Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Die Fallgruppen des Absatzes 1

2.1 Unpfändbarkeit kraft Gesetzes Rz. 6 Absolut unpfändbare Forderungen kraft Gesetzes sind: Dienstleistungsansprüche (§ 613 Satz 2 BGB); die Übertragbarkeit des Anspruchs auf eine Dienstleistung ist nach § 613 Satz 2 BGB zwar nur "im Zweifel" ausgeschlossen. Der Anspruch kann übertragbar sein, wenn dies vereinbart ist oder es sich aus den Umständen ergibt (BGH, WM 2013, 572 =...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Unentbehrlichkeit von Miet-, Pachteinnahmen (Absatz 1)

Rz. 3 Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist, dass dem Schuldner als Eigentümer bzw. Miteigentümer (OLG Köln, OLGZ 1992, 81), Pächter bzw. Nießbraucher von Grundstücken oder Eigentumswohnungen (also nicht beweglichen Gegenständen und Rechten) neben den Miet- und Pachteinnahmen keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, um die Unterhaltung, Instandsetzung od...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Bedingt pfändbare Forderungen (Absatz 2)

Rz. 12 § 851 Abs. 2 ZPO ist dem Wortlaut nach zu weit geraten. Er meint nur den Fall des § 399 Alt. 2 BGB, wonach die Parteien die Abtretbarkeit einer Forderung durch Vereinbarung ausschließen können (BGH, NJW 2016, 1451). Solche Forderungen dürfen jedoch gem. Abs. 2 gepfändet und zur Einziehung – nicht an Zahlungs statt – überwiesen werden, wenn der geschuldete Gegenstand d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Norm wurde durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26.3.2007 (BGBl. I, S. 368) mit Wirkung zum 31.3.2007 eingefügt. § 851c ZPO steht neben der Vorschrift des § 850i ZPO (BGH, NZI 2018, 326 = ZIP 2018, 737 = NJW-RR 2018, 625 = Rpfleger 2018, 482 = NZM 2018, 867 = NJW-Spezial 2018, 311 = FoVo 2018, 114 = Vollstreckung effektiv 2018, 112). Grund da...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 § 851b Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 15 Buchst. a G v. 29.7.2009 I 2258 mWv 1.1.2013 § 851b Abs. 3 u. 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. b G v. 29.7.2009 I 2258 mWv 1.1.2013 Die Norm sieht einen speziellen Pfändungsschutz für Miet- und Pachtzinsen vor, soweit diese Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandset...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Rechtsbehelfe

Rz. 21 Dem Schuldner steht das Recht zu gegen den erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die unbefristete Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO einzulegen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Gläubiger in seinem Antrag die Pfändung der in Abs. 1 genannten Versicherungsverträge ohne die Beschränkung für Arbeitseinkommen begehrt und das Gericht einen ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Mehrere Ansprüche des Schuldners

Rz. 18 Abs. 3 bestimmt eine entsprechende Anwendbarkeit des § 850e Nr. 2 und 2a ZPO. Bezieht demnach der Schuldner mehrfach Leistungen aus den in Abs. 1 genannten Alters-, Berufsunfähigkeitsrenten, oder besteht ein Anspruch auf solche Leistungen neben dem von Arbeitseinkommen (§ 850 Abs. 2 ZPO) so ist zunächst jeder Anspruch des Schuldners zur Bemessung des unpfändbaren Betr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Schuldnerantrag (Absatz 2)

Rz. 5 Abs. 2 bestimmt, dass der Schuldners einen Antrag (VG Gießen, DÖV 2013, 572) nach Abs. 1 binnen zwei Wochen ab Pfändung (§ 829 Abs. 3 ZPO; Fristberechnung nach § 222 ZPO) zu stellen hat. Eine Beschränkung von Amts wegen bereits im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf die Kaltmiete ist unzulässig, sodass die gesamte Forderung vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Muster – Antrag auf Vollstreckungsschutz

