Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.8.5 Vertreter ohne Vertretungsmacht

Rz. 33 Ist die Vollmacht nicht wirksam erteilt, so handelt der Bevollmächtigte als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die von ihm vorgenommenen Verfahrenshandlungen bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit entsprechend § 180 BGB der Genehmigung des Beteiligten.[1] Vertretungsmängel können im Verwaltungsverfahren der Finanzbehörde durch die Genehmigung rückwirkend geheilt werden.[2] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 8.3 Ausschluss der Zurückweisung

Rz. 77 Eine Zurückweisung ist jedoch nach § 80 Abs. 8 S. 2 AO ausdrücklich ausgeschlossen für § 3 Nr. 1 StBerG: Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, § 4 Nr. 1 StBerG: Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung und Patentanwälte im Rahmen ihrer Befugnisse n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 9.1 Obligatorische Zurückweisung wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen

Rz. 80 Ein Beistand ist nach § 80 Abs. 9 S. 1 AO vom mündlichen Vortrag zurückzuweisen, wenn er unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet. Ein Beistand kann anders als ein Bevollmächtigter nur in Besprechungen und Verhandlungen unterstützen, sodass er insoweit auf den mündlichen Vortrag beschränkt ist. Eine Zurückweisung vom schriftlichen oder elektronischen Vort...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.8.6 Umfang und Gestaltungsmöglichkeiten der Vollmacht

Rz. 34 Der Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten wird durch den Inhalt der Erklärung bestimmt. In dieser Hinsicht hat der Beteiligte ein Gestaltungsrecht, soweit nicht der Umfang der Vertretungsmacht gesetzlich zwingend festgelegt ist.[1] Der Beteiligte kann die Vollmacht zeitlich und inhaltlich beschränken. Er kann dem Bevollmächtigten auch die Befugnis einräu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 4 Fortgeltung der Vollmacht

Rz. 48 Alle Veränderungen der Rechtsbeziehungen zwischen dem Beteiligten und dem Bevollmächtigten lassen die Vertretungsbefugnis unberührt. Dies gilt nach § 80 Abs. 4 AO insbesondere bei: Tod des Beteiligten bzw. entsprechend für den sonstigen Verlust der Rechtsfähigkeit, auch bei juristischen Personen. Hier tritt der Rechtsnachfolger in das Rechtsverhältnis zum Bevollmächtig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.6.1 Wahlrecht zur Bevollmächtigung

Rz. 10 § 80 Abs. 1 S. 1 AO bestätigt für den Beteiligten das Recht, sich vertreten zu lassen, soweit es nicht gesetzlich eingeschränkt ist. Anders als im gerichtlichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof[1] gibt es im Verwaltungsverfahren keinen Vertretungszwang. Die Finanzbehörde kann eine Vertretung auch nicht anordnen. Nur unter den Voraussetzungen des § 81 AO kann auf Ersu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 8.2 Mangelnde Eignung

Rz. 76 Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten wegen mangelnder Eignung kommt insbesondere in Betracht bei Volltrunkenheit, fehlenden Mindestkenntnissen der deutschen Sprache, schwerer Erkrankung oder Unfähigkeit, die Sach- und Rechtslage des Falls hinreichend zu übersehen oder sich verständlich zu machen. Die Zurückweisung wird – abhängig von der Art des Zurückweisungsgrun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4 Ablehnungsrecht

Rz. 7 Anders als die prozessualen Bestimmungen für das zivil- und verwaltungsgerichtliche Verfahren geben die §§ 82, 83 AO dem Beteiligten kein eigenständiges Ablehnungsrecht von Amtsträgern. Ein solches Ablehnungsrecht findet sich nur in § 84 AO für die wenig praxisrelevanten Fälle der Ablehnung von Ausschussmitgliedern.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.8.3 Form der Vollmachtserklärung

1.8.3.1 Grundsatz Rz. 27 Die Vollmacht kann gegenüber der Finanzbehörde, aber auch nur gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt werden.[1] Die Erteilung der Vollmacht bedarf entsprechend § 167 Abs. 2 BGB keiner besonderen Form.[2] Die Vollmacht kann schriftlich, durch Telegramm oder Telefax, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch, aber auch mündlich, telefonisch od...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 6 Hilfeleistung durch einen Beistand

6.1 Der Beistand Rz. 58 Ein Beteiligter kann in jeder Lage des Verfahrens zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen.[1] Ein Beistand ist eine Person, die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren unterstützt, ohne von diesem bevollmächtigt zu sein.[2] Ein Beistand ist daher kein Bevollmächtigter und darf keine Handlungen für den Beteiligten mit Wirkung fü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.5 Unzulässigkeit der Vertretung

