Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.1 Materielles Recht der Ordnungswidrigkeiten

Rz. 1 Eine Ordnungswidrigkeit ist gem. § 1 Abs. 1 OWiG eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Im Gegensatz dazu ist die Definition der Steuer- oder Zollordnungswidrigkeiten in § 377 Abs. 1 AO deutlich eingeschränkt. Danach sind Steuer- bzw. Zollordnungswidrigkeiten "Zuwiderhandl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2 Verweisungen des § 410 Abs. 1 AO

Rz. 2 § 410 Abs. 1 AO erklärt zunächst die verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG für subsidiär anwendbar.[1] Die folgenden Sonderregelungen erklärt § 410 Abs. 1 AO im steuerlichen Bußgeldverfahren für entsprechend anwendbar, sodass sie gegenüber den Vorschriften des OWiG vorrangig sind: §§ 388–390 AO über die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde, die die §§ 37–39 OWi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.2 Zuwiderhandlungen gegen Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten und Verkehrs- oder Verwendungsbeschränkungen gem. § 381 Abs. 1 Nr. 2 AO

Rz. 10b Verweisungen auf § 381 Abs. 1 Nr. 2 AO finden sich zzt. in § 52 BierStV, § 67 BrStV, § 111 Abs. 2 EnergieStV, § 53 Abs. 2 SchaumwZwStG, § 60 Abs. 2 TabStV und § 36 TabStG. Rz. 11 Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften enthält insb. das Tabaksteuerrecht.[1] Verpackung ist die Umhüllung der Ware, Kennzeichnung bezeichnet die Deklaration der Ware oder die Kennzeichn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.3 Verbrauch unversteuerter Waren in Freihäfen gem. § 381 Abs. 1 Nr. 3 AO

Rz. 16 Aufgrund der gemeinschaftsweiten Harmonisierung des Verbrauchsteuer- und Zollrechts ist seit dem Inkrafttreten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes am 1.1.1993 die Vorschrift des § 381 Abs. 1 Nr. 3 AO überholt. Sämtliche in der Folge neu gefassten verbrauchsteuerrechtlichen Ordnungswidrigkeitentatbestände enthalten keine Rückverweisungen auf § 381 Abs. 1 Nr. 3 AO m...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.1 Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zur Vorbereitung, Sicherung und Nachprüfung der Besteuerung gem. § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO

Rz. 9 § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO erfasst alle allgemeinen Pflichten, die Steuergesetze dem einzelnen Pflichtigen zum Zweck der Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung auferlegen. Deshalb können nicht nur die Verletzung von Erklärungs- und Anzeigepflichten, sondern jeder zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung auferlegten Pflicht als Ordnungsw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.2 Formelles Recht der Ordnungswidrigkeiten

Rz. 5 In der Abgabenordnung ist das Bußgeldverfahren nicht abschließend geregelt. Wie sich aus § 410 AO ergibt, gelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG für das Bußgeldverfahren in Steuersachen entsprechend. Aufgrund § 46 Abs. 1 OWiG sind somit auch die allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren – namentlich die StPO, das GVG, das JGG und das JVEG – subsi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 9 Konkurrenzen

Rz. 22 § 381 AO kommt als speziellerer Vorschrift der Anwendungsvorrang vor § 379 AO (Steuergefährdung) zu. Von Bedeutung ist dies insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Verjährungsfristen von einerseits zwei Jahren bei § 381 AO (vgl. Rz. 23), andererseits von fünf Jahren bei § 379 AO.[1] § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO ist durch § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO jedoch nicht gesperrt,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3 Täter

