Fachbeiträge & Kommentare zu Zinsschranke

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Zinsen – ABC IntStR / 4 Beratungshinweise

Sonstige Zinsen, insbesondere von Finanzinstituten und zwischen konzernangehörigen Gesellschaften gezahlte Zinsen, unterliegen nicht der beschränkten Stpfl. Insoweit nimmt Deutschland das Besteuerungsrecht nicht in Anspruch, auch wenn es nach dem jeweiligen DBA besteht. Eine unangemessen hohe Fremdfinanzierung wird durch die Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG) verhindert. Zi...mehr

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BEPS - ABC IntStR / 2 Inhalt

Die 15 Aktionspunkte betreffen folgende Bereiche, wobei für Einzelheiten auf die einzelnen Stichworte verwiesen wird: Aktionspunkt 1: Steuerliche Herausforderungen der Digitalisierung Der Bericht über die steuerlichen Probleme der Digitalisierung stellt eine umfassende Materialsammlung dar, hat aber keine konkreten Lösungen aufgezeigt, sondern weitere Analysen vorgeschlagen. I...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4.3.1 Schulden

Rz. 30 § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG setzt zunächst das Vorliegen einer betrieblichen Schuld voraus. Ob eine Schuld betrieblich oder privat veranlasst ist, richtet sich nach den Grundsätzen des ESt-Rechts.[1] Auf den Inhalt der Schuldverpflichtung kommt es nicht an. Die Form der Schuldaufnahme ist ebenso irrelevant wie ihr Ausweis in der Bilanz. Erforderlich ist auch nicht...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 6.10 Zinsschranke

Gegen die sog. Zinsschranke des § 8a KStG bestehen verfassungsrechtliche Bedenken. Der BFH hält die Zinsschranke für verfassungswidrig und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.[1] Zuvor hatte das FG Baden-Württemberg[2] die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs als verfassungskonform gewertet. In der hiergegen erhobenen Revision hatte der BFH die Streitsach...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 6.10 Zinsschranke

Gegen die sog. Zinsschranke des § 8a KStG bestehen verfassungsrechtliche Bedenken. Der BFH hält die Zinsschranke für verfassungswidrig und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.[1] Zuvor hatte das FG Baden-Württemberg[2] die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs als verfassungskonform gewertet. In der hiergegen erhobenen Revision hatte der BFH die Streitsach...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.4 Anlage GK – Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Diese Anlage übernimmt eine zentrale Rolle bei der steuerlichen Einkommensermittlung. Für den Fall, dass im Jahr 2021 zwei Wirtschaftsjahre enden, müssen 2 Anlagen GK eingereicht werden. Bestehen mehrere Betriebe (nicht relevant für Kapitalgesellschaften), ist in Zeile 1 der jeweilige Betrieb für die Einkommensermittlung zu bezeichnen. Für alle Körperschaften erforderlich ist ...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.4 Anlage GK – Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Diese Anlage übernimmt eine zentrale Rolle bei der steuerlichen Einkommensermittlung. Für den Fall, dass im Jahr 2020 zwei Wirtschaftsjahre enden, müssen 2 Anlagen GK eingereicht werden. Bestehen mehrere Betriebe (nicht relevant für Kapitalgesellschaften), ist in Zeile 1 der jeweilige Betrieb für die Einkommensermittlung zu bezeichnen. Für alle Körperschaften erforderlich ist ...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 2.1 Grundvordrucke

Für die Erklärung wird in allen Fällen der Vordruck Körperschaftsteuererklärung 2020 – Vordruck KSt 1 – benötigt. Erforderlich werden in den meisten Fällen die Zusatzvordrucke Anlage GK, Anlage ZVE und Anlage WA sein. Dies gilt auch für den Fall, dass zeitweise nur eine beschränkte Steuerpflicht bestanden hat. Nicht mehr im Grundvordruck enthalten sind die zu erklärenden Date...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 2.1 Grundvordrucke

Für die Erklärung wird in allen Fällen der Vordruck Körperschaftsteuererklärung 2020 – Vordruck KSt 1 – benötigt. Erforderlich werden in den meisten Fällen die Zusatzvordrucke Anlage GK, Anlage ZVE und Anlage WA sein. Dies gilt auch für den Fall, dass zeitweise nur eine beschränkte Steuerpflicht bestanden hat. Nicht mehr im Grundvordruck enthalten sind die zu erklärenden Date...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 2.2 Zusatzvordrucke