1.5.1 Höchstpersönliche Handlungen Rz. 8 § 80 AO kodifiziert das grundsätzliche Recht des Beteiligten, sich vor den Finanzbehörden vertreten zu lassen. Dies gilt jedoch nicht für Verfahrenshandlungen, die aufgrund ihres Inhalts ausschließlich vom Beteiligten persönlich bzw. bei dessen fehlender Handlungsfähigkeit vom gesetzlichen Vertreter[1] vorgenommen werden müssen. So komm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.8 Vollmachtserteilung

1.8.1 Begriff der Vollmacht Rz. 25 Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Vollmacht häufig die Urkunde über die Vollmachtserteilung verstanden. Demgegenüber ist die Vollmacht nach der Legaldefinition des § 166 Abs. 2 BGB – wie sie vergleichbar auch in § 80 AO zugrunde liegt – die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Die Erklärung des Beteiligten, durch einen best...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 7.3 Obligatorische Zurückweisung

Rz. 71 Leistet ein vom dem Stpfl. beauftragter Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen, obwohl er dazu nach den §§ 3, 3a oder 4 StBerG nicht befugt ist, hat die Finanzbehörde den Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 7 S. 1 AO zurückzuweisen. Diese Zurückweisung steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde. Diese Zurückweisungspflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.8.3.1 Grundsatz

Rz. 27 Die Vollmacht kann gegenüber der Finanzbehörde, aber auch nur gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt werden.[1] Die Erteilung der Vollmacht bedarf entsprechend § 167 Abs. 2 BGB keiner besonderen Form.[2] Die Vollmacht kann schriftlich, durch Telegramm oder Telefax, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch, aber auch mündlich, telefonisch oder zu Protokoll d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.8.3.2 Rechtsscheingrundsätze

Rz. 29 Von der Vollmachtserteilung durch konkludentes Verhalten sind die Fälle zu unterscheiden, in denen eine Vollmacht nicht erteilt wurde, der angeblich Vertretene sich unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes den durch das Auftreten und Verhalten des angeblichen Vertreters erzeugten Rechtsschein der Bevollmächtigung gleichwohl zurechnen lassen muss.[1] Der Rechtssc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.2 Begriff der Vertretung

Rz. 4 Die AO enthält keine eigene Definition des Begriffs des Bevollmächtigten bzw. der "Vertretung", sondern legt diesen zugrunde, wie er sich aus dem zivilrechtlichen Rechtsinstitut i. S. d. §§ 164 bis 181 BGB ergibt. Vertretung i. d. S. ist jedes rechtsgeschäftliche Handeln im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 6.3 Zurechnungswirkung

Rz. 61 Der Vortrag des Beistands wird dem Beteiligten zugerechnet, wenn er nicht unverzüglich widerspricht. Die Zurückweisung hat daher regelmäßig noch in der Verhandlung oder Besprechung zu erfolgen. Lediglich ausnahmsweise wird auch ein späterer Widerspruch ohne schuldhaftes Zögern erfolgen und somit die Zurechnung ausschließen. Ein späterer Widerspruch ist wie ein sich wi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 7.1 Allgemeines

Rz. 63 § 80 Abs. 7 AO begründet ein Berufsstandsprivileg. Die Vertretung im Verwaltungsverfahren in Steuersachen ist von ihrem Zweck her grundsätzlich eine Angelegenheit für die rechts- und steuerberatenden Berufe. Hiernach besteht für die Finanzbehörde für Bevollmächtigte, die ohne Befugnis zur Hilfeleistung die Hilfe in Steuersachen geschäftsmäßig betreiben, eine Zurückwei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.5.2 Zwingende Schutzbestimmungen

Rz. 9 Die generelle Zulässigkeit der Vertretung im finanzbehördlichen Verwaltungsverfahren darf nicht dazu führen, dass zwingende Vorschriften zum Schutz des Bürgers umgangen werden können. So setzt z. B. die Vollmachtserteilung für die Unterzeichnung der Abtretungsanzeige nach § 46 Abs. 3 S. 2 AO voraus, dass die in der Formalisierung der Abtretung durch die notwendige Verw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.6.5 Rechtsstellung des Bevollmächtigten

Rz. 18 Durch die Vollmachtserteilung erlangt der Bevollmächtigte eine eigenständige Rechtsstellung. Der Bevollmächtigte wird aber – anders als der gesetzliche Vertreter – nicht Träger der Rechte und Pflichten des Vertretenen, er wird also nicht Stpfl. i. S. v. § 33 Abs. 1 AO und nicht Beteiligter. Dies gilt bei "offener" Stellvertretung unabhängig vom Vollmachtsnachweis.[1] I...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 8.1 Allgemeines

