Arbeitsrecht und Soziales: Datenschutzverletzung

Der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus diesem Gremium ist äußerst ungewöhnlich. Noch ungewöhnlicher ist es, wenn der Arbeitgeber den Ausschluss des Betriebsrats erzwingt.

Über einen solchen Fall hatte das LAG Berlin-Brandenburg zu entscheiden. Seit 1998 war der betroffene Arbeitnehmer als Krankenpfleger in einer Unfallklinik beschäftigt. Mitglied des Betriebsrates wurde er im Jahr  2001, seit dem Jahr 2005 war er wechselnd Betriebsratsvorsitzender bzw. stellvertretender Betriebsratsvorsitzender und als solcher  von seiner Tätigkeit als Krankenpfleger frei gestellt. Von dem Rechner des Betriebsrates aus konnte er auf das Personalinformationssystem des Gesamtbetriebes zugreifen. Hiervon hat er regelmäßig Gebrauch gemacht, sobald auf Seiten des Betriebsrats ein entsprechendes Bedürfnis nach Informationen bestand. Als dieses Verhalten aufflog, verlangte die Unternehmensleitung vom Betriebsrat den Ausschluss des Betroffenen aus dem Gremium und erklärte gleichzeitig die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Da der Betriebsrat dem Verlangen  nicht nachkam, klagte das Unternehmen vor dem Arbeitsgericht auf Ausschluss des Betriebsratsmitglieds sowie auf Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur  außerordentlichen Kündigung. 

Ausschluss setzt groben Pflichtverstoß voraus 

Der  Betriebsrat ist als Gremium das Allerheiligste der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber soll da grundsätzlich nicht eigenmächtig hineinregieren können. Die Ernennung  der Mitglieder des Betriebsrats ist ein ureigenes Arbeitnehmerrecht. Andererseits ist eine vertrauensvolle  Kooperation zwischen  Betriebsrat und der Leitung des Unternehmens für eine wirtschaftlich gesunde Entwicklung des Gesamtunternehmens unabdingbar. Deshalb gewährt der Gesetzgeber in eng begrenzten  Fällen der Unternehmensleitung das Recht, Einfluss auf die Zusammensetzung des Betriebsrats zu  nehmen. So hat das  Unternehmen gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG  die Möglichkeit, den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat zu verlangen, wenn dieses seine gesetzlichen Pflichten gegenüber dem Unternehmen grob verletzt hat. 

Betriebsrat hat seine Schutzpflichten ins Gegenteil verkehrt 

Nach Auffassung  der Landesarbeitsrichter hat der Betriebsrat vorliegend nachhaltig gegen seine  primären Pflichten als Betriebsrat verstoßen und  damit das Vertrauensverhältnis  zu seinem Arbeitgeber erheblich verletzt. Der unberechtigte Zugriff auf vertrauliche innerbetriebliche Daten unter Ausnutzung seiner besonderen Zugriffsmöglichkeiten aufgrund seiner herausragenden Stellung als Betriebsrat stellten einen eklatanten Verstoß gegen die gültigen Datenschatzbestimmungen dar. Mehr noch: Als Mitglied des Betriebsrates habe er besondere Schutzpflichten gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebes. Durch den unberechtigten  Zugriff auf die vertraulichen Daten dieser Arbeitnehmer habe er die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Arbeitnehmer in unerträglicher Weise verletzt. Als Betriebsratsmitglied sei er gerade verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen des BDSG. Das habe ihn aber  offensichtlich nicht  interessiert, sondern er habe die Interessen der jeweiligen Arbeitnehmer hinter die vordergründigen Informationsinteressen des Betriebsrates bedenkenlos zurück gestellt. Er sei daher als Betriebsratsmitglied nicht mehr tragbar und aus dem Gremium auszuschließen. 

Die fristlose Kündigung ist nicht gerechtfertigt 

Allerdings grenzte das LAG den Schwerpunkt des Pflichtverstoßes des Betriebsratsmitglieds auf  seine Tätigkeit als  Betriebsrat ein. Das übrige Arbeitsverhältnis war nach  Auffassung der  Richter weniger betroffen. Zwar habe er auch gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, eine fristlose Kündigung sei aber unter Würdigung der Gesamtumstände nicht gerechtfertigt  Das Gericht lehnte die Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung daher ab. 

(LAG Berlin - Brandenburg, Beschluss v. 12.11.2012, 17 TaBV 1318/12)


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