Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.11.2 Mittelverwendung bzw Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der Beteiligungsquote (§ 58 Nr 10 AO und § 62 Abs 1 Nr 4 AO)

Tz. 117 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Nach § 62 Abs 1 Nr 4 AO ist es zulässig, dass eine st-begünstigte Kö Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kap-Ges ansammelt oder im Jahr des Zuflusses verwendet (§ 58 Nr 10 AO); dabei sind diese Beträge auf die in demselben Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen nach § 62 Abs 1 Nr 3 AO anz...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.8 Verhältnis des § 52 Abs 1 AO zu § 52 Abs 2 AO

Tz. 28 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Zum Verhältnis des § 52 Abs 1 AO zu Abs 2 dieser Vorschrift s Urt des BFH v 29.10.1997 (BStBl II 1998, 9). Danach sind die im abschließenden Katalog des § 52 Abs 2 AO aufgezählten Tätigkeiten von vornherein aufgr ihrer ausdrücklichen ges Festlegung als Förderung der Allgemeinheit iSd § 52 Abs 1 AO anzusehen.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.7 Rangfolge des § 52 Abs 1 AO und des § 51 Abs 2 AO bei Auslandssachverhalten

Tz. 27 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Die Vorgehensweise bei Ausl-Sachverhalten stellt sich wie folgt dar: Bei gemeinnützigen Tätigkeiten, die im Ausl ausgeübt werden, ist – im 1. Schritt – zunächst zu prüfen, ob eine Förderung der Allgemeinheit iSd § 52 Abs 1 AO vorliegt und ob die übrigen gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 55ff AO erfüllt sind. Erst anschließe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.11 Anwendung des § 55 AO bei Stiftungen und Betrieben gewerblicher Art (§ 55 Abs 3 AO)

Tz. 78 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 § 55 Abs 3 AO bestimmt, dass die Vorschriften, die die Mitglieder der Kö betr (Abs 1 Nr 1, 2 und 4 der Vorschrift) bei Stiftungen für den Stifter und seine Erben und bei stfreien BgA einer KöR für die Kö sinngemäß gelten; s AEAO Nr 32 zu § 55 Abs 3 (dort wird allerdings nur der Stiftungsfall genannt). Zum Bw-Ansatz statt des Ansatzes des gW g...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.11 Freie Rücklagen (§ 62 Abs 1 Nr 3 AO) und Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der Beteiligungsquote (§ 58 Nr 10 und § 62 Abs 1 Nr 4 AO)

Tz. 113 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Neben der gebundenen Rücklage nach § 62 Abs 1 Nr 1 AO kann eine Kö auch sog freie Rücklagen (s § 62 Abs 1 Nr 3 AO) – sowie Rücklagen zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der Beteiligungsquote (s § 62 Abs 1 Nr 4 AO) bilden. 5.4.11.1 Freie Rücklagen (§ 62 Abs 1 Nr 3 AO) Tz. 114 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 § 62 Abs 1 Nr 3 AO sieht vo...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / D. Aktenvermerk (§ 397 Abs. 2 AO)

Ergänzender Hinweis: Nr. 30, 31 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 30 f.) Rz. 37 [Autor/Stand] Gemäß § 397 Abs. 2 AO ist die Einleitung des Ermittlungsverfahrens unverzüglich in den Akten zu vermerken. Hierbei sind Datum und Uhrzeit anzugeben (§ 10 Abs. 1 Satz 5 BpO). Darüber hinaus enthält die Vorschrift keine bestimmten Anforderungen an die Form oder den Inhalt des Vermerks[2]. ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.4.9 Auftragsforschung (§ 68 Nr 9 AO)

Ausgewählte Literaturhinweise: Augsten, Neue stliche Behandlung der Forschungseinrichtungen, Stiftung & Sponsoring, Nr 6/99 S 21; Strahl, Stliche Konsequenzen der Verwertung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen durch Hochschulen und gemeinnützige Forschungseinrichtungen, DStR 2000, 2163; Strahl, Rechtliche Verselbständigung wirtsch Aktivitäten von gemeinnützigen Forschun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.4.3 Abgrenzung zu § 58 Nr 1 AO

