Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Schätzung von Besteuerungsg... / 1.2 Beweislast

Die Vorschrift des § 162 AO kommt zur Anwendung, wenn sich trotz gemeinsamer Aufklärungsverantwortung von Finanzbehörde und Steuerpflichtigem der besteuerungsrelevante Sachverhalt nicht ermitteln lässt. Dabei muss das Finanzamt, auch wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht hinreichend nachkommt, gleichwohl seine Ermittlungspflichten erfüllen, d...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Steuerpflicht von Corona-Überbrückungshilfen

Leitsatz Die Zahlungen der NRW Überbrückungshilfe Plus für Selbstständige in Höhe von 1.000 EUR pro Monat im Zeitraum Juni bis August 2020 sind aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Leistungen und der betrieblichen Tätigkeit als Betriebseinnahmen steuerpflichtig. Sachverhalt Streitig war, ob eine Billigkeitsleistung des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) in F...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags (2)

Leitsatz 1. Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf (vor Anwendbarkeit des § 357a Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB a.F.; jetzt § 357b BGB) begründet keinen steuerbaren Kapitalertrag, da er nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren E...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags (1)

Leitsatz 1. Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf (vor Anwendbarkeit des § 357a Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB a.F.; jetzt § 357b BGB) begründet keinen steuerbaren Kapitalertrag, da er nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren E...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
C. Kommentierung Managerhaf... / I. Überblick

Rz. 1 Die Abgabenordnung enthält Haftungsvorschriften für die Leitungsmitglieder. Diese ergeben sich in erster Linie aus § 34 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 69 AO. Der Geschäftsführer bzw. Vorstand hat nach § 34 Abs. 1 AO die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
C. Kommentierung Managerhaf... / VIII. Inanspruchnahme als Haftungsschuldner

Rz. 16 Die Haftung für Steuerschulden beruht auf dem Steuerrecht als Öffentliches Recht. Der Geschäftsleiter kommt als sog. Haftungsschuldner in Betracht. Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit - sofern die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme vorliegen - einen Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer zu erlassen (§ 191 Abgabenordnung), aus dem dann sofort vollstreck...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
C. Kommentierung Managerhaf... / D. Haftung für Steuern

§ 34 Abs. 1 AO Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. § 69 AO Die in §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
B. AVB D&O / 1. Überblick

Rz. 34 Was versichert ist, ergibt sich aus der getroffenen Vereinbarung, also der vereinbarten Risikobeschreibung. Meist wird wie in den Musterbedingungen des GDV formuliert, dass Ansprüche gegen die versicherten Personen versichert sind, soweit diesen Personen Verstöße vorgeworfen werden, die gesetzliche Haftpflichtbestimmungen betreffen. Die Formulierungen in den verwendet...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
C. Kommentierung Managerhaf... / II. Fälle der nicht erkannten Verletzung der steuerlichen Pflichten

Rz. 2 Raum für Versicherungsschutz für die Haftung aus § 69 AO besteht dort, wo die Steuern ohne Wissen des Geschäftsleiters nicht abgeführt werden, z.B. weil der Steuertatbestand nicht erkannt wird. Rz. 3 Beispiel: "Der steuerpflichtige Kauf von Unternehmensteilen" Eine GmbH bearbeitet Metallteile mit CNC-Maschinen. Sie ist im Bereich der Herstellung einbaufertiger Präzision...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
C. Kommentierung Managerhaf... / IV. Mittelvorsorgepflicht des Geschäftsführers

Rz. 6 Der Geschäftsführer hat daher dafür zu sorgen, dass zum Fälligkeitszeitpunkt die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet werden (sog. Mittelvorsorgepflicht).[1] Daher kann auch eine Haftungsinanspruchnahme erfolgen, wenn der Geschäftsführer vor Eintritt der Fälligkeit keine mögliche Vorsorge betrieben hat, damit die Steuerschuld zum Fälligkeitszeitpunkt ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
C. Kommentierung Managerhaf... / VI. Grundsatz der Gesamtverantwortung

