Keine vermutete Versorgungsehe bei stabilisierter Krebserkrankung

Eine Versorgungsehe wird bei Tod eines Ehepartners kurz nach der Hochzeit und schwerer lebensbedrohlicher Erkrankung bei der Eheschließung vermutet. Als solche gilt eine Krebserkrankung nicht, wenn der Zustand stabil war und keine Behandlungsbedürftigkeit bestand. Daher kann, auch wenn der Ehepartner 9 Monate nach der Eheschließung stirbt, nicht ohne Weiteres von einer Versorgungsehe ausgegangen werden.

Die klagende Witwe und der gleichaltrige Versicherte lernten sich im Jahr 1997 kennen, zogen vier Jahre später zusammen und heirateten Anfang April 2015, wobei beim Standesamt bereits im Juni 2014 ausgestellte Geburtsurkunden eingereicht wurden.

Ehemann starb 9 Monate nach der Hochzeit

Neun Monate nach der Hochzeit verstarb der Versicherte. Auf der Totenbescheinigung wurden mehrere Todesursachen vermerkt, u.a. ein Prostatakarzinom. Auch der behandelnde Hausarzt berichtete, dass am Tag vor dem Tod des Versicherten ein metastasierendes Prostatakarzinom mit Lungenmetastasen festgestellt wurde. Sechs Jahre vor Eheschließung wurde bei dem Versicherten bereits ein Prostatakarzinom diagnostiziert, welches jedoch zunächst erfolgreich behandelt wurde.

Tödliches Prostatakarzinom: Rentenversicherung lehnt große Witwenrente ab

Die beklagte Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung lehnte den Antrag der Klägerin auf Gewährung der großen Witwenrente ab, da von einer schweren lebensbedrohlichen Erkrankung zum Zeitpunkt der Eheschließung ausgegangen werden muss und daher die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe (Ehedauer unter einem Jahr) nicht widerlegt sei.

Die 1940 geborene Witwe trug vor, dass eine Hochzeit schon früher geplant gewesen sei, aufgrund einer psychischen Erkrankung des Verstorbenen im Sommer 2014 jedoch verschoben werden musste.

Erkrankung war bei Eheschließung nicht behandlungsbedürftig und stabil

Das Landessozialgericht gab der Klage im Berufungsverfahren statt. Nach Auffassung der Richter komme zwar stets dem Gesundheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Heirat eine gewichtige Bedeutung zu.

Den Arztberichten lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass er damals an einer lebensbedrohlichen Erkrankung gelitten habe. Vielmehr sei der Wert für das prostataspezifische Antigen (PSA-Wert) bis zur Nachweisgrenze gesunken.

Lange gehegte Hochzeitswunsch Motiv für die Eheschließung

Zum Zeitpunkt der Heirat habe es keine Anhaltspunkte für das Fortschreiten der Erkrankung gegeben. Eine Behandlungsbedürftigkeit habe sich ebenfalls nicht ergeben. Daher sei aus Sicht des Landessozialgerichts der von der Witwe vorgetragene lange gehegte Hochzeitswunsch als leitendes Motiv glaubhaft dargelegt und ausreichend.

(LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.10.2019, L 2 R 3931/18).

Weiter News zum Thema::

Witwengeld trotz kurzer Ehe

BAG zu unangemessenen Klauseln bei der Hinterbliebenenversorgung

Was sind Hinweise auf eine Versorgungsehe

Hintergrund: Versorgungsgedanke  

Die Hinterbliebenenversorgung kann entfallen, wenn deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versorgungsgedanke der primäre Beweggrund für die Eheschließung gewesen sei.  Ansprüche sollen für eine solche sog. Versorgungsehe ausgeschlossen werden, die nur eingegangen wird, damit der Hinterbliebene nach dem Tod des anderen finanziell abgesichert ist.

Tipp: Widerlegung der gesetzlichen Vermutung

Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG stehen der Witwe alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Eine Beschränkung der Beweistatsachen oder der Beweismittel auf „äußere, objektiv erkennbare“ Umstände unter Ausschluss von „inneren, subjektiven“ Umständen lässt sich aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 19 BeamtVG nicht herleiten.

Deutsches Anwalt Office Premium:  Widerlegen eine Versorgungsehe

Haufe Online Redaktion

Schlagworte zum Thema:  Witwenrente, Arbeitsunfähigkeit