Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Regelungszweck

Rz. 1 Abs. 1 regelt die Verwertung von gepfändetem Geld. Eine Ausnahme hierzu bestimmt Abs. 2. Wenn seitens eines Dritten ein die Veräußerung hinderndes Recht i. S. d. § 771 ZPO besteht, kann der Dritte Klage nach § 771 ZPO erheben. Der Gerichtsvollzieher hat das Geld bis zum Nachweis über die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das nach § 771 Abs. 1 ZPO zuständige Ger...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Kosten

Rz. 13 Anfallende Kosten stellen notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nach §§ 778, 91 ZPO dar. Es fallen keine Gerichtskosten an, wohl aber Kosten des Gerichtsvollziehers (Anlage zu § 9 GvKostG): durch die Versteigerung 52 EUR gem. Nrn. 300, 301 KV; dies gilt nicht bei einer Versteigerung im Internet (vgl. Anm. zu Nr. 300 KV). Für das nochmalige Ausgebot bei einer Inter...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Mitbieten

Rz. 8 Bieten Gläubiger, Schuldner (§ 95 Abs. 3 GVGA) und Eigentümer der Sache mit, so gilt Abs. 4. Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 1239 Abs. 2 BGB, d. h. eine Zurückweisung des Gebotes des Schuldners für den Fall, dass dieser den Betrag nicht sofort oder zumindest bis zum Ende der Versteigerung bar zahlt, ist allerdings nur bei der Präsenzversteigerung, nicht...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Kosten – Gebühren

Rz. 14 Gerichtskosten entstehen keine. Stellt der Gläubiger das Ersatzstück oder leistet den Geldbetrag, ist ihm der Wert i. R.d. Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO) gem. Abs. 2 Satz 3 vorab aus dem Versteigerungserlös zu erstatten. Für das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht fallen keine Gerichtsvollzieherkosten an. Diese entstehen nur im Verfahren gem. § 811b ZP...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Kosten – Gebühren

Rz. 12 Gerichtskosten entstehen keine. Stellt der Gläubiger das Ersatzstück oder leistet den Geldbetrag, ist ihm der Wert i. R.d. Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO) gem. Abs. 2 Satz 3 vorab aus dem Versteigerungserlös zu erstatten. Der Gerichtsvollzieher erhält eine Gebühr i. H. v. 26,00 EUR gem. Nr. 205 KV als Anlage zu § 9 GvKostG. Neben dieser Gebühr wird gegebene...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Wegnahme beim Schuldner (Abs. 3)

Rz. 8 Abs. 3 stellt im Wege der gesetzlichen Fiktion darauf ab, dass im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Wegnahme des dem Schuldner gehörenden Geldes durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung des Schuldners gilt (zur freiwilligen Zahlung des Schuldfners vgl. Rz 9). Die Vorschrift regelt die Gefahrtragung und bewirkt, dass der Schuldner nach Wegnahme des Geldes durch den Ger...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Ablieferung (Abs. 2)

Rz. 12 Voraussetzung jeglicher Ablieferung ist zum einen eine wirksame Pfändung, eine öffentliche Versteigerung sowie eine Verstrickung (Geißler, DGVZ 1994, 33). Der Meisbietende hat einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Ablieferung der Sache durch den Gerichtsvollzieher. Nichterfüllung kann eine Amtshaftpflichtverletzung darstellen. 3.1 Präsenzversteigerung Rz. 13 Es best...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Kosten – Gebühren

Rz. 12 Für die Wegnahme oder Entgegennahme des Geldes erhält der Gerichtsvollzieher eine Gebühr von 26 EUR (Nr. 221 KV als Anlage zu § 9 GvKostG).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 11 Dem Gläubiger steht im Fall des Abs. 2 die Erinnerung nach § 766 ZPO zu; dies gilt ebenfalls, wenn der Gerichtsvollzieher nach Fristablauf die Vollstreckung nicht weiter fortsetzt. Schuldner und Dritter können ebenfalls Erinnerung (§ 766 ZPO) einlegen, wenn der Gerichtsvollzieher das Geld gem. Abs. 1 abliefern will.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift bezweckt die vorläufige Sicherstellung durch Pfändung einer nach § 811 Nr. 1, 5 und 6 ZPO unpfändbaren Sache durch den Gerichtsvollzieher im Rahmen eines Vollstreckungsauftrages. Die Voraussetzungen sind die gleichen wie bei § 811a ZPO.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Geldbetrag

