Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Zweckbetrieb Lotterien und Ausspielungen

Tz. 1 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Werden von den steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften Tombolas oder Lotterien veranstaltet, sind derartige Einnahmen grundsätzlich in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Ertragsteuerpflicht zu erfassen. In Ausnahmefällen können Einnahmen, die von den steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körper...mehr

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Rücknahme der Gestattung der sog. Ist-Besteuerung im Gründungsjahr

Leitsatz 1. Der für die Gestattung der sog. Ist-Besteuerung maßgebende Gesamtumsatz (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG) ist nach den voraussichtlichen Verhältnissen des Gründungsjahres zu bestimmen, wenn der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Jahr begonnen hat. Für diese Prognose ist ein Gesamtumsatz nach den Grundsätzen der sog. Soll-Besteuerung zu schätzen...mehr

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Bestimmung des Inhaltsadressaten einer Prüfungsanordnung; Festsetzungs­verjährung; Treu und Glauben

Leitsatz 1. Zur Inhaltsbestimmung eines Verwaltungsakts ist zwar der erklärte Wille der Behörde zu erfassen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften; allerdings ist ein in seinem Ausspruch eindeutig an einen bestimmten Adressaten gerichteter Bescheid insofern keiner Auslegung zugänglich. 2. Eine Außenprüfung, die aufgrund einer gegenüber dem Steuerpflichtigen...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / III. Flugunterricht

Tz. 8 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Die Erteilung von Flugunterricht stellt eine Ausbildung und Fortbildung in sportlichen Fertigkeiten dar und gehört somit zu den typischen und wesentlichen Tätigkeiten eines Luftsportvereins. Es handelt sich um Sportunterricht i. S. d. AEAO zu § 67a AO TZ 5 (Anhang 2) und somit um eine "sportliche Veranstaltung". Die Beurteilung des Sportunter...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Gesellige Veranstaltungen und Verluste

Tz. 9 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Im Regelfall werden gesellige Veranstaltungen plus/minus 0 EUR abschließen oder zu keinen hohen Gewinnen/Überschüssen führen. Schließen derartige Veranstaltungen aber mit Verlust ab und können diese Verluste nicht aus anderen wirtschaftlichen Aktivitäten eines weiteren steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes aufgefangen werden, ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Luftsportvereine, die Motor-, Segel-, Fallschirm-, Ballon- und Modellflugsport betreiben, können steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke verfolgen, wenn sie ausschließlich und unmittelbar diese Sportarten betreiben und die tatsächliche Geschäftsführung (s. § 63 AO, Anhang 1b) mit dem Inhalt der Satzung (s. § 60 AO, Anhang 1b) übereinstimmt. ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Gesellige Veranstaltungen als Zweckbetriebe

Tz. 26 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Gesellige Veranstaltungen können Zweckbetrieb sein, wenn sie die in § 65 Nr. 1–3 AO ( Anhang 1b) genannten Voraussetzungen erfüllen. Führen Vereine, die dem Zweck der Wohlfahrtspflege dienen, für die von ihnen betreuten Menschen mit Behinderung als Teil der Therapie derartige Veranstaltungen durch, kann eine Einordnung in einen Zweckbetrieb ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Lehrwerkstätten

Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Dienen Einrichtungen der Jugendhilfe, können Lehr- und Lehrlingswerkstätten die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit erhalten. Jugendliche im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz Nr. 4 AO (Anhang 1b) bzw. des § 66 Nr. 1 Buchst. b AO (Anhang 1b) sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres (s. AEAO zu § 52 Nr. 2.1; Anhang 2). Die besondere Förde...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / I. Begriff und Abgrenzung der geselligen Veranstaltungen

Tz. 1 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Unter geselligen Veranstaltungen sind Veranstaltungen zu verstehen, die der Pflege der vereinsinternen Geselligkeit, des Zusammengehörigkeitsgefühls der Mitglieder und der Werbung neuer Mitglieder dienen sollen. Nach § 58 Nr. 7 AO (Anhang 1b)müssen diese geselligen Veranstaltungen im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit der steuerbegüns...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Gesellige Veranstaltungen

