Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7 Sonstige Haftungsfälle

Rz. 110 Über § 20 ErbStG hinaus kommt eine steuerrechtliche Haftung nach §§ 69 ff. AO in Betracht.[1] Möglich ist darüber hinaus auch eine Haftung aufgrund privatrechtlicher Haftungsvorschriften, die gem. § 191 Abs. 4 AO auch eine öffentlich-rechtliche Haftung für Steuerschulden begründen. Soweit Schulden des Erblassers aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Erben übergehen,...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.1 Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. a ErbStG)

Rz. 29 Als Inländer gelten gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. a ErbStG natürliche Personen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die so definierte Inländereigenschaft ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit[1] und allein nach den tatsächlichen Umständen zu ermitteln. Ob rechtliche Hindernisse (z. B. ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der 4. Abschnitt des ErbStG regelt in den §§ 20–29 ErbStG die Steuerfestsetzung, in den §§ 30–35 die Steuererhebung. § 20 ErbStG betrifft Fragen der Steuer- und Haftungsschuld und gehört somit systematisch in den Abschnitt 1 des Gesetzes.[1] § 20 Abs. 1 und 2 ErbStG treffen – als einzelsteuergesetzliche Bestimmungen i. S. d. § 43 AO – nähere Regelungen über den Steuers...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.6 Zahlung der ausländischen Steuer

Rz. 50 Anrechenbar ist nur die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer (§ 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Die Abhängigkeit der Anrechnung der ausländischen Steuer von ihrer Zahlung soll Missbräuchen der Anrechnungsvorschrift vorbeugen.[1] Die Festsetzung und Zahlung hat der Erwerber durch Vorlage entsprech...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.1 Allgemeines

Rz. 70 § 20 Abs. 6 ErbStG regelt die Haftung der Versicherungsunternehmen und Vermögensverwahrer – insbesondere der Banken – bei Zahlung der Versicherungssumme bzw. Verbringung von Nachlassvermögen ins Ausland oder Zurverfügungstellung an ausländische Berechtigte vor Entrichtung der Steuer. Die Vorschrift soll verhindern, dass die Besteuerung durch Verbringen von Vermögen in...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Inlandsvermögen (§ 121 BewG)

Rz. 92 Das Inlandsvermögen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG setzt sich ausschließlich aus den in § 121 BewG abschließend aufgezählten Vermögenswerten zusammen[1], jede der in den Nrn. 1–9 genannten Gruppen von Wirtschaftsgütern beinhaltet einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die inländische Besteuerung. Liegt eine der Nrn. – aus welchem Grund auch immer – nicht vor, so k...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.4 Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. d)

Rz. 56 Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entscheidet die Geschäftsleitung oder der Sitz im Inland darüber, ob diese Inländer sind und Erwerbe der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Die Begriffe des Sitzes und der Geschäftsleitung sind in § 10 AO (Geschäftsleitung) und § 11 AO (Sitz) legal definiert.[1] Während der Sitz einer Gesellschaft du...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 (Sachlich) unbeschränkte Steuerpflicht für Familienstiftungen und -vereine (§ 2 Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 61 Haben Familienstiftungen oder -vereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) ihre Geschäftsleitung oder Ihren Sitz im Inland, tritt für sie unbeschränkte Steuerpflicht ein. Die Begriffe des Sitzes und der Geschäftsleitung sind in § 10 AO (Geschäftsleitung) und § 11 (Sitz) legal definiert.[1] Rz. 62 Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf das Vermögen der Familienstiftun...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Steuerschuldner bei Vorerbschaft (§ 20 Abs. 4 ErbStG)

Rz. 40 Der Vorerbe wird gem. § 6 Abs. 1 ErbStG als Vollerbe behandelt und ist als solcher nach § 20 Abs. 1 ErbStG Steuerschuldner. Hierzu ordnet § 20 Abs. 4 ErbStG ergänzend an, dass der Vorerbe die durch die Vorerbschaft veranlasste Steuer[1] aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten hat und mithin dem Vorerbschaftsvermögen entnehmen darf.[2] Die Besteuerung der Vorerb...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 Steuerschuldner bei Ersatzerbschaftsteuer

Rz. 15 Bei der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG sind Steuerschuldner die Stiftung oder der Verein, nicht die Destinatäre. Die Vorstände oder Geschäftsführer haften ggf. nach § 69 AO i. V. m. § 34 AO. Rz. 16 Sofern die Steuerschuld gem. § 24 ErbStG verrentet wird und die Stiftung oder der Verein vor Ablauf der 30 Jahre aufgehoben oder aufgelöst wird, können d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.1 Allgemeines