Rz. 7 Jeder, der dem Verbot des § 46 Abs. 4 S. 1 AO zuwiderhandelt, kann Täter i. S. d. § 383 AO sein, sofern er auch das besondere persönliche Merkmal der Geschäftsmäßigkeit erfüllt.[1] Handelt jemand als Vertreter einer juristischen Person oder Personengesellschaft, so werden Verstöße gegen § 383 AO gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 9 Abs. 1 OWiG dem Handelnden zugerechnet.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Durch § 410 AO wird klargestellt, dass die Regelungen der AO über das Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht abschließend sind, sondern die verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG für das Bußgeldverfahren in Steuersachen entsprechend gelten. Aufgrund § 46 Abs. 1 OWiG sind somit auch die allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren – namentlich die StPO, das GVG, d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Um die Verknüpfung von steuerlicher Beratung und Kreditgeschäften insb. bei der Lohnsteuerhilfe zu verhindern, führte der Gesetzgeber im Jahr 1975 das grundsätzliche Verbot des geschäftsmäßigen Erwerbs von Steuererstattungsansprüchen in Form des Bußgeldtatbestands im § 409a RAO ein. Mit Wirkung zum 1.1.1977 wurde dieses Verbot in den § 383 AO übernommen.[1] Rz. 2 § 383 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5 Subjektiver Tatbestand

Rz. 18 Der subjektive Tatbestand des § 381 AO erfordert vorsätzliches[1] oder leichtfertiges[2] Handeln. Vorsätzliches Handeln setzt somit voraus, dass der Täter die die Blankettvorschrift des § 381 Abs. 1 AO ausfüllende verbrauchsteuerliche Bestimmung kennt und ihr bewusst zuwiderhandelt oder der Täter sie zwar nicht kennt, ihr Bestehen aber für möglich hält und es billigend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2 Objektiver Tatbestand

Rz. 3 Gemäß § 383 Abs. 1 AO handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 46 Abs. 4 S. 1 AO Erstattungs- oder Vergütungsansprüche unbefugt geschäftsmäßig zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung erwirbt. Rz. 4 Ein Erstattungsanspruch i. S. d. § 383 AO i. V. m. § 46 Abs. 4 S. 1 AO besteht, wenn eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2 Erfordernis der Rückverweisung

Rz. 5 Eine Ahndung nach § 381 AO als Verbrauchsteuergefährdung ist nur zulässig, wenn ein Verbrauchsteuergesetz bzw. eine dazu erlassene Rechtsverordnung wegen bestimmter verbrauchsteuerrechtlicher Vorschriften ausdrücklich auf § 381 AO verweist.[1] Es handelt sich somit bei § 381 AO um eine Blankettvorschrift, die durch Regelungen in den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 4 Täter

Rz. 17 Als Täter kommen im Rahmen von § 381 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO nur diejenigen Personen in Betracht, denen verbrauchsteuerrechtliche Normen besondere Pflichten auferlegen, sodass es sich um ein Sonderdelikt handelt. Täter können insbesondere der Betriebsinhaber[1], von ihm Beauftragte i. S. d. § 214 AO (z. B. Betriebsleiter) oder diejenigen Personen sein, die kraft Ges...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 8 Sanktion

Rz. 21 Die Geldbuße beträgt bei vorsätzlicher Verbrauchsteuergefährdung gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 17 Abs. 1 OWiG mindestens 5 EUR und gem. § 381 Abs. 2 AO höchstens 5.000 EUR, bei leichtfertigem Handeln höchstens 2.500 EUR.[1] Das gesetzliche Höchstmaß kann nach § 7 Abs. 4 OWiG jedoch zur Abschöpfung von Vermögensvorteilen aus der Tat überschritten werden.[2] Bei einem e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 7 Geldbuße

Rz. 11 Steuerordnungswidrigkeiten nach § 383 AO sind mit Geldbuße bedroht von 5 EUR gem. § 17 Abs. 1 OWiG bis zu 50.000 EUR gem. § 383 Abs. 2 AO. Dadurch, dass das Höchstmaß deutlich über den bei 1.000 EUR endenden Regelrahmen des § 17 Abs. 1 OWiG hinausgeht, macht der Gesetzgeber deutlich, dass er neben der steuerrechtlichen Nichtigkeit gem. § 46 Abs. 4 und 5 AO auch zum Zw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 9 Verjährung

