Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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§ 6 Besondere Regelungen in... / 1. Muster

Rz. 27 Muster 6.7: Eintritt in die Wohnungseigentümergemeinschaft Muster 6.7: Eintritt in die Wohnungseigentümergemeinschaft Die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung mit Plänen und etwaigen Nachträgen, bindende Beschlüsse, Vereinbarungen und Verträge der Eigentümergemeinschaft legen die räumliche Aufteilung der Objekte mit Nutzungsbefugnissen und die Rechtsverhältnisse der ...mehr

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§ 11 Wohnungserbbaurecht (§... / I. Muster

Rz. 6 Muster 11.2: Vereinigung mit dem Stammgrundbuch Muster 11.2: Vereinigung mit dem Stammgrundbuch I. Vorbemerkung Wir sind eingetragene Miteigentümer des in _________________________, _________________________ belegenen Grundbesitzes, eingetragen in dem Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ von _________________________ Blatt _________________________. In Abt...mehr

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§ 5 Sondernutzungsrechte / VI. Abstell-/Kellerräume

Rz. 32 Muster 5.18: Abstellräume aufschiebend bedingt Muster 5.18: Abstellräume aufschiebend bedingt Entgegen der baubehördlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung verbleiben sämtliche Kellerräume im Gemeinschaftseigentum. Jeder Eigentümer hat einen Anspruch auf einen Abstellraum in der baurechtlich erforderlichen oder sonst üblichen Größe. An den Kellerräumen, die in dem dieser...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 3. Abgeschlossenheit/baubehördliche Bescheinigung

a) Materielles Recht Rz. 61 Materiell-rechtlich soll Sondereigentum nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind (§ 3 Abs. 3 WEG). Für Garagenstellplätze galten bisher dauerhafte Markierungen als ausreichend...mehr

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§ 9 Aufhebung / III. Alternative

Rz. 11 Ist die abzuspaltende Untergemeinschaft klein, kann unproblematisch nach Muster B verfahren und lediglich bei dieser das Wohnungseigentum vorübergehend aufgehoben und anschließend neu aufgeteilt werden.[4] Handelt es sich um eine Gemeinschaft mit nur zwei Einheiten (Doppelhaushälfte), kann dieser Zwischenschritt entfallen.[5]mehr

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§ 13 Öffentliches Recht / C. Wohnungsbindung

Rz. 18 Öffentlich geförderte Wohnungen unterliegen i.d.R. den Bestimmungen des WohnungsbindungsG bzw. ab 2002 des WohnraumförderungsG einschließlich Vermietung, Selbstnutzung und insbesondere Miethöhe.[35] Ist nach Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden, ist eine Eigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ausgeschlossen. Die Umwandlung ist der zustän...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / a) Versammlung und Stimmrecht

Rz. 80 Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 18 Abs. 1 WEG). Sie beschließen hierüber grundsätzlich in Präsenzversammlungen (§ 23 WEG); die erforderlichen Mehrheitsverhältnisse richten sich nach Beschlussgegenstand und Regelungen der Gemeinschaftsordnung. In der Wohnungseigentümerversammlung hat nach der gesetzlichen Reg...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / c) Wirtschaftsplan, Rechnungslegung

Rz. 86 § 28 Abs. 1 WEG sieht vor, dass die Wohnungseigentümer über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen beschließen. Der Verwalter hat hierfür jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan hat darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben zu enthalten. Ist das Kalenderjahr abgelaufen, beschließen die Wohnu...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 1. Begriff

Rz. 69 Mit der WEG-Novelle hatte der Gesetzgeber in § 10 Abs. 6 WEG a.F. die mit Beschluss des BGH vom 2.6.2005[127] anerkannte Teilrechtsfähigkeit sui generis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Gesetz verankert. Die WEG-Reform widmet der rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nunmehr einen eigenen neuen Abschnitt 3. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 5. Veräußerungsbeschränkung (§ 12 WEG)

