Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel

1 Normzweck (Satz 1) Rz. 1 Die Vorschriften der §§ 704 bis 793 ZPO gehen vom Urteil als "dem" Zwangsvollstreckungstitel aus. Deshalb dehnt § 795 Satz 1 ZPO die Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf andere Schuldtitel (§ 794 ZPO) aus. Die Bestimmung ist durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften in Satz 1 um ei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs

1 Voraussetzungen Rz. 1 Die Regelung enthält die Klarstellung, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung (§ 724 Abs. 2 ZPO) bei einer aus den Akten ersichtlichen Wirksamkeit eines bedingten Vergleichs zuständig ist. Grundsätzlich richtet sich die Erteilung des mit einem Widerrufsvorbehalt versehenen Vergleichs (§ 794 Nr. 1 Z...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 783 Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift dehnt die Klage nach den §§ 782, 785 ZPO auf die Privatgläubiger (Eigengläubiger) des Erben aus. Dies ist deshalb notwendig, weil andernfalls die Privatgläubiger des Erben (anders als die Nachlassgläubiger) auf die unter dem Schutz des § 782 ZPO stehenden Nachlassgegenstände zugreifen könnten, denn nach Annahme der Erbschaft haftet der...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 782 Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Von der endgültigen Haftungsbeschränkung auf den Nachlass sind die aufschiebenden Einreden der §§ 2014 und 2015 BGB zu unterscheiden. Die Erhebung der sog. Dreimonatseinrede (§ 2014 BGB) und der Einrede des Aufgebotsverfahrens (§ 2015 BGB) bewirken, dass in das Urteil der Vorbehalt (§ 305 Abs. 1 ZPO) der beschränkten Erbenhaftung aufgenommen wird (vg...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Von der endgültigen Haftungsbeschränkung auf den Nachlass sind die aufschiebenden Einreden der §§ 2014 und 2015 BGB zu unterscheiden. Die Erhebung der sog. Dreimonatseinrede (§ 2014 BGB) und der Einrede des Aufgebotsverfahrens (§ 2015 BGB) bewirken, dass in das Urteil der Vorbehalt (§ 305 Abs. 1 ZPO) der beschränkten Erbenhaftung aufgenommen wird (vgl. Damrau/Tank/Gott...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verfahren

Rz. 6 Die Klage nach § 785 ZPO ist im Falle des Abs. 1 vom Erben geltend zu machen. Auf § 784 Abs. 1 ZPO kann sie allerdings nur dann gestützt werden, wenn die Vollstreckungsmaßnahme vor der Durchführung der Haftungsbeschränkung erfolgte. Sonst muss der Erbe nach § 781 ZPO vorgehen. Die Klage ist gerichtet auf Aufhebung der Zwangsvollstreckung in den bestimmt zu bezeichnende...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Absatz 2

Rz. 4 Ist die Nachlassverwaltung angeordnet, hat aber entgegen Abs. 2 ein Eigengläubiger des Erben in den Nachlass vollstrecken lassen, so kann der Nachlassverwalter die Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verlangen. Den persönlichen Gläubigern steht nämlich der Nachlass – nach der Sonderung durch die Anordnung der Nachlassverwaltung – zur Befriedigung nicht zu; er s...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Absatz 1

Rz. 2 Die Vorschrift trifft eine Bestimmung für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen, die bei Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens bereits erfolgt sind. Obgleich das Gesetz lediglich von Nachlassverwaltung und -insolvenz spricht, ist Abs. 1 auch auf die endgültige Haftungsbeschränkung durch die Erschöpfungseinrede (§§ 1973,...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Praktische Bedeutung

Rz. 6 Die praktische Bedeutung der Bestimmung ist gering. Dies rührt zum einen daher, weil sie sehr kompliziert und kostenaufwendig ist. Der Erbe muss nämlich u. U. drei Klagen erheben, um die Inanspruchnahme seines Privatvermögens für Verbindlichkeiten eines dürftigen Nachlasses abzuwenden: Er beginnt mit der Klage nach § 782 Satz 1, § 785 ZPO, um die Beschränkung für eine ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Geltendmachung der Einreden