Rz. 16 An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Az.: ... Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 851b ZPO In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Schuldner vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen: Der Pfändungsbeschluss des angerufenen Gerichts vom ... wird dahin gehend geändert, dass die erfolgte Pfändung der Mietforderungen ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Normzweck

Rz. 2 Die durch § 850 Abs. 3b ZPO gegebene Ungleichbehandlung zwischen Selbständigen und Angestellten hat der Gesetzgeber beendet und den Pfändungsschutz auf private Vorsorgeverträge auch auf Selbständige erweitert (Stöber, NJW 2007, 1242 ff.). Durch § 851c ZPO wird eine Schutzlücke geschlossen, da bislang zwar Rentenansprüche (ehemals) abhängig Beschäftigter aus der gesetzl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Pfändungsverfahren

Rz. 19 Die vom Normzweck erfassten Versicherungsverträge dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden (Abs. 1). Insofern gilt die Regelung des § 832 ZPO, sowie § 850c ZPO für Gläubiger gewöhnlicher Forderungen, §§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO für Gläubiger von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen bzw. Gläubiger von Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH (BGH, Vollstreckung effektiv 2005, 78 = NJW 2005, 681 = NZM 2005, 192 = DWW 2005, 77 = Rpfleger 2005, 206 4 = MDR 2005, 650) waren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außerhalb des von der Regelung umfassten Bereichs grds. uneingeschränkt pfändbar. Diese Rechtsprechung hat der BGH (BGH, DB 2014, 1737 = WM 2014, 1485 = ZIP 201...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Notwendigkeit der regelmäßigen Anpassung

Rz. 16 Da eine langfristige Prognose über die Entwicklung von Kapitalmarktzinsen, Sterblichkeitsrisiko und Pfändungsfreigrenzen nicht möglich ist, sind der Berechnung des Deckungskapitals von 194.000,00 EUR, das zur Absicherung einer dem unpfändbaren Einkommen entspr. Altersrente erforderlich ist, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes maßgeblichen Berechnungswert...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Wirkungen/Rechtsbehelfe

Rz. 14 Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, hat das Vollstreckungsgericht die Pfändung abzulehnen. Im Fall des Abs. 2 darf nur zur Einziehung – nicht an Zahlungs statt – überwiesen werden. Ein Verstoß führt dennoch zur Pfandverstrickung, allerdings nicht zu einem Pfandrecht. Rz. 15 Schuldner und Drittschuldner können hiergegen mit der Vollstreckungserinnerung gem. § 766...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verfahren

Rz. 6 Gem. Abs. 2 Satz 1 kann das Gericht auch verspätete Anträge zulassen, wenn es keine grobe Nachlässigkeit oder Verschleppungsabsicht annimmt, andernfalls kann es den Antrag ohne sachliche Prüfung zurückweisen. Ausschließlich (§ 802 ZPO) zuständig für die Entscheidung ist das Vollstreckungsgericht (§ 764 Abs. 2 ZPO), das gem. § 20 Nr. 17 RpflG durch den Rechtspfleger dur...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Wirkungen

Rz. 12 Gibt die Entscheidung dem Antrag des Schuldners ganz oder teilweise statt, erfolgt die Aufhebung der Pfändung in der Höhe des für die Erhaltung des Grundstücks sowie die Befriedigung der auf ihm ruhenden Lasten unentbehrlichen Betrags (Zöller/Herget, § 851b, Rn. 6). Insofern entfällt das Pfändungspfandrecht (§ 775 Nr. 1 ZPO). Die freizustellenden Mittel sind als feste...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Anwendungsbereich

Rz. 3 Wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Sozialstaatsprinzip (vgl. Art 3 GG) ist der Schutzzweck auch schon für die Zeit vor In-Kraft-Treten am 31.3.2007 gegeben (AG Lemgo, ZVI 2007, 183). Der Schutz besteht für private Vorsorgeverträge (BGH, Vollstreckung effektiv 2018, 59 = DGVZ 2018, 60 = NJW 2018, 1166 = Rpfleger 2018, 278) Selbständiger, es sei d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Pfändungsschutz des Vorsorgevermögens (Abs. 2)