Rz. 5 Der Gläubiger kann dem Schuldner auch den zur Beschaffung eines Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag überlassen (Abs. 1, 2. Alt.). Der dazu erforderliche Betrag wird vom Gericht festgesetzt (Abs. 2 Satz 3). Er zählt zu den – festsetzbaren – Vollstreckungskosten (Abs. 2 Satz 4, § 788 ZPO).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 11 Gläubiger und Schuldner steht der Rechtsbehelf der Erinnerung (§ 766 ZPO) zu. Dies gilt nicht, wenn der Gerichtsvollzieher aufgrund der Beurteilung ob eine Erheblichkeit i. S. d. Abs. 1 vorliegt eine vorläufige Austauschpfändung ablehnt (AG Bad Segeberg, DGVZ 1992, 126).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Rechtsfolgen

Rz. 10 Durch die vorläufige Pfändung wird die Pfandsache verstrickt. Das Pfändungspfandrecht entsteht, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, erst mit Erlass des Zulassungsbeschlusses gem. § 811a Abs. 2 Satz 1 ZPO, der die Unpfändbarkeit der Pfandsache beseitigt (Musielak/Becker, § 811b Rn. 6 m. w. N.).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt, dass die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher (grundsätzlich) als Zahlung des Schuldners gilt. Sie entspricht § 815 Abs. 3 ZPO für die Geldpfändung und erschöpft sich (wie diese) in der Regelung der Gefahrtragung.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 13 Gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statthaft, gegen das Verfahren des Gerichtsvollziehers die Erinnerung (§ 766 ZPO).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verfahrensablauf und Zuschlag (Abs. 1 Satz 1)

2.1 Präsenzversteigerung Rz. 3 Die Versteigerung stellt grds. eine Präsenzversteigerung unter Anwesenheit der Bieter und der versteigernden Person dar (Abs. 1 Satz 1). Dies ist bei Online-Auktionen nicht gegeben (Viertelhausen, DGVZ 2003, 2). Rz. 4 Vor Eröffnung der Versteigerung sind die Pfandgegenstände bereitzustellen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 GVGA). Bei Eröffnung des Versteigeru...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Abs. 1 sieht die Pfandverwertung durch öffentliche Versteigerung vor. Abs. 2 ermöglicht als weitere Art der öffentlichen Versteigerung als Option die Internetversteigerung. Die Regelung soll einen möglichst hohen Erlös gewährleisten. § 814 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO ist gem. Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) außer Kraft, soweit er sich nicht a...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift will den Zugriff auf eine unpfändbare Sache ermöglichen, wenn der Schutzzweck des § 811 ZPO auch durch Bereitstellung einer geringwertigeren Ersatzsache erfüllt werden kann. Insofern wird also nicht der Wert der Sache, sondern die Verwendung der Sache selbst geschützt. Die Norm schöpft daher den Mehrwert einer unpfändbaren Sache zugunsten des Gläubigers ab.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Möglichkeiten der Austauschpfändung

Rz. 3 Die Austauschpfändung ist auf drei Arten möglich: 3.1 Ersatzgegenstand Rz. 4 Die Zulassung der Austauschpfändung ist möglich, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, überlässt (Abs. 1, 1. Alt.). Das Ersatzstück muss aber hierbei nicht von gleicher Art sein (LG Deggendorf, Beschluss vom 7.3....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Verfahren

5.1 Antrag Rz. 8 Es entscheidet (ausschließlich; §§ 764, 802 ZPO) das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger; § 20 Nr. 17 RpflG). Hierzu bedarf es eines Antrages des Gläubigers. Ein solcher kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Anwaltszwang besteht nicht (§ 78 ZPO). Der Gläubiger hat anzugeben, auf welche Art er die Ersatzleistungen er...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Präsenzversteigerung

Rz. 3 Die Versteigerung stellt grds. eine Präsenzversteigerung unter Anwesenheit der Bieter und der versteigernden Person dar (Abs. 1 Satz 1). Dies ist bei Online-Auktionen nicht gegeben (Viertelhausen, DGVZ 2003, 2). Rz. 4 Vor Eröffnung der Versteigerung sind die Pfandgegenstände bereitzustellen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 GVGA). Bei Eröffnung des Versteigerungstermins sind zuerst d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Die Auskehr des Erlöses

