Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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Prozessführungsbefugnis: We... / 4 Die Entscheidung

Die Klage ist nach Ansicht des AG bereits unzulässig! Zum einen erfülle die Klageschrift nicht die Anforderungen des § 253 ZPO, zum anderen sei K nicht (mehr) prozessführungsbefugt. Die Klageschrift müsse u. a. die Bezeichnung der Parteien enthalten (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Auch wenn die Angabe der Adresse in § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht ausdrücklich erwähnt werde, sei die A...mehr

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Sondernutzungsrecht: Vermie... / 4 Die Entscheidung

K hat gegen B nach Ansicht des AG einen Anspruch auf Reparatur der Terrasse! Die Terrasse sei nach Würdigung aller wesentlichen Umstände, vor allem ihrer Lage und dem Verhalten des B in der Vergangenheit, Teil der Mietsache und als solche von der Instandhaltungspflicht nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB umfasst. Zwar werde die Terrasse nicht im Mietvertrag erwähnt. Diesem könne ab...mehr

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Beschlussersetzungsklage: V... / 1 Leitsatz

Der Kläger einer Beschlussersetzungsklage muss alle für die begehrte Entscheidung und die dabei vorzunehmende Ermessensentscheidung notwendigen Tatsachengrundlagen darlegen und gegebenenfalls beweisen. Der Kläger muss die Ermessensentscheidung des Gerichts durch seinen Vortrag so vorbereiten, als wären die Wohnungseigentümer selbst mit der Entscheidung befasst.mehr

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Benutzungsbestimmung: Wäsch... / 1 Leitsatz

Haben die Wohnungseigentümer vereinbart, einen Raum als Waschküche bzw. Trockenraum zu benutzen, darf dort ein Wäschetrockner aufgestellt werden.mehr

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Verwalter: Bestellungsbesch... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, wann die Bestellung einer Person zum Verwalter einer ordnungsmäßigen Verwaltung widerspricht. Bestellungsbeschluss und Ordnungsmäßigkeit Der Beschluss über die Bestellung eines Verwalters kann für ungültig erklärt werden, wenn ein Grund vorliegt, der gegen die Bestellung spricht. Ein solcher Grund ist nach h. M. zu bejahen, wenn un...mehr

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Beschlusskompetenz: Verwalt... / 4 Die Entscheidung

Das AG unterscheidet. Es meint, der Beschluss, den Verwalter zu entlasten, entspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Etwas anderes müsse zwar gelten, wenn Ansprüche gegen die Verwaltung in Betracht kämen und kein Grund ersichtlich sei, auf diese zu verzichten. Im Fall seien solche Ansprüche aber nicht erkennbar. Der Beschluss zu TOP 6 widerspreche hingegen einer ordnungsmä...mehr

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Prüfung der Zuständigkeit: ... / 3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K verlangt von B als ehemaligem Verwalter die Herausgabe von Verwaltungsunterlagen. Das AG gibt der Klage weitgehend statt. Das Urteil wird B am 28.8.2020 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wird das LG Dortmund als zuständiges Berufungsgericht bezeichnet. Die Berufung geht am 21.9.2020 beim LG Essen ein. Nachdem der gegnerische Pr...mehr

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Gebührenstreitwert im Überg... / 4 Die Entscheidung

Der BGH verneint diese Frage! Der Gebührenstreitwert bestimme sich gem. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht nach § 49a GKG a. F., sondern nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung. Zwar bleibe in Anfechtungsklagen vorübergehend § 49a GKG a. F. anwendbar. Dies beruhe darauf, dass die Anwendung von § 49 GKG Wertungswidersprüche hervorrufen würde (Hinweis auf BGH, Beschluss v....mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.2.2 Grundstück

Rz. 37 Nach § 244 Abs. 1 BewG bildet jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ein Grundstück i. S. d. Siebten Abschnitts des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes. Die Grundstücke i. S. d. §§ 243, 244 BewG einschließlich der ihnen gem. § 218 S. 3 i. V. m. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG gleichgestellten Betriebsgrundstücke stellen gem. § 2 Nr. 2 GrStG den Steuergegenstand der ...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 2.1.2 Ermittlung des Ausmaßes der Rohertragsminderung