Anders als § 58 Nr 1 AO, der nur unentgeltliche oder verbilligte Leistungen erfasst, erstreckt sich § 57 Abs 3 AO auch auf Nutzungsüberlassungen und die Erbringung von Dienstleistungen zu marktüblichen Entgelten. Ist die unentgeltliche oder verbilligte Nutzungsüberlassung oder Erbringung von Dienstleistungen auf die Verfolgung eines eigenen Satzungszwecks gerichtet, dürfte § ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.2 Inhalt des § 58 AO

Tz. 96 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Die weiteren stlich unschädlichen Betätigungen sind in § 58 AO festgelegt. Die Vorschrift enthält eine abschließende Aufzählung der – neben der Vermögensverwaltung – zulässigen stlich unschädlichen Betätigungen. Die danach zulässigen Betätigungen lassen sich in drei Gruppen einteilen:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.4.1 Altenheime, Kindergärten und ähnliche Einrichtungen (§ 68 Nr 1 AO)

Tz. 230 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Die in § 68 Nr 1 AO aufgeführten ZwB zählen gleichzeitig zu den Wohlfahrtspflegeeinrichtungen iSd § 66 AO (s AEAO Nr 7 zu § 66 und Nr 1 zu § 68), ohne dass bei den in Buchst b der Vorschrift aufgeführten ZwB die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllt sein müssen (ebenso s AEAO Nr 3 zu § 68 Nr 1). Im Einzelnen: Zum Begriff der Altenheime, Altenwo...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.4.5 Einrichtungen der Fürsorgeerziehung und der Erziehungshilfe (§ 68 Nr 5 AO)

Tz. 237 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Die in § 68 Nr 5 AO aufgeführten ZwB zählen gleichzeitig zu den Wohlfahrtspflegeeinrichtungen iSd § 66 AO (s AEAO Nr 3 zu § 66). Den Begriff der Fürsorgeerziehung gibt es seit der Aufhebung des Jugendwohlfahrtsges nicht mehr (s Creifels, Rechtswörterbuch, 16. Aufl, Vlg C.H. Beck, "Fürsorgeerziehung").mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.4 Zweckbetriebe im Sinne des § 68 AO

Tz. 229 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Der Katalog der in § 68 AO aufgeführten ZwB ist abschließend. Dies ergibt sich aus der Eingangsformulierung "ZwB sind auch". Aufgr dieser Eingangsformulierung müssen außerdem ZwB iSd § 68 AO die allg ZwB-Voraussetzungen des § 65 Nr 2 und 3 AO nicht erfüllen. Die Wettbewerbsklausel iSd § 65 Nr 3 AO hat deshalb insoweit keine Bedeutung. 6.4.4....mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.4.8 Volkshochschulen und ähnliche Einrichtungen (§ 68 Nr 8 AO)

Tz. 243 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 ZwB iSd § 68 Nr 8 AO sind Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen (insbes Kurse und Vorträge). Zum Begriff der Volkshochschule, s Urt des BFH v 02.08.1962 (BStBl III 1962, 458). Mit Urt v 21.06.2017, BStBl II 2018, 55, hat der BFH entschieden, dass Kongressvera...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.1 Abgeschlossener Katalog der gemeinnützigen Zwecke (§ 52 Abs 2 S 1 Nr 1–25 AO)

Tz. 29 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Durch das Ges zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v 10.10.2007 (BGBl I 2007, 2332, BStBl I 2007, 815) ist mit der Änderung des § 52 Abs 2 AO mit Wirkung seit 01.01.2007 ein abgeschlossener Katalog der gemeinnützigen Zwecke an die Stelle der früheren "Aufzählung" (s BT-Drs 16/5200,20) getreten (s BT-Drs 16/5200, 20). Die g...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.1 Anforderung an die Satzung (§ 59 AO)

Tz. 289 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Für jeden einzelnen BgA ist das Einkommen gesondert zu ermitteln und die KSt gesondert gegenüber der KöR festzusetzen. Deshalb kann jeder einzelne BgA auch selbst eine StBefreiung, wie zB nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG wegen Verfolgung ausschl und unmittelbar gemeinnütziger Zwecke, für sich in Anspruch nehmen, soweit die Voraussetzungen des Begün...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.6 Raumüberlassung an steuerbegünstigte Körperschaften (§ 58 Nr 5 AO)

