Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.4.2 Unbillige Härte der Vollziehung (§ 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 FGO)

Rz. 47 Alternativ zur AdV bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts soll nach dem Wortlaut der Vorschrift diese auch dann erfolgen, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Dabei ist zu beachten, dass diese nicht vorliegen kann, wenn Zweifel hi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.5 Zuständigkeit für den AdV-Beschluss (§ 69 Abs. 3 S. 1 FGO)

Rz. 60 Über den Aussetzungsantrag entscheidet nach § 69 Abs. 3 S. 1 FGO das Gericht, bei dem die Hauptsache anhängig ist.[1] Rz. 61 Der BFH ist für die AdV-Entscheidung zuständig, wenn er für die Hauptsache zuständig geworden ist[2], also mit Einlegung der Revision bzw. mit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache nach der Verkündung der FG-Entscheidung.[3] G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.9 Kosten des AdV-Verfahrens

Rz. 73 Für die Kosten des AdV-Antragsverfahrens gelten die §§ 135ff. FGO . Das Rechtsbehelfsverfahren bildet mit dem AdV-Verfahren bis 30.6.2020 gem. § 40 Abs. 1 und Abs. 7 StBVV a. F. eine Einheit. Daher konnte letzteres Verfahren nicht zusätzlich abgerechnet werden.[1] Ab 1.7.2020 erhält der Steuerberater aufgrund des in §40 StBVV n. F. enthaltenen Verweises auf das RVG für e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.5 Antragswiederholung

Rz. 48 Nach § 69 Abs. 6 S. 2 FGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung der AdV-Entscheidung wegen veränderter oder im ursprünglichen AdV-Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Nach § 69 Abs. 6 S. 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache auch von Amts wegen den AdV-Beschluss aufheben oder ändern (vgl. hierzu Rz. 72ff.). Der AdV-Beschl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.8 Änderung der AdV-Entscheidung (§ 69 Abs. 6 FGO)

Rz. 72 Da der gerichtliche AdV-Beschluss nur in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft erwächst, kann er vom FG, das den AdV-Beschluss erlassen hat, geändert oder aufgehoben werden.[1] Rz. 72a Die Korrektur liegt grundsätzlich im Ermessen des Gerichts.[2] Rz. 72b Das Gericht muss jedoch nach § 69 Abs. 6 S. 2 FGO eine Korrektur vornehmen, wenn einer der Beteiligten eine...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 377–384a

Schrifttum: Bohnert, Die Entwicklung des Ordnungswidrigkeitenrechts, Jura 1984, 11; Burhoff, Steuerordnungswidrigkeiten in der Praxis, PStR 2006, 233; Eser, Die Abgrenzung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Diss. Würzburg 1961; Göhler, Das neue Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, JZ 1968, 583; Günther, Das Recht der Ordnungswidrigkeiten – Aufbruch zu neuen Ufern?, in 40 J...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Allgemeines

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 377 AO entspricht – abgesehen von redaktionellen Änderungen – inhaltlich dem § 403 RAO, der durch das 2. AOStrafÄndG vom 12.8.1968[2] in die Abgabenordnung eingefügt worden war. Systematisch ist sie vergleichbar mit der Vorschrift des § 369 AO. Im Gegensatz zu § 369 Abs. 1 AO, der den Begriff der "Steuerstraftaten" auf bestimmte enume...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 377–384a / C. Die materiellen Bußgeldvorschriften der AO im Überblick

Rz. 14 [Autor/Stand] Der 2. Abschnitt des Achten Teils der AO enthält die materiellen Bußgeldvorschriften der AO (§§ 377–384 AO). Darin ist das steuerliche Ordnungswidrigkeitenrecht nicht abschließend geregelt, sondern über die Generalklausel des § 377 AO wird der Bereich der Steuerordnungswidrigkeiten über die Einzeltatbestände der §§ 378–383b AO ausgedehnt auf alle Zuwider...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Begriff der Steuer-(bzw. Zoll-)Ordnungswidrigkeit (§ 377 Abs. 1 AO)