Rz. 16 Ein Teilerlass von der Grundsteuer nach § 34 GrStG setzt voraus, dass gem. § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG der normale Rohertrag (s. Rz. 13) um mehr als 50 % oder um 100 % gemindert ist. Nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 GrStG bleibt offen, um welche Referenzgröße der normale Rohertrag zu mindern ist, um das Ausmaß der Minderung des Rohertrags zu ermitteln. Erst anhand de...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 2.1 Wesentliche Minderung des normalen Rohertrags des bebauten Grundstücks

Rz. 12 Ein Teilerlass von der Grundsteuer nach § 34 GrStG setzt zunächst voraus, dass der normale Rohertrag des bebauten Grundstücks (s. Rz. 13) um mehr als 50 % oder um 100 % (s. Rz. 21) gemindert ist. Als Auslöser für eine Rohertragsminderung kommen bei bebauten Grundstücken insbesondere ein Leerstand von Wohnungen oder Geschäftsräumen infolge mangelnder Mieternachfrage, ei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen

Rz. 2 Der Schuldner muss sich als Eigentümer eines Grundstücks in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben. Tituliert sein müssen in der Urkunde Ansprüche aus einer Hypothek oder einer Grundschuld (Satz 1) oder er muss sich wegen der persönlichen Forderung, deren Sicherung ein Grundpfandrecht dient, der Vollstreckung unterworfen haben (S...mehr

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Liebhaberei – ABC / Überkreuzvermietung

Eine Überkreuzvermietung zweier Wohnungen, die die verwandten Angehörigen zuvor getauscht haben, ist ohne weitere wirtschaftliche Gründe steuerlich nicht anzuerkennen, wenn dadurch nach ausgelaufener Förderung des selbstgenutzten Wohnungseigentums lediglich Aufwendungen abziehbar gemacht und negative Einkünfte erzielt werden sollen.[1]mehr

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Rauchwarnmelder: Einbau durch Wohnungseigentümer

1 Leitsatz Es entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sich die Wohnungseigentümer entscheiden, dass jeder Wohnungseigentümer selbst den Anforderungen der Landesbauordnung, Rauchwarnmelder einzubauen, nachkommen soll. 2 Normenkette § 9a Abs. 2 WEG 3 Das Problem In einer Anlage gibt es über 100 Wohnungseigentumsrechte sowie ein Teileigentumsrecht. Im Jahr 2018 beschließen die W...mehr

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Rauchwarnmelder: Einbau dur... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Die Entscheidung sei ordnungsmäßig. Die Wohnungseigentümer seien befugt gewesen, den Beschluss aus dem Jahr 2018 aufzuheben. Diese Entscheidung sei ermessensfehlerfrei. Es entspreche außerdem ordnungsmäßiger Verwaltung, die Installation und Wartung von Rauchwarnmeldern den Wohnungseigentümern zu überlassen. Adressat der Einbauverpflichtung sei der einzelne Wohnu...mehr

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Rauchwarnmelder: Einbau dur... / 1 Leitsatz

Es entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sich die Wohnungseigentümer entscheiden, dass jeder Wohnungseigentümer selbst den Anforderungen der Landesbauordnung, Rauchwarnmelder einzubauen, nachkommen soll.mehr

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Rauchwarnmelder: Einbau dur... / 3 Das Problem

In einer Anlage gibt es über 100 Wohnungseigentumsrechte sowie ein Teileigentumsrecht. Im Jahr 2018 beschließen die Wohnungseigentümer, dass die den einzelnen Wohnungseigentümern nach der Landesbauordnung obliegenden Pflichten betreffend die Ausstattung der betroffenen Räume mit Rauchwarnmeldern sowie die Übernahme der Sicherstellung der erforderlichen Betriebsbereitschaft d...mehr

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Rauchwarnmelder: Einbau dur... / 5 Hinweis

Problemüberblick Der Fall, der leider noch im alten Recht spielt, beleuchtet die hochaktuelle Frage, wie mit den von den Landesbauordnungen angeordneten Einbauverpflichtungen in Bezug auf Rauchwarnmelder umzugehen ist. Pflichten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im alten Recht Für die Rechtslage bis zum 1.12.2020 hatte der BGH der Sache nach geklärt, dass die Verpflichtun...mehr

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Rauchwarnmelder: Einbau dur... / 2 Normenkette

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Rauchwarnmelder: Einbau dur... / 6 Entscheidung