Tz. 102 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Die Raumüberlassung darf – ebenso wie die Personalüberlassung (s § 58 Nr 4 AO) – von der Kö nur als Nebenzweck verfolgt werden (für Hallenbauvereine s Erl des Fin-Min NRW v 06.08.1990, DStR 1990, 502). Auch Betätigungen iSd § 58 Nr 5 AO müssen nicht in der Satzung geregelt werden (s AEAO Nr 13 zu § 58). Werden sie in der Satzung geregelt, so...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.4 Unzulässige Aufteilung von Körperschaften (§ 64 Abs 4 AO)

Tz. 191 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Nach § 64 Abs 4 AO gilt die Aufteilung einer Kö in mehrere selbständige Kö zur mehrfachen Inanspruchnahme des § 64 Abs 3 AO als Missbrauch iSd § 42 AO . Auch diese Bestimmung hat nur klarstellenden Charakter (s BT-Drs 11/5582, 27). Die Regelung in § 64 Abs 4 AO ist nur auf die Verhinderung der missbräuchlichen Ausnutzung der Freigrenze des § ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.6 Pauschalgewinn von 15 % der Einnahmen bei bestimmten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 64 Abs 6 AO)

Tz. 195 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Nach § 64 Abs 6 AO kann bei den folgenden stpfl wG der Besteuerung ein Gewinn von 15 % der Einnahmen zugrunde gelegt werden: Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der st-begünstigten Tätigkeit einschl ZwB stattfindet, Totalisatorbetriebe, Zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste. Die Vorschrift findet nur auf Antrag Anwendun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.8 Zeitliche Voraussetzungen (§ 63 Abs 2, 1. HS AO)

Tz. 153 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Auch die tats Geschäftsführung muss – wie die Satzung – die Voraussetzungen für die Befreiung von der KSt während des ganzen VZ erfüllen (s § 63 Abs 2 1. Hs AO). Das gilt auch in Fällen des abw Wj (s § 63 Abs 1 iVm § 60 Abs 2 AO).mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.9 Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs 1 Nr 5 AO)

Tz. 71 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Nach § 55 Abs 1 Nr 5 AO muss eine Kö ihre Mittel grds zeitnah für ihre st-begünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden, ist Verwendung idS auch Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen, ist eine zeitnahe Mittelverwendung gegeben, wenn die Mittel spätestens in den a...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.1 Voraussetzung der Steuervergünstigung (§ 59 AO)

Tz. 126 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Nach § 59 1. Hs AO müssen sich als Voraussetzung für die StBefreiung aus der Satzung ergeben der st-begünstigte Zweck (näher s § 60 Abs 1 AO), dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspr. Es muss also erkennbar sein, dass gemeinnützige Zwecke (s § 52 AO), mildtätige Zwecke (s § 53 AO) oder/und kirchliche Zwecke (s § 54 AO) ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.11 Fristsetzung zur Verausgabung von unzulässig angesammelten Mitteln (§ 63 Abs 4 AO)

Tz. 162 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Nach § 63 Abs 4 AO "kann" das FA in den Fällen, in denen eine Kö Mittel angesammelt hat, ohne dass die Voraussetzungen für eine Rücklagenbildung nach § 62 Abs 1 Nr 1–4 AO vorgelegen haben, eine Frist für die Verwendung der Mittel setzen, bei deren Einhaltung die tats Geschäftsführung der Kö als ordnungsgemäß gilt. Hierzu s BT-Drs 11/7584, 1...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Die Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO i.V.m. § 398a AO als Verfahrenshindernis

Rz. 22 [Autor/Stand] Vor dem Hintergrund der Rspr. des EuGH in Sachen Fransson[2] und Kretzinger[3] wird zukünftig fraglich sein, ob und ggf. inwieweit auch eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO i.V.m. § 398a AO (vgl. hierzu § 398a Rz. 12, 13) als rechtskräftige Aburteilung in Betracht kommt und damit als Verfahrenshindernis bereits der Einleitung eines Stra...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.6 Behandlung der Mitglieder bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw Aufhebung der Körperschaft (§ 55 Abs 1 Nr 2 AO)

Tz. 65 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Gem § 55 Abs 1 Nr 2 AO dürfen die Mitglieder auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung (Aufhebung) der Kö nicht mehr als ihre eingezahlten Kap-Anteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Die Vorschrift bezieht sich nur auf Kap-Ges (s den Klammerzusatz in § 55 Abs 1 Nr 1 S 2 AO) sowie auf Stiftungen und Bg...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.4 Gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Gemeinnützigkeit (§ 60a AO)