Die folgenden weiteren Vordrucke (in alphabetischer Reihenfolge) sind in den nachfolgenden Fallkonstellationen zu verwenden: Für die Anrechnung bzw. den Abzug ausländischer Steuern die Anlage AESt; die Anlage AEV für nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte bzw. Gewinnminderungen nach § 2a Abs. 1 EStG; die Anlage Ber für steuerbefreite Berufsverbände; die Anlage EÜR, sofern...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 2.2 Zusatzvordrucke

Die folgenden weiteren Vordrucke (in alphabetischer Reihenfolge) sind in den nachfolgenden Fallkonstellationen zu verwenden: Für die Anrechnung bzw. den Abzug ausländischer Steuern die Anlage AESt; die Anlage AEV für nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte bzw. Gewinnminderungen nach § 2a Abs. 1 EStG; die Anlage Ber für steuerbefreite Berufsverbände; die Anlage EÜR, sofern...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Schrifttum: Marquardsen, ATADUmsG: BA-Abzugsverbot gemäß § 4k Abs 4 EStG-E – Was wird aus § 4i EStG?, IStR 2020, 623; Rüsch, Die Konkurrenz von § 4k EStG zu § 4h EStG und § 4i EStG, IStR 2021, 380. Rn. 34 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Verhältnis zu § 39 AO Liegt eine (vermeintlich) hybride Gestaltung vor, so hat die Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers (Berechtigten) vorran...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rn. 3 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Da Lizenzaufwendungen nach der Vorschrift des § 4j EStG unter bestimmten Voraussetzungen und zudem unter Durchbrechung des Trennungsprinzips nicht mehr (in voller Höhe) steuerlich mindernd geltend gemacht werden können, ist die Verfassungsmäßigkeit der Norm zu bezweifeln. ME verstößt die Lizenzschranke gegen das objektive Nettoprinzip als Aus...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Nicht abzugsfähige BA

Rn. 78 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der Gesetzgeber äußert sich zur Behandlung der nicht abzugsfähigen BA wie folgt (BT-Drucks 16/4841, 63): Zitat „Soweit der im zu versteuernden Einkommen enthaltene Gewinn aufgrund außerbilanzieller Hinzurechnungen (zB nicht abzugsfähige BA – § 4 Abs 5) entstanden ist, kann die Steuerermäßigung nicht in Anspruch genommen werden, da diese Beträg...mehr

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Corona-Finanzhilfen im Unte... / f) Eingeschränkte Angemessenheitsprüfung

Hauptanwendungsbereich dieser Angemessenheitsprüfung ...: Die Allokation von Corona-Finanzhilfen ist daher lediglich einer eingeschränkten Angemessenheitsprüfung zugänglich. Dabei ist nur eine Minderung des Gewinns in "unangemessener Weise" zu prüfen; Hauptanwendungsbereich dieser Angemessenheitsprüfung ist die Erstausstattung einer Kapitalgesellschaft.[33] ... ist die Erstau...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.9 Betriebsausgabenabzug

Rz. 515 Sind die Ausschüttungen gem. § 8b Abs. 4 KStG nicht steuerfrei, wird der Betriebsausgabenabzug nach den allgemeinen Regelungen vorgenommen. Nach Abs. 4 S. 7 erfolgt keine Hinzurechnung von 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 5 KStG. Daher erfolgt bei Anteilen, die in Streubesitz stehen, keine Hinzurechnung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4j... / 1.3 Systematische Einordnung der Vorschrift

Rz. 6 Normativ ist § 4j EStG unter den Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 4-7i EStG) verortet. Als Gewinnermittlungsvorschrift gilt das Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 4j EStG für Stpfl., die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG erzielen. Über den Verweis in § 9 Abs. 5 S. 2 EStG gilt § 4j EStG auch im Rahmen der Überschusseinkünfte. Das (Teil-)Abzugsverbot für Li...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4j... / 6.1 Verfassungsrecht