Rz. 75 Ein Bevollmächtigter kann nach § 80 Abs. 8 AO von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Die Zurückweisung steht im Ermessen der Finanzbehörde. Gewichtiges Kriterium für die Ermessensausübung ist die Eignung des Vertreters zur sachgerechten Interessenwahrnehmung für den Beteiligten. Aber auch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 10 Rechtsfolgen der Zurückweisung

Rz. 83 § 80 Abs. 10 AO bestimmt ausdrücklich, dass alle Verfahrenshandlungen eines Bevollmächtigten oder Beistands unwirksam sind, die er nach dem Zeitpunkt vorgenommen hat, in dem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist. Die Unwirksamkeit kann nicht nachträglich geheilt werden. Die vor der Zurückweisung vorgenommenen Verfahrenshandlungen sind uneingeschränkt wirksa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 80 AO wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Steuerverfahrens v. 18.7.2016[1] mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst. Er regelt die Zulässigkeit der Vertretung des Stpfl. durch Bevollmächtigte als gewillkürte Vertreter sowie die Unterstützung des Stpfl. durch Beistände im steuerlichen Verwaltungsverfahren.[2] Eine Vertretung ist in jedem Abschnitt des Steuerverw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 7.2.3 Hilfeleistung

Rz. 67 Hilfeleistung in Steuersachen i. S. v. § 1 Abs. 1, 2 StBerG ist jede unterstützende Tätigkeit bei der Erfüllung der dem Beteiligten im Interesse der Besteuerung obliegenden Pflichten oder bei der Wahrnehmung der dem Beteiligten nach Steuergesetzen zustehenden Rechte. Angestellte des Beteiligten leisten keine geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen, sofern es sich nicht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 5 Stellung des Bevollmächtigten/Bekanntgabe von Verwaltungsakten

5.1 Verfahrenshandlungen der Finanzbehörde – § 80 Abs. 5 S. 1 AO 5.1.1 Grundsatz Rz. 49 Nach § 80 Abs. 5 S. 1 AO soll sich im Verwaltungsverfahren die Finanzbehörde zunächst an den Bevollmächtigten wenden, wenn dieser durch wirksame Vollmacht für das Verfahren bestellt ist. Dieser Grundsatz der vorrangigen Inanspruchnahme des Bevollmächtigten steht aber schon nach dem Wortlaut...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 7.2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen

7.2.1 Befugnis zur Hilfeleistung Rz. 64 Zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt: § 3 Nr. 1 StBerG: Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, § 3 Nr. 2 StBerG: Berufsausübungsgesellschaften i. S. d. §§ 49 und 50 StBerG sowie i. S. d. BRAO (Bund...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 7 Zurückweisung von Bevollmächtigten wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen

7.1 Allgemeines Rz. 63 § 80 Abs. 7 AO begründet ein Berufsstandsprivileg. Die Vertretung im Verwaltungsverfahren in Steuersachen ist von ihrem Zweck her grundsätzlich eine Angelegenheit für die rechts- und steuerberatenden Berufe. Hiernach besteht für die Finanzbehörde für Bevollmächtigte, die ohne Befugnis zur Hilfeleistung die Hilfe in Steuersachen geschäftsmäßig betreiben,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.6 Bestellung eines Bevollmächtigten im Besteuerungsverfahren

1.6.1 Wahlrecht zur Bevollmächtigung Rz. 10 § 80 Abs. 1 S. 1 AO bestätigt für den Beteiligten das Recht, sich vertreten zu lassen, soweit es nicht gesetzlich eingeschränkt ist. Anders als im gerichtlichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof[1] gibt es im Verwaltungsverfahren keinen Vertretungszwang. Die Finanzbehörde kann eine Vertretung auch nicht anordnen. Nur unter den Vorau...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 8 Zurückweisung von Bevollmächtigten wegen mangelnder Eignung

8.1 Allgemeines Rz. 75 Ein Bevollmächtigter kann nach § 80 Abs. 8 AO von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Die Zurückweisung steht im Ermessen der Finanzbehörde. Gewichtiges Kriterium für die Ermessensausübung ist die Eignung des Vertreters zur sachgerechten Interessenwahrnehmung für den Beteili...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.6.5.1 Vertretungsfähigkeit

