Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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§ 6 Haftung / 1. Zugriff auf den Nachlass (bis zur Teilung)

Rz. 265 Will man allerdings auf den ungeteilten Nachlass selbst zugreifen, ist dies nach § 747 ZPO nur mit Hilfe eines Titels zulässig, der sich gegen alle Erben der Erbengemeinschaft richtet. Der Anwendungsbereich des § 747 ZPO reicht bis zur Teilung des Nachlasses. Zwangsvollstreckungen, die noch zu Lebzeiten des Erblassers begonnen wurden, sind in § 779 ZPO geregelt. Zwan...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / III. Rückschlagsperre und Vollstreckungsverbot

Rz. 60 Das Insolvenzverfahren ist ein Gesamtvollstreckungsverfahren. Nach der Verfahrenseröffnung gilt daher der Grundsatz der Einzelzwangsvollstreckung nicht mehr.[30] Gemäß § 89 InsO sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Einzelgläubigern während der gesamten Dauer des Verfahrens grundsätzlich unzulässig (Vollstreckungsverbot). Dies betrifft nach dem Wortlaut der Norm best...mehr

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§ 3 Prozessrecht / b) Einwand der Unmöglichkeit

Rz. 584 Dem Arbeitgeber muss die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers möglich sein. Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 888 ZPO muss das Arbeitsgericht grundsätzlich Tatsachen berücksichtigen, die nach Erlass des zu vollstreckenden Urteiles eingetreten sind. Der Unmöglichkeitseinwand ist im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zu berücksichtigen.[1371] Die Darlegu...mehr

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§ 8 Neuerwerb im Nachlassin... / I. Rückschlagsperre – hier § 88 InsO

Rz. 5 Die Rückschlagsperre des § 88 InsO beseitigt vollstreckungsrechtliche Sicherungen im Dunstkreis der Verfahrenseröffnung. Kein Gläubiger – auch im Nachlassinsolvenzverfahren – soll ein Vorteil zu Lasten der übrigen Gläubiger erhalten. Die Rückschlagsperre ist in § 88 InsO geregelt und verfolgt das Ziel, solche Sicherungen zu beseitigen, die vielleicht erst in Kenntnis d...mehr

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§ 3 Prozessrecht / bb) Weitere objektive Hindernisse

Rz. 587 Außerdem können weitere objektive, vom Arbeitgeber nicht beeinflussbare Hindernisse angeführt werden, die der Weiterbeschäftigung entgegenstehen. In Betracht kommen die Krankheit des Arbeitnehmers, ein Beschäftigungsverbot oder ein Hausverbot, das den Einsatz des Arbeitnehmers bei einem Dritten unmöglich macht.[1377] Rz. 588 Gründe, über die das Gericht im Erkenntnisv...mehr

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§ 6 Haftung / 2. §§ 782, 783 ZPO und § 305 ZPO

Rz. 288 In den §§ 305 Abs. 1, 782, 783 ZPO ist für die Einreden nach §§ 2014, 2015 BGB eine Spezialregelung enthalten. Diese Einreden können nach §§ 305 Abs. 1, 780 ZPO im Urteil vorbehalten werden. Während der Fristen der §§ 2014, 2015 BGB ist gem. § 782 S. 1 ZPO nur die Vollstreckung zulässig, die bei Arrestvollzug möglich wäre, damit §§ 930–932 ZPO. Nach § 782 S. 2 ZPO wi...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / a) Dürftigkeit kraft Tatbestandswirkung

Rz. 65 Ist die Anordnung einer Nachlassverwaltung aufgrund der mangelnden Nachlassmasse abgelehnt (§ 1982 BGB) oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen fehlender Nachlassmasse zurückverwiesen worden (§ 26 InsO), hat man mit bestimmten Gerichtsbeschlüssen einen Nachweis für die Dürftigkeit vorzuweisen. Dies gilt auch, wenn die Verfahren aufgrund der fehlenden ...mehr

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§ 3 Prozessrecht / (1) Erfolgsaussichten des Rechtsmittels