I. Ordnungswidrigkeit Rz. 4 [Autor/Stand] Nach § 377 Abs. 1 AO sind Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungswidrigkeiten) Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können. Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungswidrigkeiten) werden damit zum einen durch die Bußgeldandrohung (s. Rz. 27 ff.) und zum anderen durch den Verstoß gegen eine Steuer-...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Geltung des OWiG (§ 377 Abs. 2 AO)

I. Allgemeines Rz. 37 [Autor/Stand] Nach § 377 Abs. 2 AO gelten für Steuerordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (§§ 1–34 OWiG), soweit die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze – speziell die §§ 378–384 AO – nichts anderes bestimmen. Die Verweisung ist abschließend und keiner erweiternden Auslegung zugänglich[2]. Der Ers...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / 2. Muster: Satzung einer selbstständigen steuerbegünstigten Stiftung (ausführlich)

Rz. 234 Muster 16.7: Satzung einer selbstständigen steuerbegünstigten Stiftung (ausführlich) Muster 16.7: Satzung einer selbstständigen steuerbegünstigten Stiftung (ausführlich) Satzung der Stiftung _________________________ – gemeinnützige Stiftung für _________________________ – mit Sitz in _________________________ Präambel _________________________ (In der Präambel können z.B...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Zuwiderhandlungen gegen Steuergesetze

Ergänzender Hinweis: Nr. 105, 106 AStBV (St) 2023 (s. AStBV Rz. 105 f.). Rz. 11 [Autor/Stand] Eine Zuwiderhandlung gegen Steuergesetze liegt vor, wenn der Täter gegen eine Rechtspflicht verstoßen hat, die ihm im Interesse der Besteuerung auferlegt ist[2]. Die meisten steuerlichen Rechtspflichten ergeben sich aus den einzelnen Steuergesetzen und dem 1. und 2. Teil der AO. Sie ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 10 OWiG)

Rz. 52 [Autor/Stand] a) Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit setzt weiter voraus, dass der Täter in Bezug auf die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes vorsätzlich, also für "möglich hält" und "billigt" bzw. "billigend in Kauf nimmt", oder mindestens – sofern in der jeweiligen Vorschrift ausdrücklich angeordnet – leichtfertig bzw. fahrlässig gehandelt hat. Dies folgt aus § ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Allgemeines

Rz. 37 [Autor/Stand] Nach § 377 Abs. 2 AO gelten für Steuerordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (§§ 1–34 OWiG), soweit die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze – speziell die §§ 378–384 AO – nichts anderes bestimmen. Die Verweisung ist abschließend und keiner erweiternden Auslegung zugänglich[2]. Der Erste Teil entspr...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. AEAO zu § 153

a) Indizwirkung eines Tax CMS Rz. 409 [Autor/Stand] Mit dem BMF-Schreiben vom 23.5.2016[2] wurde der AEAO zu § 153 AO (s. auch § 371 Rz. 817) wie folgt geändert: "Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der L...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 14. Verjährung (§§ 31–34 OWiG)

a) Allgemeines Rz. 151 [Autor/Stand] Auf die Verjährung von Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 378–383b AO) finden nach § 377 Abs. 2 AO grundsätzlich die Verjährungsregeln des OWiG Anwendung. Dies gilt für die Verjährung der Verfolgung einer Steuerordnungswidrigkeit (§ 31 Abs. 1 OWiG) ebenso wie für die Verjährung ihrer Vollstreckung (§ 34 Abs. 1 OWiG). Lediglich die Frist für di...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 377 Steuerordnungswidrigkeiten

Schrifttum: Vgl. auch die Hinweise vor Vor §§ 377–384a Rz. 1. 1. Zum allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrecht: Achenbach, Ausweitung des Zugriffs bei den ahndenden Sanktionen gegen die Unternehmensdelinquenz, wistra 2002, 441; Achenbach, Haftung und Ahndung, ZIS 2012, 178; Achenbach, Verbandsgeldbuße und Aufsichtsverletzung (§§ 30 und 130 OWiG) – Grundlagen und aktuelle Probleme,...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 9. Höhe der Geldbuße (§ 17 OWiG)

