Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 2.1 Zuordnung des Kindes zum Elternteil

Das Kindergeld wird zur Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes gezahlt.[1] Das Existenzminimum umfasst auch den Bedarf für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung des Kindes. Seit 2012 wird ein volljähriges Kind zwischen 18 und 25 Jahren unabhängig von seinen eigenen Einkünften und Bezügen berücksichtigt. Nach Abschluss einer ...mehr

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Änderung von Erbschaftsteuerbescheiden gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO unter besonderer Berücksichtigung des § 171 Abs. 14 AO – Teil I (ErbStB 2023, Heft 10, S. 303)

cand. iur. Lennart Jacobs[*] Mit § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wurde in der AO eine Regelung getroffen, die es ermöglicht, aufgrund "rückwirkender Ereignisse" Widersprüche zwischen der bereits gefallenen und der eigentlich gebotenen Einzelfallentscheidung zu korrigieren. Dieser zweiteilige Beitrag beschäftigt sich zunächst mit den Möglichkeiten einer nachträglichen Änderung von ...mehr

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Änderung von Erbschaftsteue... / 3. Die Tatbestandsmerkmale des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

a) Ereignis Der Begriff des "Ereignisses" als solcher ist denkbar weit und daher Gegenstand vielfacher Auslegung: So versteht Frotscher den Begriff als "steuerlich relevanten Sachverhalt im weitesten Sinne" ( Frotscher in Schwarz/Pahlke, AO, Stand: 2/2023, § 175 Rz. 59), während Koenig ihn als "jede Begebenheit, die den Sachverhalt oder einen Teil des Sachverhalts ausfüllt, de...mehr

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Änderung von Erbschaftsteue... / II. Änderung von Steuerbescheiden gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

1. Inhalt und Hintergrund der Norm Nachträglich eintretende Veränderungen eines Sachverhalts berühren einen nach § 38 AO entstandenen Steueranspruch grundsätzlich nicht. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, in denen das materielle Steuerrecht bestimmten Ereignissen eine rückwirkende Bedeutung beimisst. Ein solches rückwirkendes Ereignis lässt den zunächst rechtmäßigen Steuerbesc...mehr

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Aufzeichnungspflichten im B... / Zusammenfassung

Überblick Dieser Beitrag informiert Sie über die aktuellen Aufzeichnungsvorschriften im betrieblichen Bereich. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung § 90, § 140, § 141, § 143, § 144, § 146, § 146a, § 148 Abgabenordnung (AO) §§ 238 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) § 4 Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) §§ 8 – 13, § 17, §§ 17a – 17c, § 33 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (...mehr

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Pflichten des GmbH-Geschäft... / Zusammenfassung

Begriff Mit der Bestellung zum Geschäftsführer übernimmt der GmbH-Geschäftsführer Rechte und Pflichten. Diese ergeben sich aus dem Handelsrecht für Kaufleute, aus den speziellen Vorschriften des GmbH-Gesetzes, aus dem Gesellschafts- und dem Anstellungsvertrag, aber auch aus anderen gesetzlichen Vorschriften wie dem Arbeitsrecht, der Abgabenordnung oder aus Datenschutzbestimm...mehr

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Trotz MoPeG weiterhin trans... / II. Die beabsichtigte Regelung

Wohl zu Recht befürchtet man im BMF, dass künftig allein die Personengesellschaften und nicht mehr ihre Gesellschafter als Erwerber und Schenker i.S.d. ErbStG in Betracht kommen. Um dies nicht zu riskieren, sollen im Zuge des geplanten Wachstumschancengesetzes, das zahlreiche Einzelsteuern betrifft ("Omnibusgesetz"; Korn, kösdi 8/2023, 23336), auch das ErbStG sowie die AO en...mehr

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Trotz MoPeG weiterhin trans... / bb) Betroffene Personengesellschaften

Betroffen sind "Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung)" und natürlich deren Gesellschafter (Sätze 2 und 3). Dem Klammerhinweis folgend stößt man auf "rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich Gesellschaften (§ 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Partenreedereien und...mehr