Rz. 8 Bei mehrköpfigen Leitungsorgangen gilt auch hier der Grundsatz der Gesamtverantwortung. Grundsätzlich besteht für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten eine Gesamtverantwortung aller Leitungsmitglieder (sog. Generalzuständigkeit). Durch eine Ressortaufteilung kann die Aufgabe jedoch einzelnen Organmitgliedern zugewiesen werden, die diese Aufgabe dann kraft ihrer Res...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
B. AVB D&O / V. Rückgriffsansprüche der versicherten Personen

Rz. 36 A-8.2 AVB D&O ordnet an, dass Rückgriffsansprüche der versicherten Personen und deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gem. § 255 BGB in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen übergehen. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nach...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
A. Einleitung / 5. e.V.

Rz. 60 D&O-Versicherungen erfreuen sich bei Vereinen auch im gemeinnützigen, kirchlichen Bereich einer hohen Beliebtheit.[1] Vereine können großen Betrieben, wie z.B. Sportbetrieben, Krankenhäusern, Gästehäusern, Schulen, Kindertagesstätten, Alten- oder Pflegeheimen vorstehen. Gleiches gilt z.B. auch für selbständige Stiftungen. In der Praxis ist der D&O-Versicherungsschutz ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 § 13b EStG ist nur anwendbar, wenn die in § 13b Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen vorliegen. Nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch die Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tierzucht und Tierhaltung von Genossenschaften, von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, oder von...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 5... / 4.3 Rechtsfolgen

Rz. 46 Für Zwecke der Ermittlung des Übernahmeergebnisses fingiert § 5 Abs. 2 UmwStG die Einlage der Anteile i. S. d. § 17 EStG zum steuerlichen Übertragungsstichtag in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers. Sie erfolgt außerhalb der Bilanz nur für Zwecke der Übernahmegewinnermittlung. Die Anteile gelten mit den Anschaffungskosten zum steuerlichen Übertragungs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 5... / 1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 Die Ermittlung des Übernahmeergebnisses beim übernehmenden Rechtsträger ist im Fall der Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. eine natürliche Person in § 4 Abs. 4 bis 7 UmwStG geregelt. § 5 UmwStG enthält Sonderregelungen zur Ermittlung des Übernahmeergebnisses für Anteile an der übertragenden Körperschaft, die zum steuerlichen Übertragung...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
B. Allgemeiner Teil / II. Einzelfälle der Gefahrerhöhung

Rz. 3 Bei der D&O-Versicherung können Umstände von Dauer eine Gefahrerhöhung begründen, die die Gefahr steigern, dass Pflichtverletzungen der Organe begangen werden. Diese sind für jeden Einzelfall festzustellen, in Betracht kommen, z.B.: Fusion oder andere Umwandlungsmaßnahmen, Börsengang des Unternehmens Änderungen des Unternehmensgegenstandes, der Händler wird z.B. zum Produz...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderung von Erbschaftsteuerbescheiden gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO unter besonderer Berücksichtigung des § 171 Abs. 14 AO – Teil II (ErbStB 2023, Heft 11, S. 325)

cand. iur. Lennart Jacobs[*] Im ersten Teil des Beitrags wurden zunächst die Merkmale und Rechtsfolgen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dargestellt. Im zweiten Teil werden nun die verschiedenen Möglichkeiten einer nachträglichen Änderung von Erbschaftsteuerbescheiden vorgestellt und die Problematik der veränderten Festsetzungsfrist (Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO) erörte...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderung von Erbschaftsteue... / 2. Die Problematik des Wortlauts des § 171 Abs. 14 AO

Vielfach diskutiert und Gegenstand zahlreicher Gerichtsurteile (Ausführungen dazu in Haumann, DStR 2019, 1848) ist die Auslegung des Wortlauts des § 171 Abs. 14 AO. Die Intention des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich auf Fälle zu begrenzen, in denen aufgrund eines unwirksamen Bescheids gezahlt wurde (BT-Drucks. 10/1636, 44), hat im Wortlaut der Norm leider kaum Ausdruck ge...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderung von Erbschaftsteue... / IV. Die veränderte Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 14 AO