Rz. 13 Der Pfändungsschutz des Vorsorgevermögens wird in Abs. 2 geregelt. Die Regelung befasst sich nicht mit dem Leistungsanspruch, sondern nur mit dem Aufbau eines Vorsorgevermögens, das in gestaffelter Höhe unpfändbar sein soll (OLG Frankfurt, VersR 2012, 169). Die Norm schützt nur das für eine private Altersvorsorge im Sinne des Abs. 1 eingezahlte Deckungskapital (Abs. ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Unpfändbarkeit kraft Gesetzes

Rz. 6 Absolut unpfändbare Forderungen kraft Gesetzes sind: Dienstleistungsansprüche (§ 613 Satz 2 BGB); die Übertragbarkeit des Anspruchs auf eine Dienstleistung ist nach § 613 Satz 2 BGB zwar nur "im Zweifel" ausgeschlossen. Der Anspruch kann übertragbar sein, wenn dies vereinbart ist oder es sich aus den Umständen ergibt (BGH, WM 2013, 572 = ZIP 2013, 586 = ZInsO 2013, 547)...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck/Anwendungsbereich

Rz. 1 Abs. 1 der Norm bestimmt die Unpfändbarkeit und damit auch die Insolvenzfreiheit (BGH, NJW, 2001, 1490 = WM 2001, 202 = DB 2001, 138 = MDR 2001, 340 = BGHReport 2001, 170) von Forderungen sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Norm ist im Zusammenhang mit § 400 BGB zu sehen, wonach eine Forderung nicht abgetreten werden kann, soweit sie der Pfändung nicht u...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Eingeschränkt pfändbare Forderungen

Rz. 8 Hierzu zählen zweckgebundene Ansprüche. Diese sind dann unpfändbar, wenn der mit der versprochenen oder geschuldeten Leistung bezweckte Erfolg nicht erreicht werden kann, falls an den Gläubiger zur Befriedigung von dessen titulierte Forderung geleistet wird (BGH, BGHZ 94, 316 = FamRZ 1985, 802 = JZ 1985, 803 = NJW 1985, 2263 = MDR 1985, 831). Solche Ansprüche können al...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Voraussetzungen der Verträge nach Abs. 1

Rz. 6 .Die Norm regelt die Voraussetzungen, die ein Vertrag, der der finanziellen Absicherung des Schuldners im Alter dienen soll, erfüllen muss, damit die Leistungen aus diesem Vertrag vor einem unbeschränkten Gläubigerzugriff geschützt sind. Die Vorschrift setzt voraus, dass das Kapital aus einem nach § 10a EStG und Abschnitt XI EStG geförderten Altersvorsorgevermögen eins...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Umwandlungsverlangen nach § 167 VVG

Rz. 18a Um bereits bestehende Versicherungsverträge für eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge einsetzen zu können, ermöglicht es § 167 Satz 1 VVG dem Versicherungsnehmer (Schuldner), jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung seiner Versicherung in eine nach § 851c Abs. 1 ZPO privilegierte Versicherung zu verlangen (BT-Drucks 16/886 S. 14 z...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Unpfändbarkeit bei höchstpersönlichen Ansprüchen

Rz. 7 Unpfändbar sind höchstpersönliche Ansprüche: Anspruch auf Beratungsleistungen (BGH, WM 2013, 572 = ZIP 2013, 586 = ZInsO 2013, 547; vgl. auch Rn. 6 "Dienstleistungsansprüche"); Ehelicher Unterhaltsanspruch gem. § 1360a BGB (LG Frankenthal, NJW-RR 2001, 1012; LG Braunschweig, Rpfleger 1997, 394); Ausnahme: bei Sonderbedarf wie z. B. einer notwendigen ärztlichen Behandlung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 816 Zeit und Ort der Versteigerung