Rz. 85 [Autor/Stand] Die Geldbuße ist die einzige Sanktion des Ordnungswidrigkeitenrechts. Sie wird nicht anhand des Tagessatzsystems des § 40 StGB, sondern in einem Betrag festgesetzt. Im Steuerordnungswidrigkeitenrecht ist die Bemessung der Geldbuße aus generalpräventiven Gründen von dem Regelrahmen des § 17 Abs. 1 OWiG abweichend geregelt. Insoweit gelten als lex speciali...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Haftung vermeiden

Rz. 426 [Autor/Stand] Auch im Zusammenhang mit Haftungsfragen kann ein solches System das Risiko von Haftungsfällen mindern oder gar verhindern[2]. Durch das Tax CMS können unrichtige und unvollständige Sachverhalte frühzeitig und vor Abgabe der jeweiligen Erklärung erkannt, die Fehler behoben und die Lücken geschlossen werden. Haftung des Vertreters (§ 69 AO), die Haftung d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Pflicht zum fristgerechten Handeln

Rz. 424 [Autor/Stand] Bei Fristversäumnissen können u.a. Verspätungszuschläge (§ 152 AO), Säumniszuschläge (§ 240 AO), Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2b AO), Zwangsgelder (§§ 328, 329 AO) oder im Einzelfall auch Schätzungen (§ 162 AO) drohen. Je nach Situation kann hier ein Tax CMS insoweit Abhilfe schaffen, als dass zum einen ein Instrument vorliegt, welches die Verantwortl...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / E. Tax Compliance

Schrifttum: Aichberger/Schwartz, Tax Compliance – Der Vorstand im Fokus?, DStR 2015, 1691 (Teil I), 1760 (Teil II); Beyer, Anwendungserlass zu § 153 AO – Praktische Bedeutung für Berichtigungserklärungen und Selbstanzeigen, NZWiSt 2016, 234; Beyer, Strafrechtliche Ermittlungen in Unternehmen durch die Steuerfahndung, Praxishinweise zur Verteidigung, BBK 2016, 782; Beyer, Abga...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Beteiligung (§ 14 OWiG)

Rz. 65 [Autor/Stand] Das OWiG unterscheidet nicht wie das StGB zwischen Täterschaft und den verschiedenen Formen der Teilnahme, sondern geht von einem einheitlichen Täterbegriff aus. Jeder, der sich an einer Ordnungswidrigkeit beteiligt, handelt ordnungswidrig, gleichgültig in welcher Weise er zur Verwirklichung des Tatbestandes beiträgt ( § 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG ). Dies führ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Rechtfertigungsgründe (§§ 15 und 16 OWiG)

Rz. 78 [Autor/Stand] Die Rechtswidrigkeit der Handlung wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Sie kann durch Rechtfertigungsgründe ausgeschlossen werden. Diese erlangen im Steuerordnungswidrigkeitenrecht aber kaum Bedeutung. Ausdrücklich regeln das § 15 OWiG die Notwehr und § 16 OWiG den rechtfertigenden Notstand. Während Notwehr im Steuerordnungswidrigkeitenrecht ni...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 11. Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen (§ 30 OWiG)

a) Allgemeines Rz. 109 [Autor/Stand] Nach § 30 OWiG kann gegen juristische Personen (im Folgenden: JP) und Personenvereinigungen (im Folgenden: PV) eine Geldbuße verhängt werden, obwohl diese nicht selbst, sondern nur durch ihre Vertreter und Organe handeln können. Dies setzt voraus, dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen wurde, eine JP oder PV i.S.d. § 30 Abs. 1 N...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Anwendungsbereich

Rz. 176 [Autor/Stand] § 130 OWiG findet nur dann Anwendung, wenn sich der Aufsichtspflichtige nicht selbst als Täter oder Teilnehmer nach §§ 370 ff. AO strafbar gemacht hat bzw. einen der Bußgeldtatbestände der §§ 378 ff. AO verwirklicht hat. Hat er selbst die Pflichtverletzung begangen, tritt § 130 OWiG aufgrund der allgemein anerkannten Stellung der Norm als "Auffangtatbes...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Handeln für einen anderen (§ 9 OWiG)