Rz. 569 Ob die Erfolgsaussichten eines einzulegenden Rechtsmittels gegen das Urteil des Arbeitsgerichts oder Landesarbeitsgerichts bei der Frage nach dem nicht zu ersetzenden Nachteil zu berücksichtigen sind, wird nicht einheitlich beurteilt.[1303] Während diese Frage in der ersten Instanz regelmäßig keine Rolle spielt, kann es darauf jedenfalls in der Berufungsinstanz ankom...mehr

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§ 9 Erbscheinsverfahren, Pr... / 2. Die Erbengemeinschaft/Miterbe als Gegner

Rz. 26 Da die Miterben gem. § 2058 BGB als Gesamtschuldner haften, kann jeder einzelne Miterbe auf die Gesamtforderung verklagt werden und nicht lediglich auf den Anteil, der seiner Erbquote entspricht. Der Gläubiger kann es sich aussuchen, ob er Gesamtschuldklage (also auf Haftung eines oder einiger Miterben für die gesamte Schuld, § 2058 BGB, siehe hierzu § 6 Rdn 240 ff.) ...mehr

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§ 3 Prozessrecht / cc) Rechtsmittel

Rz. 573 Ein isoliertes Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Antrag im Urteil ist nicht vorgesehen.[1321] Die Entscheidung kann nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden. Es ist außerdem weiterhin möglich, beim Rechtsmittelgericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG zu beantragen.[1322]mehr

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§ 3 Prozessrecht / 2. Geldforderungen

Rz. 577 Titulierte Geldforderungen sind nach den §§ 803 bis 882a ZPO zu vollstrecken. Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer den vollen Bruttobetrag vollstrecken. Es ist zulässig, auf Zahlung eines Bruttobetrags abzüglich eines bestimmten bezifferten Nettobetrags zu klagen. Dann kann nur noch der offene Restbetrag beigetrieben werden.[1339] Unzulässig sind Anträge, wonach ein u...mehr

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§ 3 Prozessrecht / aa) Wegfall des Arbeitsplatzes

Rz. 585 Der Arbeitgeber kann im Vollstreckungsverfahren daher durchaus einwenden, dass der Arbeitsplatz zwischenzeitlich infolge einer Umorganisation weggefallen ist.[1373] Allerdings wird es als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn der Arbeitgeber sich eine titulierte Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung gezielt durch eine gerade dadurch motivierte Umorganisation unmöglich...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / b) Prozessrechtliche Wirkung des Vorbehalts

Rz. 56 Der Erbe kann in der Zwangsvollstreckung durch eine Vollstreckungsgegenklage gem. §§ 780 Abs. 1, 782, 785, 767 ZPO bewirken, dass der Gläubiger nur die bei einem Arrest zugelassenen Mittel nutzt (§§ 930–932 ZPO). Dabei handelt es sich um eine blanke Sicherungsmaßnahme. Demzufolge schränken die aufschiebenden Einreden die Vollstreckung in das Eigenvermögen ein. Wurden ...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / IV. Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO

Rz. 55 Nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO sind Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird nach S. 2 vermutet...mehr

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FoVo 12/2024, Zuständigkeit... / 3 Der Praxistipp

Unbekannter Aufenthalt darf Zwangsvollstreckung nicht stoppen Der unbekannte Aufenthalt des Schuldners ist kein Grund, auf Bemühungen zur Durchsetzung der Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung zu verzichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dem Schuldner inländische Leistungen im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zufließen. Nach § 802l...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 2. Voraussetzungen

Rz. 41 Erforderlich ist die Zustimmung aller Miterben, §§ 182 ff. BGB. Diese muss mithin nicht gleichzeitig, sondern kann auch einzeln im Vorfeld (Einwilligung, § 183 S. 1 BGB), nacheinander und auch nachträglich (Genehmigung, § 184 Abs. 1 BGB) erfolgen.[97] Rz. 42 Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar darauf gerichtet ist, auf das Recht am Nachlassgegenstand einz...mehr