Tz. 135 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Nach § 60 a AO erfolgt eine gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen. Die Neuregelung ist am 29.03.2013 in Kraft getreten (s Art 12 Abs 2 iVm Art 1 Nr 5 des Ehrenamtsstärkungsges v 21.03.2013, aaO). Nach § 60a AO wurde das bisher nur im AEAO geregelte vorläufige Anerkennungsverfahren als förmliches Feststell...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.4.7 Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen (§ 68 Nr 7 AO)

Tz. 240 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 ZwB iSd § 68 Nr 7 AO sind kulturelle Einrichtungen und kulturelle Veranstaltungen. Beispielhaft genannt werden in der Vorschrift als kulturelle Einrichtungen Museen und Theater, als kulturelle Veranstaltungen Konzerte und Kunstausstellungen (s auch AEAO Nr 12 zu § 68 Nr 7). Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen iSd § 68 Nr 7 AO können...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.8 Neue Vertrauensschutzregelung bei Mittelweitergaben in § 58a AO

Tz. 106 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Durch das JStG 2020 vom 21.12.2020 wurde in § 58a ein Vertrauensschutz bei Mittelweitergabe eingeführt. Vgl auch den geänderten AEAO Nr 1–3 zu § 58a (s BMF-Schr v 06.08.2021). St-begünstigte Kö dürfen ihre Mittel grds nur dann anderen st-begünstigten Kö überlassen, wenn der Empfänger der Mittel damit st-begünstigte Zwecke verwirklicht. Entfä...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.4.3 Wegfall der Bindungswirkung, Aufhebung bzw Berichtigung des Feststellungsbescheids (§ 60a Abs 3–5 AO)

Tz. 139 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Wegfall der Bindungswirkung nach § 60a Abs 3 AO ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden (zB ges Änderung der Mustersatzung in der Anl zu § 60 AO). Nach dem AEAO Nr 4 zu § 59 besteht jedoch für die Vergangenheit und das Jahr, in dem die Bindungswirkung entfällt, Vert...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.6 Nachträgliche Änderung der Vermögensbindung (§ 61 Abs 3 AO)

Tz. 144 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Wird die satzungsmäßige Vermögensbindung aufgehoben oder so geändert, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs 1 Nr 4 AO nicht mehr entspr, so gilt sie nach § 61 Abs 3 AO von Anfang an als stlich nicht ausreichend. Das FA muss in diesem Fall für St, die innerhalb der letzten zehn Kj vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung en...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.3 Ergänzung des § 52 Abs 2 AO um S 2 und 3

Tz. 32 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 § 52 Abs 2 AO wurde durch das Ges v 10.10.2007 um folgende S 2 und 3 ergänzt worden: "Sofern der von der Kö verfolgte Zweck nicht unter S 1fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entspr selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Fin-Beh haben jeweils eine ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.4.5 Einführung eines Zuwendungsempfängerregisters (§ 60b AO)

Tz. 141 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Hierzu wird im Einzelnen auf die Kommentierung zu § 9 KStG verwiesen (s Tz 149a zu § 9 KStG).mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.10 Gemeiner Wert der Sacheinlagen (§ 55 Abs 2 AO)

Tz. 77 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Zu § 55 Abs 2 AO (Ermittlung des gW der geleisteten Sacheinlagen zum Zeitpunkt ihrer Leistung) s Tz 65.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Festsetzungsverfahren

Rz. 38 [Autor/Stand] Der Grundsteuer liegt ein dreistufiges Verfahren zugrunde (Grundsteuerwert, Grundsteuermessbetrag, Grundsteuer). Für die ersten beiden Stufen, die gesonderte Feststellung des Grundsteuerwerts und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags, ist das Lagefinanzamt (§ 22 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO) zuständig. Die Grundsteuerfestsetzung hingegen obliegt – au...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.4.2 Selbstversorgungseinrichtungen (§ 68 Nr 2 AO)

Ausgewählte Literaturhinweise: Seeger/Brox, Das Ende der St-Begünstigung für Selbstversorgungsbetriebe nach § 68 Nr 2b AO?, DStR 2009, 2459. Tz. 231 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Als Selbstversorgungsbetriebe von Kö kommen nur Dienstleistungsbetriebe, nicht dagegen Handelsbetriebe in Betracht (s Urt des BFH v 18.10.1990, BStBl II 1991, 268, Gründe, II.1c, letzter Abs). Die Kantine...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.4.6 Lotterien und Ausspielungen (§ 68 Nr 6 AO)