1. Regelungsinhalt der Norm § 171 Abs. 14 AO sieht vor, dass die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch nicht endet, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO nicht gem. § 228 AO zahlungsverjährt ist. Der gesetzgeberische Hintergrund (BT-Drucks. 10/1636, 44) dieser Norm liegt darin, dass es Situationen geben kann, in denen der Steuerpflich...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderung von Erbschaftsteue... / 1. Regelungsinhalt der Norm

§ 171 Abs. 14 AO sieht vor, dass die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch nicht endet, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO nicht gem. § 228 AO zahlungsverjährt ist. Der gesetzgeberische Hintergrund (BT-Drucks. 10/1636, 44) dieser Norm liegt darin, dass es Situationen geben kann, in denen der Steuerpflichtige eine Steuer gezahlt ha...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderung von Erbschaftsteue... / 3. Voraussetzungen der Norm

Voraussetzung für den Eintritt der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 14 AO ist nach dem Wortlaut also das Fehlen eines Rechtsgrunds für die Zahlung des Steuerpflichtigen (BFH v. 27.7.2021 – V R 3/20, BStBl. II 2022, 155 Rz. 19 = AO-StB 2022, 41 [Schmieszek]; Paetsch in Gosch, AO, Stand: 5/2023, § 171 Rz. 194). Außerdem muss der sich daraus ergebende Erstattungsanspruch durch Zahl...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderung von Erbschaftsteue... / a) Die Ablaufhemmung bei fehlender Steuerfestsetzung

Deutlich bedenklicher wird die Anwendung des § 171 Abs. 14 AO, wenn Steuern ohne vorherige Festsetzung gezahlt werden. Hält man wie der BFH die formelle Rechtsgrundtheorie für vorzugswürdig, so unterfallen dem Anwendungsbereich des § 171 Abs. 14 AO auch Konstellationen, in denen Steuerzahlungen bei noch fehlender Steuerfestsetzung erfolgt sind (BFH zu Akontozahlungen: BFH v. ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderung von Erbschaftsteue... / 4. Relevanz für die Änderung von Erbschaftsteuerbescheiden

Die Bedeutsamkeit des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO für die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO zeigt sich dabei zunächst in Konstellationen, in denen eine nachträgliche Änderung des bisherigen Steuerbescheids zu Lasten des Steuerpflichtigen erfolgt, er also nachträglich zusätzlich Steuern zu entrichten hat. Ist der neu erlassene Steuerbescheid (oder die nachträgliche Abänderu...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderung von Erbschaftsteue... / III. Die nachträgliche Änderung von Erbschaftsteuerbescheiden

Nichtperiodische Steuern wie die Erbschaftsteuer knüpfen punktuell an Einzelereignisse an. Im Rahmen des ErbStG tritt ein solches Ereignis in Gestalt eines Erbfalls oder einer Schenkung auf. Hierbei entsteht der Steueranspruch i.d.R. einmalig und ist der Begründung und Höhe nach eindeutig (vgl. § 38 AO i.V.m. §§ 9, 11 ErbStG), was damit den Abschluss des Sachverhalts zur Fol...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderung von Erbschaftsteue... / [Ohne Titel]

cand. iur. Lennart Jacobs[*] Im ersten Teil des Beitrags wurden zunächst die Merkmale und Rechtsfolgen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dargestellt. Im zweiten Teil werden nun die verschiedenen Möglichkeiten einer nachträglichen Änderung von Erbschaftsteuerbescheiden vorgestellt und die Problematik der veränderten Festsetzungsfrist (Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO) erörter...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderung von Erbschaftsteue... / V. Fazit