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FoVo 12/2024, Zeitnaher Ver... / 1 Der Fall

Zwangsvollstreckung mit Nichtabgabe der Vermögensauskunft und Haftbefehl Die Gläubiger betreiben gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich. Mit Vollstreckungsauftrag vom 8.9.2022 beauftragten sie den Obergerichtsvollzieher (OGV) mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen. Die Schuldnerin gab zunächst keine Vermögensauskunft ab. Die ...mehr

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FoVo 12/2024, Voraussetzung... / 3 Der Praxistipp

Es gilt: Vollstreckung beginnt mit dem Erkenntnisverfahren Nach § 95 Abs. 1 FamFG sind auf die Vollstreckung wegen einer Geldforderung, zur Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache, zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertretbaren Handlung, zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen oder zur Abgabe einer Willenserklärung die Vorschriften der ZPO über ...mehr

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§ 3 Prozessrecht / 1. Verfahrensgrundsätze

Rz. 576 Vollstreckungsgericht für arbeitsgerichtliche Zahlungstitel oder Titel auf Herausgabe von Sachen ist grundsätzlich das örtlich zuständige Amtsgericht, §§ 764, 802 ZPO. Die Erzwingung von titulierten Handlungen und Unterlassungen erfolgt nach den §§ 887 ff. ZPO durch das Prozessgericht, also das Arbeitsgericht.[1336] Der Beschluss wird grundsätzlich außerhalb der münd...mehr

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§ 3 Prozessrecht / 3. Herausgabe von Sachen

Rz. 578 Die Vollstreckung der Herausgabe von Sachen richtet sich nach den §§ 883 bis 898 ZPO. Die Herausgabe von Arbeitspapieren ist nach § 883 ZPO zu vollstrecken. Wenn der Schuldner zur Berichtigung oder zum Ausfüllen der Arbeitspapiere verurteilt wurde, richtet sich die Vollstreckung dieser unvertretbaren Handlung nach § 888 Abs. 1 ZPO.[1342]mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / b) Gegenstand und Form der Verfügung

Rz. 17 Der Anteil am Nachlass wird durch die Erbquote bestimmt, mit der ein Miterbe am Nachlass beteiligt ist. Über diesen Anteil kann der Miterbe verfügen, so lange auch nur noch ein einziger Nachlassgegenstand vorhanden und die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist.[25] Als Minus zur Verfügung über den gesamten Anteil kann der Erbe auch über einen Bruchteil s...mehr

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§ 9 Erbscheinsverfahren, Pr... / V. Vorkaufsrecht, § 2034 BGB

Rz. 62 Das Vorkaufsrecht ist gem. § 473 BGB nicht übertragbar und daher auch nicht pfändbar, §§ 857, 851 ZPO.mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 3. Vermögensumfang der Nachlassverwaltung

Rz. 109 Der gesamte Nachlass wird von der Nachlassverwaltung aufgenommen, wenn der Nachlass unter die Zwangsvollstreckung fällt gem. § 811 ZPO und §§ 35 f. InsO. Jedoch sind dabei die höchstpersönlichen Rechte des Erben nicht betroffen bzw. unterliegen nicht der Nachlassverwaltung.mehr

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§ 6 Haftung / II. Nach Annahme der Erbschaft

Rz. 264 Nach der Annahme der Erbschaft schützt § 778 ZPO nicht mehr. Es kann jetzt grundsätzlich in Nachlass und Eigenvermögen vollstreckt werden. 1. Zugriff auf den Nachlass (bis zur Teilung) Rz. 265 Will man allerdings auf den ungeteilten Nachlass selbst zugreifen, ist dies nach § 747 ZPO nur mit Hilfe eines Titels zulässig, der sich gegen alle Erben der Erbengemeinschaft ri...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / (2) Rechtliche Grundlagen

Rz. 125 Der Katalog in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1–8 TzBfG ist nicht abschließend. Es kommen weitere anerkannte Befristungsgründe in Betracht. Sie können die Befristung aber nur rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungen entsprechen.[385] Das gilt auch für tariflich geregelte Sachgründe.[386] Rz. 126 Die Befristung zur Aus-, Fort- und Weiterb...mehr