Ausgewählte Literaturhinweise: Schmidt/Fritz, Änderungen des Gemeinnützigkeits-StR zu Fördervereinen, Werbebetrieben, Totalisatoren, Blutspendediensten und Lotterien, DB 2001, 2062. Tz. 238 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Im Katalog des § 68 AO ist die unter Nr 6 enthaltene Befreiung für Lotterien und Ausspielungen nicht systemgerecht, weil durch die Verwendung der Überschüsse aus ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Förderung der Allgemeinheit (§ 52 Abs 1 AO)

2.1.1 Grundsatz Ausgewählte Literaturhinweise: Allgemeiner Literaturhinweis: Gast-de Haan, Die Förderung der "Allgemeinheit" als Voraussetzung für die stliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Vereinen, DStR 1996, 405; Droege, Europäisierung des Gemeinnützigkeitsrechts – Der offene St-Staat im europäischen Gemeinwohlverbund, StuW 2012, 256; Schienke-Ohletz, Besonderheiten des...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Allgemeines (§ 64 Abs 1 AO)

Ausgewählte Literaturhinweise: Tönnes/Wewel, Ausgliederung wG durch st-befreite Kö, DStR 1998, 274; Weiand, Das Schr des BMF v 09.07.1997 zur ertrstlichen Behandlung des Sponsoring, BB 1998, 344; Fidorra, Überschussbeteiligung als stpfl Einnahme einer gemeinnützigen Kö, DB 1999, 559; Krome, Ertrstliche Behandlung des Sponsoring – Hinw für die Praxis, DB 1999, 2030; Kümpel, Die Be...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3 Zweckbetrieb, Begriff (§ 65 AO)

Ausgewählte Literaturhinweise: Kümpel, Die stliche Behandlung von ZwB, DStR 1999, 93; Brinkmeier, Aus der Gemeinnützigkeit in die GmbH, GmbH-StB 2001, 332; Schröder, Ausgliederungen aus gemeinnützigen Organisationen auf gemeinnützige und stpfl Kap-Ges, DStR 2001, 1415; Brinkmeier, Einsatz von GmbH durch Non-Profit-Organisationen, GmbH-StB 2004, 381; Schröder, Die st-begünstigte u...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.3.3 Option nach § 67a Abs 2 AO

Tz. 224 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Gem § 67a Abs 2 AO kann der Sportverein dem FA bis zur Unanfechtbarkeit des KSt-Bescheids erklären, dass er auf die Anwendung des § 67a Abs 1 S 1 AO verzichtet. Dieser Verzicht ist gem S 2für mind fünf VZ bindend. Aber: Diese lange Bindung kann faktisch je nach "Bedarf" wie folgt beeinflusst werden: Ist ein ZwB gewollt, darf kein Sportler de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.5 Personalüberlassung für steuerbegünstigte Zwecke (§ 58 Nr 4 AO)

Tz. 101 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Die Personalüberlassung darf – ebenso wie die Raumüberlassung (Nr 5 der Vorschrift) – von der Kö nur als Nebenzweck verfolgt werden. Dabei handelt es sich um folgende Konstellation: Im Einzelnen gilt folgendes: Erforderlich ist außerdem, dass die Arbeitskräfte für st-begünstigte Zwecke überlassen werden. Zulässig ist die Überlassung gem dem Wo...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1.4 Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§§ 14, 64 Abs 1 AO)

Tz. 169 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Ein wG liegt gem § 14 AO vor, wenn eine selbständige nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird, durch die Einnahmen oder andere wirtsch Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen der Vermögensverwaltung (s § 14 S 3 AO) hinausgeht. Dabei ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich (s § 14 S 2 AO). Zum Begriff der "Nachhaltigkeit" bei w...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.4.4 Aufhebungsmöglichkeit nach § 60a Abs 6 AO

Tz. 140 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Durch das JStG 2020 vom 21.12.2020 wurde die bisherige Verw-Auff (AEAO Nr 2 Abs 2 S 2 zu § 60a Abs 1) im Ges verankert. Wenn im Zeitpunkt der Entsch über den Erl des Feststellungsbescheids bereits Erkenntnisse vorliegen, dass die tats Geschäftsführung nicht den Anforderungen des § 51 AO oder des § 63 AO genügt, ist ein Feststellungsbescheid ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.14 Zusätzlich zulässige Zuführungen zum Vermögen für Stiftungen in der Gründungsphase (§ 62 Abs 4 AO)