§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO weißt gerade im Erbschaftsteuerrecht ein großes Anwendungspotential auf. Bereits im Gesetz selbst finden sich zahlreiche Nachsteuervorbehalte, die ein rückwirkendes Ereignis auslösen können und sodann die materiell-rechtliche Grundlage für die nachträgliche Änderung eines Steuerbescheids bilden. Aber auch abgesehen von normierten Vorbehalten könn...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderung von Erbschaftsteue... / b) Lösungsansätze für die Praxis

Mit etwas Kreativität eröffnen sich dem Steuerpflichtigen (oder seiner Beratung) trotz der fragwürdigen Rspr. des BFH Möglichkeiten, einen Rechtsgrund für eine freiwillige Steuerzahlung vor Festsetzung zu "schaffen", damit kein Erstattungsanspruch und sodann auch keine Ablaufhemmung entstehen kann: Einerseits könnte das FA zu einer Festsetzung i.S.d. § 371 Abs. 3 AO aufgeford...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderung von Erbschaftsteue... / a) Der Nachsteuervorbehalt in § 13 Abs. 1 ErbStG

§ 13 ErbStG sieht für bestimmte Vermögensanfalle Befreiungen bzw. Teilbefreiungen von der Erbschaftsteuer vor. Diese stehen häufig unter einem Nachsteuervorbehalt, der bei Nichterfüllung bestimmter Voraussetzungen Anwendung findet. Greift dieser Vorbehalt, so stellt dies die materiell-rechtliche Grundlage für die Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Nach § 13 Abs. ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderung von Erbschaftsteue... / gg) Keine Anwendbarkeit bei der Verschonungsbedarfsprüfung

Alternativ zum Abschmelzmodell des § 13c ErbStG kann der Erwerber ab einem Vermögen von 26 Mio. EUR von der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG Gebrauch machen. Dies ist ab einem Vermögen von 90 Mio. EUR gleichzeitig die einzige Möglichkeit, eine Steuerbegünstigung für Unternehmensvermögen zu erhalten (Hamacher/Liebernickel in BeckOK/ErbStG, Stand: 4/2023, § 28a Rz....mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderung von Erbschaftsteue... / 2. Sonstige Änderungsmöglichkeiten

Nicht nur aufgrund gesetzlicher Vorschriften kann es zur nachträglichen Änderung eines Steuerbescheids kommen. Überdies gibt es alternative Möglichkeiten, ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auszulösen. Ein solches kann sich bspw. aus der auch erbschaftsteuerlich geltenden, zivilrechtlichen ex-tunc-Wirkung einer Anfechtung ergeben. Eine bereits form...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderung von Erbschaftsteue... / cc) Fünfjährige Behaltensfrist

Zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung des Verschonungsabschlags (und des Abzugsbetrags gem. § 13a Abs. 2 ErbStG) ist nach § 13a Abs. 6 ErbStG die Einhaltung der Behaltensfrist. Sie beträgt im Fall der Regelverschonung fünf Jahre, im Fall der Optionsverschonung sieben Jahre (§ 13a Abs. 10 Satz 1 Nr. 6 ErbStG). In § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1–5 ErbStG ist ein Katalog mit Tat...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderung von Erbschaftsteue... / b) Die Übertragung betrieblichen Vermögens

Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht für die Übertragung von Betriebsvermögen durch Erbfall oder Schenkung verschiedene Steuerbegünstigungen vor. Unternehmerisches Vermögen kann so gem. § 13a Abs. 1 ErbStG zu 85 % (Regelverschonung) oder u.U. gem. § 13a Abs. 10 ErbStG zu 100 % (Optionsverschonung) steuerfrei übertragen werden. Diese Begünstigungen stehen aber unter d...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderung von Erbschaftsteue... / c) Gesetzliche Fiktion mit Rückwirkung

In § 29 ErbStG ist festgelegt, dass die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer in den in Nr. 1–4 benannten Fällen mit Wirkung für die Vergangenheit erlischt, wenn einer der entspr. Tatbestände erfüllt ist. Der Grund hierfür liegt in der Annahme, dass eine zunächst entstandene Steuerbelastung nach Eintritt eines der Fälle aus Nr. 1–4 nicht mehr gerechtfertigt erscheint (Jülicher in ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderung von Erbschaftsteue... / aa) Verschonungsabschlag