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Änderung von Erbschaftsteue... / b) Sachlicher Anwendungsbereich

Durch die Einordnung des § 175 in das Korrektursystem der AO (§§ 172 ff. AO) wird der Anwendungsbereich der Norm in sachlicher Hinsicht abgegrenzt, vgl. § 172 Abs. 1 Nr. 2 lit. d Halbs. 1 AO (v. Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Stand: 4/2023, § 175 Rz. 35). § 175 AO gilt damit für alle Steuern i.S.d. AO, also für alle Steuerbescheide i.S.d. § 155 AO und alle Bescheide,...mehr

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Änderung von Erbschaftsteue... / 1. Inhalt und Hintergrund der Norm

Nachträglich eintretende Veränderungen eines Sachverhalts berühren einen nach § 38 AO entstandenen Steueranspruch grundsätzlich nicht. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, in denen das materielle Steuerrecht bestimmten Ereignissen eine rückwirkende Bedeutung beimisst. Ein solches rückwirkendes Ereignis lässt den zunächst rechtmäßigen Steuerbescheid rechtswidrig und damit unwirk...mehr

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Aufzeichnungspflichten im B... / 1.1 Gewinnermittlungsvorschriften für Bilanz und Einnahmen-Überschussrechnung

Die steuerliche Gewinnermittlungsvorschrift gilt nur für den betrieblichen Bereich. Sie beschreibt die Gewinnermittlung mittels Bilanz für handelsrechtlich[1] und steuerrechtlich[2] Buchführungspflichtige sowie freiwillig Buchführende bzw. Aufzeichnungen gem. Einnahmen-Überschussrechnung [3]. Eine handelsrechtliche und damit auch steuerliche Buchführungspflicht besteht immer dann...mehr

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Änderung von Erbschaftsteue... / a) Ereignis

Der Begriff des "Ereignisses" als solcher ist denkbar weit und daher Gegenstand vielfacher Auslegung: So versteht Frotscher den Begriff als "steuerlich relevanten Sachverhalt im weitesten Sinne" ( Frotscher in Schwarz/Pahlke, AO, Stand: 2/2023, § 175 Rz. 59), während Koenig ihn als "jede Begebenheit, die den Sachverhalt oder einen Teil des Sachverhalts ausfüllt, der den geset...mehr

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Änderung von Erbschaftsteue... / b) Nachträglicher Eintritt

Aus dem Wortlaut der Norm ("[...] eintritt [...]") ergibt sich eindeutig die Nachträglichkeit des Ereignisses. Sinnvollerweise muss das Ereignis also nach Entstehung des Steueranspruchs und Erlass des Bescheids eintreten (BFH v. 19.7.1993 – GrS 2/92, BStBl. II 1993, 897 – unter C. II. 1. a); BFH v. 6.3.2003 – XI R 13/02, BStBl. II 2003, 554 – unter II. 1. = EStB 2003,250 [Sc...mehr

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Änderung von Erbschaftsteue... / [Ohne Titel]

cand. iur. Lennart Jacobs[*] Mit § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wurde in der AO eine Regelung getroffen, die es ermöglicht, aufgrund "rückwirkender Ereignisse" Widersprüche zwischen der bereits gefallenen und der eigentlich gebotenen Einzelfallentscheidung zu korrigieren. Dieser zweiteilige Beitrag beschäftigt sich zunächst mit den Möglichkeiten einer nachträglichen Änderung von E...mehr

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Änderung von Erbschaftsteue... / 4. Rechtsfolgen

Tritt ein entspr. Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit ein, ist ein davon betroffener Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern (v. Wedelstädt in Gosch, AO, Stand: 5/2023, § 175 Rz. 71; Klomp in BeckOK/AO, Stand: 4/2023, § 175 Rz. 130). Die Änderung steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde (BFH v. 28.11.2007 – X R 11/07, BStBl. II 2008, 335 – ...mehr

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Änderung von Erbschaftsteue... / I. Einleitung