Rz. 74 Die Wohnungseigentümer können als Inhalt des Sondereigentums vereinbaren, dass zur Veräußerung einer Wohnung die Zustimmung der Eigentümer oder eines Dritten erforderlich ist (§ 12 Abs. 1 WEG). Wenn hiervon Gebrauch gemacht wird, wird üblicherweise die Notwendigkeit der Zustimmung des Verwalters vereinbart (näher Muster 3.1. vgl. § 3 Rdn 1, 26 f.). Die Vorschrift soll...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 2. Gemeinschaftsordnung

Rz. 70 Eine reine sachenrechtliche Teilung ("Teilungserklärung") ist zulässig und wirksam (vgl. oben Rdn 3, Muster 1.1.).[128] Die Kombination mit einer mehr oder minder ausführlichen Gemeinschaftsordnung ist allgemein üblich und sinnvoll, auch wenn es sich um eine Vorratsteilung handelt (siehe Rdn 4). Das Gesetz überschreibt seinen 4. Abschnitt (§§ 10–29 WEG) nunmehr mit dem...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 4. Aufhebung der Gemeinschaft

Rz. 73 Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann grundsätzlich nur im Ausnahmefall aufgehoben werden, nämlich nach § 11 Abs. 1 S. 3 WEG im Falle der teilweisen oder gänzlichen Zerstörung des Gebäudes. Dies gilt allerdings nur dann, wenn eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht. Nach § 11 Abs. 3 WEG bestimmt sich im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft der Anteil d...mehr

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§ 6 Besondere Regelungen in... / I. Muster

Rz. 21 Muster 6.5: Haftung für Lasten Muster 6.5: Haftung für Lasten Wechselt der Inhaber eines Wohnungseigentums, so haftet der bisherige Wohnungseigentümer für alle Kosten, die fällig werden, bevor er dem Verwalter den Eigentumswechsel durch öffentliche Urkunden angezeigt hat. Andererseits haftet der neue Wohnungseigentümer für Leistungsrückstände des Voreigentümers, und zw...mehr

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§ 6 Besondere Regelungen in... / II. Erläuterungen

Rz. 9 Die Verhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft werden, wenn sie vom Gesetz abweichen, grundsätzlich durch Vereinbarung geregelt (§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG). Daher ist im Ausgangspunkt für eine Abänderung einer Vereinbarung eine erneute Vereinbarung der Wohnungseigentümer erforderlich. Möglich ist allerdings auch eine Abänderung der Gemeinschaftso...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 11. Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung

Rz. 17 Teilungsvertrag bzw. Teilungserklärung sind von der Gemeinschaftsordnung zu un­terscheiden. Gem. § 10 Abs. 1 WEG gelten für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die gesetzlichen Vorschriften. Nach § 10 Abs. 1 S. 2 WEG können die Wohnungseigentümer aber von den Vorschriften des Gesetzes abweichende Vereinbarung...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 3. Vereinbarungen und Beschlüsse (§ 10 Abs. 1, 2, 3 WEG)

Rz. 71 Vereinbarungen betreffen das generelle Grundverhältnis der Wohnungseigentümer zueinander. Ihre Gesamtheit bestimmt neben den nicht abbedungenen gesetzlichen Gemeinschaftsregelungen die Gemeinschaftsordnung. Eine präzisere begriffliche Abgrenzung zu sonstigen Regelungsgegenständen ist kaum möglich. Es gilt die Faustregel: "Vereinbarung" ist das, was präzise als Vereinb...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 2. Teileigentum

Rz. 25 Teileigentum ist Rz. 26 WEG-Reform Nach § 3 Abs. 1 S. 2 WEG gelten sämtliche Stellplätze als Räume (siehe Rdn 2 und Rdn 9). Zudem kann nach § 3 Abs. 2 WEG Teileigentum nunmehr auch ...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / III. Allgemeine Checkliste