Rz. 77 § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG ordnet eine entsprechende Haftung für Vermögensverwahrer (Gewahrsamsinhaber) an. Dies sind insbesondere Geldinstitute und ebenso Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare, aber auch Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger.[1] Im Gegensatz zur Haftung nach § 20 Abs. 6 S. 1 ErbStG verlangt § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG ausdrücklich...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Inländer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG)

Rz. 27 Wer als Inländer gilt, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a–d ErbStG. Das sind alle Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Buchst. a), die deutschen Staatsangehörigen, die sich nicht länger als 5 Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben (erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht, Buchst. b), unabhängig von und nach der 5-Jah...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.2 Gesamtschuldner und Auswahlentscheidung

Rz. 5 Die Entscheidung, welcher von mehreren Gesamtschuldnern aus demselben Rechtsgrund in Anspruch genommen werden soll, steht nicht im freien Belieben, sondern im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Behörde, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 AO gelten. Der einzelne Abgabenschuldner kann daher nur aufgrund einer Ermessensentscheidung unter Beachtung des Grundsatzes ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 4 Bei einer Schenkung sind Steuerschuldner gem. § 20 Abs. 1 ErbStG nebeneinander der Erwerber und auch der Schenker. Beide sind Gesamtschuldner[1]; jeder von ihnen schuldet die gesamte Leistung.[2] Wer Schenker und Beschenkter ist, bestimmt sich nach Bürgerlichem Recht.[3] Die Inanspruchnahme des Schenkers als Steuerschuldner soll im Widerspruch zum Prinzip der Erbanfall...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2 Haftung der Versicherungsunternehmen

Rz. 74 § 20 Abs. 6 S. 1 ErbStG betrifft die Haftung der Versicherungsunternehmen. Für die Anwendung dieser Vorschrift kommt es – anders als bei § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG beim Vermögensverwahrer – nicht darauf an, ob diesem ein Verschulden zur Last fällt oder ob ihm die Ausländereigenschaft des Berechtigten bekannt ist.[1] Mithin löst bereits die bloße Tatsache der Zahlung oder...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.2 Antrag

Rz. 33 Die Anrechnung der ausländischen Steuer erfolgt nur auf Antrag (§ 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Wird er gestellt und sind die Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt, so besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung; das FA hat insoweit keinen Ermessensspielraum.[1] Der Antrag ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann, da eine besondere Frist für die Antragstellung nicht vo...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Nachweis von Anrechnungsvoraussetzungen (§ 21 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 120 § 21 Abs. 3 S. 1 ErbStG konkretisiert die wegen des Auslandsbezugs der Anrechnung bestehende erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO. Die Vorschrift verpflichtet den Erwerber, über die Höhe des Auslandsvermögens und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer einen Nachweis durch Vorlage entsprechender Urkunden zu führen. Bezüglich der Höhe des A...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.2 Unbedenklichkeitsbescheinigung

Rz. 78 Für Vermögensverwahrer wird es sich daher häufig empfehlen, vor Transaktionen ins Ausland auf der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung seitens des FA über die Entrichtung oder Sicherstellung der Erbschaftsteuer zu bestehen. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist erforderlich unabhängig von der Höhe einer ggf. gegebenen Anzeigepflicht. Die Unbedenklichkeitsbes...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.4 Haftungsmindestgrenze (§ 20 Abs. 7 ErbStG)

Rz. 89 Eine Haftung nach § 20 Abs. 6 ErbStG entfällt, wenn der "in einem Steuerfall" mit Auslandsbezug gezahlte bzw. zur Verfügung gestellte Betrag 600 EUR nicht übersteigt. Der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, als Steuerfall den Erbfall in seiner Gesamtheit anzusehen. Demgemäß träte die Haftung ein, wenn zwar jedem ausländischen Berechtigten weniger, allen zusammen aber m...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 5-Jahreszeitraum (§ 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG)

Rz. 87 Die ausländische Steuer ist gem. § 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von 5 Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist. Wird der 5-Jahreszeitraum überschritten, ist nach dem Gesetz davon auszugehen, dass es sich nicht mehr um dasselbe Vermögen handel...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Enger Auslandsvermögensbegriff (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 111 War der Erblasser zur Zeit seines Todes bzw. der Schenker bei Ausführung der Schenkung Inländer, so gehören gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG alle Vermögensgegenstände der in § 121 BewG genannten Art, die auf einen ausländischen Staat entfallen, zum Auslandsvermögen. Rz. 112 In der Praxis kann es wegen der durch die Verweisung auf § 121 BewG hervorgerufenen Beschränkung d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.3 Deutsche Auslandsbedienstete (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. c)

