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12.12.2012
Lohnzahlung durch Dritte
Preisvorteile und Rabatte, die Mitarbeiter von Dritten erhalten, zählen nur dann zum Arbeitslohn, wenn sie einen Ertrag für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Es reicht nicht allein aus, wenn der Arbeitgeber mitgewirkt hat, die Rabatte zu verschaffen oder von der Rabattgewährung nur Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.
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