Rz. 15 Da die Steuerordnungswidrigkeit des § 383 AO nicht im Katalog des § 384 AO aufgeführt ist, richtet sich die Verjährung nach § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Die Verjährungsfrist beträgt mithin 3 Jahre. Die Verfolgungsverjährung beginnt gem. § 31 Abs. 3 OWiG mit der Beendigung der tatbestandlichen Handlung, d. h. mit dem Eingang der Abtretungserklärung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 381 AO erfasst – vergleichbar § 379 AO – Handlungen im Vorfeld möglicher Steuerhinterziehungen. Es handelt sich bei § 381 AO um einen abstrakten Gefährdungstatbestand, der Handlungen erfasst, die wegen ihrer typischen Gefährlichkeit zu einer Verkürzung führen können, ohne dass diese Handlungen bereits eine Steuerverkürzung herbeiführen und nach den §§ 370, 378 AO gea...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5 Versuch

Rz. 9 In Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung kann gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 13 Abs. 2 OWiG der Versuch der Ordnungswidrigkeit nach § 383 AO nicht geahndet werden. Es ist allerdings zu beachten, dass auch nichtige Erwerbsvorgänge von § 383 AO erfasst werden. Folglich kann der reine Abschluss des Erwerbsvorganges auch ohne die erforderliche Abtretung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 8 Die Rechtskraftwirkung

Rz. 23 Im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung ist zu unterscheiden zwischen einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid und einem Urteil. Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde i. S. d. OWiG entfaltet nur eine beschränkte Rechtskraft. Er steht lediglich der Verfolgung derselben Tat als Ordnungswidrigkeit entgegen, nicht hingegen der Verfolgung derselben Tat weg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 6 Selbstanzeige

Rz. 10 Eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige i. S. d. § 378 Abs. 3 AO ist in den Fällen des § 383 AO nicht möglich, da die Norm keinen diesbezüglichen Verweis enthält. Sofern der Täter jedoch ein entsprechendes Verhalten an den Tag legt, indem er den gem. § 46 Abs. 4 AO nichtigen "Erwerb" von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen rückgängig macht, so besteht die Möglich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 4 Subjektiver Tatbestand

Rz. 8 Nach dem Wortlaut des § 383 AO umfasst der subjektive Tatbestand lediglich vorsätzliches Handeln. Fahrlässiges oder leichtfertiges Handeln ist folglich gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 10 OWiG nicht tatbestandsmäßig.[1] Der Vorsatz muss sich auch auf die persönlichen Merkmale erstrecken, die die Tätereigenschaft begründen. Zum Vorsatzbegriff vgl. § 369 AO Rn. 21ff. Im Hi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 3 Einbeziehung von Steuerordnungswidrigkeiten in Strafbefehle

Rz. 3 Zwischen einer Steuerstraftat i. S. d. § 369 Abs. 1 AO und einer steuerlichen Ordnungswidrigkeit kann ein Zusammenhang i. S. d. § 42 Abs. 1 S. 2 OWiG bestehen. Dies ist der Fall, wenn eine Person zugleich einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit in Tatmehrheit beschuldigt wird oder wenn mehrere Personen eine Tat begehen, wobei einem der Beteiligten eine Straftat[1] un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 6 Versuch

Rz. 19 In Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung kann gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 13 Abs. 2 OWiG der Versuch der Ordnungswidrigkeit nach § 381 AO nicht geahndet werden.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 7 Selbstanzeige

Rz. 20 In Ermangelung eines entsprechenden Verweises finden die §§ 371, 378 Abs. 3 AO keine entsprechende Anwendung. Eine nachträgliche Kompensation des Unrechts kann nur durch die Einstellung des Verfahrens bzw. durch die Berücksichtigung bei der Bemessung der Geldbuße Berücksichtigung finden. Auch ein Absehen von der Verfolgung nach § 32 ZollVG ist nicht möglich.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3 Gerichte