Rz. 104 Bedenken bestehen gegenüber der Verfassungsmäßigkeit von § 4j EStG. Die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs nach § 4j EStG stellt eine Verletzung des objektiven Nettoprinzips als Ausprägung des Leistungsfähigkeitsprinzips dar und kann daher potenziell einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG begründen.[1] Nach dem objektiven Nettoprinzip darf nur ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 8a KStG (URefG 2008) Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke)

Ausgewählte Literaturhinweise: a) Kommentare und Einzelschriften Brandis/Heuermann, Komm zum Ertragsteuerrecht, Vlg Franz Vahlen München (vormals Blümich); Frotscher/Drüen, Komm zum KStG und UmwStG, Haufe-Vlg (vormals Frotscher/Maas); Frotscher/Geurts, Komm zum EStG, Haufe-Vlg; Gosch, KStG, 4. Aufl (2020), CH Beck Vlg; Heuser/Theile, IAS/IFRS-Hdb – Einzel- und Konzernabschluss; 2....mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

a) Kommentare und Einzelschriften Brandis/Heuermann, Komm zum Ertragsteuerrecht, Vlg Franz Vahlen München (vormals Blümich); Frotscher/Drüen, Komm zum KStG und UmwStG, Haufe-Vlg (vormals Frotscher/Maas); Frotscher/Geurts, Komm zum EStG, Haufe-Vlg; Gosch, KStG, 4. Aufl (2020), CH Beck Vlg; Heuser/Theile, IAS/IFRS-Hdb – Einzel- und Konzernabschluss; 2. Aufl (2005), Vlg Otto Schmidt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4 Ausnahmen von der Zinsschranke (§ 4h Abs 2 EStG)

4.1 Allgemeines Tz. 71 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 § 4h Abs 2 S 1 EStG regelt drei Ausnahmen von der in § 4h Abs 1 EStG enthaltenen Zinsschranken-Grundregel, die allesamt auch auf Kö Anwendung finden:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2 Betrieb iSd § 4h EStG

Tz. 45 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 § 4h Abs 1 S 1 EStG regelt die Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen eines Betriebs, ohne den Begriff "Betrieb" näher zu definieren (s Heintges/Kamphaus/Loitz, DB 2007, 1261). Dabei kommt der Abgrenzung des Begriffs grundlegende Bedeutung zu, da damit einerseits bestimmt wird, welche Zinsaufwendungen und -erträge in die Ermittlung der Nettozins...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.5 Personengesellschaften und KGaA

Tz. 56 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Bei einer Pers-Ges ist die Zinsschranke sowohl auf der Ebene der Pers-Ges als ggf auch auf derjenigen des Gesellschafters (zB einer Kö) zu prüfen, obwohl die Pers-Ges für die Besteuerung nach dem Einkommen an sich stlich transparent ist. Das ergibt sich jedenfalls dann, wenn es sich bei der Pers-Ges um eine MU-Schaft handelt, denn die MU-Scha...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Bedeutung der Neuregelung

Tz. 10 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Anlass der Einf der Zinsschranke waren vor allem einige "Schwächen" des § 8a KStG aF. Die Fin-Verw hatte den Anwendungsbereich dieser Regelung in Fällen der Finanzierung durch außenstehende Dritte (§ 8a Abs 1 S 3 KStG aF) auf sog Back-to-Back-Sachverhalte begrenzt. Diese einschr Auslegung wurde vom Ges-Geber als zu großzügig empfunden. Vor a...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.3.1 Zinsaufwendungen

Tz. 218 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Zinsaufwendungen sind lt Gesetz die für die Überlassung des FK im og Sinne gezahlten Vergütungen (grundlegend zum Zinsbegriff iSd Zinsschranke s Häuselmann, FR 2009, 401ff und FR 2009, 506ff). Dabei ist der Zinsbegriff der Zinsschranke nach Verw-Auff nicht zwingend deckungsgleich mit dem in § 20 Abs 1 Nr 7 EStG. Insoweit ist der Auff von Häu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.2 Fremdkapital/Kapitalforderung

Tz. 214 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Aus der Ges-Begr (s BT-Drs 16/4841, 49) kann hergeleitet werden, dass es sich um die vorübergehende Überlassung von Geld-Kap handeln muss. FK sind damit alle als Verbindlichkeit passivierungsfähigen Kap-Zuführungen in Geld, die nicht zum EK gehören. Dies sind ua Darlehen (einschließlich partiarischer Darlehen), typisch stille Beteiligungen, ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Zinsschranken-Grundregel (§ 8a Abs 1 S 1 KStG iVm § 4h Abs 1 EStG)