Tz. 7 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 "Gesellige Veranstaltungen" sind eine steuerlich unschädliche Betätigung, wenn sie im Vergleich zur übrigen steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind (s. § 58 Nr. 7 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 58 Nr. 8 AO TZ 10, Anhang 2). Solche Veranstaltungen können z. B. Weihnachtsfeiern, Vereinsausflüge, Sommerfeste, Karnevalsveranst...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / VI. Veranstaltungen zur Betreuung von behinderten Personen

Tz. 12 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Eintrittsgelder anlässlich derartiger Veranstaltungen sind dem Tätigkeitsbereich Zweckbetrieb zuzuordnen. Das gilt auch für gesellige Veranstaltungen, weil diese nach Auffassung der Verwaltung der Betreuung behinderter Personen dienen und ggf. die Voraussetzungen der §§ 65, 66 AO (Anhang 1b) erfüllen. U.E. sind dann auch Einnahmen aus dem Ve...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Ertragsteuern

Tz. 20 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Einnahmen aus Eintrittsgeldern und dem Verkauf von Speisen und Getränken sind dem Tätigkeitsbereich steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zuzuordnen. Für derartige Veranstaltungen wird empfohlen, eine getrennte Einnahmen-/Ausgaben-Überschussrechnung (EAÜ) zu erstellen. Wurde in dem betreffenden Veranlagungszeitraum nur dieser ei...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Körperschaftsteuerliche Beurteilung

Tz. 5 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Die erzielten Einnahmen aus derartigen Veranstaltungen fallen in den Rahmen des Zweckbetriebs i. S. v. §§ 65, 67a AO (Anhang 1b), weil die Einnahmen erforderlich sind, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Luftsportvereine zu verwirklichen, und die Zwecke (das Betreiben des Luftsports) nur durch die Führung eines solchen Zweckb...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / II. Umsatzsteuerpflicht

Tz. 10 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Umsätze, die aus Lotterien und Ausspielungen erzielt werden, die die Voraussetzungen des § 68 Nr. 6 AO (Anhang 1b) erfüllen oder im Rahmen von sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen erzielt werden und nicht der Lotteriesteuer unterliegen, sind dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5 und s. Abschn. 12.9 Abs...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Zuwendungen für Lotterien und Ausspielungen

Tz. 16 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Sachzuwendungen, die für eine Lotterie nach § 68 Nr. 6 AO (Anhang 1b) zugewendet/gespendet werden, können vom Zuwendenden im Rahmen des § 10b EStG (Anhang 10), § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (Anhang 3), § 9 Nr. 5 GewStG (Anhang 7) steuerlich zum Abzug gelangen. Tz. 17 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Beachte! Sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Zw...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Eisenbahnvereine/-modellbauvereine

Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Nach der Bestimmung des § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO sind auch die sog. Freizeitzwecke als steuerbegünstigt anzusehen. Hierunter fallen regelmäßig Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich Fastnacht und Fasching, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunk, Modellflug und Hundesport. Auch hier gilt der allgemeine...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / II. Sportveranstaltungen

Tz. 2 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Eintrittsgeldereinnahmen aus sportlichen Veranstaltungen (jedoch nicht die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken oder Werbeeinahmen bei diesen Veranstaltungen) sind gem. § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) nicht steuerpflichtig, wenn diese im Jahr 45 000 EUR einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen. Bis zu diesem Umfang gelten spor...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Leistungssportler

Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Zur Vorbereitung für die Teilnahme an Meisterschaften und Olympischen Spielen werden Spitzensportlern zur Erfüllung ihrer sportlichen Leistungsverpflichtungen von der zum LSB gehörenden "Sporthilfe Berlin" und der Stiftung "Deutsche Sporthilfe" Frankfurt (Main) teilweise Zuschüsse gewährt. Die Zuwendungen bestehen regelmäßig im Ersatz der Auslagen,...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / II. Einordnung der geselligen Veranstaltungen