§ 13a Abs. 1 Satz 1 bzw. § 13a Abs. 10 ErbStG gewähren eine Steuerbefreiung in Form eines Verschonungsabschlags auf begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG bis 26 Mio. EUR. Dabei hat der Steuerpflichtige grundsätzlich die Wahl zwischen der Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 ErbStG (Steuerbefreiung i.H.v. 85 %) oder der Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG (S...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2 Verhältnis zur Abgabenordnung (Abs. 2)

Rz. 4 Abs. 2 stellt klar, dass die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend gelten, sofern das PStTG nichts anderes regelt.[1] Diese Aussage korrespondiert mit der Natur des PStTG als Verfahrensrecht. Folgerichtig geht das BMF davon aus, dass das PStTG keine materiell-rechtlichen Auswirkungen auf die Besteuerung von Einkünften oder Umsätzen hat.[2]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 4.2 Keine ergänzende Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 AO

Rz. 6 Der eingeschränkte Anwendungsbereich der Auskunft nach § 10 Abs. 1 PStTG verleitet zur Überlegung, weitergehende Rechtsfragen in Bezug auf das PStTG mithilfe einer verbindlichen Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 AO abzufragen. Die Auskunft nach § 10 Abs. 1 PStTG hat jedoch abschließenden Charakter[1], sodass ein Rückgriff auf die verbindliche Auskunft weder mithilfe der Öffnu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PStTG § 10 Auskunft

1 Allgemeines Rz. 1 § 10 PStTG regelt die Möglichkeit, einen gebührenpflichtigen Antrag beim BZSt zu stellen, um eine Auskunft über das Vorliegen einer Plattform[1] oder einer relevanten Tätigkeit[2] zu erhalten. Betroffene sollen hierdurch Rechtssicherheit darüber erlangen, ob ihr Geschäftsmodell unter den Anwendungsbereich des PStTG fällt.[3] 2 Verfassungsrechtlicher Kontext ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PStTG § 9 Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern

1 Entgegennahme von Informationen durch das BZSt (Abs. 1) Rz. 1 Abs. 1 bestimmt, dass das BZSt die Informationen zu meldepflichtigen Anbietern entgegenzunehmen und zu speichern hat. Die entgegenzunehmenden Informationen werden entweder aus dem Ausland von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten aufgrund Art. 8ac Abs. 2 und 3 der Amtshilferichtlinie, von nicht in der EU a...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PStTG Vorbemerkung zu §§ 1–29

1 Hintergrund des PStTG Rz. 1 Mit dem Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen [1] vom 20.12.2022 wurden eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der grenzüberschreitende, automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Das Geset...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PStTG § 11 Verfahren zur Feststellung eines freigestellten Plattformbetreibers

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift des § 11 PStTG regelt die Einzelheiten des Verfahrens zur Feststellung, dass es sich bei einem Plattformbetreiber um einen freigestellten Plattformbetreiber[1] handelt. 2 Voraussetzungen der Feststellung (Abs. 1) Rz. 2 Das BZSt hat nach Abs. 1 festzustellen, dass ein Plattformbetreiber ein freigestellter Plattformbetreiber ist, wenn er den Nac...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 6 Informationsaustausch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten (Abs. 5)

Rz. 7 Abs. 5 regelt die Befugnis des BZSt, mit anderen zuständigen Behörden im Wege der Amtshilfe bei Bedarf koordiniert vorzugehen. Es besteht jedoch kein Anspruch des Antragstellers hierauf.[1] Gegenstand eines etwaigen Austauschs mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten dürften regelmäßig Informationen sein, die auf Angaben des Stpfl. in seinem Antrag zurückgehen....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 3 Automatischer Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten (Abs. 3)