Mit § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wurde in der AO eine Regelung getroffen, die es ermöglicht, aufgrund "rückwirkender Ereignisse" Widersprüche zwischen der bereits gefallenen und der eigentlich gebotenen Einzelfallentscheidung zu korrigieren. Dieser zweiteilige Beitrag beschäftigt sich zunächst mit den Möglichkeiten einer nachträglichen Änderung von Erbschaftsteuerbescheiden auf...mehr

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Änderung von Erbschaftsteue... / a) Zeitlicher Anwendungsbereich

Der zeitliche Anwendungsbereich des § 175 AO richtet sich maßgeblich nach dem EGAO. Nach Art. 97 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGAO sind die Vorschriften der §§ 172 ff. AO dann anzuwenden, wenn nach dem 31.12.1976 ein Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert wird. Dies gilt gem. Satz 2 auch dann, wenn der zu ändernde Verwaltungsakt vor dem 1.1.1977 erlassen wurde. Die Aufhebung oder Änder...mehr

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Aufzeichnungspflichten im B... / 1.3 Anforderungen an die Aufzeichnungen

Die steuerlichen Aufzeichnungsvorschriften sind in den §§ 140–148 AO und in den Einzelsteuergesetzen und deren Richtlinien, Hinweisen und Durchführungsverordnungen geregelt.mehr

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Änderung von Erbschaftsteue... / c) Steuerliche Wirkung für die Vergangenheit

Das nachträglich eintretende Ereignis darf allerdings nicht nur den relevanten Sachverhalt verändern. Es muss zusätzlich eine steuerliche Wirkung für die Vergangenheit in der Weise entfalten, dass jetzt der veränderte Sachverhalt anstelle des verwirklichten Sachverhalts maßgeblich für die Besteuerung ist. Der aktuelle Steuerbescheid muss also durch den Eintritt des neuen Ere...mehr

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RegE des Wachstumschancenge... / 6. Verfahrensrecht

Mit § 89b AO-E soll ab dem Tag der Gesetzesverkündung ein internationales Risikobewertungsverfahren neu eingeführt werden. Ein internationales Risikobewertungsverfahren ist eine gemeinsame Einschätzung von steuerlichen Risiken von bereits verwirklichten Sachverhalten mit einem oder mehreren Staaten oder Hoheitsgebieten in einem auf Kooperation und Transparenz angelegten Verf...mehr

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Aufzeichnungspflichten im B... / 6.2 Warenausgang: Es ist auch ein eigenes Buch nötig

Auch für den Warenausgang sind (u. U.) besondere Aufzeichnungen zu führen.mehr

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Trotz MoPeG weiterhin trans... / cc) Erforderlichkeit?

Fraglich ist schließlich auch, ob Satz 1 überhaupt zur Verwirklichung des erstrebten Ziels erforderlich ist, künftig weiterhin anstelle rechtsfähiger Personengesellschaften deren Gesellschafter als Steuerschuldner zu behandeln (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Dies soll doch mit den Sätzen 2 und 3 angeordnet und speziell mit § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Alt. 2 AO-E umgesetzt werden u...mehr

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Aufzeichnungspflichten im B... / 1.5.2 Tägliche Kassenaufzeichnungen nötig

Steuerpflichtige haben Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich festzuhalten.[1] Dazu sind bei offenen Ladenkassen die Kasseneinnahmen wie folgt zu ermitteln:mehr

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Aufzeichnungspflichten im B... / 1.5.4 Belegausgabepflicht

Werden Umsätze mit elektronischen Kassen aufgezeichnet, muss dem Kunden seit dem 1.1.2020 sofort ein Beleg ausgestellt werden.[1] Beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen kann das Finanzamt – auf Antrag (!) – von der Belegausgabepflicht befreien, sofern im Einzelfall eine persönliche oder sachliche Härte vorliegt.[2] Die mit der Belegausgabe verbu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Pflichten des GmbH-Geschäft... / 5 Pflichten gegenüber dem Finanzamt