Rz. 3 Der Erbe (oder die "Amtspersonen", s. o. Rn. 1) kann verlangen, dass die Zwangsvollstreckung für die Dauer der in den §§ 2014, 2015 BGB bestimmten Fristen beschränkt wird. Die Geltendmachung geschieht durch die Erhebung der Klage nach § 785 ZPO (vgl. Rn. 5 ff.). Mit der Klage kann die vorläufige Beschränkung der Vollstreckung auf Arrestmaßnahmen (vgl. §§ 930-932 ZPO) e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Regelungsinhalt

2.1 Absatz 1 Rz. 2 Die Vorschrift trifft eine Bestimmung für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen, die bei Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens bereits erfolgt sind. Obgleich das Gesetz lediglich von Nachlassverwaltung und -insolvenz spricht, ist Abs. 1 auch auf die endgültige Haftungsbeschränkung durch die Erschöpfungseinre...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Allgemeines

Rz. 1 Bei den Kostenfestsetzungsbeschlüssen muss zwischen den selbstständigen (oder isolierten) Beschlüssen nach § 104 ZPO und denjenigen unterschieden werden, die auf das Urteil und die Ausfertigungen nach § 105 ZPO gesetzt werden. Die selbstständigen Kostenfestsetzungsbeschlüsse werden nach § 795 ZPO im Rahmen der Zwangsvollstreckung wie Urteile behandelt. Sie bedürfen als...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Normzweck

Rz. 2 Ist der Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 105 ZPO unmittelbar auf das Urteil (auch den Vergleich) gesetzt, bilden der Grundtitel (Urteil) und der Kostenfestsetzungsbeschluss einen einheitlichen Vollstreckungstitel, der einheitlich ausgefertigt und zugestellt wird. Die Klausel für den Grundtitel erstreckt sich auch auf den Kostenfestsetzungsbeschluss. Die Wartefrist de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsmittel (Abs. 4)

Rz. 6 Der durch die Entscheidung beschwerte Gläubiger oder Schuldner hat gegen diese das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO i. V. m. den §§ 567 ff. ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nur dann gegeben, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Geltendmachung der Einwendungen

Rz. 2 Der Erbe hat auch diese Einwendungen im Wege der Klage geltend zu machen (§ 785 ZPO). Er muss seinerseits die Rechte des § 782 ZPO noch geltend machen können, darf also nicht unbeschränkt allen Nachlassgläubigern gegenüber haften (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 783 Rn. 2). Einen Vorbehalt nach § 305 Abs. 1 ZPO setzt der Schutz nicht voraus, da er beim Privatgläu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung berücksichtigt die Tatsache, dass durch die Anordnung der Nachlassverwaltung und die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Vermögens- und Haftungsmassen (Nachlass und nicht zum Nachlass gehörendes Vermögen (Eigenvermögen)) in der Hand des Erben getrennt werden. Der Erbe haftet in diesen Fällen für die Nachlassverbindlichkeiten endgültig beschränk...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Rechtsfolge

Rz. 2 In denjenigen Fällen, in denen die Voraussetzungen der Norm vorliegen, ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs zuständig. Entsprechend den §§ 706 Abs. 1 Satz 2, 724 Abs. 2 ZPO ist – bei Vorliegen der Voraussetzungen – der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des höheren Gerichts zuständig, wenn der Rechts...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift enthält eine dem § 721 ZPO entsprechende Regelung für den Fall, dass der Schuldner sich in einem gerichtlichen Vergleich zur Räumung von Wohnraum verpflichtet hat. Auf außergerichtliche Vergleiche ist die Vorschrift nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar (LG Kaiserslautern, WM 1984, 115; LG Wuppertal, NJW 1967, 832; a. A. LG Hamburg, MDR 1981, 236; ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Grundsätze der Fristenbewilligung