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§ 3 Prozessrecht / 2. Vollstreckungsschutzanträge

a) Antrag auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG aa) Allgemeines Rz. 567 Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist im Urteil nach § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG auszuschließen, wenn der Vollstreckungsschuldner einen entsprechenden Antrag stellt. Er muss zudem darlegen, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und die...mehr

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§ 3 Prozessrecht / II. Vorläufige Vollstreckbarkeit

1. Grundsätze Rz. 566 Sämtliche End- und Teilurteile der Arbeits- und Landesarbeitsgerichte sind nach § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig sind. Eine dem Gesetz widersprechende Regelung im Urteil ist nicht möglich.[1282] Es erfolgt keine Aufnahme in den Tenor.[1283] Hierbei handelt es sich um einen der bedeutend...mehr

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FoVo 12/2024, Voraussetzung... / Leitsatz

Die Vorschrift des § 87 Abs. 2 FamFG ist analog auch auf gerichtlich protokollierte Vergleiche anzuwenden. Die Vergleiche sind deshalb als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung zwingend zuzustellen. OLG Hamm, Beschl. v. 9.1.2024 – II-4 WF 156/23mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 1. Allgemeines

Rz. 124 Die Regelung des § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB ist im Wesentlichen deckungsgleich mit § 744 Abs. 2 S. 1 BGB und vergleichbar zu beurteilen.[303] Sie soll die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft in besonderen Ausnahmefällen gewährleisten. "Zur Erhaltung notwendig" ist eine Maßregel, wenn ohne sie der Nachlass insgesamt oder Teile hiervon Schaden nehmen würden.[304...mehr

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§ 3 Prozessrecht / 4. Erwirkung von Handlungen

Rz. 579 Die Vollstreckung zur Erwirkung von Handlungen richtet sich nach den §§ 887, 888 ZPO, wobei zwischen vertretbaren und nicht vertretbaren Handlungen zu unterscheiden ist. Vertretbare Handlungen sind nach § 887 ZPO zu vollstrecken. Dies betrifft Handlungen, bei deren Vornahme ein Dritter den Schuldner vertreten und die gleichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen h...mehr

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§ 3 Prozessrecht / a) Hinreichende Bestimmtheit

Rz. 583 Voraussetzung für eine erfolgreiche Vollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs ist, dass der Antrag hinreichend bestimmt ist.[1359] Hier ist bereits bei der Formulierung des Antrags erhöhte Sorgfalt geboten. Im Vollstreckungsverfahren stellt die Bestimmtheit des Titels eine Grenze für die materiell-rechtliche Frage der Erfüllung dar.[1360] Aus dem tenorierten We...mehr

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§ 9 Erbscheinsverfahren, Pr... / II. Mandant ist Gläubiger einer Erbengemeinschaft oder eines Miterben

1. Überblick Rz. 47 Ist der Mandant Gläubiger einer gegen eine Erbengemeinschaft gerichteten Forderung, muss das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit sein, einerseits Zugriff auf den gesamten Nachlass zu erhalten, andererseits aber auch auf das Eigenvermögen der Miterben (zu Einzelheiten siehe auch § 6 Rdn 242 ff.). Rz. 48 Für eine Zwangsvollstreckung in den ungeteilten Nachlass si...mehr

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§ 9 Erbscheinsverfahren, Pr... / IV. Titel zugunsten aller Miterben, § 2039 BGB

Rz. 61 Ist ein Titel zugunsten aller Miterben ergangen, kann jeder einzelne eine vollstreckbare Ausfertigung verlangen. Jeder einzelne kann auch Vollstreckungsmaßnahmen aus einem zugunsten aller oder einzelner Miterben ergangenen Titel durchführen.[155]mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / G. Teilungsklage (Auseinandersetzungsklage)

Rz. 99 Die Auseinandersetzungsklage wird ausführlich in § 9 Erbscheinsverfahren, Prozessführung und Zwangsvollstreckung (siehe § 9 Rdn 25) behandelt.mehr