Tz. 5 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Durch Aufhebung der gesetzlichen Vorschrift des § 68 Nr. 7 Buchst. b AO a. F. sind gesellige Veranstaltungen seit dem Veranlagungszeitraum 1990 nicht mehr dem Zweckbetrieb "Geselligkeit" zuzuordnen. Tz. 6 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Einnahmen aus vereinsinternen Veranstaltungen oder Veranstaltungen, die öffentlich durchgeführt werden und der We...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Landschaftspflege/-schutz

Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Die (der) Landschaftspflege/-schutz ist in den Bereich Natur- und Umweltschutz einzuordnen. Körperschaften, die derartige Zwecke fördern, können die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit erlangen, wenn dies i. S. d. Bundesnaturschutzgesetze und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 3 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Die Überlassung von Fahrzeugen des Luftsports an die aktiven Teilnehmer des Vereins erfolgt i. d. R. gegen Zahlung einer Startgebühr/Startgeld. Durch die Erhebung einer solchen Startgebühr/Startgeld sollen die mit dem Flugbetrieb im Zusammenhang stehenden Kosten (Benzin, Reparaturen, Abnutzung usw.) abgegolten werden. Tz. 4 Stand: EL 119 – ET:...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Lohnsteuerbescheinigung (elektronisch)

Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Zum Jahr 2004 wurde die elektronische Lohnsteuerbescheinigung eingeführt (s. § 41b EStG, Anhang 10). Der Arbeitgeber hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des jeweiligen Kalenderjahres das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen und die Eintragungen mittels einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung dem Finanzamt zu übermittel...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / V. Jubiläumsveranstaltungen

Tz. 11 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Werden anlässlich von Jubiläumsveranstaltungen Eintrittsgelder erhoben, sind diese dem Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zuzuordnen. U.U. ist Ertragsteuerpflicht gegeben, wenn die Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) überschritten ist. Die vereinnahmten Entgelte unterliegen ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4.1 Ertragsteuern

Tz. 27 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Zweckbetriebe i. S. von §§ 65, 66 AO (Anhang 1b) genießen in vollem Umfang Ertragsteuerfreiheit. D.h., es wird weder die Zweckbetriebsfreigrenze noch die im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb maßgebende Besteuerungsfreigrenze vom Gesetzgeber als Bedingung gefordert. Die Höhe des Gewinns ist für die Steuerbegünstigung ebenfalls unschädlich.mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4.1. Steuerbefreiungen

Tz. 11 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Von der Besteuerung sind nach § 18 RennwLottG (Anhang 12f) ausgenommen, d. h. insoweit tritt eine Befreiung von der Lotteriesteuer ein: öffentliche Ausspielungen (Tombolen), bei denenmehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Lebensrettung

Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (z. B. Rettung von Ertrinkenden, Rettung von Schiffbrüchigen, Rettung durch die Bergwacht etc.) ist ein steuerbegünstigter gemeinnütziger Zweck; s. § 52 Abs. 2 Nr. 11 AO, Anhang 1b). Lebensrettungsmaßnahmen werden von den Feuerwehren, dem THW, dem DRK, dem DLRG, der Bergwacht etc. wahrgenommen. Will ein Ve...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Eislaufsport

Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Vereine, die den Eislaufsport (Eisschnelllauf, Eiskunstlauf, Eistanzen) fördern, können als steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft anerkannt werden. Maßgebend für die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit ist die Förderung des Sports i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b). Eine Einordnung ist regelmäßig dann möglich, wenn die Tätig...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / III. Kulturelle Veranstaltungen