Rz. 4 Es gelten – entsprechend der Zielsetzung der Vorschrift – die gleichen materiellen Voraussetzungen wie in § 721 ZPO, weshalb ergänzend auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens des Richters hat eine Interessenabwägung stattzufinden (LG Stuttgart, Rpfleger 1985, 71; LG Essen, WM 1979, 269; LG Kiel, WM 1973, 145; LG Mannh...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Vollstreckungsrechtliche Beschränkungen (Satz 2)

Rz. 2 Die Bedeutung des Satzes 2 liegt darin, dass er auch für die angeführten Schuldtitel die Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO) ermöglicht: Ist das Urteil, dessen Kostenentscheidung die Grundlage eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ist, nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 709 Satz 1 ZPO) oder ist aus ihm nur die Sicherungsvollstreckung zulässig (§ 71...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Gebühren – Kosten

Rz. 8 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im Beschwerdeverfahren fallen Gerichtsgebühren in Höhe von 30 EUR nur an, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (KV Nr. 2121 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es besteht die Möglichkeit der Ermäßigung auf ½ bzw. Nichterhebung der Gerichtskosten im Fall des Teilerfolgs. Gebühren des Rechtsbeschwerdeverfahrens ric...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verfahren (Absatz 1)

Rz. 3 Die Bewilligung der Räumungsfrist setzt einen Antrag des Schuldners voraus. Dieser muss spätestens zwei Wochen vor dem im Vergleich festgelegten Räumungstermin gestellt werden. Auf die nach § 794a Abs. 1 Satz 2 ZPO zu ermittelnde Frist für die Anbringung des Antrags auf Verlängerung der Räumungsfrist ist § 222 ZPO unmittelbar anwendbar (LG Berlin, MDR 2020, 953). Der A...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Fristverlängerung (Satz 2)

Rz. 5 Die Fristen des Satzes 1 sind auf Antrag des Erben zu verlängern, wenn vor ihrem Ablauf die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt und über diesen Antrag noch nicht entschieden ist. Die Nachlassinsolvenz kann nämlich ebenfalls zu einer Haftungsbeschränkung des Erben führen, die dann jedenfalls nicht den Fristen der §§ 2014, 2015 BGB unterliegt. Die Verläng...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift dehnt die Klage nach den §§ 782, 785 ZPO auf die Privatgläubiger (Eigengläubiger) des Erben aus. Dies ist deshalb notwendig, weil andernfalls die Privatgläubiger des Erben (anders als die Nachlassgläubiger) auf die unter dem Schutz des § 782 ZPO stehenden Nachlassgegenstände zugreifen könnten, denn nach Annahme der Erbschaft haftet der Erbe auch für die ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Ausnahmeregelung (Abs. 5)

Rz. 7 Durch die Ausnahmeregelung soll verhindert werden, dass die materiell-rechtliche Regelung in § 549 Abs. 2 Nr. 3, § 575 BGB verfahrensrechtlich unterlaufen wird. Sie entspricht damit der Regelung in § 721 Abs. 7 ZPO. Der Zeitmietvertrag des § 575 BGB ist dem früheren qualifizierten Zeitmietvertrag nach § 564c Abs. 2 BGB a. F. nachgebildet. Für diesen bestand nach dem fr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Fristverlängerung und -verkürzung (Absatz 2)

Rz. 5 Nach Abs. 2 können ausschließlich die vom Amtsrichter nach Abs. 1 bereits gewährten (gerichtlichen) Räumungsfristen verlängert oder verkürzt werden, wenn die im ursprünglichen gerichtlichen Beschluss unterstellte Entwicklung anders als erwartet verlaufen ist. Eine Verlängerung der von den Parteien in dem Räumungsvergleich vereinbarten Frist findet nicht nach Abs. 2 sta...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Klarstellung in Bezug auf unmittelbar geltendes EU-Recht (Satz 3)

Rz. 3 Satz 3 ist durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 08. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) mit Wirkung vom 10. Januar 2015 eingeführt worden. Damit wird nunmehr klargestellt, dass bei der Vollstreckung der in § 794 Abs. 1 Nr. 6 bis 9 ZPO genannten Titel vorrangig die unmittelbar geltenden Vorschriften der...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck (Satz 1)