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§ 3 Prozessrecht / a) Antrag auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG

aa) Allgemeines Rz. 567 Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist im Urteil nach § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG auszuschließen, wenn der Vollstreckungsschuldner einen entsprechenden Antrag stellt. Er muss zudem darlegen, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und dies nach § 294 ZPO glaubhaft machen. Der Antrag der beklagten bzw. widerbeklagten Partei[...mehr

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§ 3 Prozessrecht / 1. Grundsätze

Rz. 566 Sämtliche End- und Teilurteile der Arbeits- und Landesarbeitsgerichte sind nach § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig sind. Eine dem Gesetz widersprechende Regelung im Urteil ist nicht möglich.[1282] Es erfolgt keine Aufnahme in den Tenor.[1283] Hierbei handelt es sich um einen der bedeutendsten Untersch...mehr

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§ 8 Neuerwerb im Nachlassin... / A. Allgemeines

Rz. 1 Gemäß § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren einerseits das gesamte zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhandene Vermögen des Schuldners und andererseits das Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens erwirbt. Letzteres bezeichnet man als "Neuerwerb". Insoweit ist der Begriff der Insolvenzmasse nicht statisch, sondern im Hinblick auf ...mehr

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§ 9 Erbscheinsverfahren, Pr... / III. Anspruch auf Verteilung des Reinertrags, § 2038 Abs. 2 S. 3 BGB

Rz. 60 Der Anspruch des Miterben gem. § 2038 Abs. 2 S. 3 BGB auf Teilung des Reinertrags, wenn die Auseinandersetzung länger als ein Jahr ausgeschlossen ist, ist selbstständig pfändbar und abtretbar. Dieser Anspruch zählt nicht zu den Nachlassgegenständen i.S.v. § 2033 Abs. 2 BGB und daher gelten die Beschränkung des § 859 ZPO nicht. Da der Anspruch sich gegen die Erbengemei...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / h) Prozessuales

Rz. 1685 Der Arbeitnehmer kann die Rechtmäßigkeit einer Versetzung entweder durch Erhebung einer Feststellungsklage klären lassen oder er kann auf vertragsgemäße Beschäftigung klagen.[4117] Dabei handelt es sich um eine Klage auf künftige Leistung gemäß § 259 ZPO, bei der als Vorfrage die Rechtmäßigkeit der Versetzung zu prüfen ist. Bei einer Versetzung handelt es sich um ei...mehr

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§ 3 Prozessrecht / bb) Beschwer

Rz. 188 Die Revision setzt eine Beschwer des Revisionsklägers voraus. Eine formelle Beschwer ist gegeben, wenn das angefochtene Urteilsergebnis hinter dem zweitinstanzlichen Rechtsschutzbegehren zurückgeblieben ist. Der Beklagte ist auch im Falle der Abweisung der Klage als unzulässig anstatt unbegründet beschwert, jedenfalls dann, wenn er eine Sachentscheidung zu seinen Gun...mehr

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§ 6 Haftung / 2. Zugriff auf das Eigenvermögen der Erben

Rz. 270 Mit einem Gesamtschuldtitel kann der Gläubiger auch in das Eigenvermögen der Miterben vollstrecken.[499] Zum Eigenvermögen des jeweiligen Erben gehört der jeweilige Erbteil und dieser kann gem. § 859 ZPO gepfändet werden.[500] Beruft sich ein Miterbe im Rahmen der Gesamtschuldklage auf die Einrede nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB, so kann der Nachlassgläubiger dementsprec...mehr

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§ 8 Neuerwerb im Nachlassin... / 4. Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO

Rz. 24 Das Vollstreckungsverbot betrifft die Konstellation bei Eintritt der sog. Masseunzulänglichkeit. Üblicherweise sind Massegläubiger bevorrechtigt und werden noch vorab vor allen anderen Gläubigern im Verfahren befriedigt. Sie können bei Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen auch vollstrecken, denn das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO gilt nicht. Tritt ab...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / A. Einführung