Rz. 5 Wie der Gerichtsvollzieher im Einzelnen mit dem erlangten Erlös zu verfahren hat, bestimmt § 118 Abs. 2 GVGA. Aus dem Erlös sind vorweg ein im Wege der (vorläufigen) Austauschpfändung dem Schuldner zu erstattender Ersatzbetrag (§§ 74, 75 GVGA) sowie die Verfahrenskosten gem. § 15 Abs. 1 GvKostG zu entnehmen. Danach ist der Betrag, der dem Gläubiger zusteht, einschließl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 21 Als Rechtsbehelf steht – dem Gläubiger, dem Schuldner und Dritten – die Erinnerung (§ 766 ZPO) gegen Verfahrensfehler (Zuschlag, Eigentumsübertragung, Verfahrensablauf) zur Verfügung, allerdings nur bis zur Ablieferung der Sache, danach ist die Erinnerung nur bei Fehlern bei der Erlösverteilung möglich. Im Erinnerungsverfahren kann nicht angeordnet werden, dass die Vo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Anderweitige Versteigerung

Rz. 19 Abs. 3 sieht eine anderweitige Versteigerung vor, wenn auf das zugeschlagene Meistgebot der Ersteher die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes nicht verlangt. Bei der entweder sofort oder in einem anderweitigen Termin zu erfolgenden Wiederversteigerung darf dann der (ehemalige) Meistbietende zu keinem weiteren Gebot zugelassen werden (vgl. auch § 95 Abs. 11 GVGA). ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Abs. 1 setzt eine Pfändung von Geld voraus. Geld in diesem Sinne sind alle inländischen – nicht ausländischen (hier gilt § 821 ZPO) – verkehrsüblichen Zahlungsmittel (Münzen, Papiergeld), sodass hierunter auch Brief-, Stempel-, Versicherungs- und Kostenmarken fallen (Zöller/Herget, § 815 Rn. 1; Musielak/Becker, § 815 Rn. 2). Letztere kann der Gerichtsvollzieher eigenmä...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Internetversteigerung/unbare Zahlung

Rz. 18 Mit der Fassung von Abs. 2 wird den Gepflogenheiten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs sowie den Erfordernissen bei der Internetversteigerung Rechnung getragen. Die Ablieferung der zugeschlagenen Sache ist auch für den Fall ausdrücklich zugelassen, dass das Kaufgeld bereits vorher, d. h. in der Regel durch Überweisung auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers, entric...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Länderspezifische Rechtsverordnungen (Abs. 3)

Rz. 8 Um der Praxis eine möglichst flexible Handhabung zu erlauben, ist in Abs. 3 vorgesehen, dass die Länder die näheren Einzelheiten zur Internetversteigerung nach Abs. 2 Nr. 2 durch Rechtsverordnung regeln. Diese Verordnungsermächtigung können die Länder ihrerseits durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen (BT-Drucks. 16/12811 S. 11). Ist dies nic...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Internetversteigerung (Abs. 5)

Rz. 11 Die Regelungen in den Absätzen 2 und 3 wurden, da sie nicht auf die Internetversteigerung passen, in Abs. 5 für diese ab dem 5.8.2009 (BGBl. 2009, 2474) abbedungen. Näheres wird in Rechtsverordnungen gem. § 814 Abs. 3 ZPO geregelt. Abbedungen ist das Erfordernis nach Abs. 2, dass die Versteigerung am Ort der Pfändung oder im Bezirk des Vollstreckungsgerichts zu erfolg...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Befristung

Rz. 4 Die vorläufige Austauschpfändung ist durch den Gerichtsvollzieher aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Benachrichtigung von der Pfändung einen Antrag nach § 811a Abs. 2 ZPO bei dem Vollstreckungsgericht gestellt hat oder wenn ein solcher Antrag rechtskräftig zurückgewiesen ist (Abs. 2; vgl. § 75 GVGA). Der Nachweis der rechtzeiti...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Austauschpfändung ist zu erwarten

Rz. 2 Nach Abs. 1 ist die vorläufige Austauschpfändung zulässig, wenn eine Zulassung durch das Gericht zu erwarten ist (OLG München, OLGZ 1983, 325). In diesem Fall pfändet der Gerichtsvollzieher die Sachen, wenn er im Gewahrsam des Schuldners keine pfändbaren Sachen vorfindet oder wenn die vorhandenen pfändbaren Sachen zur Befriedigung des Gläubigers nicht ausreichen. Er be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Ersatzgegenstand

Rz. 4 Die Zulassung der Austauschpfändung ist möglich, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, überlässt (Abs. 1, 1. Alt.). Das Ersatzstück muss aber hierbei nicht von gleicher Art sein (LG Deggendorf, Beschluss vom 7.3.2016, 13 T 36/16, Rn. 14 – juris; BGH, Vollstreckung effektiv 2011, 171 = N...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Geldbetrag aus Verwertungserlös

