonformität ist für die Kapitalisierung der Zinssatz zu verwenden, den der Gutachterausschuss bei der Ableitung des Erbbaurechtsfaktors zugrunde gelegt hat. Stehen keine ents...mehr

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JStG 2022: Änderungen im Be... / VII. Neue Gesamtnutzungsdauern (Anlage 22 zum BewG)

Die Gesamtnutzungsdauern der Anlage 22 zum BewG gleichen nun den Modellansätzen der Anlage 1 zur ImmoWertV:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Bebaute Grundstücke

a) Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft Rz. 55 [Autor/Stand] Mit der Grundsteuerreform ist die Neuerung eingeführt worden, dass Gebäude oder Gebäudeteile, die innerhalb land- und forstwirtschaftlich genutzter Hofstellen den Wohnzwecken des Betriebsinhabers oder der Altenteiler dienen, also den sog. Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft darstel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wohnungs- und Teileigentum

Rz. 107 [Autor/Stand] Wohnungseigentum ist definiert als das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Die Definition "Wohnungseigentum" entspricht dem Wohnungseigentumsgesetz.[2] Rz. 108 [Autor/Stand] Dementsprechend stellt Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Rä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 96 [Autor/Stand] Durch § 244 Abs. 3 BewG wird geregelt, dass als Grundstück auch gelten: 1. das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück, 2. ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörigen Grund und Boden, 3. jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie 4. jedes Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht zusamm...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Verweis auf §§ 9 bis 16 BewG

Rz. 18 [Autor/Stand] Die Verweisung in § 12 Abs. 1 ErbStG auf § 9 BewG ist prima facie von großer materiell-rechtlicher Bedeutung, da sie den Grundsatz der Bewertung mit dem gemeinen Wert aufstellt. So ist etwa ein Eigentumsverschaffungsanspruch (zum Erwerb eines Grundstücks) nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 Abs. 1 BewG zu bewerten. Eine Anwendung des § 12 Abs. 3 ErbStG, w...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 40 [Autor/Stand] Nach § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn die Werte für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer von Bedeutung sind (auch Bedarfswert genannt).[2] Die Entscheidung über die Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach Satz 1 N...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 16 [Autor/Stand] Der § 244 BewG gilt ausschließlich für die Grundsteuerbewertung des Grundvermögens gem. §§ 243 ff. BewG nach dem Bundesmodell. Rz. 17 [Autor/Stand] Die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens wird gem. § 244 Abs. 1 BewG als Grundstück bezeichnet. D.h. die Vorschrift enthält die Definition des bewertungsrechtlichen Grundstücksbegriffs für Zwecke der Gru...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Wohnungs- und Teilerbbaurechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Rz. 74 [Autor/Stand] Bei dem Wohnungserbbaurecht handelt es sich um ein Erbbaurecht, das mehreren Personen gemeinschaftlich nach Bruchteilen zusteht, wobei die Anteile in der Weise beschränkt sind, dass jedem der Berechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung in einem aufgrund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird. Ein Teilerb...mehr

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Fahrradkeller im Wohnungseigentum

Begriff Der Fahrradkeller steht oft dann im Mittelpunkt des wohnungseigentumsrechtlichen Interesses, wenn seine Nutzung geändert werden soll. Hierzu gibt es diverse Entscheidungen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung LG Itzehoe, Urteil v. 28.5.2014, 11 S 58/13: Nichtig ist ein Beschluss insbesondere dann, wenn er infolge inhaltlicher Unbestimmtheit keine durchführbare R...mehr

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Störender Wohnungsnachbar (... / 2 Störender Mieter – beeinträchtigter Wohnungseigentümer

Liegt bei dem Verstoß des Mieters auch ein Verstoß gegen Regelungen der Hausordnung oder Nutzungs- und Gebrauchsvorgaben vor, hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Anspruch gegen den Mieter auf Unterlassung nach § 1004 Abs. 1 BGB. Ist der beeinträchtigte Wohnungseigentümer durch den Mietgebrauch konkret in seinem Sondereigentum gestört, hat er daneben einen entsp...mehr