AG Schöneberg, Urteil v. 10.2.2021, 771 C 56/20mehr

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Mieter stört: Pflichten des... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall haben die Wohnungseigentümer B1 und B2 ihre Wohnung an X vermietet. Dazu sind sie nach § 13 Abs. 1 WEG berechtigt. Überlässt ein Wohnungseigentümer sein Sondereigentum einem Dritten, muss er dafür sorgen, dass dieser die Regelungen der Wohnungseigentümer untereinander kennt und beachtet. Gibt es keine besonderen Regelungen – solche können nach § 19 Ab...mehr

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Wohnungseigentumsrecht und ... / 5 Hinweis

Problemüberblick Beruft der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein dazu ermächtigter Wohnungseigentümer nach § 24 Abs. 3 WEG eine Versammlung ein, handeln sie jeweils als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Verletzen sie dabei ihre Rechte, ist zu fragen, wer dies rügen kann. Das AG entscheidet sich gegen eine Kompetenzschutzklage der Gemeinscha...mehr

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Sondernutzungsrecht: Umfang... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer B lässt auf einer seinem Wohnungseigentum als Sondernutzungsrecht zugeordneten Gartenfläche Mauern errichten und Sträucher und Büsche abholzen. Außerdem lässt er dort Eiben und Thujen pflanzen, errichtet auf Steinsockeln Kunstgegenstände und lässt eine Fläche zur Vorbereitung für seine Fitnessgeräte und einen Basketballkorb abgraben. B sieht alle diese Maß...mehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es vor allem um die Frage, ob man einen Nicht-Wohnungseigentümer zu einem Verwaltungsbeirat bestellen kann. Zum Verwaltungsbeirat geeignete Personen Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG können Wohnungseigentümer durch Beschluss zum Verwaltungsbeirat bestellt werden. Wie vom AG ausgeführt, entsprach daher die Wahl eines Nicht-Wohnungseigentümers im alten Rec...mehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer bestellen im August 2020 den Ehemann Z einer Wohnungseigentümerin sowie Wohnungseigentümer X und Wohnungseigentümer Y zu Verwaltungsbeiräten. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Er ist der Ansicht, die Bestellung eines Nicht-Wohnungseigentümers widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Die beklagten Wohnungseigentümer führen an, ...mehr

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Baugenehmigung: Klagebefugn... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht ein Wohnungseigentümer gegen eine seinem Grundstücksnachbarn erteilte Baugenehmigung vor. Für seine Klagebefugnis wird fraglich, ob er auch wegen einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums Rechte geltend machen kann. Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bei Nachbarbauvorhaben Nach § 18 Abs. 1 WEG ist es die Aufgabe der Gemeinsch...mehr

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Nachschüsse: Fehlende Hausg... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um 2 ganz verschiedene Gegenstände. Zum einen stellt sich die Frage wie ein Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG zu formulieren ist, mit dem die Wohnungseigentümer Nachschüsse einfordern oder die beschlossenen Vorschüsse anpassen. Zum anderen geht es um die allgemeine Frage, wie Gegenstände für die Versammlung anzukündigen sind. Beschluss über...mehr

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Versammlung: Bezeichnung de... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es erstens um die Frage, wie ein Beschlussgegenstand zu bezeichnen ist. Zweitens geht es um den "Dauerbrenner" Bestimmtheit. Und drittens geht es um einen Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer sich über eine bauliche Veränderung verhalten. Der Fall spielt allerdings noch im bis zum 1.12.2020 geltenden alten Recht. Im Spiegel des neuen Rechts ...mehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 4 Die Entscheidung

Die Anfechtungsklage hat Erfolg! Der angefochtene Beschluss widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Nach der bis zum 30.11.2020 gültigen Fassung des § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG, auf die es ankomme, habe den Wohnungseigentümern eine Beschlusskompetenz gefehlt, Nicht-Wohnungseigentümer bzw. Dritte zum Verwaltungsbeirat zu bestellen. Aus diesem Grund sei auch der weitere Besch...mehr

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Bauliche Veränderung: Proze... / 3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer genehmigen Wohnungseigentümer B im Jahr 2017 durch Beschluss, am Schrägdach eine Dachterrasse samt Dachausstieg zu errichten. B errichtet daraufhin eine Dachterrasse (4 m Länge x 2 m Breite), aufgeständert auf 2 Stahlträger. Zur Absturzsicherung montiert B ein Geländer aus Stahl (Höhe ca. 120 cm) und vergrößert außerdem ein Dachflächenfenster. Den Besc...mehr