Rz. 50 § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. c ErbStG ist teilweise an § 1 Abs. 2 EStG angelehnt; im Einzelnen kann auf die für § 1 Abs. 2 EStG maßgeblichen Grundsätze zum erfassten Personenkreis zurückgegriffen werden.[1] Unbeschränkt steuerpflichtig aufgrund Inländereigenschaft sind danach deutsche Staatsangehörige und die zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen[2], die im Inland w...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Steuerschuldner bei Erwerben von Todes wegen

Rz. 2 Bei Erwerben von Todes wegen ist Steuerschuldner gem. § 20 Abs. 1 ErbStG der Erwerber. Dies können der Erbe (Alleinerbe, Miterbe), der Vermächtnisnehmer oder der durch eine Auflage Begünstigte i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG [1] sein. Bei einem Vorerbfall ist nur der Vorerbe Erwerber des Vermögens des Erblassers. Der Nacherbe ist – weil nicht Erwerber nach dem Erblasser...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Haftung des Nachlasses (§ 20 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 30 Nach § 20 Abs. 3 ErbStG haftet der Nachlass bis zur Auseinandersetzung gem. § 2042 BGB [1] für die Steuer der am Erbfall Beteiligten. Die Nachlasshaftung ist auf den ungeteilten Nachlass beschränkt, weil jeder Miterbe nach der Auseinandersetzung frei über das ihm angefallene Vermögen verfügen kann. Ein Miterbe soll nicht deshalb mit seinem Vermögensanfall dafür haften ...mehr

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Zweckbetriebsvoraussetzungen beim Verkauf von Hilfsmitteln für Blinde

Leitsatz Der Verkauf von Waren ist grundsätzlich eine typische Handelstätigkeit, die nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs i.S. von § 68 Nr. 4 AO erfüllt. Der Verkauf von Hilfsmitteln für blinde oder sehbehinderte Menschen über ein Ladengeschäft kann aber ein Zweckbetrieb sein, wenn über eine im Einzelhandel übliche reine Produktberatung hinaus weitere – fürsorgeorie...mehr

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Umsatzsteuerfreiheit von Privatkliniken (nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F.)

Leitsatz 1. Die Umsatzsteuerfreiheit von Privatkliniken nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. i.V.m. § 67 Abs. 2 AO erforderte im Jahr 2006 keine Vorauskalkulation der Selbstkosten (Anschluss an BFH-Urteil vom 23.01.2019 ‐ XI R 15/16, BFHE 263, 543). 2. Die durch das Jahressteuergesetz 2007 mit Rückwirkung zum 01.01.2003 geänderte Fassung des § 67 Abs. 1 AO ist für das Jahr 200...mehr

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Umsätze eines Vereins für Verkehrserziehung

Leitsatz 1. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ist entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen. 2. Bei einem Fahrsicherheitstraining liegen "Kurse belehrender Art" i.S. von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG vor, wenn es sich um eine Schulungsmaßnahme handelt, die zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse konkret geeignet ist (Art. 132 Abs. 1 Buch...mehr

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Neuere Entwicklungen beim V... / 1. Holdingformen und Unternehmerstatus

Ausgangspunkt des Vorsteuerabzugs einer sog. Holding ist die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG. Eine Holding ist eine Gesellschaft, deren Unternehmenszweck darin besteht, unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an einem oder mehreren rechtlich selbständigen Wirtschaftsgebilden zu erwerben, zu halten oder zu veräußern, wobei die Gesellschaft die Beteiligungen an anderen U...mehr

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Umsatzsteuerfragen im Zusam... / b) Vermeidung der Steuerschuldnerschaft nach § 14c Abs. 1 UStG

Die zuvor dargestellte Rechtsfolge des § 14c Abs. 1 UStG kann durch eine spätere Rechnungsberichtigung des Leistenden nach § 14c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 UStG vermieden werden. Dafür muss aber der überhöht ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag an den Leistungsempfänger zurückgezahlt werden, sofern der Leistungsempfänger einen zivilrechtlichen Anspruch[68] hat.[69] Die Berichtung ...mehr

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Umsatzsteuerfragen im Zusam... / 3. Rechtsfolgen beim Leistungsempfänger

Für den Veranstalter als Leistungsempfänger liegen die Probleme – unabhängig von der Abrechnungsmethode – an anderer Stelle. Denn wie zuvor dargestellt ist – selbst im Gutschriftsverfahren -nur der leistende Unternehmer Schuldner des Differenzbetrages der zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Allerdings wirkt sich die Anwendung des unrichtigen Steuersatz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Vollstreckungsverbot und Vollstreckungsabwehrklage (Satz 2 und 3)