Rz. 1 Die Vorschriften der §§ 704 bis 793 ZPO gehen vom Urteil als "dem" Zwangsvollstreckungstitel aus. Deshalb dehnt § 795 Satz 1 ZPO die Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf andere Schuldtitel (§ 794 ZPO) aus. Die Bestimmung ist durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften in Satz 1 um einen Verweis auf die ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Voraussetzungen

Rz. 1 Die Regelung enthält die Klarstellung, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung (§ 724 Abs. 2 ZPO) bei einer aus den Akten ersichtlichen Wirksamkeit eines bedingten Vergleichs zuständig ist. Grundsätzlich richtet sich die Erteilung des mit einem Widerrufsvorbehalt versehenen Vergleichs (§ 794 Nr. 1 ZPO) nach § 726 Ab...mehr

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Arbeitsverhältnisse im Inso... / 1.4 Wirkungen der Eröffnung

Das Insolvenzverfahren kann eröffnet werden, wenn die Gerichtskosten, die Kosten für den Verwalter und den Gläubigerausschuss bis zum ersten Gerichtstermin gedeckt sind. Mit der Eröffnung des Verfahrens verliert der Schuldner gemäß § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Verfügungen, die der Schuldner gleichwohl vornimmt, sind absolut unwirksam. Waren vor Erö...mehr

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Arbeitsverhältnisse im Inso... / 9.2.2 Relative Grenze

Die Sozialplanforderungen sind gemäß § 123 Abs. 2 InsO Masseforderungen. Insgesamt darf für den Ausgleich dieser Forderungen nicht mehr als ein Drittel der Insolvenzmasse verwendet werden. Würde mehr als ein Drittel der Masse verbraucht, sind die Forderungen anteilig zu kürzen. Bei Masseunzulänglichkeit kann dies dazu führen, dass auf den Sozialplan keine Zahlungen erfolgen....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung

1 Grundsatz – Zweck (Abs. 1 Satz 1) Rz. 1 Die Vorschrift regelt umfassend die Kostentragungspflicht in der Zwangsvollstreckung einschließlich eines vereinfachten Verfahrens zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers sowie das Festsetzungsverfahren. Sie gilt als allgemeine Bestimmung des Zwangsvollstreckungsrechts für alle Zwa...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.10 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Rz. 49 Die im Verfahren über den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO entstandenen Kosten können nicht als Zwangsvollstreckungskosten nach § 788 ZPO festgesetzt werden; es handelt sich um Kosten (hier: § 767 ZPO) des Hauptsacheverfahrens (OLG München, JurBüro 1986, 1583). Rz. 50 Soweit die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Beginn der Zwangsvollstreckung (Absatz 1) – Inhalt der Regelung

Rz. 2 Voraussetzung ist, dass die Zwangsvollstreckung begonnen hatte und der Schuldner alsdann verstorben ist. Darauf, ob die Erbschaft angenommen wurde, kommt es nicht an. Wegen der Bestimmung des § 779 Abs. 1 ZPO führt der Tod des vormaligen Vollstreckungsschuldners (des Erblassers) zu keiner Unterbrechung oder etwaigen Aussetzung des Verfahrens der Zwangsvollstreckung nac...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 779 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung sichert die Fortsetzung einer aus einer Nachlassverbindlichkeit herrührenden Zwangsvollstreckung. Die Hauptbedeutung der Vorschrift, die eine gewisse Erleichterung gegenüber § 750 ZPO bedeutet, liegt darin, dass der Titel nicht gegen den/die Erben umgeschrieben (§ 727 ZPO) zu werden braucht (vgl. AG Bremen, JurBüro 2015, 209), sondern ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 787 Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung sichert in Absatz 1 die Zwangsvollstreckung, mit der ein Recht am Grundstück geltend gemacht wird, in den Fällen, in denen das Grundstück nach einer Verzichtserklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt (§ 928 BGB) keinem Rechtsträger zugeordnet ist und trifft in Absatz 2 mit der Anordnung der entsprechenden Anwendung des Absat...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.16 Gläubigeranwesenheit bei der Zwangsvollstreckung