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Versammlung und elektronisc... / 5 Hinweis

Problemüberblick Die Wohnungseigentümer können nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Die Verwaltung kann diese Entscheidung nicht treffen. Erst recht ist es der Verwaltung ...mehr

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Vorgehen eines Gerichtsvoll... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall lässt ein Gerichtsvollzieher im Auftrag eines Gläubigers eine Wohnungseingangstür aufbrechen. Fraglich ist, wer insoweit einen Schaden hat und wer diesen tragen muss. Ferner ist zu fragen – und nur diese Frage stellt das AG –, wer die Kosten des Erinnerungsverfahren zu tragen hat. Kosten des Erinnerungsverfahrens Wie vom AG dargelegt, ist es nicht zuläs...mehr

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Heizkosten: Schätzung / 5 Hinweis

Problemübersicht Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenVO mindestens 50 %, höchstens 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenVO Wärmezähler oder Heizkostenverteiler zu verwenden. Kann der anteilige Wärmeverbrauch f...mehr

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Wohnungseigentumsrecht und ... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Das AG ist der Ansicht, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei schon nicht befugt, gegen den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats vorzugehen. Wenn der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, gestützt auf § 24 Abs. 3 WEG, eine Versammlung einberufe, handele er als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Eine Klage oder – wie im Fall – der Antrag auf Erlass...mehr

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Sondernutzungsrecht: Umfang... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall verändert ein Wohnungseigentümer eine Fläche, die zwar im gemeinschaftlichen Eigentum steht, an dem seinem Wohnungseigentumsrecht aber nach einer Sondernutzungsrechtsvereinbarung ein Benutzungsrecht eingeräumt ist. Liegt es so, muss man untersuchen, welche Rechte einem Wohnungseigentümer mit der Sondernutzungsrechtsvereinbarung eingeräumt sind. Gartenp...mehr

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Versammlung und elektronisc... / 3 Das Problem

Der Verwalter lädt die 6 Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage zu einer Versammlung, die im März 2021 nur im Wege der elektronischen Kommunikation stattfinden soll. Die Wohnungseigentümer erteilen dem Verwalter entweder eine Vollmacht oder nehmen selbst auf elektronischem Wege an der Versammlung teil. Die Wohnungseigentümer fassen in der Versammlung den Negativbesc...mehr

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Bauliche Veränderung: Proze... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, ob und wie lange ein Wohnungseigentümer, der bereits vor dem 1.12.2020 für eine Entstörung des gemeinschaftlichen Eigentums gerichtlich kämpft ("Altkläger"), zur Führung dieses Prozesses noch befugt ist. Willensbildung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Nach Ansicht des BGH müssen die Wohnungseigentümer im Innenverhältnis nach...mehr

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Heizkosten: Schätzung / 3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer genehmigen im Oktober 2020 nach § 28 Abs. 5 WEG a. F. die Jahresabrechnung 2019. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat dort den Wärmeverbrauch von Wohnungseigentümer K mit der Begründung geschätzt, die gemessenen Werte seien unverwertbar. Gegen diesen Beschluss erhebt K teilweise eine Anfechtungsklage. Er ist der Auffassung, die Schätzung verstoß...mehr

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Altverfahren: Beschlusserse... / 3 Das Problem

Von einem Sachverständigen vorgeschlagene und zur Abstimmung gestellte alternative Maßnahmen finden keine Mehrheit. Wohnungseigentümer K will es daher mit einer Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage erreichen, dass der Vorschlag des Sachverständigen umgesetzt wird. Das AG weist zwar die Anfechtungsklage ab. Nach § 21 Abs. 8 WEG a. F. ordnet es aber an, dass der Vorschlag ...mehr

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Beschluss: Wiederholung ein... / 3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen im Jahr 2018, für die Reparatur der Balkone und Loggien gemäß einem Angebot der W-GmbH ein Konzept erarbeiten und darüber hinaus bestimmte Fenster austauschen und Balkontüren erneuern zu lassen. Diesen Beschluss erklärt das AG rechtskräftig für ungültig, weil die Positionen "Fenster" und "Balkontüren" kein Gegenstand des Angebotes der W-Gmb...mehr

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Mieter stört: Pflichten des... / 1 Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer muss auf seinen Mieter einwirken, damit dieser die anderen Wohnungseigentümer nicht vermeidbar stört.mehr