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Störender Wohnungsnachbar (... / 3 Störender Wohnungseigentümer – beeinträchtigter Mieter

Keine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen Mieter und störendem Eigentümer Auch hier bestehen unmittelbare Rechtsbeziehungen nur zwischen dem Mieter und dem vermietenden Wohnungseigentümer aufgrund des geschlossenen Mietvertrags und zwischen dem vermietenden Wohnungseigentümer und dem Störer aufgrund der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auch hier muss d...mehr

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Heizkörperventile

Begriff Ob es sich bei den Heizkörperventilen um Gemeinschafts- oder Sondereigentum handelt, ist umstritten. Überwiegend wird angenommen, bei Heizkörperventilen handle es sich um Gemeinschaftseigentum.[1] Soweit jedoch die Heizkörper in der Teilungserklärung oder einer nachfolgenden Vereinbarung der Wohnungseigentümer zu Sondereigentum erklärt wurden, stehen auch die Heizkö...mehr

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Störender Wohnungsnachbar (... / 1 Störender Eigentümer – beeinträchtigter Eigentümer und umgekehrt

In diesem Fall ist der Konflikt auf Ebene der Wohnungseigentümer zu klären. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG sind die Wohnungseigentümer untereinander verpflichtet, ihr Sondereigentum nicht über das in § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigten. Dieser Unterlassungsanspruch ergänzt § 1004 BGB. Wird durch das Verhalten eines Wohnungseigentümers auch gegen Vorsch...mehr

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Störender Wohnungsnachbar (... / 4 Störender Mieter – beeinträchtigter Mieter und umgekehrt

Hier kann der beeinträchtigte Mieter sich wiederum hinsichtlich einer möglichen Mietminderung an seinen Vermieter wenden. Dieser kann den anderen vermietenden Wohnungseigentümer auffordern, dafür Sorge zu tragen, dass ein weiteres Fehlverhalten seines Mieters und eine damit einhergehende Störung des anderen Wohnungseigentümers sowie des Hausfriedens unterbleibt. Aber auch hi...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 4.1 Kostenverteilung unter allen Wohnungseigentümern

4.1.1 Qualifiziert beschlossene Maßnahmen Wird eine Maßnahme der baulichen Veränderung mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen, die dabei die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren, werden die Kosten nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG dann unter allen Wohnungseigentümern verteilt, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind. Hinweis "Mehr" oder ...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 4.1.1 Qualifiziert beschlossene Maßnahmen

Wird eine Maßnahme der baulichen Veränderung mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen, die dabei die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren, werden die Kosten nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG dann unter allen Wohnungseigentümern verteilt, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind. Hinweis "Mehr" oder "mindestens" die Hälfte? Umstritten ist, o...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 4.2.1 Grundsätze

Unterhalb der Schwelle von § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG und soweit sich die Kosten der Maßnahme nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren, gilt für einfach-mehrheitlich beschlossene Maßnahmen der baulichen Veränderung der Grundsatz, dass diejenigen Wohnungseigentümer die Kosten baulicher Veränderungen tragen müssen, die sie b...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 1.3.2 Garagenkosten

Ohne besondere Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung hat jeder Wohnungseigentümer, egal ob mit oder ohne Garagenplatz oder Nutzungsrecht in einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Tiefgarage, für die laufenden Kosten, z. B. Reparaturkosten im Bereich der Tiefgarageneinfahrt oder des Garagentors, anteilig aufzukommen. Umgekehrt haben sich aber auch Teileigentümer, die nur...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 3.2 Kostenverteilungsänderung

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) hat mit seinem Inkrafttreten am 1.12.2020 einschneidende Änderungen hinsichtlich der Änderung einer Verteilung der Kosten von Erhaltungsmaßnahmen gebracht.[1] Die Wohnungseigentümer können auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG mit einfacher Mehrheit nicht nur Einzelfallregelungen beschließen, sondern dauerhaft beschließen...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 4.2.2 Nachzügler