Rz. 76 [Autor/Stand] § 9 OWiG (entsprechend § 14 StGB) ist für solche Vorschriften von Bedeutung, die sich nach ihrer Fassung an einen bestimmten Täterkreis wenden (sog. Sonderdelikte). Die Norm trägt dem Umstand Rechnung, dass die eigentlichen Normadressaten (z.B. Unternehmer, Gewerbetreibende, Arbeitgeber u.a.) selten selbst handeln, sondern sich zur Erfüllung dieser Recht...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Erbschaftsteuergesetz (§ 33 Abs. 4 ErbStG)

Schrifttum: App, Eine missverständlich formulierte Bußgeldbestimmung im ErbStG, StVj. 1990, 101; Bilsdorfer, Kontrollmitteilungspraxis der Erbschaftsteuer-Stellen und § 30a der AO, BB 1989, 1102; Bilsdorfer, Die Informationsquellen und -wege der Finanzverwaltung, 8. Aufl. 2009; Canaris, Missbrauch der Norm des § 33 ErbStG durch die Finanzverwaltung, StVj. 1990, 283; Carl/Klos...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Ordnungswidrigkeit

Rz. 4 [Autor/Stand] Nach § 377 Abs. 1 AO sind Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungswidrigkeiten) Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können. Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungswidrigkeiten) werden damit zum einen durch die Bußgeldandrohung (s. Rz. 27 ff.) und zum anderen durch den Verstoß gegen eine Steuer- bzw. Zollnorm (s. Rz...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Anzeige- und Mitwirkungspflichten nach einzelnen Steuergesetzen

Rz. 248 [Autor/Stand] Neben den Bußgeldbestimmungen der AO (§§ 377–383 AO) finden sich auch in einzelnen Steuergesetzen spezielle Bußgeldtatbestände, die bestimmte Verstöße gegen Anzeige- und Mitwirkungspflichten mit Bußgeld bedrohen (s. auch Rz. 11 f.). Bei den im Folgenden näher dargestellten praktisch bedeutsamen Sanktionsvorschriften handelt es sich um Steuerordnungswidr...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. StBerG als Steuergesetz?

Rz. 204 [Autor/Stand] Eine Steuerordnungswidrigkeit zeichnet sich nach dem Wortlaut des § 377 AO dadurch aus, dass Zuwiderhandlungen begangen werden, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können. Das StBerG und im Einzelnen, die in den §§ 160–163 StBerG genannten Normen, sind jedoch keine Steuergesetze in diesem Sinn. Mithin können sie keine Steuerordnungs...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Überblick über die für das Steuerordnungswidrigkeitenrecht bedeutsamen Vorschriften des OWiG

1. Geltungsbereich a) Sachliche Geltung (§ 2 OWiG) Rz. 41 [Autor/Stand] Das OWiG gilt für Ordnungswidrigkeiten nach Bundes- und nach Landesrecht. b) Zeitliche Geltung (§ 4 OWiG) Rz. 42 [Autor/Stand] § 4 OWiG regelt die zeitliche Geltung der Bußgeldvorschriften im Einzelnen. Gemäß Abs. 1 bestimmt sich die Geldbuße nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Danach gilt bei Gesetz...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / b) "Mildtätige Familienstiftung"

Rz. 121 Bei der sog. mildtätigen Familienstiftung muss nicht die Allgemeinheit gefördert werden. Mildtätigkeit bedeutet vielmehr die Unterstützung einzelner bedürftiger Personen. Rz. 122 Hinweis Soweit die wirtschaftliche oder persönliche Hilfsbedürftigkeit i.S.d. § 53 AO vorliegt, können über eine mildtätige Stiftung auch Familienangehörige oder Angehörige eines Unternehmens...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Tabaksteuergesetz (§ 37 TabStG)

Schrifttum: Ebner in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017, § 37 TabStG; Köthe/Knoll, Die Besteuerung von Tabakwaren in Deutschland, BB 2015, 1174; Tormöhlen, Praxisrelevante Problemfelder der Steuerhehlerei, AO-StB 2015, 22. Rz. 274 [Autor/Stand] Nach der Neufassung des TabStG ist der Schwarzhandel mit Zigaretten seit dem 1.4.2010 in § 37 TabStG ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Opportunitätsprinzip