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Liegenschaftszinssatz

Rz. 22 [Autor/Stand] Die Höhe des Liegenschaftszinssatzes richtet sich nach § 256 BewG. Liegenschaftszinssätze sind die Zinssätze, mit denen der Wert von Grundstücken abhängig von der Grundstücksart durchschnittlich und marktüblich verzinst wird. Nach § 256 BewG gelten bei der Bewertung bebauter Grundstücke unabhängig von den jeweiligen Liegenschaftszinssätzen, die von den G...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Ableitung der Gesamtnutzungsdauer

Rz. 31 [Autor/Stand] Für Gebäudeklassen, die in der Anlage 38 zum BewG nicht aufgeführt sind, ist die Gesamtnutzungsdauer aus der Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten. Rz. 32 [Autor/Stand] Bei unterschiedlich genutzten Gebäuden richtet sich die maßgebliche wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer entsprechend der Grundstücksart nach den folgenden Grundsätzen:...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 2. Aufteilungsarten

Rz. 5 Wohnungseigentum kann gem. § 2 WEG entweder durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum gem. § 3 WEG (Teilungsvertrag) oder durch einseitige Teilung durch den Eigentümer gem. § 8 WEG (Teilungserklärung) gebildet werden. Der Alleineigentümer kann nur nach Maßgabe des § 8 WEG aufteilen. Personenmehrheiten haben die Wahl, allerdings mit unterschiedlichen Konsequenzen...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 6. Abgeschlossenheitsbescheinigung

Rz. 9 Gem. § 3 Abs. 3 WEG soll Sondereigentum nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind. Diese Vorschrift ist materiellrechtlicher Natur und bezweckt in Anlehnung an die katasterrechtlichen Verhältnisse ...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / a) Materielles Recht

Rz. 61 Materiell-rechtlich soll Sondereigentum nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind (§ 3 Abs. 3 WEG). Für Garagenstellplätze galten bisher dauerhafte Markierungen als ausreichend, § 3 Abs. 2 WEG a.F...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / I. Muster

Rz. 1 Muster 2.1: Grundfall Muster 2.1: Grundfall Verhandelt in _________________________ am _________________________ Vor mir, dem Notar _________________________ erschienen heute 1. Herr A, geb. B 2. Frau A Sie erklärten gemäß § 3 WEG (siehe Rdn 5) zu meinem Protokoll (siehe Rdn 6): I. Vorbemerkung Wir sind in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (siehe Rdn 7) Eigentümer des _________...mehr

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§ 6 Besondere Regelungen in... / 2. Erläuterungen

Rz. 28 Wird ein bestehendes Wohnungs- oder Teileigentum nach dem Ersterwerb weiterveräußert, findet § 8 Abs. 3 WEG keine Anwendung, d.h. der Erwerber ist nicht werdender Miteigentümer.[30] Aus Sicht der Gemeinschaft erfolgt der Eintritt des Erwerbers mit Eigentumsumschreibung. Daher ist in erster Linie eine schuldrechtliche Vereinbarung zum Innenverhältnis zwischen Veräußere...mehr

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§ 5 Sondernutzungsrechte / I. Muster zur aufschiebend bedingten Einräumung

Rz. 6 Muster 5.2: Aufschiebend bedingtes Sondernutzungsrecht an einem Kfz-Stellplatz Muster 5.2: Aufschiebend bedingtes Sondernutzungsrecht an einem Kfz-Stellplatz An den Stellplätzen, die in dem dieser Urkunde als Anlage beigefügten Lageplan "Stellplätze" markiert und nummeriert sind, werden aufschiebend bedingte Sondernutzungsrechte eingeräumt. Auf den Lageplan wird hiermit...mehr

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§ 13 Öffentliches Recht / 1. Land- und Forstwirtschaft