1.6.5.1.1 Allgemeines Rz. 19 Bevollmächtigter i. S. v. § 80 AO kann nur sein, wer die rechtliche Fähigkeit zur Vertretung besitzt. Fehlt diese, so sind die von dem Handelnden vorgenommenen Verfahrenshandlungen unwirksam.[1] Der vertretungsunfähige Handelnde ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 8 AO zurückzuweisen[2], wobei allerdings die Zurückweisung lediglich dekla...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 9 Zurückweisung von Beiständen wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen und mangelnder Eignung

9.1 Obligatorische Zurückweisung wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen Rz. 80 Ein Beistand ist nach § 80 Abs. 9 S. 1 AO vom mündlichen Vortrag zurückzuweisen, wenn er unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet. Ein Beistand kann anders als ein Bevollmächtigter nur in Besprechungen und Verhandlungen unterstützen, sodass er insoweit auf den mündlichen Vortra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.7 Rechtsverhältnis zwischen Beteiligtem und Bevollmächtigtem

Rz. 23 Die Vollmacht wird i. d. R. nicht grundlos erteilt, sondern ihr liegt eine Vereinbarung zwischen dem Vertretenen und dem Bevollmächtigten zugrunde. Dies kann ein unentgeltlicher Auftrag[1], aber auch ein entgeltlicher Dienstvertrag[2] sein. Dieses Grundgeschäft gibt dem Vertreter die Geschäftsführungsbefugnis gegenüber dem Vertretenen. Fehler des Grundgeschäfts und au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.4 Abgrenzung der Vertretung zu anderen Rechtsformen

Rz. 7 Die Vertretung erfolgt im Bereich der Willensbildung. Hieraus ergibt sich die Abgrenzung zum Boten, der lediglich zur Übermittlung einer fremden Willenserklärung eingesetzt wird. Der Bote kann als Erklärungsbote oder als Empfangsbote handeln. Da der Bote an der Willensbildung nicht beteiligt ist, können auch handlungs- bzw. geschäftsunfähige Personen Bote sein.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 7.2.1 Befugnis zur Hilfeleistung

Rz. 64 Zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt: § 3 Nr. 1 StBerG: Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, § 3 Nr. 2 StBerG: Berufsausübungsgesellschaften i. S. d. §§ 49 und 50 StBerG sowie i. S. d. BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung: gemeinsa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.3 Wesen der Vertretung

Rz. 6 Der Bevollmächtigte handelt im Namen des Vertretenen. Er nimmt die Willensbildung und die Handlungen für den Vertretenen vor. Das Verhalten des Vertreters – ein wirksames Vertretungsverhältnis vorausgesetzt – wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.[1] Die Rechtsfolgen des Vertreterverhaltens treten unmittelbar in der Person des Beteiligten ein, auch wenn diese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 7.2.4 Geschäftsmäßigkeit

Rz. 70 Geschäftsmäßige Hilfeleistung liegt vor, wenn die Tätigkeit selbstständig und in Wiederholungsabsicht erfolgt.[1] Hierbei ist es nach § 2 S. 2 StBerG unerheblich, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Lediglich die unentgeltliche Hilfeleistung für Angehörige ist nach § 6 Nr. 2 StBerG nicht unbefugt. Geschäftsmäßigkeit erfo...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.8.4 Mangel der Vollmacht

Rz. 31 Die Rechtswirksamkeit der Vollmachtserteilung setzt voraus, dass kein Mangel der Vollmacht[1] vorliegt. Ein rechtlich relevanter "Mangel der Vollmacht" ist insbesondere gegeben[2], wenn diese gar nicht erteilt worden ist. Das Fehlen der Beteiligtenfähigkeit und der Handlungsfähigkeit führt zur Unwirksamkeit der Vollmachtserteilung. Demgegenüber wird im Hinblick auf die...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 136a Untern... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Durch Art. 7 Nr. 18 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 eingeführt. Durch Art. 8 Nr. 7 Buchst. a des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB I...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 136a Untern... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Nachdem nach Maßgabe von § 224 die Mitgliedsnummern der gewerblichen Berufsgenossenschaften, der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Abstimmung mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. automatisiert auf die neue Unternehmernummer umgestellt wurden, wird zum 1.1.2023 die Unternehmernummer al...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IX. Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung (§ 108 EStG)

Rn. 33 Stand: EL 164 – ET: 04/2023 Das Gesetz sieht eine Straf- und Bußgeldbewehrung der Mobilitätsprämie vor. Die Strafvorschriften sowie die Bußgeldvorschriften der AO sind auf die Mobilitätsprämie gemäß § 108 EStG deshalb entsprechend anwendbar. Im Einzelnen sind dies: die Strafvorschriften des § 370 Abs 1–4, §§ 371, 375 Abs 1 AO und § 376 AO sowie die Bußgeldvorschriften de...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VIII. Anwendung der Abgabenordnung (§ 107 EStG)