Alle steuerlich erheblichen Tatsachen müssen die Geschäftsführer als Organ der GmbH sowohl dem zuständigen Finanzamt als auch der für die Erhebung der Realsteuern zuständigen Gemeinde mitteilen (§§ 20, 137, 138 AO). Die Geschäftsführer haben vor allem die folgenden steuerlich erheblichen Tatsachen anzuzeigen: die Gesellschaftsgründung den Erwerb der Rechtsfähigkeit die Änderung...mehr

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Aufzeichnungspflichten im B... / 1.5.1 Einzelaufzeichnungen

Auch für Kassen gilt: Die Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen.[1] Dies gilt grundsätzlich sowohl für offene Ladenkassen als auch für elektronische Kassensysteme. Sofern Warenverkäufe an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung abgegeben und nicht mittels elektronischer Kasse aufgezeichnet werden, besteht k...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / cc) Zurechnung des Erwerbs

Allenfalls klärungsbedürftig ist der Umfang und damit die Höhe ihrer letztlich steuerpflichtigen Bereicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Es dürfte nicht akzeptabel sein, sie gegenständlich in einer Werterhöhung ihrer Gesellschaftsbeteiligungen zu sehen (so aber BFH v. 5.2.2020 – II R 9/17, BStBl. II 2020, 658 = ErbStB 2020, 281 [Knittel]). Insoweit greift nun § 39 Abs. 2 N...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / dd) Einheitliche Aufteilung

Es liegt auf der Hand, dass eine für alle Gesellschafter verbindliche Aufteilung erfolgt. Man mag hierbei an gesonderte und einheitliche Feststellungen denken. Bislang ist dies jedoch zur Individualisierung der Schenker in einschlägigen Fällen gesetzlich noch nicht vorgesehen (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO). Die vorhandene Rechtsverordnung zu § 180 Abs. 2 AO (i.d.F. v. 19.12.2022, ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / e) Anzeigepflichten

Dringlich wird eine solche Präzisierung des § 35 ErbStG vor allem deshalb, weil nach § 30 Abs. 1, 2 ErbStG "jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) vom Erwerber..." sowie bei lebzeitigen Zuwendungen auch von demjenigen, "[...] aus dessen Vermögen der Erwerb stammt, [...] dem zuständigen Finanzamt [...] anzuzeigen (ist)". Infolge der Fiktion des § 2a Satz 2 ErbSt...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / c) Steuerbarkeit von Mitgliederbeiträgen

§ 18 ErbStG geht davon aus, dass " Beiträge an Personenvereinigungen" grundsätzlich schenkungsteuerbar sind. Auch gesellschaftszweckfördernde Gesellschafterbeiträge an ihre rechtsfähigen Personengesellschaften (§ 14a Abs. 2 Nr. 2 AO-E), die auch in Dienstleistungen bestehen können (§ 709 Abs. 1 BGB n.F.), unterliegen damit der Schenkungsteuer jedenfalls dann, wenn und soweit ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aufzeichnungspflichten im B... / 6.1 Wareneingang: Es muss ein eigenes Buch geführt werden

Besondere Aufzeichnungen sind (u. U.) für den Wareneingang vorgeschrieben. Der Wareneingang umfasst alle Handelswaren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (unabhängig davon, ob sie zur Herstellung von Fertigprodukten oder Weiterveräußerung verwendet werden), Waren zur Be- oder Verarbeitung. Dabei ist es unerheblich, ob die Waren für eigene oder fremde Rechnung[1] angeschafft werden. D...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aufzeichnungspflichten im B... / 5.4 Auslandssachverhalte: Diese Angaben müssen aufgezeichnet werden

Bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug und nahestehenden Personen (Verwandte, verbundene Unternehmen, …) betreffen, müssen besondere Aufzeichnungen (sog. "Verrechnungspreisdokumentation") erstellt werden.[1] Diese müssen folgende Angaben enthalten:[2] Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen, wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen zum Fremdvergleich von Preisen und...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / [Ohne Titel]