1 Regelungszweck Rz. 1 Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit der öffentlichen Versteigerung (§ 814 ZPO) und regelt deren Verfahren hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs und des Ortes, um die Rechte der Beteiligten (Schuldner, Gläubiger, Dritte) zu wahren. Die Vorschrift erstreckt sich auf alle Fälle der Versteigerung gepfändeter Sachen gem. § 814 ZPO. Zur Verwertung beweglic...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 811a Austauschpfändung

1 Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift will den Zugriff auf eine unpfändbare Sache ermöglichen, wenn der Schutzzweck des § 811 ZPO auch durch Bereitstellung einer geringwertigeren Ersatzsache erfüllt werden kann. Insofern wird also nicht der Wert der Sache, sondern die Verwendung der Sache selbst geschützt. Die Norm schöpft daher den Mehrwert einer unpfändbaren Sache zugunsten des ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 819 Wirkung des Erlösempfanges

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt, dass die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher (grundsätzlich) als Zahlung des Schuldners gilt. Sie entspricht § 815 Abs. 3 ZPO für die Geldpfändung und erschöpft sich (wie diese) in der Regelung der Gefahrtragung. 2 Rechtsfolgen der Empfangnahme des Erlöses Rz. 2 Von der Empfangnahme an trägt der Gläubiger die...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 815 Gepfändetes Geld

1 Regelungszweck Rz. 1 Abs. 1 regelt die Verwertung von gepfändetem Geld. Eine Ausnahme hierzu bestimmt Abs. 2. Wenn seitens eines Dritten ein die Veräußerung hinderndes Recht i. S. d. § 771 ZPO besteht, kann der Dritte Klage nach § 771 ZPO erheben. Der Gerichtsvollzieher hat das Geld bis zum Nachweis über die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das nach § 771 Abs. 1 ZP...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 817 Zuschlag und Ablieferung

1 Regelungszweck Rz. 1 Die Bestimmung gehört zu dem Kreis der gesetzlichen Bestimmungen, die den Ablauf der Versteigerung sowie die Ablieferung der zugeschlagenen Sache und einige weitere Versteigerungsbedingungen regelt. Neben ihr sind bedeutsam die §§ 814, 816, 817a ZPO. Aber auch aus diesen Bestimmungen ist eine vollständige Regelung der Rahmenbedingungen der Versteigerung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 814 Öffentliche Versteigerung

1 Normzweck Rz. 1 Abs. 1 sieht die Pfandverwertung durch öffentliche Versteigerung vor. Abs. 2 ermöglicht als weitere Art der öffentlichen Versteigerung als Option die Internetversteigerung. Die Regelung soll einen möglichst hohen Erlös gewährleisten. § 814 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO ist gem. Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) außer Kraft, soweit er s...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Beendigung der Zwangsvollstreckung

Rz. 3 Bis zur Auskehr (Eigentumsverschaffung) des Erlöses (Geldes) ist die Zwangsvollstreckung nicht beendet (vgl. Rz. 2). Dritte, die an der abgelieferten Pfandsache ein die Veräußerung hinderndes Recht (§ 771 ZPO) haben, können dieses hinsichtlich des Erlöses geltend machen; Entsprechendes gilt für das Recht auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO). Mängel des Vollstrecku...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 811b Vorläufige Austauschpfändung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift bezweckt die vorläufige Sicherstellung durch Pfändung einer nach § 811 Nr. 1, 5 und 6 ZPO unpfändbaren Sache durch den Gerichtsvollzieher im Rahmen eines Vollstreckungsauftrages. Die Voraussetzungen sind die gleichen wie bei § 811a ZPO. 2 Voraussetzungen 2.1 Austauschpfändung ist zu erwarten Rz. 2 Nach Abs. 1 ist die vorläufige Austauschp...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Übergabe