Rz. 20 Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Laufende Vollstreckungshandlungen sind also einzustellen, neue dürfen nicht begonnen werden. War die finanzgerichtliche Entscheidung aber schon vor der Nichtigkeitserklärung oder -feststellung durch das Landesverfassungsgericht vollzogen, "hat es dabei sein Bewenden"[1], d. h. die Vollstreckungsmaßnahme ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Bestand der finanzgerichtlichen Entscheidung (Satz 1)

Rz. 15 Nach § 157 Satz 1 FGO bleibt die Entscheidung des FG oder des BFH, die auf der für nichtig erklärten Norm beruht, unberührt. Sie werden also nicht gegenstandslos, ihre Wirkungen bleiben bestehen. Die Nichtigerklärung der zugrunde liegenden Vorschrift ist auch kein Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 134 FGO.[1] Allerdings schließt § 157 FGO eine Wieder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Voraussetzungen

Rz. 5 Die Regelung des § 157 FGO betrifft nur Landesrecht. Sie hat damit keine sehr große praktische Bedeutung, weil die Entscheidungen der FG weit überwiegend Bundesrecht betreffen.[1] Allerdings sieht § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO eine Eröffnung des Finanzrechtswegs vor, wenn dies durch Landesgesetz ausdrücklich bestimmt ist. Solche aufdrängenden Spezialzuweisungen finden sich ins...mehr

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Bewertung eines GmbH-Anteils mit stark disquotal ausgestalteten Rechten; Vertrauensschutz hinsichtlich der Bewertung von Sachzuwendungen

Leitsatz 1. Bleiben die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, mit denen ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet ist, erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zurück, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils regelmäßig wertmindernd zu berücksichtigen, sofern die Liquidation der Gesellschaft nicht konkret absehbar ist. 2. Der Steuerpflichtige, der f...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 1.1 Systematische Stellung

Rz. 1 § 42e EStG mit der Regelung der Anrufungsauskunft steht im Abschn. VI Steuererhebung und hier im 2. Unterabschn. über den Steuerabzug vom Arbeitslohn. Ihrer systematischen Stellung nach ist die Vorschrift damit eine Verfahrensvorschrift im Bereich des LSt-Abzugsverfahrens. Die Vorschrift ist insoweit richtig eingeordnet, als sie nur Rechtsfolgen für das LSt-Abzugsverfa...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 5.3 Aufhebung/Änderung

Rz. 27 Die Anrufungsauskunft tritt analog § 207 Abs. 1 AO außer Kraft, wenn sich die Rechtsvorschriften ändern, auf die sich die Anrufungsauskunft bezieht.[1] Es wäre mit dem Gewaltenteilungsprinzip unvereinbar, wenn eine Zusage einer Finanzbehörde den Gesetzgeber für die Zukunft binden könnte. Eine Änderung der Rspr. reicht demgegenüber nicht aus, der Anrufungsauskunft ohne...mehr

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Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

Leitsatz Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Normenkette § 227, § 233, § 233a, § 238, § 240 AO, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG Sachverhalt Der Kläger ist zum Insolvenzverwalter über das Vermögen von A bestellt worden. Das FA meldete Abgabenforderungen zu...mehr

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Auswahl und Überwachung des Steuerberaters einer GmbH durch Geschäftsführer

Leitsatz Trifft einen gesetzlichen Vertreter im Sinne von § 34 AO beim Einsatz eines Steuerberaters kein Auswahl- und Überwachungsverschulden, und hat er keinen Anlass, an der korrekten Mandatsabwicklung zu zweifeln, so handelt er nicht grob fahrlässig im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1 AO. Sachverhalt Die A-GmbH gab trotz entsprechender Verpflichtung keine Umsatzsteuervoranmeld...mehr

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Geschäftsführerhaftung: Überwachungsverschulden, eigenes Unvermögen

Leitsatz Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich gegenüber der Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen...mehr

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Verzinsung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer

Leitsatz 1. Wurde eine nach Unionsrecht fakultative Steuerbegünstigung (hier: ermäßigter Steuersatz nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F.) zu Unrecht nicht gewährt, so dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen geleistet hat, ist ein daraus resultierender Erstattungsanspruch zu verzinsen. 2. Der Verzinsungszeitraum beginnt mit der Leistung der jeweiligen Vorauszahlung und endet mit de...mehr

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Veräußerung eines Dividendenanspruchs zwischen beschränkt Steuerpflichtigen