3.1 Allgemeines Tz. 41 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Nach § 4h Abs 1 S 1 EStG, der gem § 8 Abs 1 KStG auch bei der KSt gilt, sind Zinsaufwendungen eines Betriebs bis zur Höhe des Zinsertrags des Betriebs abzb, darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA. Das verrechenbare EBITDA beläuft sich nach § 4h Abs 1 S 2 EStG auf 30 % des um die Zinsaufwendungen und um die n...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.2 Verhältnis zum Europarecht

Tz. 31 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Zu berücksichtigen sind die Niederlassungsfreiheit des Art 49 AEUV (Art 43 EGV) sowie die Kap-Verkehrsfreiheit gem Art 63 AEUV (Art 56 EGV). In der Lit wird die Auff vertreten, die Zinsschranke verstoße gegen diese Grundfreiheiten (zB s Körner, Ubg 2011, 610, 616; s Homburg, FR 2007, 717, 723; s Musil/Volmering, DB 2008, 12, 15ff; s Knopf/Br...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.3 Verhältnis zum Außensteuerrecht

Tz. 24 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Eine Konkurrenz zum AStG ist denkbar, wenn die Refinanzierung über eine ausl Pers erfolgt, die einem inl AE nahe steht. Diese Fälle können sowohl zur Anwendung der Zinsschranke als auch zu einer Korrektur nach § 1 Abs 1 AStG führen. Die nach § 1 Abs 1 AStG hinzugerechneten Beträge sind uE als Zinsertrag iSd § 4h EStG zu qualifizieren (s Matt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Systematik des § 4h EStG iVm § 8a KStG

Tz. 3 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Die Zinsschranke führt im Falle ihrer Anwendbarkeit zu einer Einschränkung der Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen als BA. § 8a Abs 1 S 1 KStG iVm § 4h Abs 1 S 1 HS 2 EStG "deckelt" für Kö den abzb Nettozinsaufwand auf das sog verrechenbare EBITDA. Das verrechenbare EBIDTA beläuft sich auf 30 % des um die Zinsaufwendungen, um die AfA-Beträge n...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.6 Verhältnis zu sonstigen Verlustabzugsbeschränkungen

Tz. 28 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Im Verhältnis zu § 10d EStG und anderen ertragstlichen Verlustabzugsbeschränkungen (etwa §§ 2a, 15a, 15b EStG; §§ 8c, 8d, 8 Abs 9 KStG) ist die Zinsschranke vorrangig anzuwenden. § 4h EStG ist eine Gewinnermittlungsvorschrift. Die genannten Verlustabzugsbeschränkungen aber setzen iRd Einkommensermittlung nach den gem § 4h EStG um die nabzb Z...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Mit dem URefG 2008 ist der bisherige § 8a KStG (Gesellschafterfremdfinanzierung) durch die sog Zinsschranke ersetzt worden (zur Rechtsentwicklung der Unterkapitalisierungsregelungen s Herzig, IStR 2009, 870). Bei der Zinsschranke handelt es sich um eine allg Beschränkung des BA-Abzugs für Zinsaufwendungen. Sie ist Teil der stlichen Gewinnermi...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.1 Verhältnis zum Verfassungsrecht

Tz. 22 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Wie bereits ausgeführt (s Tz 12), werden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke vorgebracht. Tatbestand und Rechtsfolge müssen sich aus einer Rechtsnorm klar und bestimmt ergeben (Gebot der Ges-Bestimmtheit). Insoweit werden Zweifel zB hinsichtlich des Konzernbegriffs erhoben (s Homburg, FR 2007, 717, 726; s Töben/Fischer, U...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6 Beschränkt steuerpflichtige Objektgesellschaften

Tz. 62 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Auf Überschuss-Eink iSd § 2 Abs 2 Nr 2 EStG ist die Zinsschranke zwar grds nicht anzuwenden (s Tz 45). Von diesem Grundsatz sieht das Gesetz allerdings eine Ausnahme vor: Gem § 8a Abs 1 S 4 KStG ist bei Kap-Ges, die ihre Eink nach § 2 Abs 2 Nr 2 EStG ermitteln, § 4h EStG sinngemäß anzuwenden. Wie sich aus der amtl Ges-Begr (s BT-Drs 16/5491, ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4 Organschaften