Rz. 7 Abs. 3 dient der Umsetzung des Art. 8ac Abs. 2 der Amtshilferichtlinie und regelt die Verpflichtung des BZSt, die entgegengenommenen Informationen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU auszutauschen. Abs. 3 Satz 2 bestimmt, dass der regelmäßige Austauschzeitpunkt mit Ablauf des zweiten Monats des Kalenderjahrs, das auf den Meldezeitraum folgt,...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 3 Bußgeldrahmen, zuständige Behörde, Anwendbarkeit der AO (Abs. 2 bis Abs. 4)

Rz. 7 § 25 Abs. 2 PStTG bestimmt den jeweiligen Bußgeldrahmen. Hierbei gilt § 17 Abs. 2 OWiG. Rz. 8 Zuständige Verwaltungsbehörde ist das BZSt (Abs. 3). Da das BZSt auch Finanzbehörde ist, werden in Abs. 4 verschiedene Vorschriften der AO insbesondere über die Zuständigkeit, das Verfahren und die Rechte der Finanzbehörde für entsprechend anwendbar erklärt. Dadurch wird sicher...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 8.1 Nichtbescheidung des Antrags

Rz. 33 Sofern das BZSt den Antrag auf Auskunftserteilung gar nicht erst bescheidet, ist zunächst gem. § 347 Abs. 1 Satz 2 AO ein Untätigkeitseinspruch einzulegen. Im Anschluss ist eine Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 Var. 2 FGO statthafte Klageart. Die Bearbeitungsfrist des § 10 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 PStTG entspricht der Frist zur Einlegung des Untätigkeitseinspruchs, sod...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 4 Auswertungsbefugnis des BZSt (Abs. 4)

Rz. 8 In Abs. 4 Satz 1 wird die Befugnis des BZSt geregelt, die ihm aus dem Inland gemeldeten bzw. aus dem Ausland übermittelten Informationen meldender Plattformbetreiber auszuwerten. Hiernach darf das BZSt die übermittelten Informationen zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben auswerten. Zu diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben zählen vor allem auch diejen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 8 Rechtsschutzfragen

Rz. 31 Gemäß § 28 Abs. 1 PStTG ist gegen Maßnahmen der Finanzbehörden nach dem PStTG der Finanzrechtsweg eröffnet. Unproblematisch stellen sich dabei die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Gebührenfestsetzung dar. Diese können mit den allgemeinen Rechtsbehelfen angegriffen werden, also dem Einspruchsverfahren[1], ggfs. dem vorläufigen Rechtsschutz[2] sowie der Klage im Haup...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PStTG § 8 Zuständige Behörde

Allgemeines Rz. 1 § 8 PStTG bestimmt, dass das BMF zuständige Behörde i. S. d. Gesetzes ist, soweit es seine Zuständigkeit gemäß Finanzverwaltungsgesetz nicht auf das BZSt übertragen hat oder sich aus dem PStTG anderes ergibt. Das PStTG bestimmt insbesondere in § 9 PStTG Aufgaben, die das BZSt in seiner Funktion als zuständige Behörde wahrnimmt.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 2 Verfassungsrechtlicher Kontext

Rz. 2 Die Auskunft nach § 10 Abs. 1 PStTG ist der jüngste in einer Reihe von Auskunftstatbeständen, mit denen der Gesetzgeber kooperative Elemente in den Steuervollzug implementiert hat.[1] Steuerrechtliche Auskünfte – etwa die verbindliche Auskunft[2] oder die Lohnsteueranrufungsauskunft[3] – dienen dabei dem Zweck, dem Antragsteller Rechtssicherheit in Bezug auf bestimmte ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 6.1 Sachverhaltsidentität als Voraussetzung der Bindungswirkung

Rz. 20 Voraussetzung ist jedoch die vollständige Identität des im Antrag dargelegten und des später tatsächlich verwirklichten Sachverhalts. Hierin liegt ein bemerkenswerter Unterschied zur verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO, bei der geringfügige Sachverhaltsabweichungen dem Eintritt der Bindungswirkung nicht entgegenstehen.[1] Rz. 21 Eine derart strenge Vorgabe ist n...mehr