Rz. 5 So bedarf gem. § 2 GrundstücksverkehrsG die rechtsgeschäftliche Veräußerung und der schuldrechtliche Vertrag, die Einräumung und Veräußerung eines Miteigentumsanteils der Genehmigung, sofern bestimmte land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke betroffen sind. Genehmigungspflichtig ist erst die Veräußerung eines ideellen Miteigentumsanteiles. Die Begründung von Wohnung...mehr

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§ 13 Öffentliches Recht / I. Grundlagen

Rz. 4 Für die Einräumung von Sondereigentum gemäß § 3 WEG oder die Begründung von Wohnungseigentum gem. § 8 WEG bedarf es grundsätzlich keiner besonderen öffentlich-rechtlichen Genehmigung. Soweit einschlägig, gelten mit gewissen Modifikationen die allgemeinen auch für Grundstücke geltenden Regelungen. Für Fremdenverkehrs- (§ 22 BauGB) und Erhaltungssatzungsgebiete (§ 172 Ba...mehr

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§ 4 Anlagen mit Spezialchar... / 1. Form und Gestaltungsproblem

Rz. 35 (Zur Form vgl. § 2 Rdn 6). Bei Über- oder Unterbauten unter verschiedenen Grundstücken stellt sich ein besonderes Gestaltungsproblem, insbesondere bei einheitlichen Tiefgaragenbaukörpern. Wohnungseigentum kann nur an einem Grundstück gebildet werden, § 1 Abs. 4 WEG (vgl. § 1 Rdn 6). Dennoch ist es oft zweckmäßig, bei verschiedenen Gemeinschaften einen einheitlichen Ba...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / c) Zitterbeschlüsse

Rz. 103 Bis zu der sogenannten "Jahrhundertentscheidung" des BGH vom 20.9.2000[181] ging die ganz h.M. und Praxis davon aus, dass formal ordnungsgemäße Beschlüsse nach Ablauf der Anfechtungsmonatsfrist des § 23 Abs. 4 WEG a.F. in Bestandskraft erwachsen, und zwar auch dann, wenn Sie vereinbarungs- bzw. gesetzesändernden oder -ersetzenden Charakter hatten. Das ermöglichte ins...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 1. Aufteilungsmotive

Rz. 2 Die Schaffung rechtlich selbstständig veräußerbarer und belastbarer Einheiten ist der wichtigste Grund, Wohnungseigentum zu begründen. Ferner bietet sich eine WEG-Teilung als Ersatzlösung für eine nicht mögliche oder unzweckmäßige reale Grundstücksteilung an (dazu näher Muster siehe Rdn 17, 35). Rz. 3 Soweit mit Aufteilungsbeschränkungen z.B. durch den bevorstehenden Er...mehr

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§ 13 Öffentliches Recht / V. Sonstiges

Rz. 17 Die Höfeordnung unterwirft die Bildung von Sondereigentum keinen Beschränkungen,[32] so dass sie statt Dienstbarkeiten auch problemlos zur Absicherung von Altenteilsrechten dienen kann. Nach § 32 Abs. 2 WohnraumförderungsG ist der zuständigen Behörde u.a. die Veräußerung und Begründung von Wohnungseigentum an belegungsgebundenen Wohnungen mitzuteilen.[33] Im Falle ein...mehr

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§ 11 Wohnungserbbaurecht (§... / 1. Form und Gestaltung

Rz. 7 Insbesondere Gemeinden haben früher oft Baugrundstücke nur im Wege der Erbbaurechtsbestellung vergeben, um sich langfristig Einfluss auf die städtebauliche Entwicklung zu sichern. In Zeiten knapper Kassen wurde und wird nunmehr oft auch das Stammgrundstück an die Erbbauberechtigten veräußert. Wurden Wohnungserbbaurechte begründet, ist die Überführung in "normales" Wohn...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 2. Einseitige Teilungserklärung (§ 8 WEG)