Tz. 53 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 IRv Organschaften ist § 4h EStG nur mit Modifikationen anzuwenden (zur Wirkung der Zinsschranke im Organkreis s Herzig/Liekenbrock, DB 2007, 2387ff; Ubg 2009, 750ff und DB 2009, 1949). Die Zinsschranke findet auf OG keine Anwendung; OT und OG gelten als ein Betrieb (s § 15 S 1 Nr 3 S 2 KStG, weiter s § 15 KStG Tz 67 ff und s Schr des BMF v 04...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2 Freigrenze (§ 4h Abs 2 S 1 Buchst a EStG)

Tz. 72 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Die Freigrenze soll gewährleisten, dass kleinere und mittlere Unternehmen von der Zinsschranke nicht betroffen sind. Sie wurde durch das BürgerentlastungsG – Krankenversicherung – zunächst nur für Wj, die vor dem 01.01.2010 endeten – von 1 Mio EUR auf 3 Mio EUR angehoben (s § 52 Abs 12d S 3 EStG idF des BürgerentlastungsG – Krankenversicherun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.1.4 GmbH & Co KG

Tz. 82 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Die Konzernvoraussetzungen dürften an und für sich auch bei typischen GmbH & Co KG-Strukturen vorliegen (glA s Blumenberg/Lechner, in Blumenberg/Lenz, Die URef 2008, 143; s Dorenkamp, FR 2008, 1129, 1132; s Schulz, DB 2008, 2043, 2046 mwNachw und s Schwedhelm, GmbH-StB 2007, 282, 284). Denn als Mischform aus Kap-Ges (GmbH) und Pers-Ges (KG) b...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.10 Verhältnis zum Steueroasenabwehrgesetz

Tz. 29c Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Ab dem VZ 2025 stellt sich die Frage nach dem Verhältnis der Zinsschranke zu dem in § 8 StAbwG (Ges zur Abwehr von St-Vermeidung und unfairem St-Wettbewerb v 25.06.2021, BGBl I 2021, 2056) normierten BA-Abzugsverbot (s § 3 Abs 1, Abs 2 S 2 iVm § 13 Abs 1 StAbwG). § 8 StAbwG erfasst im Inl grds abzb Aufwendungen, die aus Geschäftsbeziehungen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.1 Allgemeines

Tz. 122 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Gem § 4h Abs 2 S 1 Buchst c EStG findet die Zinsschranke keine Anwendung, wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine EK-Quote am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtags gleich hoch oder höher ist als die des Konzerns insges (EK-Test). Der Abgleich der EK-Quoten ist für jeden dem Konzern zugehörigen inl Betrieb gesondert vorzun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.1.5 Zweckgesellschaften, gemeinschaftlich geführte und assoziierte Unternehmen

Tz. 83 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Auch Zweckgesellschaften können nach dem Gesetzeswortlaut zwar in den Anwendungsbereich der Zinsschranke einbezogen werden, wenn für sie ein Control-Verhältnis besteht (s IFRS 10 bzw IAS 27 iVm SIC 12.8). Die amtl Ges-Begr (s BT-Drs 16/4841, 50) nimmt jedoch bestimmte Zweckgesellschaften von der Zinsschranke aus, deren Unternehmensgegenstand ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.5.4 Erläuterung zu einzelnen Korrekturen

Tz. 151 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Ein im Konzernabschluss bilanzierter (auch negativer) Firmenwert ist auf die einzelnen Konzerngesellschaften verursachungsgerecht zu verteilen. Wegen des "Herunterbrechens" eines auf einer höheren Ebene des Konzerns bilanzierten Firmenwerts anteilig auf den nachgeordneten Betrieb/die nachgeordnete Kö s Heintges/Kamphaus/Loitz (DB 2007, 1261...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.4 Verhältnis zu § 8 Abs 3 S 2 und S 3 KStG