Bei Wohnungseigentümern, die mangels Kostentragungsverpflichtung auch nicht nutzen dürfen, kann das Bedürfnis entstehen, die neu geschaffene Einrichtung nutzen zu wollen. Insoweit regelt § 21 Abs. 4 WEG, dass ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, verlangen kann, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird....mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 4.3 Kostenverteilung bei Gestattungsmaßnahmen

Für sämtliche Gestattungsmaßnahmen ordnet § 21 Abs. 1 WEG die alleinige Kostentragungspflicht des oder derjenigen Wohnungseigentümer an, denen die bauliche Veränderung gestattet wurde. Allein sie sind auch nur zur Nutzung der Einrichtung berechtigt. Praxis-Beispiel Der Treppenlift – Teil 1 In der aus 15 Wohnungseigentümern bestehenden Wohnanlage leben 3 bereits hochbetagte und...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 1.3.3 Aufwendungen nur zugunsten eines bestimmten Sondereigentums

Auch für Wartungs- bzw. Erhaltungskosten an Teilen des Gemeinschaftseigentums, die letztlich nur einem einzelnen Sondereigentümer zugutekommen, bleibt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer insgesamt verantwortlich, soweit hier nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung bestehen. Soweit die Wohnungseigentümer im konkreten Einzelfall nicht gemä...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 3.1 Grundsätze

Bezüglich der Kosten von Erhaltungsmaßnahmen gelten keine Besonderheiten gegenüber der Verteilung der Betriebs- und Verwaltungskosten. Auch ihre Verteilung richtet sich nach dem gesetzlichen oder abweichend hiervon vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel. Allerdings bestehen nicht selten insoweit Besonderheiten, als bestimmte Bereiche des Gemeinschaftseigentums durch die Tei...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 2.3 Verteilungsmaßstab

In aller Regel erfolgt die Kostenverteilung in den Gemeinschaften nach Miteigentumsanteilen. Ggf. werden auch einzelne Kosten nach einem abweichenden Maßstab umgelegt, was insbesondere bei den Verwalterhonoraren der Fall ist, die vielfach nach Objekten bzw. Sondereigentumseinheiten verteilt werden. Möglich ist jedoch auch ein anderer Verteilungsmaßstab, soweit dieser den Gru...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 4.4 Kostenverteilungsänderung

Da auch die Kosten der baulichen Maßnahmen des § 20 WEG nach dem in § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG gesetzlich geregelten Maßstab der Miteigentumsanteile umgelegt werden, ermöglicht § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG eine Abänderung dieser Kostenverteilungsschlüssel nach einem anderen Maßstab. Wie stets, darf der abweichende Kostenverteilungsschlüssel nicht solcherart gegen das Willkürverbot ver...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 5 Mehrhausanlagen

Auch in einer Mehrhausanlage ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Wiederum anderes gilt, wenn in der Gemeinschaftsordnung andere Kostenverteilungsschlüssel vereinbart sind, beispielsweise eine Kostentrennung nach Gebäuden. Ferner ist die g...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 3.3 Anpassung des Gemeinschaftseigentums an öffentlich-rechtliche Vorgaben

Maßnahmen, die der Anpassung des Gemeinschaftseigentums an öffentlich-rechtliche Vorgaben dienen, werden nicht unter § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG subsumiert. Wird aufgrund behördlicher Anordnung etwa die Errichtung eines 2. Rettungswegs im Bereich des Sondereigentums eines Wohnungseigentümers durch Einbau eines Fensters erforderlich, stellt dies eine Maßnahme zur Fertigstellung de...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 4.1.2 Kostenamortisation

Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG haben sämtliche Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung zu tragen, wenn sich deren Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren. Die Kostentragungspflicht besteht für alle Kosten, die auf der baulichen Veränderung beruhen, also Baukosten und Folgekosten des Gebrauchs und der Erhaltung. Ausreichend ist ein einf...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 1.1 Gesetzlicher Ansatz: Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen

Die Generalklausel der Kostenverteilung stellt § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG dar. Hiernach hat jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Den maßgeblichen Anteil regelt § 16 Abs. 1 Satz 2 WEG. Danach bestim...mehr