Rz. 7 Lässt das Vollstreckungsgericht eine Austauschpfändung nach §§ 811a Abs. 1, 1. Halbs. ZPO, 74 Abs. 1 GVGA zu, so übergibt der Gerichtsvollzieher nach Anweisung des Gläubigers dem Schuldner gegen Quittung das Ersatzstück oder den zu seiner Beschaffung erforderlichen Geldbetrag und setzt die Zwangsvollstreckung sodann fort (Abs. 3; 74 Abs. 1 GVGA); er darf nunmehr dem Sc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Internetversteigerung (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 7 Wegen des eingeschränkten Bieterkreises bei der Präsenzversteigerung (Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1) lassen sich insbes. für gepfändete Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder Geräte der Unterhaltungselektronik oftmals keine Bieter finden. Finden sich Bieter, so bleiben die Erlöse hinter denen, die bei einer Verwertung über das Internet erzielt werden könnten, erheblich ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Kosten

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Muster

8.1 Antrag auf Vornahme der Austauschpfändung (Absatz 2) Rz. 15 An das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Az.: ... Antrag auf Vornahme der Austauschpfändung In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen, die Austauschpfändung gemäß § 811a ZPO hinsichtlich der im Gewahrsam des Schuldne...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen

2.1 Austauschpfändung ist zu erwarten Rz. 2 Nach Abs. 1 ist die vorläufige Austauschpfändung zulässig, wenn eine Zulassung durch das Gericht zu erwarten ist (OLG München, OLGZ 1983, 325). In diesem Fall pfändet der Gerichtsvollzieher die Sachen, wenn er im Gewahrsam des Schuldners keine pfändbaren Sachen vorfindet oder wenn die vorhandenen pfändbaren Sachen zur Befriedigung d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Voraussetzungen

Rz. 3 Die Verwertung setzt eine wirksame Pfändung voraus, die im Zeitpunkt der Verwertung noch bestehen muss. Die Verwertung darf nicht dauernd oder vorübergehend ausgeschlossen (§§ 930, 813a, 813b, 765a, 772, 773 ZPO) oder aufgrund einer Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO) oder Arrestpfändung (§ 930 ZPO) unzulässig sein. Letzteres ist insbes. der Fall, wenn der Gläubiger i...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Versteigerungsort (Abs. 2)

Rz. 3 Die Pfandstücke werden in der Gemeinde versteigert, in der sie gepfändet worden sind (nicht wo sie aufbewahrt werden), an einem anderen Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts oder am Amtssitz des Gerichtsvollzieher, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner sich auf einen anderen Ort einigen oder der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Regelungszweck

Rz. 1 Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit der öffentlichen Versteigerung (§ 814 ZPO) und regelt deren Verfahren hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs und des Ortes, um die Rechte der Beteiligten (Schuldner, Gläubiger, Dritte) zu wahren. Die Vorschrift erstreckt sich auf alle Fälle der Versteigerung gepfändeter Sachen gem. § 814 ZPO. Zur Verwertung beweglicher Sachen im In...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Hinterlegung (Abs. 2)

Rz. 7 Bevor der Gerichtsvollzieher das gepfändete Geld an den Gläubiger abgeliefert hat, kann ein Dritter, der gegenüber dem Gerichtsvollzieher ein die Veräußerung hinderndes Recht an dem Geld glaubhaft macht (§ 294 ZPO), die Übergabe an den Gläubiger verhindern. Abs. 2 gibt die Möglichkeit, durch eine Drittwiderspruchsklage zu intervenieren und so die Geldübergabe durch Hin...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Regelungszweck

Rz. 1 Die Bestimmung gehört zu dem Kreis der gesetzlichen Bestimmungen, die den Ablauf der Versteigerung sowie die Ablieferung der zugeschlagenen Sache und einige weitere Versteigerungsbedingungen regelt. Neben ihr sind bedeutsam die §§ 814, 816, 817a ZPO. Aber auch aus diesen Bestimmungen ist eine vollständige Regelung der Rahmenbedingungen der Versteigerung nicht erkennbar...mehr