RD a.D. Winfried Hartmann[*] Nach derzeit herrschender Praxis werden Personengesellschaften bei Vermehrung und zu Lasten ihres Gesellschaftsvermögens durch freigebige Zuwendungen nicht selbst, sondern stattdessen ihre Gesellschafter als Erwerber und Schenker behandelt. Das einzige Argument zur Begründung dieser transparenten Besteuerung, die Vorschrift des § 718 Abs. 1 BGB, l...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aufzeichnungspflichten im B... / 1.4 Mögliche Erleichterungen bei Aufzeichnungen

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / aa) Dürftige Begründung

Während mit den Sätzen 2 und 3 das Transparenzprinzip fortgeführt wird, ordnet Satz 1 klarstellend die Beibehaltung des Gesamthandsprinzips an. Grund sei die Verknüpfung der §§ 13a, 13b ErbStG mit der Ertragsbesteuerung, für die dies nun in § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO-E geregelt werde (RefE, S. 252). Weshalb man, vereinfachungshalber, nicht § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO-E ents...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
RegE des Wachstumschancenge... / 4. Bewertung

Hier erfolgen Anpassungen an das MoPeG in § 97 Abs. 2 BewG-E, wonach ab 2024 nicht eingetragene Vereine und Vereine, die nicht durch staatliche Verleihung Rechtspersönlichkeit erlangt haben, rechtsfähige Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit. Die geplante Anpassung des § 154 Abs. 3 BewG-E beruht auf Änderungen in den §§ 183, 183a AO.mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderung von Erbschaftsteue... / 2. Anwendungsbereich

a) Zeitlicher Anwendungsbereich Der zeitliche Anwendungsbereich des § 175 AO richtet sich maßgeblich nach dem EGAO. Nach Art. 97 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGAO sind die Vorschriften der §§ 172 ff. AO dann anzuwenden, wenn nach dem 31.12.1976 ein Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert wird. Dies gilt gem. Satz 2 auch dann, wenn der zu ändernde Verwaltungsakt vor dem 1.1.1977 erlassen...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aufzeichnungspflichten im B... / 1.5.3 Zertifizierte Kassen

Seit dem 1.1.2020 müssen elektronische Kassen gem. § 146a Abs. 1 AO zertifiziert sein. So müssen elektronische Kassen zwingend ausgestattet sein mit Sicherheitsmodul, Speichermedium und einheitlicher digitaler Schnittstelle. Elektronische Speicherkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, aber bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, durften nur bis zum...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aufzeichnungspflichten im B... / 5.1 Kostenstellenrechnung: Welche Angaben aufzuzeichnen und aufzubewahren sind

Werden Kostenstellen zur Berechnung der Herstellungskosten oder Verrechnungspreise verwendet oder zur Bewertung von Vorräten oder Rückstellungen herangezogen, unterliegen auch diese der steuerlichen Vorlage- und Aufzeichnungspflicht.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / cc) Aufteilung der Zuwendung/Schenkung der Gesellschaft auf die Gesellschafter als Zuwendende/Schenker

Ebenso wie § 2a Satz 2 ErbStG-E gilt auch Satz 3 für alle Gesellschafter zuwendender rechtsfähiger Personengesellschaften. Jeder Gesellschafter, der einer solchen Gesellschaft im Zeitpunkt der Steuerentstehung angehört (Stichtagsprinzip; § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 11 ErbStG), wird somit zwingend zum Schenker. Die Zahl der Zuwendungen/Schenkungen bestimmt sich daher stets nach...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / ee) Gesonderte und einheitliche Feststellung?

Die zutreffende Aufteilung sollte tunlichst verbindlich für alle Gesellschafter geschehen. Gesetzlich vorgesehen ist dies bislang jedoch nur bei Erwerb von Vermögen, das der Bedarfsbewertung unterliegt (§ 12 Abs. 2, 3, 5, 6 ErbStG, §§ 151 Abs. 1, 2 Nr. 2, 154 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 3 BewG; § 179 AO). In solchen Fällen kann die Personengesellschaft als Eigentümerin d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lohnsteuerabzug / 3 Stundung und Erlass der Lohnsteuer