Rz. 59 Der Alleineigentümer[112] eines Grundstücks kann durch einseitige Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum in Miteigentumsanteile teilen und mit jedem Anteil Sondereigentum verbinden. Materiell-rechtlich ist diese Teilung nach wie vor formfrei, da § 8 Abs. 2 WEG nur auf § 4 Abs. 2 S. 2 WEG verweist und hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse keine Veränderung ...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 10. Gemeinschaftsverhältnis nach Aufteilung

Rz. 16 Durch die WEG-Reform ist die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nunmehr in einem eigenen Abschnitt 3 geregelt. Sie entsteht mit der Anlegung der Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbücher, und dies nach der ausdrücklichen Klarstellung in § 9a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WEG auch bei einer Aufteilung nach § 8 WEG ("Ein-Personen-Gemeinschaft"). Auch der werdende Wohnun...mehr

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§ 6 Besondere Regelungen in... / 1. Muster

Rz. 24 Muster 6.6: Abschluss von Versorgungsverträgen Muster 6.6: Abschluss von Versorgungsverträgen Regelung im Verkaufsvertrag Der aufteilende Eigentümer als Verkäufer ist berechtigt, für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die zur Verwaltung und zur Nutzung des Objekts zweckmäßigen Verträge abzuschließen. Dazu gehören insbesondere der Verwaltervertrag, Ver- und Entsorgu...mehr

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§ 6 Besondere Regelungen in... / 2. Erläuterungen

Rz. 25 Nach § 9a Abs. 1 S. 1 WEG kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Als rechtsfähiger Verband entsteht die Gemeinschaft bereits mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher (§ 9a Abs. 1 S. 2 WEG). Die früher problematische Frage, wie der aufteilende Eigentümer erforderliche Ver- und Entsorgungsverträge, die sich auf das gemei...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / e) Rechtsfähigkeit

Rz. 105 Die ganz überwiegende Rechtsprechung und Literatur hatte mehr als ein halbes Jahrhundert die Rechtsträgereigenschaft der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verneint. Die teils in Fortführung der Bezeichnung der Zitterbeschlussentscheidung benannte "Jahrtausendentscheidung" des BGH vom 2.6.2005[188] hat auch insoweit einen grundlegenden Systemwechsel herbeigeführt, d...mehr

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§ 6 Besondere Regelungen in... / I. Muster

Rz. 8 Muster 6.3: Öffnungsklauseln Muster 6.3: Öffnungsklauseln … § 13 Abs. 6 Gemeinschaftsordnung Die Wohnungseigentümer können ihr Verhältnis untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abweichend von dieser Gemeinschaftsordnung und dem Gesetz regeln, soweit dies zulässig ist. Hierzu ist grundsätzlich eine Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer erforder...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 6. Miteigentumsanteil

Rz. 44 Das Beteiligungsverhältnis der Wohnungseigentümer an dem Grundstück ist zahlenmäßig nach Bruchteilen zu bemessen und einzutragen.[79] Den Maßstab hierfür regelt das Gesetz nicht. Auch die WEG-Reform hat hieran nichts geändert. Üblich und oft zweckmäßig ist eine grobe Orientierung an dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen. Auch dafür gibt es aber nur begrenzte gesetz...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / d) Verwaltungsbeirat

Rz. 87 Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied eines Verwaltungsbeirats bestellt werden, § 29 Abs. 1 S. 1 WEG. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, sind ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen, § 29 Abs. 1 S. 2 WEG. Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Abweichende Gestaltungen sind – nach wie vor – durch...mehr

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§ 10 Verwalterzustimmung / 1. Erforderlichkeit

Rz. 2 Zur Verwalterzustimmung (vgl. § 3 Rdn 26):[1] Sowohl das schuldrechtliche Rechtsgeschäft als auch die Auflassung sind unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Manche Beteiligte stören sich am Erfordernis der Verwalterzustimmung in (oft älteren) Gemeinschaftsordnungen und empfinden diese als überflüssig oder lästig. Manche Käufer macht das Erfor...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / I. Grundsätze