Rz. 1 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über, § 80 Abs. 1 InsO . Im Nachlassinsolvenzverfahren bewirkt der Eröffnungsbeschluss dementsprechend, dass das Recht des Erben oder eines an dessen Stelle handelnden Nachlasspflegers, Nach...mehr

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FoVo 12/2024, Keine Untersc... / 2 II. Die Entscheidung

Das sieht das LG ganz anders Die sofortige Beschwerde ist begründet, da ein Antrag vorliegt. 1. Die Zwangsvollstreckung dient Gläubigerinteressen; sie erfolgt daher nur auf Antrag. Dieser ist die verfahrensleitende Prozesshandlung. Damit bestimmt der Gläubiger Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs. Er hat die Herrschaft über seinen vollstreckbaren Anspruch (kann ih...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / aa) Konkretisierung der Arbeitspflicht

Rz. 1654 Durch die Ausübung seines Direktionsrechts ist es dem Arbeitgeber möglich, die von dem Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeiten, ihre Reihenfolge sowie die Begleitumstände der Arbeit festzulegen. Üblicherweise werden die dem Arbeitnehmer obliegenden Aufgaben und Tätigkeiten in einer Stellenbeschreibung zusammengefasst, um den Arbeitsplatz in seiner Wertigkeit und s...mehr

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§ 14 Nachlasspflegschaft / I. Allgemeines

Rz. 23 Der Nachlasspfleger führt sein treuhänderisches Amt selbstständig und in eigener Verantwortung, steht aber unter der Aufsicht des Nachlassgerichts, §§ 1888 Abs. 1, 1862 ff. BGB. Der Nachlasspfleger wird mit seiner Bestellung im Rahmen seines Wirkungskreises gesetzlicher Vertreter der Erben,[31] bei Teilnachlasspflegschaft der betroffenen Miterben. Rz. 24 Der Nachlasspf...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / III. Passivprozesse

Rz. 65 Werden Ansprüche gegen den Nachlass wegen einer Nachlassverbindlichkeit gerichtlich geltend gemacht oder wird deren Feststellung beantragt, so sind die Erben prozessführungsbefugt, denn sie haften für Nachlassverbindlichkeiten, wenngleich die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorbehalten werden kann, §§ 780 Abs. 1, 781, 785 ZPO. Daneben ist auch der Testaments...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Allgemeines

Rz. 240 Nachlassgläubigern steht es unabhängig von der Frage einer erfolgten Teilung des Nachlasses zu, jeden der Miterben als Gesamtschuldner mit der Gesamtschuldklage zu verklagen.[443] Da jeder Erbe Gesamtschuldner ist, kann der Gläubiger die Gesamtschuldklage gegen nur einen Erben, mehrere Erben oder alle Erben gleichzeitig erheben.[444] Das vom Kläger dabei anvisierte G...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / aa) Gesetzliche Erstattungsgrundlage

Rz. 1212 Der Arbeitgeber hat keinen gesetzlichen Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf Erstattung der Kosten für die Bearbeitung von Lohn- und Gehaltspfändungen. Ein solcher Anspruch folgt weder aus den Vorschriften der ZPO (etwa §§ 788 Abs. 1 ZPO, 840 Abs. 1 ZPO), noch aus den Bestimmungen des BGB (etwa Geschäftsbesorgung ohne Auftrag, §§ 670, 683 BGB).[2805] Ebenso wenig sol...mehr

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§ 6 Haftung / c) Klage gegen alle oder mehrere Erben

Rz. 246 Widersetzen sich alle Erben der Abgabe der erforderlichen Erklärungen, kann der Gläubiger natürlich auch alle Erben verklagen. Da die Übergabe bzw. die Auflassung gem. § 2040 BGB gemeinsam erfolgen muss, sind die verklagten Erben dann ausnahmsweise auch im Rahmen der Gesamtschuldklage aus materiell-rechtlichen Gründen notwendige Streitgenossen nach § 62 Abs. 1 ZPO.[4...mehr