Rz. 8 Bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid in einer steuerlichen Bußgeldsache sind gem. § 68 Abs. 1, 2 OWiG stets die Amtsgerichte zuständig. Es entscheidet der Einzelrichter. Örtlich zuständig ist gem. § 410 Abs. 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 391 Abs. 1 AO das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts. Bei den Amtsgerichten müssen gem. § 46 Abs. 7 OWiG Abteilungen eingerichte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3 Objektiver Tatbestand

Rz. 8 Gem. § 381 AO handelt ordnungswidrig, wer eine der in § 381 Abs. 1 Nrn. 1–3 AO bezeichneten verbrauchsteuerrechtlichen Pflichten verletzt. Da sich die einzelnen Verletzungstatbestände des § 381 Abs. 1 AO nicht immer eindeutig voneinander abgrenzen lassen, ist im Zweifelsfall eine wahlweise Verurteilung zulässig, wenn auch die Ordnungswidrigkeitenvorschriften der Verbra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 8 Konkurrenzen

Rz. 12 Jeder unzulässige und damit verbotene Erwerb i. S. d. § 383 AO stellt eine selbstständige Tat dar. Die einzelnen Taten werden nicht durch das Merkmal der "Geschäftsmäßigkeit" zu einer rechtlichen Handlungseinheit verbunden.[1] Rz. 13 Tateinheit besteht zwischen einem Verstoß nach § 383 AO und einem gegenüber dem Abtretenden zu dessen Nachteil begangenen Betrug.[2] Inso...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine Änderung eines Steuerbescheids nach § 173a AO bei fehlerhaftem Datenimport ins ELSTER-Portal

Leitsatz 1. Ein "Verklicken" beim Import von steuerlichen Daten in das ELSTER-Portal ist kein nach § 173a AO korrigierbarer Schreibfehler. 2. § 173a AO ist nicht bei sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten, die dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung unterlaufen sind, anwendbar (Bestätigung der Senatsentscheidung vom 27.04.2022 ‐ IX B 57/21). Normenkette §...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.1 Der Verfahrensgang

Rz. 10 Das Verfahren ist eingeleitet, wenn eine der in § 397 AO erwähnten Behörden erkennbar wegen einer Steuerordnungswidrigkeit eine Maßnahme trifft, die darauf abzielt, gegen jemanden vorzugehen, § 410 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 397 Abs. 1 AO. Ist das Verfahren eingeleitet, so besteht abweichend vom Strafverfahren keine Verpflichtung der Behörde, den Betroffenen förmlich zu h...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 409–412

1 Rechtsgrundlagen des Bußgeldverfahrens 1.1 Materielles Recht der Ordnungswidrigkeiten Rz. 1 Eine Ordnungswidrigkeit ist gem. § 1 Abs. 1 OWiG eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Im Gegensatz dazu ist die Definition der Steuer- oder Zollordnungswidrigkeiten in § 377 Abs. 1 AO d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen

1 Grundlagen Rz. 1 Um die Verknüpfung von steuerlicher Beratung und Kreditgeschäften insb. bei der Lohnsteuerhilfe zu verhindern, führte der Gesetzgeber im Jahr 1975 das grundsätzliche Verbot des geschäftsmäßigen Erwerbs von Steuererstattungsansprüchen in Form des Bußgeldtatbestands im § 409a RAO ein. Mit Wirkung zum 1.1.1977 wurde dieses Verbot in den § 383 AO übernommen.[1]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 381 Verbrauchsteuergefährdung

1 Grundlagen Rz. 1 § 381 AO erfasst – vergleichbar § 379 AO – Handlungen im Vorfeld möglicher Steuerhinterziehungen. Es handelt sich bei § 381 AO um einen abstrakten Gefährdungstatbestand, der Handlungen erfasst, die wegen ihrer typischen Gefährlichkeit zu einer Verkürzung führen können, ohne dass diese Handlungen bereits eine Steuerverkürzung herbeiführen und nach den §§ 370...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren

1 Grundlagen Rz. 1 Durch § 410 AO wird klargestellt, dass die Regelungen der AO über das Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht abschließend sind, sondern die verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG für das Bußgeldverfahren in Steuersachen entsprechend gelten. Aufgrund § 46 Abs. 1 OWiG sind somit auch die allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren – namentlich die StPO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.1 Finanzbehörde

Rz. 6 Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Verwaltungsbehörden und Justizorganen (Gericht, Staatsanwaltschaft) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten regelt § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG dahingehend, dass die sachliche Zuständigkeit bei der durch Gesetz bestimmten Verwaltungsbehörde liegt. Für Steuerordnungswidrigkeiten weist § 409 AO dementsprechend der Fin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 5 Bußgeldbescheid

Rz. 12 Hat die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen, so vermerkt sie dies gem. § 61 OWiG in den Akten. Hält sie nach Abschluss ihrer Ermittlungen den Tatverdacht für erwiesen und die Ahndung der Tat für geboten, erlässt sie einen Bußgeldbescheid.[1] Zu den Anforderungen an diesen Bescheid vgl. § 378 AO Rz. 23. Mit dem Bußgeldbescheid endet das Vorverfahren. Der B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.2 Der Verfahrensabschluss

Rz. 11 Nach dem OWiG gibt es fünf verschiedene Möglichkeiten, das Verfahren zu beenden: Es kann eine Verfahrenseinstellung gem. § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 S. 1 StPO erfolgen, sofern aufgrund der Ermittlungen eine Ordnungswidrigkeit nicht erwiesen werden kann.[1] Ferner kann das Verfahren gem. § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt werden, wenn die Verfolgung trotz Verwirklic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 10 Verjährung

Rz. 23 Gem. § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Da die Verbrauchsteuergefährdung nicht im Katalog des § 384 AO aufgeführt ist, richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Grundsätzen des OWiG, sodass sich die Verfolgungsverjährung an der angedrohten Maximalgeldbuße orientiert. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist bei aktivem Tun auf die Vor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Rechtsgrundlagen des Bußgeldverfahrens

1.1 Materielles Recht der Ordnungswidrigkeiten Rz. 1 Eine Ordnungswidrigkeit ist gem. § 1 Abs. 1 OWiG eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Im Gegensatz dazu ist die Definition der Steuer- oder Zollordnungswidrigkeiten in § 377 Abs. 1 AO deutlich eingeschränkt. Danach sind Steue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4 Das Bußgeldverfahren

4.1 Der Verfahrensgang Rz. 10 Das Verfahren ist eingeleitet, wenn eine der in § 397 AO erwähnten Behörden erkennbar wegen einer Steuerordnungswidrigkeit eine Maßnahme trifft, die darauf abzielt, gegen jemanden vorzugehen, § 410 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 397 Abs. 1 AO. Ist das Verfahren eingeleitet, so besteht abweichend vom Strafverfahren keine Verpflichtung der Behörde, den Bet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7 Gerichtliches Bußgeldverfahren

7.1 Das gerichtliche Verfahren Rz. 17 Für den Fall der Unzulässigkeit des Einspruchs verwirft das Gericht den Rechtsbehelf gem. § 70 Abs. 1 OWiG durch Beschluss als unzulässig. Bedarf der Sachverhalt nach Ansicht der Gerichts einer weiteren Aufklärung, so kann es gem. § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG die Akten mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur weiteren Ermittlung an die Finanzbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Zuständigkeiten im Bußgeldverfahren

2.1 Finanzbehörde Rz. 6 Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Verwaltungsbehörden und Justizorganen (Gericht, Staatsanwaltschaft) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten regelt § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG dahingehend, dass die sachliche Zuständigkeit bei der durch Gesetz bestimmten Verwaltungsbehörde liegt. Für Steuerordnungswidrigkeiten weist § 409 AO dement...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.1 Das gerichtliche Verfahren