Tz. 25 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Bei FK-Gewährungen an eine Kap-Ges durch den AE bzw eine diesem nahe stehende Pers stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen § 8 Abs 3 S 2 KStG und § 4h EStG iVm § 8a KStG, wenn zB überhöhte Zinsen gezahlt werden. Die Regelungen stehen unabhängig nebeneinander. § 8 Abs 3 S 2 KStG betrifft gesellschaftsrechtlich veranlasste Vergütung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.1.1 Allgemeines

Tz. 77 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Nach § 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG gilt die Zinsschranken-Grundregel nicht, wenn der Betrieb nicht oder nur anteilmäßig zu einem Konzern gehört. Der vom Gesetz benutzte Konzernbegriff ist dabei mehrstufig (ebenfalls s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718, Rn 59 ff).mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.4.1 Allgemeines

Tz. 101 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Für nicht zu einem Konzern gehörige Kö sieht § 8a Abs 2 KStG die Nichtanwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG vor, wenn ein wes beteiligter AE, eine diesem nahe stehende Pers oder ein rückgriffsberechtigter Dritter der Kö FK zur Verfügung stellt und mehr als 10 % des Nettozinsaufwands der Kö als Gegenleistung für...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.3 Erstmalige Anwendung

Tz. 240g Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Nach § 52 Abs 12d S 4 EStG idF des WachstumsBG gelten die Neuregelungen zum EBITDA-Vortrag grds erstmals für Wj, die nach dem 31.12.2009 enden. Dh, bei Stpfl mit kj-gleichem Wj sind die Regelungen erstmals ab dem Wj 2010 und bei Stpfl mit abw Wj erstmals ab dem Wj 2009/2010 anzuwenden. Tz. 240h Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Nach § 52 Abs 12d S 5...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.3.2.3 Vergleichsgröße 2: Die die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen

Tz. 169 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Wie bereits erwähnt (s Tz 163, s Tz 167), entspr die Vergleichsgröße 2 dem gesamten während des Wj angefallenen Nettozinsaufwand des jeweiligen Rechtsträgers. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Vergütungen für Gesellschafter-FK (an konzerninterne oder konzernexterne, an wes oder an nicht wes beteiligte Gesellschafter), um Vergütungen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.2 Zeitpunkt der Konzernzugehörigkeit

Tz. 89 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Dem Ges ist keine Aussage zu entnehmen, wann der an sich von der Zinsschranke betroffene Betrieb nicht zu einem Konzern gehören darf, wenn er von der Ausnahme des § 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG Gebrauch machen möchte. Auch ist nicht erkennbar, ob es sich um eine stichtagsbezogene oder um eine auf einen Zeitraum bezogene Tatbestandsvoraussetzun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.1 Verhältnis zu den Doppelbesteuerungsabkommen

Tz. 30 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Nach Art 7 OECD-MA sollen Unternehmensgewinne dort besteuert werden, wo sie erwirtschaftet werden, dh im BetrSt-Staat. Dagegen sieht Art 11 OECD-MA eine Besteuerung für Zinsen im Ansässigkeitsstaat des FK-Gebers vor. Durch Art 9 OECD-MA wird den Vertragsstaaten die Berechtigung zur Gewinnberichtigung bei verbundenen Unternehmen (Verhältnis M...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.3.5 Beispiel zu § 8a Abs 3 KStG (in Anlehnung an JbFSt 2007/2008, 199ff)

Tz. 178 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 a) Sachverhalt: Die M-AG hält 100 % der Anteile an der T1-GmbH, 74 % der Anteile an der T2-GmbH sowie 51 % der Anteile an der französischen F-Sarl. Sämtliche Gesellschaften sind in den Konzernabschluss einbezogen. 49 % der Anteile der F-Sarl werden von der französischen F-SA, und 26 % der Anteile an der T2-GmbH werden von der unbeschr stpfl ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.7 Public Private Partnerships

Tz. 64 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 PPP-Projektgesellschaften sollen lt Ges-Begr (s BT-Drs 16/4841, 31) im Grundsatz von der Zinsschranke nicht betroffen sein. PPP (Public Private Partnership) ist die Zusammenarbeit zwischen öff Hand und Privatwirtschaft zur wirtsch Erfüllung öff Aufgaben. Auf die Vertragsbeziehungen zwischen der öff Hand und dem privaten Partner will die Fin-V...mehr