Die Pflicht des Arbeitgebers, bei der Lohnzahlung Lohnsteuer einzubehalten, kann nicht durch eine Stundung aufgehoben werden.[1] Lohnsteuer, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einbehalten worden ist, darf auch nicht zugunsten des Arbeitgebers erlassen werden, weil es sich nicht um eigene Mittel des Arbeitgebers, sondern um Mittel des Arbeitnehmers handelt. Eine gleichwohl u...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / g) Anwendungsregelung

§ 37 ErbStG regelt die Anwendung des geltenden ErbStG. In zahlreichen Absätzen wird so, meist nach dem Steuerentstehungszeitpunkt, konkret bestimmt, auf welche Erwerbe neu in das ErbStG eingefügte oder geänderte Vorschriften anwendbar sind. Der Gesetzentwurf des BMF enthält eine solche Anwendungsregel noch nicht. Als § 37 Abs. 20 ErbStG-E wird sie erst mit dem RegE eingebrac...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Pflichten des GmbH-Geschäft... / 2 Rechte und Pflichten nach Handelsrecht und Steuerrecht

Der Geschäftsführer ist verantwortlich dafür, dass die Buchführungspflichten (§ 41 GmbHG) erfüllt und dass der Jahresabschluss der GmbH erstellt (§ 42 GmbHG) und den Gesellschaftern zur Feststellung vorgelegt wird. Er ist dazu verpflichtet, den Jahresabschluss unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zur Feststellung vorzulegen (§ 42a GmbHG). Zusätzlich: Steuerp...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / III. Spontane Stellungnahme

Die vorgesehenen Neuregelungen dienen primär dazu, "die bewährten Prinzipien des Besteuerungsverfahrens ohne signifikante Änderung an das MoPeG anzupassen" (RefE, S. 121 – Hervorhebung durch den Verf.). Tatsächlich soll es steuerlich möglichst so bleiben wie es ist. Für die Ertragsbesteuerung wird dies mit § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO umgesetzt (RefE, S. 203) – und damit trotz einst...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lohnsteuerabzug / 1.2 Betroffene Arbeitgeber

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter[1] hat (inländischer Arbeitgeber) oder einem Dritt...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aufzeichnungspflichten im B... / 4.3.4 Datensicherheit gewährleisten

Damit die Datensicherheit gewährleistet ist, sollte dafür gesorgt sein, dass die Buchführungsdaten ausreichend oft gespeichert sind und die Sicherungen an verschiedenen Orten aufbewahrt werden.[1] Andernfalls ist bei einem Datenverlust die Buchführung nicht mehr formell ordnungsgemäß.[2] Dies berechtigt das Finanzamt u. U. zu einer Schätzung.[3]mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aufzeichnungspflichten im B... / 5.8 Besonderheit bei größeren Bargeldbeträgen

Werden Bargeldbeträge von 10.000 EUR oder mehr vereinnahmt, müssen alle Buchführungspflichtige folgende Angaben schriftlich festhalten:[1] die Art des Geschäfts (Verkauf der Ware X, Dienstleistung Y) sowie den Namen bzw. die Firma und die Anschrift des Empfängers bzw. Vertragspartners (Identität) Dies gilt sowohl für den Groß- als auch für den Einzelhandel. Sowohl für Buchführung...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / a) Steuerpflicht?

§ 2a ErbStG-E wird bewusst in "Abschnitt 1. Steuerpflicht" und unmittelbar anschließend an § 2 ErbStG platziert. Die in § 2a Satz 1 ErbStG-E genannte Bezugsnorm des § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO-E zählt rechtsfähige Personengesellschaften ausdrücklich zu den rechtsfähigen Personenvereinigungen (RefE, S. 203 [allerdings widersprüchlich argumentierend in den letzten Absätzen]). Sie kö...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / d) Zuständigkeiten

§ 35 ErbStG regelt die örtliche Zuständigkeit des Erbschaft-/Schenkungsteuer-FA. Sie richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz inländischer Erblasser oder Schenker sowie nach dem Geschäftssitz schenkender Personenvereinigungen (§ 35 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 19, 20 AO; s. künftig auch § 706 BGB n.F.). Bei Zuwendungen an eine Personenvereinigung sind vorrangig deren Verhältn...mehr