Rz. 57 Die Kosten der Anwesenheit des Gläubigers bei der Zwangsvollstreckung, soweit diese notwendig ist, sind erstattungsfähig. Soweit die Kosten erst dadurch entstanden sind, dass der Gläubiger nicht sofort die Gesamtforderung beziffert hat, sind sie nicht erstattungsfähig (AG Wolfratshausen, DGVZ 1977, 62); ebenfalls nicht erstattungsfähig sind die Kosten der Besitzeinwei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 792 Erteilung von Urkunden an Gläubiger

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Zur Vorbereitung oder weiteren Durchführung der Zwangsvollstreckung benötigt der Gläubiger bisweilen öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, auf deren Erteilung nach den allgemeinen Regeln nur der Schuldner einen Anspruch hat. Der Schuldner stellt aber den erforderlichen Antrag nicht, um die Zwangsvollstreckung zu hintergehen. Hier setzt nu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 790 (außer Kraft)

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 791 (außer Kraft)

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 793 Sofortige Beschwerde

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die sofortige Beschwerde nach § 793 Abs. 1 ZPO ermöglicht es, Entscheidungen, die im Verfahren der Zwangsvollstreckung ohne mündliche Verhandlung ergehen können, vor dem Eintritt der formellen Rechtskraft durch die nächsthöhere Instanz überprüfen zu lassen. Zu beachten ist, dass die Bestimmung lediglich und ausschließlich die Statthaftigkeit der sofo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung

Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift setzt voraus, dass der Erbe die Haftung an sich noch beschränken kann. Rz. 2 Sie beinhaltet den Grundsatz, dass die Zwangsvollstreckung gegen den Erben in den Nachlass und das Eigenvermögen zulässig ist, solange der Titel nicht eingeschränkt ist. Die Bestimmung gilt für jede Vollstreckung "gegen den Erben". Dabei spielt es keine Rolle, ob...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 785 Vollstreckungsabwehrklage des Erben

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 In den §§ 781 bis 784 ZPO hat der Gesetzgeber verschiedene Einwendungen geregelt, die der Erbe (teilweise auch der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und -pfleger sowie der Erbschaftskäufer) in bestimmten Fällen erheben kann. Diese Einwendungen werden auch dann, wenn sie im Urteil vorbehalten sind (§ 305 Abs. 1 ZPO), vom Vollstreckungsorgan be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 786 Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Mit dieser Bestimmung werden die Regelungen über die beschränkte Erbenhaftung (§§ 780 bis 785 ZPO) ganz oder teilweise auf weitere (andere) Fälle der Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung ausgedehnt. Das gilt im gesamten Vollstreckungsverfahren unabhängig von der Art des Titels (§ 795 ZPO). Die Bestimmung enthält in dem Absatz 2 eine Übergangsvorsch...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 786a See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift wurde in die Zivilprozessordnung durch das Zweite Seerechtsänderungsgesetz eingefügt und gilt seit dem 1.9.1987. Sie ist durch das Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt vom 25.8.1998 mit Wirkung vom 1.9.1998 neu gefasst und ergänzt und mit Wirkung vom 25.04.2013 durch das Gesetz zur Reform des Seehandels...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 1 Die Vorschrift regelt umfassend die Kostentragungspflicht in der Zwangsvollstreckung einschließlich eines vereinfachten Verfahrens zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers sowie das Festsetzungsverfahren. Sie gilt als allgemeine Bestimmung des Zwangsvollstreckungsrechts für alle Zwangsvollstreckungsarten einschließli...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 789 Einschreiten von Behörden

Die Vorschrift regelt den seltenen Fall, in dem das die Zwangsvollstreckung betreibende Gericht der Hilfe einer anderen Behörde bedarf. Das kann das Vollstreckungsgericht oder auch das Prozessgericht oder Grundbuchamt sein, wenn es vollstreckt (§§ 887, 791 ZPO). Soweit der Gerichtsvollzieher die Unterstützung beispielsweise der Polizei benötigt, ist das in den §§ 758 Abs. 3,...mehr