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Nachschüsse: Fehlende Hausg... / 3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer "genehmigen" am 7.12.2020 zu TOP 4 "die Jahresabrechnung" für das Jahr 2019. Dort sind für Wohnungseigentümer K Hausgeldzahlungen in Höhe von 1.219,44 EUR berücksichtigt worden und nicht – wie es richtig gewesen wäre – in Höhe von 1.278 EUR. Die Einzelabrechnung des K weist als "Abrechnungsspitze (Guthaben)" einen Betrag in Höhe von 25,98 EUR aus, bere...mehr

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Wohnungseigentumsrecht und ... / 3 Das Problem

Der Verwalter kündigt namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit Schreiben vom 3.9.2021 an, zu einer Versammlung am 27.10.2021 zu laden. Am 7.9.2021 verlangt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, dass der Verwalter die Versammlung bereits zum 28.9.2021 einberuft und dort über die Abberufung des Verwalters beschlossen wird. Am 13.9.2021 lädt der Verwalter die Wohnung...mehr

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Beschluss: Wiederholung ein... / 4 Die Entscheidung

Die Anfechtungsklage hat Erfolg! Der Beschluss widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Die Wohnungseigentümer seien nach der rechtskräftigen Entscheidung über ihren ersten Beschluss nicht befugt gewesen, lediglich erneut das zu beschließen, was sie bereits beschlossen hatten. Zwar hätten Wohnungseigentümer ein Ermessen, ob ein Sanierungsplan beschlossen wird. Im Fall ...mehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 1 Leitsatz

Sofern nicht eine Vereinbarung eine entsprechende Beschlusskompetenz einräumt, fehlt den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz, Nicht-Wohnungseigentümer bzw. Dritte zum Verwaltungsbeirat zu bestellen.mehr

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Rechtsmittelbeschwer: Besch... / 3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer genehmigen im Mai 2016 nach § 28 Abs. 5 WEG a. F. die Jahresabrechnungen für die Jahre 2014 bis 2016. Wohnungseigentümer K geht gegen diese Beschlüsse vor. Das AG gibt seiner Klage in einzelnen Teilen statt. Das LG erklärt die Beschlüsse in Bezug auf die Einzelabrechnungen wegen weiterer Kosten für ungültig und weist die weitergehende Berufung zurück. ...mehr

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Versammlung: Bezeichnung de... / 3 Das Problem

Der Verwalter lädt mit Schreiben vom 1.9.2020 zu einer Versammlung am 16.9.2020. Mit Schreiben vom 7.9.2020 ergänzt er die Tagesordnung um den TOP 12. In der Versammlung genehmigen die Wohnungseigentümer zu diesem TOP gegen die Stimmen von 2 Wohnungseigentümern dem Wohnungseigentümer X, in seinem Garten auf eigene Kosten und Tragung der Folgekosten einen Schuppen aufzustelle...mehr

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Bauliche Veränderung: Proze... / 4 Die Entscheidung

Die Klage ist nach Ansicht des AG durch die Erklärung des Verwalters namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unzulässig geworden. Dem stehe nicht entgegen, dass B und die anderen Wohnungseigentümer nach Behauptung des K kollusiv zusammenwirken würden. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Erklärung der Verwalterin fingiert sei. Aus dem Umstand, dass die Gemeinschaft d...mehr

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Mieter stört: Pflichten des... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K fühlt sich durch den Mieter X der Wohnungseigentümer B1 und B2 im Gebrauch seiner Wohnung gestört (lautes Hundegebell, Poltern und Trampeln, Türenknallen, laute Streitgespräche, Partylärm). K wendet sich daher an B1 und B2 mit dem Wunsch, dass diese den Mietvertrag mit X kündigen mögen. B1 und B2 rufen den Mieter an, unterrichten ihn über die Beschwerde,...mehr

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Beschluss: Wiederholung ein... / 5 Hinweis

Problemüberblick In der Entscheidung, die hier verkürzt auf das Wesentliche wiedergegeben wird, geht es – was das AG nicht unbedingt erkannt hat – um die dogmatische Frage, ob Wohnungseigentümer befugt sind, einen Beschluss, der rechtskräftig für ungültig erklärt wurde, wortgleich zu wiederholen. Wiederholende Entscheidungen Ein inhaltsgleicher Zweitbeschluss, der nicht zur Ver...mehr