Rz. 107 Bei jeder Teilungserklärung ist das Bestandsinteresse der gegenwärtigen oder zukünftigen Eigentümer gegen die erforderliche Zukunftsoffenheit abzuwägen. Handelt es sich um eine reine Vorratsteilung im eigenen Bestand, genügt zwar der Hinweis auf notwendige Anpassungen im Falle zukünftiger Veräußerungen. Sinnvoll ist es aber auch hier, anhand der Pläne und Gegebenheit...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / c) Sonstiges Gemeinschaftseigentum

Rz. 38 Optionales Gemeinschaftseigentum kann nur an solchen Teilen, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes entstehen, die nicht zu den zwingenden konstruktiven und konstitutiven Teilen im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG gehören. Insofern können die Wohnungseigentümer vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen ...mehr

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§ 4 Anlagen mit Spezialchar... / I. Muster

Rz. 17 Muster 4.3: Ferienhausanlagen Muster 4.3: Ferienhausanlagen § 1 Grundstück und Bebauung 1. _________________________ ist Eigentümer des Seeparkgrundstücks (siehe Rdn 18). 2. Auf diesem Grundstück wird eine Ferienhausanlage mit 50 schwedischen Holzhäusern errichtet. Diese dienen in erster Linie der Vermietung an wechselnde Feriengäste. Die entsprechende zugunsten der Geme...mehr

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§ 5 Sondernutzungsrechte / VIII. Aufhebung

Rz. 36 Muster 5.21: Bewilligung zur Löschung eines Sondernutzungsrechts Muster 5.21: Bewilligung zur Löschung eines Sondernutzungsrechts Als eingetragener Eigentümer des im Grundbuch von _________________________ verzeichneten Wohnungseigentums Nr. 1, mit dem das Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche Nr. 1 gemäß Anlage 3 zur ursprünglichen Teilungserklärung und Gemeinschaft...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / I. Muster

Rz. 19 Muster 2.2: Quasi-Realteilung (Doppel-/Reihenhäuser) Muster 2.2: Quasi-Realteilung (Doppel-/Reihenhäuser) Verhandelt in _________________________ am _________________________ I. Vorbemerkung 1. _________________________ ist Eigentümer des _________________________ belegenen, im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ von _________________________ Blatt _____...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / b) Kein Mitsondereigentum

Rz. 42 Zwei oder einer beschränkten Gruppe von Wohnungseigentümern kann nach h.M. nicht "Mitsondereigentum" an einzelnen Räumen oder Einrichtungen (z.B. Vorflur, Dachboden, Ver- und Entsorgungsleitungen, tragende Zwischenwand u.Ä.) unter Ausschluss der restlichen Wohnungseigentümer eingeräumt werden. Die Schaffung weiterer gesonderter Eigentumssphären außerhalb des Begriffsp...mehr

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§ 5 Sondernutzungsrechte / 2. Nachträgliche Begründung durch Änderung der Gemeinschaftsordnung

Rz. 8 Die nachträgliche Begründung von Sondernutzungsrechten erfolgt durch einseitige Erklärung des aufteilenden Eigentümers, solange er noch alleiniges Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Zur Eintragung in das Grundbuch ist daher ein Eintragungsantrag des aufteilenden Eigentümers und dessen Eintragungsbewilligung in öffentlich-beglaubigter Form erforderlich. Zu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Mitteilungspflicht der Grundbuchämter (Abs. 4)

Rz. 40 [Autor/Stand] Ebenso wie die sonstigen Behörden nach Abs. 3 sind die Grundbuchämter nach § 229 Abs. 4 BewG gesetzlich verpflichtet, dem für die Feststellung des Grundbesitzwertes zuständigen Finanzamts bestimmte Informationen weiterzuleiten. Nach § 229 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BewG sind bei einem rechtsgeschäftlichen Erwerb der neue Eigentümer oder Erbbauberechtigte mitzut...mehr