Tz. 121 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Die Vorschrift gilt nur für Stiftungen und sieht es als st-unschädlich an, wenn eine Stiftung im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kj Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wG ganz oder tw ihrem Vermögen zuführt. Zulässig ist nur die Zuführung der Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und der Gewinne aus wG...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.16 Förderung auch des bezahlten Sports durch Sportvereine (§ 58 Nr 8 AO)

Tz. 123 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Nach § 58 Nr 8 AO ist es stlich unschädlich, wenn ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert. Diese Regelung gilt für die Fälle, in denen ein ZwB aufgrund der ZwB-Grenze des § 67a Abs 1 AO iHv 45 000 EUR vorliegt, obwohl Sportler bezahlt werden. Denn die ZwB-Grenze nach § 67a Abs 1 AO gilt unabhängig davon, ob an ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.8 Grundsatz der Vermögensbindung (§ 55 Abs 1 Nr 4 AO)

Tz. 68 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Die Vorschrift des § 55 Abs 1 Nr 4 AO enthält den Grundsatz der Vermögensbindung als wes Voraussetzung für die Selbstlosigkeit. Nach S 1 der Vorschrift darf das Vermögen der Kö bei ihrer Auflösung (Aufhebung) oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks nur für st-begünstigte Zwecke verwendet werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn entweder d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.1 Mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 64 Abs 2 AO)

Tz. 179 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Eine stbefreite Kö kann mehrere wG unterhalten. Gem § 64 Abs 2 AO ist die Zusammenfassung mehrerer wG zu einem wG zulässig (s AEAO Nr 14 zu § 64 Abs 2). Aufgr dieser Regelung können nicht nur stlich, sondern auch gemeinnützigkeitsrechtlich Überschüsse und Verluste einzelner wG miteinander st-unschädlich verrechnet werden (s BT-Drs 11/4176, 9...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.15 Gesellige Zusammenkünfte von untergeordneter Bedeutung (§ 58 Nr 7 AO)

Tz. 122 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 § 58 Nr 7 AO enthält (ebenso wie die Nr 6, 8 und 9) eine Regelung über eine Mittelverwendung außerhalb des st-begünstigten Bereichs. Danach ist die Durchführung geselliger Zusammenkünfte, die im Vergleich zur st-begünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind, zulässig. Voraussetzung für die Annahme zulässiger geselliger Zusammenk...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.17 Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen durch von Gebietskörperschaften errichtete Stiftungen (§ 58 Nr 9 AO)

Tz. 124 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Die durch § 58 Nr 9 AO vorgenommene Ausweitung des Katalogs der zulässigen Nebentätigkeiten begünstigt nur von einer Gebiets-Kö errichtete Stiftungen. Unklar ist, ob danach nur ausschl von Gebiets-Kö errichtete Stiftungen oder auch Stiftungen begünstigt sind, deren Stiftungs-Kap nur anteilig von Gebiets-Kö zur Verfügung gestellt worden ist....mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.4.4 Einrichtungen zur Durchführung der Fürsorge für Blinde und Körperbehinderte (§ 68 Nr 4 AO)

Tz. 236 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Die in § 68 Nr 4 AO aufgeführten ZwB zählen gleichzeitig zu den Wohlfahrtspflegeeinrichtungen iSd § 66 AO (s AEAO Nr 1 zu § 68). § 68 Nr 4 AO wurde durch das JStG 2020 v 21.12.2020 wie folgt geändert: Die bisherigen Wörter "blinde Menschen und zur Durchführung der Fürsorge für körperbehinderte Menschen" werden durch die Wörter "blinde Mensch...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3.1 Inhalt des § 51 Abs 2 AO

Tz. 8 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Durch das JStG 2009 v 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) ist § 51 AO mit Wirkung ab dem 01.01.2009 um die Abs 2 und 3 erweitert worden. Dabei ist in Abs 2 ein sog "struktureller Inl-Bezug" für Ausl-Sachverhalte (s BT-Drs 16/11108, 55/56) normiert worden (s AEAO Nr 7 zu § 51 Abs 2). Um den Inl-Bezug nicht nur bei der Verfolgung ge...mehr