Rz. 6 Ist dem Gläubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen werden, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös überlassen wird (Abs. 1, 3. Alt.). Eine Ersatzbeschaffung rechtzeitig vor der Pfändung ist dem Gläubiger wohl nur dann nicht mög...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.1 Antrag

Rz. 8 Es entscheidet (ausschließlich; §§ 764, 802 ZPO) das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger; § 20 Nr. 17 RpflG). Hierzu bedarf es eines Antrages des Gläubigers. Ein solcher kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Anwaltszwang besteht nicht (§ 78 ZPO). Der Gläubiger hat anzugeben, auf welche Art er die Ersatzleistungen erbringen wi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Gebotsabgabe/Zuschlag/Wirkungen

Rz. 10 Abgegebene Gebote (zur Legaldefinition des Mindestgebots vgl. § 817a Abs. 1 Satz 1 ZPO) stellen eine Prozesshandlung (BGH, NJW-RR 2005, 1359) dar. Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit sowie Vertretungsmacht sind unabdingbar und bedingungsfeindlich. Der Bieter ist an das Gebot gebunden (§§ 156, 145 BGB). Anfechtung gem. §§ 119 ff. BGB ist bis zur Zuschlagserteil...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.2 Antrag auf Gestattung (Genehmigung) der Austauschpfändung

Rz. 16 An das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Az.: ... Antrag auf Gestattung der Austauschpfändung In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen: Die mit Protokoll des Gerichtsvollziehers ... vom ... DRNr. ... erfolgte Austauschpfändung (§ 811b ZPO) der Armbanduhr Rolex (genaue Be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Rechtsfolgen der Empfangnahme des Erlöses

Rz. 2 Von der Empfangnahme an trägt der Gläubiger die Gefahr für den Verlust (und auch die Unterschlagung) des Geldes. Nicht angeordnet werden dagegen die Erfüllung des Gläubigeranspruchs nach materiellem Recht sowie der Übergang des Eigentums. Eigentum erlangt der Gläubiger daher erst mit Ablieferung an ihn. Nur diese hat Erfüllungswirkung. Bis dahin gebühren dem Gläubiger ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Internetversteigerung (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 9 Mit der Fassung von Abs. 1 mit Wirkung zum 5.8.2009 wurde die Vorschrift an die Erfordernisse bei der Internetversteigerung angepasst. Die in S. 1 vorgesehene Erteilung des Zuschlags nach dreimaligem Aufruf passt nicht auf den Verfahrensablauf bei der Internetversteigerung. Vor diesem Hintergrund ist in Satz 2 festgelegt, dass bei der Internetversteigerung der Zuschlag...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Kosten – Gebühren

Rz. 10 Die Internetversteigerung unterliegt den gleichen Gebühren- und Auslagenvorschriften wie die Präsenzversteigerung (vgl. Nr. 302, 702 KV GvKostG). Die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes wurden jedoch für die Versteigerung im Internet angepasst. Nr. 702 GvKostG bezweckt eine Angleichung der Regelung über Bekanntmachungskosten an die vergleichbaren Bestimm...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2 Durchführung der Austauschpfändung

Rz. 9 Mit dem Zulassungsbeschluss wird die bisher unpfändbare Sache gepfändet. Spätestens bei Wegnahme muss dem Schuldner das Ersatzstück übereignet oder der Geldbetrag überlassen werden. Rz. 10 Bei Überlassung des Ersatzstücks prüft der Gerichtsvollzieher, ob die Sache dem Inhalt des Beschlusses entspricht. Der Schuldner erwirbt das Eigentum an der Sache gem. §§ 929 BGB . Der...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Allgemeines

Rz. 2 Der Gerichtsvollzieher führt die Verwertung – ohne einen besonderen Auftrag des Gläubigers abzuwarten – durch. Die Verwertung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Schuldner verstorben ist oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist. § 51 Absatz 3 und § 120 Abs. 2 Satz 2 GVGA sind zu beachten (§ 91 Abs. 2 GVGA). Ein Aufschub ist nur zulässig, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Wartefrist

Rz. 2 Regelmäßig bestimmt der Gerichtsvollzieher bereits bei der Pfändung einen Versteigerungstermin. Dieser Zeitpunkt darf nicht vor Ablauf einer Woche nach Pfändung bzw. soll nicht nach Ablauf eines Monats nach der Pfändung erfolgen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 GVGA). Der Schuldner erhält damit nochmals Gelegenheit zur Zahlung, Dritte können gegebenenfalls ihre Rechte nach §§ 805, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Befreiung von Barzahlungsverpflichtung (Abs. 4)