Rn. 30 Stand: EL 164 – ET: 04/2023 § 107 EStG stellt die Mobilitätsprämie verfahrensrechtlich einer Steuervergütung gleich und verweist mit Ausnahme des § 163 AO (abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen) dementsprechend auf die hierfür geltenden Vorschriften der AO (zu Einzelheiten s Böwing-Schmalenbrock in Brandis/Heuermann, § 107 EStG Rz 5 ff, März 2021). Damit...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Verhältnis zu § 37 Abs 2 AO

Rn. 20 Stand: EL 164 – ET: 04/2023 Zu Unrecht erhobenen LSt kann ein ArbN im laufenden Kj nach § 37 Abs 2 AO vom FA zurückfordern, soweit nicht bereits eine Erstattung durch den ArbG nach § 41c Abs 1 EStG erfolgt ist. Nach Ablauf es Kj kann ein ArbN die Erstattung zu Unrecht erhobener LSt durch den betrieblichen LStJA nach § 42b Abs 1 EStG sowie im Rahmen einer Veranlagung zu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VI. Pfändung, Verpfändung und Abtretung des Erstattungsanspruchs gemäß § 42b EStG iVm § 46 AO

Rn. 61 Stand: EL 164 – ET: 04/2023 Der Erstattungsanspruch des ArbN, der ausschließlich auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruht und sich gegen den Steuerfiskus als alleinigen Schuldner richtet (BFH vom 04.12.1979, VII R 29/77, BStBl II 1980, 488; BFH vom 29.01.2010, VII B 188/09, BFH/NV 2010, 1243, ist als öffentlich-rechtliche Geldforderung zu qualifizieren, Fissenewe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Fehlerbeseitigende Aufhebung

Rz. 73 [Autor/Stand] Grundsteuerwerte können außer nach § 224 BewG auch nach den Vorschriften der Abgabenordnung aufgehoben oder geändert werden, beispielsweise im Wege der Abhilfe nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 172 Abs. 1 AO sowie in Fällen des § 173 Abs. 1 AO. Rz. 74 [Autor/Stand] Liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Grundsteuerwerts nach der Abgabenordnung ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Feststellungsfrist und Anzeigepflicht

Rz. 90 [Autor/Stand] Die Feststellungsfrist beträgt bei der Grundsteuerbewertung gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO grds. vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Nachfeststellung vorzunehmen ist. Ist nach § 228 BewG eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Grundsteuerwerts abzugeben, beginnt die Feststell...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Feststellungsfrist und Anzeigepflicht

Rz. 79 [Autor/Stand] Die Feststellungsfrist beträgt bei der Aufhebung eines Grundsteuerwerts gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO grds. vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Aufhebung vorzunehmen ist. Ist nach § 228 BewG eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Grundsteuerwerts abzugeben, beginnt die Fest...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1.2 Sportliche Anlagen von Sportvereinen

Tz. 60 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Der Grundbesitz von steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienenden Sportvereinen ist dann steuerbefreit, wenn er ausschließlich und unmittelbar für sportliche Zwecke genutzt wird (Nutzung für Zwecke des "unbezahlten Sports"). D.h. die Nutzung der Sportanlagen muss im ideellen Bereich oder in einem Zweckbetrieb nach § 67a AO (Anhang 1b...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Rz. 24 [Autor/Stand] Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude ohne die Regelung in § 262 Satz 2 BewG zuzurechnen wäre, A 262 Abs. 2 AEBewGrSt. Dies ist der Fall, wenn das Gebäude einen Scheinbestandteil des Grund und Bodens darstellt (vgl. § 95 BGB sowie Rz...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung

Tz. 43 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Die Steuerbefreiung hängt von zwei Voraussetzungen ab: Die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft muss als solche nach den Vorschriften der §§ 51–68 AO (Anhang 1b) als gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienend anerkannt sein (subjektive Voraussetzung); der Grundbesitz muss unmittelbar für die steuerbegünstigten Zwecke genutzt w...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Feststellung der Grundsteuerwerte (ab 2022)

Tz. 10 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Wie bereits in der Vergangenheit durch die Feststellung des Einheitswerts, wird der steuerliche Wert des Grundvermögens durch Feststellung eine sog. Grundsteuerwerts ermittelt. Dieser basiert auf den Wertverhältnissen auf den 01.01.2022 (= Hauptfeststellungszeitpunkt) und soll alle sieben Jahre neu festgestellt werden (§ 221 Abs. 1 BewG). Ein...mehr