Rz. 17 Für den Fall der Unzulässigkeit des Einspruchs verwirft das Gericht den Rechtsbehelf gem. § 70 Abs. 1 OWiG durch Beschluss als unzulässig. Bedarf der Sachverhalt nach Ansicht der Gerichts einer weiteren Aufklärung, so kann es gem. § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG die Akten mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur weiteren Ermittlung an die Finanzbehörde zurückgeben. Rz. 18 Das g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 6 Zwischenverfahren

Rz. 13 Geht ein Einspruch bei der Finanzbehörde ein, so überprüft diese seine Zulässigkeit. Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der richtigen Form oder aus einem anderen Grund nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Finanzbehörde gem. § 69 Abs. 1 S. 1 OWiG als unzulässig. Gegen diese Entscheidung ist innerhalb von zwei Wochen der Antrag auf gerichtliche Entsch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.2 Staatsanwaltschaft

Rz. 7 Der Staatsanwaltschaft steht bei Ordnungswidrigkeiten prinzipiell keine originäre Verfolgungskompetenz zu. Eine praxisrelevante Ausnahme besteht lediglich, wenn eine Tat im strafprozessualen Sinn sowohl Straf- als auch Bußgeldtatbestände erfüllt. Ist dies der Fall, ist die Staatsanwaltschaft gem. § 40 OWiG auch zur Ahndung etwaiger Ordnungswidrigkeiten berufen.[1] Dies...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.3 Das Rechtsmittel

Rz. 22 Gegen ein Urteil in Bußgeldsachen ist nach § 79 OWiG unter engen Voraussetzungen die Rechtsbeschwerde gegeben, die der Revision im Strafverfahren vergleichbar ist. Sie ist gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur zulässig, wenn eine Geldbuße von mehr als 250 EUR verhängt worden ist, der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3 Besonderheiten im Bußgeldverfahren

Rz. 9 Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten gilt statt des für das Strafverfahren geltenden Legalitätsprinzips des § 152 Abs. 2 StPO das in § 47 Abs. 1 OWiG niedergelegte Opportunitätsprinzip. Die Verwaltungsbehörde unterliegt nicht dem Zwang, ein Bußgeldverfahren einleiten und durchführen zu müssen, wenn der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit besteht; dies steht vielmehr in ih...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.2 Die Entscheidung des Gerichts

Rz. 21 Das Gericht hat die Möglichkeit, das Verfahren unter Berücksichtigung von Opportunitätsgesichtspunkten einzustellen. Einer Zustimmung der Finanzbehörde oder der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht. Die gerichtliche Entscheidung ergeht i. d. R. in Urteilsform. Hält das Gericht jedoch eine Hauptverhandlung für entbehrlich und widersprechen weder der Betroffene noch die St...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6.3 Einordnung

Rz. 19 § 90 Abs. 4 EStG ist eine Korrekturvorschrift eigener Art, die Elemente der Durchführung der Besteuerung (Vierter Teil der AO) und des Rechtsbehelfs (Siebenter Teil der AO) in sich vereint. Schon die Bezeichnung als "Festsetzung" hat vor dem Hintergrund der Systematik des Steuerrechts den Anklang einer die Durchführung der Besteuerung betreffenden Vorschrift. Bei genau...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 89... / 2.6 Mitwirkungspflichten des Antragstellers

Rz. 19 Eine Änderung der Verhältnisse, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs führt, muss der Antragsteller unverzüglich dem Anbieter mitteilen (§ 89 Abs. 1 S. 5 EStG). Mitzuteilen ist insbesondere[1]: Änderung der Art der Zulageberechtigung (unmittelbar/mittelbar), Änderung des Familienstands, Änderung der Daten zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags, sof...mehr