Rz. 20 Abs. 4 Satz 1 befreit bei einer Zuschlagserteilung an den Vollstreckungsgläubiger diesen von seiner Barzahlungsverpflichtung insoweit, als der Erlös nach Abzug der Vollstreckungskosten (§ 788 ZPO) zu seiner Befriedigung zu verwenden ist. Zu zahlen hat er daher nur die Kosten der ZwV (Kosten, die nach § 15 GvKostG vorweg zu entnehmen sind; nicht nach § 788 beigetrieben...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Regelung ist nur anzuwenden bei unpfändbaren Sachen gem. § 811 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 ZPO . Eine entsprechende Anwendung auf die anderen Tatbestände nach § 811 ZPO entfällt wegen der eindeutig enumerativen Aufzählung (h. M. Zöller/Herget, § 811a Rn. 2; MünchKomm/ZPO-Schilken, § 811a Rn. 2 m. w. N.). Ergibt sich daher die Unpfändbarkeit auch aus den Gründen nach § 811...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Rechtsbehelfe

Rz. 12 Rechtsbehelf des Gläubigers/Schuldners bei Verstößen nach Abs. 1 bis 3 ist die Erinnerung (§ 766 ZPO) bzw. die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO, jedoch nur bis zur Beendigung der Vollstreckung. Der Eigentumserwerb eines Dritten wird dadurch allerdings nicht unwirksam. Der nicht schuldnerische Eigentümer der versteigerten Sache hat vielmehr gegen den Gläubiger als Empfä...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Benachrichtigung

Rz. 5 Der Gerichtsvollzieher benachrichtigt den Gläubiger davon, dass er die Pfändung als vorläufige Austauschpfändung durchgeführt hat und weist ihn darauf hin, dass die Pfändung nach § 811b ZPO aufgehoben werden müsse, wenn der Gläubiger nicht binnen zwei Wochen nach Eingang der Nachricht die Zulassung der Austauschpfändung bei dem Vollstreckungsgericht beantragt habe (Abs...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Zulassung der Austauschpfändung – Angemessenheit

Rz. 7 Gem. Abs. 1, 1. Halbs. muss die Austauschpfändung vom Vollstreckungsgericht zugelassen werden. Ein solcher Beschluss setzt zunächst die Angemessenheit der Austauschpfändung voraus (Abs. 2 Satz 2). Ist zu erwarten, dass der voraussichtliche Versteigerungserlös der Sache den Wert eines Ersatzstücks erheblich übersteigt, ist die Angemessenheit i. d. R. gegeben (LG Main, N...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.1 Antrag auf Vornahme der Austauschpfändung (Absatz 2)

Rz. 15 An das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Az.: ... Antrag auf Vornahme der Austauschpfändung In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen, die Austauschpfändung gemäß § 811a ZPO hinsichtlich der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Armbanduhr der Marke Rolex (nähere Bezei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Öffentliche (Präsenz)Versteigerung (Abs. 1, 2 Nr. 1)

Rz. 4 Die Verwertung erfolgt regelmäßig durch öffentliche Versteigerung vor Ort ("Präsenzversteigerung"; vgl. §§ 92 – 96 GVGA) durch den Gerichtsvollzieher, der die Sache zuvor gepfändet hat. Ausnahmsweise kann die Versteigerung auch durch freihändigen Verkauf (§§ 817a, 821 ZPO) oder auf andere Art und Weise (§ 825 ZPO) erfolgen. Als Formen der anderweitigen Verwertung komme...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Ablieferung an Gläubiger (Abs. 1)

Rz. 3 § 815 ZPO befasst sich im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift mit der Verwertung gepfändeten Geldes. Diese gestaltet sich insofern besonders einfach, als es genügt, dass der Gerichtsvollzieher das gepfändete Geld dem Gläubiger "abliefert" (§ 815 Abs. 1 ZPO). Hierbei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Übertragungsakt, kraft dessen der Gläubiger –...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Bekanntmachung (Abs. 3)

Rz. 5 Die Versteigerung muss öffentlich bekannt gemacht werden (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 GVGA), um Personen, die im Einzelfall als Interessenten in Betracht kommen, möglichst umfassend auf die bevorstehende Versteigerung hinzuweisen und durch Heranziehung zahlreicher Bieter ein günstiges Versteigerungsergebnis zu erzielen. Die Bekanntmachung muss rechtzeitig erfolgen, spätest...mehr