Ergänzender Hinweis: Nr. 104 AStBV (St) 2023 (s. AStBV Rz. 104). Rz. 22 [Autor/Stand] Die Fassung des § 377 Abs. 1 AO ("... geahndet werden können") macht deutlich, dass selbst dann, wenn eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und vorwerfbare Zuwiderhandlung vorliegt, die Verhängung eines Bußgeldes nicht zwingend geboten ist. Während bei strafbaren Handlungen nach dem Legalitä...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Begehungsweisen

Rz. 49 [Autor/Stand] Der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit kann sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Das Unterlassen ist stets dann erheblich, wenn der Tatbestand selbst die Nichtvornahme einer Handlung (z.B. Nichtbeachtung von Buchführungs-, Vorlegungs-, Anzeige-, Erklärungs- oder Gestellungspflichten) mit Geldbuße bedroht (echte Unterl...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / IX. Muster: Errichtung einer steuerbegünstigten unselbstständigen Stiftung

Rz. 237 Muster 16.9: Errichtung einer steuerbegünstigten unselbstständigen Stiftung Muster 16.9: Errichtung einer steuerbegünstigten unselbstständigen Stiftung Vertrag über die Errichtung der unselbstständigen _________________________ Stiftung Hiermit errichte ich _________________________ (vollständiger Name und Anschrift des Stifters/der Stifter) die ________________________...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / a) Ehrenamtsstärkungsgesetz 2013

Rz. 103 Eine größere Reform des Stiftungssteuerrechts, insb. bei den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO), wurde mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom 21.3.2013 (Ehrenamtsstärkungsgesetz)[136] verabschiedet. Rz. 104 Übersicht: Wesentliche Änderungen nach dem Ehrenamtsstärkungsgesetz 2013mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 12. Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 29a OWiG)

Schrifttum: Vgl. zunächst die Hinweise vor Rz. 1. Außerdem: Bittmann, Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in der Rechtsprechung, NStZ 2019, 383 (Teil 1/2), 447 (Teil 2/2); Brenner, Gewinnabschöpfung, das unbekannte Wesen im Ordnungswidrigkeitenrecht, NStZ 1998, 557; Bublitz, Die Kausalität bei der leichtfertigen Steuerverkürzung durch den Steuerber...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Tätigkeiten

Rz. 439 [Autor/Stand] Ein steuerlicher Berater kann das Unternehmen dabei unterstützen, den Ist-Zustand zu analysieren und aus dem Vorhandenen ein geeignetes System zu gestalten. Ist sodann ein System implementiert, muss dieses auf dem aktuellen Stand gehalten werden – auch hier kann externe Kompetenz hilfreich sein. Die meisten Tax CMS sollten neben der schriftlichen Dokume...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Dokumentationsrisiken

Rz. 421 [Autor/Stand] Bei all den Chancen, die ein funktionierendes Tax Compliance Management System mit sich bringt, bestehen allerdings nicht nur Vorteile in strafrechtlicher Hinsicht: Ein wesentlicher Bestandteil eines "gelebten" Tax CMS ist die Dokumentation, durch die belegt werden kann, dass bestimmte Prozesse, Richtlinien etc. eingerichtet sind. Steht die Berichtigung ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Zügige Informationsbereitstellung gewährleisten

Rz. 425 [Autor/Stand] Kann ein Unternehmen nicht zeitnah die erbetenen Sachverhaltsinformationen vorlegen, kann u.a. die Ermittlungspflicht der FinB begrenzt werden und infolge dessen Zuschläge (§ 162 Abs. 4 AO) verhängt und Schätzungen (§ 162 Abs. 1, 2 AO) durchgeführt werden. Eine "Steuerdatenbank" als Teil eines Tax CMS könnte hier den zeitnahen Zugriff auf steuerrelevant...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 8. Versuch (§ 13 OWiG)

Rz. 84 [Autor/Stand] Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit kann nur geahndet werden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt (§ 13 Abs. 2 OWiG). Der Versuch einer Steuerordnungswidrigkeit nach §§ 378–383b AO kann nicht geahndet werden, da eine dem § 13 Abs. 2 OWiG entsprechende Bestimmung fehlt.mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / g) Formelle Anforderungen an die Satzung

