Wann ein handschriftliches Testament als Nachweis der Erbenstellung reicht
Im Jahr 1988 errichtete ein Ehepaar ein gemeinsames handschriftliches Testament, mit dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten.
Letzter Wille: Kinder sollen gemeinsam erben
Erben des letztüberlebenden Ehegatten sollten dann ihre beiden gemeinsamen ehelichen Kinder werden. Sollte beim Tode des erstversterbenden Ehegatten eines der Kinder bereits seinen Pflichtteil fordern, so sollte es auch beim Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten.
Bank verlangt Erbschein
Als der Ehemann im Jahre 2001 verstarb, wurde das Testament erstmalig eröffnet und der Bank, bei dem die Ehegatten mehrere Konten unterhielten, vorgelegt. Nachdem die Ehefrau im Jahr 2013 verstarb, eröffnete das zuständige Amtsgericht erneut das Testament. Die beiden Kinder legten der Bank die beglaubigte Abschrift des handschriftlichen Testaments und des Eröffnungsprotokolls vor und forderten als Erben die Freigabe der von ihrer Mutter unterhaltenen Konten.
„Zu unsicher“,
argumentierte die Bank und machte die Kontenfreigabe von der Vorlage eines Erbscheins abhängig.
Erben verlangen Schadensersatz
Nachdem die Kinder schlussendlich beim zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins erwirkten, verlangten sie die hierfür verauslagten Kosten in Höhe von 1.770 EUR auf dem Klagewege von der Bank zurück.
- Die Weigerung der Bank, die Konten freizugeben,
- stellte nach Ansicht der Erben eine schadenersatzpflichtige Verletzung der Nebenpflichten aus den Bankverträgen dar.
- Grund: Eine generelle Pflicht zur Vorlage eines Erbscheins bestünde nicht und die Erbschaftssituation sein nicht kompliziert oder strittig gewesen.
Verstoß gegen Leistungstreuepflicht
Das Amtsgericht gab den Erben ebenso Recht wie das Landgericht und jetzt der BGH.
- Die Kinder waren gem. § 1922 Abs. 1, § 2032 BGB Erben und damit in die Kontoverträge der verstorbenen Mutter mit der beklagten Bank eingetreten.
- Indem die Bank von ihnen die Vorlage eines Erbscheins für die Freigabe der Konten verlangte,
- verstieß sie gegen ihre Leistungstreuepflicht und machte sich gem. § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig.
Die #Kosten der #Erbscheinerteilung waren nach Ansicht des #Gerichts #unnötig und daher von der #Bank zu erstatten.
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Die Vorlage des handschriftlichen Testaments nebst Eröffnungsvermerk war zum Nachweis der Erbenstellung völlig ausreichend.
Erbeninteresse vs. Bankinteresse
Bei den Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge sind die Interessen der Erben und der beklagten Bank gegeneinander abzuwägen.
Die Kläger und Erben haben ein schutzwürdiges Interesse an einer
- möglichst schnellen und
- möglichst kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses.
Demgegenüber steht das Interesse der Bank, einer möglichen doppelten Inanspruchnahme von Erben entgegenzuwirken. Im Gegensatz zu einem notariellen Testament birgt ein handschriftliches Testament grundsätzlich folgende Gefahren:
- das Risiko der Rechtsunkenntnis der Erblasser,
- eine unentdeckt fehlende Testierfähigkeit,
- die Gefahr der Fälschung oder auch des Verlusts.
Abstrakte Bedenken genügen nicht, konkrete Zweifel lagen nicht vor
Nach Auffassung der Bundesrichter sind die Interessen der Bank zwar berechtigt, vorliegend aber nur abstrakt vorhanden. Der Gutglaubensschutz allein, den die Bank gem. §§ 2366, 2367 BGB durch die Vorlage eines Erbschein erlangt, rechtfertigt es aber nicht, regelmäßig auf einen Erbschein zu bestehen. Vielmehr sei immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Diese fiel im vorliegenden Fall zugunsten der Kläger aus: Konkrete und begründete Zweifel an der Richtigkeit der durch das eigenhändige Testament belegten Erbfolge waren nicht ersichtlich, denn
- die Kläger waren eindeutig als gewillkürte Erben eingesetzt,
- die Kläger wären zudem auch gesetzliche Erben gewesen,
- keine andere Person wurde als möglicher Erbe genannt,
- das Testament wurde bereits nach dem Tod des Vaters der Kläger erstmalig vorgelegt und als Nachweis der Erbenstellung der überlebenden Mutter ohne Einwendungen der Gültigkeit seitens der Bank akzeptiert und anerkannt,
- Zweifel aufgrund einer möglichen Inanspruchnahme des Pflichtteils hätten durch die Einholung einer eidesstattlichen Versicherung kostengünstiger ausgeräumt werden können.
(BGH, Urteil v. 5.4.2016, XI ZR 440/15).
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