Leitsatz 1. Der Steuerentrichtungspflichtige ist befugt, gegen die auf seinen eigenen Anmeldungen beruhenden, unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Festsetzungen (§ 168 Satz 1 AO) der Kapitalertragsteuer zu klagen und diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen (Anschluss an BFH-Beschluss vom 12.04.2022 – VIII R 35/19, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 4.1 Zuständiges Betriebsstättenfinanzamt

Rz. 17 Zuständig für die Erteilung der Anrufungsauskunft ist das Betriebsstätten-FA. "Betriebstätte" i. S. d. LSt-Rechts ist nach § 41 Abs. 2 EStG derjenige Betrieb oder Betriebsteil des Arbeitgebers, in dem der für den LSt-Abzug maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird. Das für diese Betriebsstätte zuständige FA ist in entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO dasjenig...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 6 Fragen des Rechtsschutzverfahrens

Rz. 28 Die Regelungen über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347ff. AO) sind anzuwenden. Im Falle der Ablehnung, Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) oder Änderung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG kommt eine Aussetzung der Vollziehung allerdings nicht in Betracht, da es sich nicht um einen vollziehbaren Verwaltungsakt handelt.[1] Wird eine Anrufungsauskunft ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 2 Begriff der Anrufungsauskunft

Rz. 5 Die Rechtsnatur der Anrufungsauskunft war umstritten. § 42e EStG bezeichnet das Rechtsinstitut als "Anrufungsauskunft". Daraus ist geschlossen worden, dass die Anrufungsauskunft ihrer Rechtsnatur nach eine Auskunft ist, d. h. eine Wissenserklärung darüber, ob und inwieweit im Einzelfall die Vorschriften über die LSt anwendbar sind.[1] Rz. 6 Tatsächlich bindet die Anrufun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 4.2 Form der Anrufungsauskunft

Rz. 20 Im Gegensatz zu § 205 Abs. 1 AO ist für die Anrufungsauskunft gesetzlich keine bestimmte Form vorgeschrieben. Das Betriebsstätten-FA soll die Anrufungsauskunft unter ausdrücklichem Hinweis auf § 42e EStG schriftlich erteilen. Dies gilt auch, wenn der Beteiligte die Auskunft nur formlos erbeten hat. Wird eine Anrufungsauskunft abgelehnt oder abweichend vom Antrag ertei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 Die Vorschrift ist durch das Einkommensteuerreformgesetz v. 5.8.1974[1] mit Wirkung ab Vz 1975 eingeführt worden. Bis Vz 1974 einschließlich war eine entsprechende Bestimmung in § 56 LStDV enthalten. Die Vorschrift wurde aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit aus der LStDV in das EStG übernommen. Die Vorschrift ist durch G. v. 22.12.1999[2] um die Sätze 2 bis 4 e...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 3.1 Auskunftsberechtigter

Rz. 7 Auskunftsberechtigt sind nach § 42e EStG die "Beteiligten". Beteiligt am LSt-Verfahren sind der Arbeitgeber aufgrund seiner Verpflichtung, die LSt einzubehalten und abzuführen (vgl. § 38 Abs. 3, § 41a EStG), und der Arbeitnehmer als der Stpfl. (§ 38 Abs. 2 EStG). Daher sind sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Beteiligte und damit auskunftsberechtigt. Auskunftsberec...mehr

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Zeitwert nach HGB, EStG und... / 2.9 Zusammenfassung

Rz. 76 Die Regelwertansätze für den Jahresabschluss sind beim nicht abnutzbaren Vermögen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten; für das abnutzbare Vermögen gelten als Regelwertansatz die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für den Regelwertansatz besteht regelmäßig kein Unterschied zwischen Handels- und Steuerbilanz. Rz. 77 Ein über dem Regelwertansatz li...mehr

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Sonstige arbeitsgerichtlich... / 18 Klage auf Vergütungsrückzahlung

Wenn der Arbeitgeber irrtümlich zuviel Entgelt an den Arbeitnehmer zahlt, ist dieser nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verpflichtet, den zu Unrecht erhaltenen Brutto-Mehrbetrag an den Arbeitnehmer zurückzuzahlen.[1] Zu beachten ist, dass hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs des Arbeitgebers die tariflichen Ausschlussfristen gelten. Dabei kann si...mehr

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Vermietung und Verpachtung – Zurechnung der Einkünfte – Quotennießbrauch an einem Gesellschaftsanteil

Leitsatz 1. Durch die Bestellung des Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erzielt der Nießbraucher – anstelle des Gesellschafters – die auf den Anteil entfallenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn und soweit er aufgrund der ihm vertraglich zur Ausübung überlassenen Stimm- und Verwaltungsrechte grundsätzlic...mehr