Rz. 117 § 60 AO nennt die formellen Anforderungen an die Satzung einer gemeinnützigen Stiftung. Dabei sind einige Besonderheiten im Vergleich zur Satzung einer nicht steuerbefreiten Stiftung zu beachten. Insbesondere wird von der Finanzverwaltung oft verlangt, dass die Mustersatzung nach Anlage 1 zu § 60 AO für Stiftungsgründungen ab dem 1.1.2009 und bei Änderungen der Satzu...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 377–384a / A. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Die heutigen Bußgeldvorschriften der AO gehen im Wesentlichen zurück auf die grundlegende Neugestaltung, die der 2. Abschnitt des Achten Teils der AO durch das 2. AOStrafÄndG vom 12.8.1968 [2] erfahren hat. Bei dieser Gesetzesreform ging es nicht so sehr um den Inhalt der Vorschriften, der im Wesentlichen unverändert blieb, als vielmehr darum, diejenigen V...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Geldbuße

Rz. 27 [Autor/Stand] Ein weiterer gewichtiger Unterschied zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit besteht hinsichtlich der Unrechtsfolgen. Während die Begehung einer Straftat mit einer Strafe geahndet wird, kann die Ordnungswidrigkeit nur zur Verhängung einer Geldbuße führen. Sie hat auch repressiven Charakter[2], ist aber keine (echte) Strafe. Was den theoretischen Untersc...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Geltungsbereich

a) Sachliche Geltung (§ 2 OWiG) Rz. 41 [Autor/Stand] Das OWiG gilt für Ordnungswidrigkeiten nach Bundes- und nach Landesrecht. b) Zeitliche Geltung (§ 4 OWiG) Rz. 42 [Autor/Stand] § 4 OWiG regelt die zeitliche Geltung der Bußgeldvorschriften im Einzelnen. Gemäß Abs. 1 bestimmt sich die Geldbuße nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Danach gilt bei Gesetzesänderungen zwisc...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Einkommensteuergesetz

a) Verstoß gegen Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Zinsinformationsverordnung (§ 50e EStG) Schrifttum: Bullinger/Radke, Handkommentar zum Zinsabschlag, 1994; Gehrmann, Erste Erfahrungen mit dem Zinsabschlaggesetz, NSt 1993, 20 = Zinsabschlaggesetz, Darst. 2; Marquard/Hagenbucher, Die Zinsabschlagsteuer – eine Aufgabe und Belastung für die Kreditwirtschaft, DB 1992. ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 7. Vorwerfbarkeit (§§ 12, 11 Abs. 2 OWiG)

Rz. 80 [Autor/Stand] Der im OWiG verwendete Begriff der "Vorwerfbarkeit" entspricht der im Bereich des Strafrechts gebrauchten Terminologie der "Schuld". Im OWiG wird der Ausdruck "Schuld" vermieden, weil mit diesem das Element der "sozialethischen Missbilligung" verbunden ist, das im Ordnungswidrigkeitenrecht fehlt[2]. Vorwerfbares Handeln ist regelmäßig gegeben, wenn der T...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 13. Konkurrenzen (§§ 19–21 OWiG)

Rz. 145 [Autor/Stand] Vgl. zunächst zu den Konkurrenzen bei der Steuerhinterziehung § 370 Rz. 860 ff. Die Rechtsfolgen beim Zusammentreffen mehrerer Verletzungen ergeben sich für das Ordnungswidrigkeitenrecht aus den §§ 19–21 OWiG. Gesetzlich geregelt sind die Fälle des tateinheitlichen (§ 19 OWiG) und tatmehrheitlichen (§ 20 OWiG) Zusammentreffens von Ordnungswidrigkeiten s...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 12. Bußgeldvorschriften (§ 56 GwG), insbesondere Bemessung der Geldbuße (§ 56 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3–4 GwG)

Rz. 397 [Autor/Stand] § 56 GwG enthält in Abs. 1 und 2 insgesamt 81 Bußgeldtatbestände die mitunter mehrere Tatvarianten beinhalten und so fast jeden Pflichtverstoß gegen das GwG sanktionieren.[2] Zur Vermeidung von Bußgeldbescheiden sollte den Mitteilungs- und Überwachungspflichten zügig und im Zweifel durch "Übererfüllung" entsprochen und dies durch entsprechende Compliance...mehr