Tz. 5 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Eintrittsgelder bei kulturellen Veranstaltungen (u. a. Museen, Konzerte, Theater, Ausstellungen) sind bei einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft dem Zweckbetrieb "Kultur" zuzuordnen. Dieser genießt in vollem Umfang Ertragsteuerfreiheit, weil es für den Bereich "Kultur" keine gesetzliche Zweckbetriebsgrenze gibt. Abzugrenzen s...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / III. Einordnung von genehmigten Lotterien und Ausspielungen

Tz. 13 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Seit 01.01.2000 ist für die Einordnung von genehmigten Lotterien und Ausspielungen erforderlich, dass der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter (mildtätiger, kirchlicher, gemeinnütziger) Zwecke verwendet wird. Im Übrigen entfällt das zeitliche Moment. Daher können auch so genannte Dauerveranstaltungen als ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Flugzeugverkauf

Tz. 13 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Werden Luftsportfahrzeuge verkauft, liegt ein steuerbarer und mangels Steuerbefreiung steuerpflichtiger Umsatz vor. Da es sich bei dem Verkauf des Flugzeugs um eine Leistung einer Körperschaft handelt, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt und diese Leistung im Rahmen des Zweckbetriebs ausgeführt wird, ist grundsät...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Flugtage

Tz. 9 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Werden von den Luftsportvereinen Flugtage durchgeführt (sog. Tag der offenen Tür) und anlässlich dieser Veranstaltungen Sportwettkämpfe durchgeführt, liegen grundsätzlich Einnahmen innerhalb eines Zweckbetriebes vor. Dies gilt aber nicht, wenn Aktivitäten überwiegen, die nicht im eigentlichen Sinn als sportlich anzusehen sind, wie z. B. Darbi...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Umsatzsteuerliche Beurteilung

Tz. 7 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Die Überlassung von Motor- und Segelflugzeugen stellt nach § 3 Abs. 9 UStG (Anhang 5) eine sonstige Leistung dar. Es liegt insoweit ein steuerbarer Umsatz vor. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) kann nicht Platz greifen, weil nur solche Umsätze steuerbefreit sind, die in Teilnehmergebühren bestehen. Gebühren werden i. d. R. ohne Rücksicht a...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / VII. Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender (unterrichtender) Art

Tz. 13 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Eintrittsgelder oder (Teilnahme-)Entgelte für derartige Veranstaltungen erfüllen die Voraussetzungen des § 68 Nr. 8 AO (Anhang 1b). Die Einnahmen sind dem Tätigkeitsbereich Zweckbetrieb zuzuordnen. Tz. 14 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Wird von den Einrichtungen auch Beherbergung und Beköstigung anlässlich solcher Veranstaltungen gewährt, sind di...mehr

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Zur Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers gemäß § 15 AnfG

Leitsatz 1. Wird die Zahlungsverjährung gegenüber dem Steuerschuldner durch den Erlass eines Duldungsbescheids unterbrochen, beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Duldungsbescheid erlassen wurde, eine neue Zahlungsverjährungsfrist. 2. Die Fristen der §§ 3 ff. AnfG sind nicht in § 15 AnfG hineinzulesen; es genügt, wenn die jeweilige Frist durch Erlass eines Duldung...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Vorbemerkung, Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 § 4 Nr. 24 UStG beruht auf sozialpolitischen Erwägungen und befreit – neben den Bestimmungen in den §§ 4 Nr. 23 und 4 Nr. 25 UStG – mit der Begünstigung des Jugendherbergswesens ebenfalls Leistungen im Bereich der Jugendhilfe und Jugendbetreuung. Persönlich begünstigt sind im Wesentlichen das Deutsche Jugendherbergswerk, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherberg...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1 Den Satzungszwecken unmittelbar dienend

Rz. 27 Die Leistungen der begünstigten Einrichtungen sind – abgesehen von den in der Vorschrift genannten Naturalleistungen an das Personal – nur befreit, soweit die Leistungen den Satzungszwecken (der Einrichtungen) unmittelbar dienen. Das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" verknüpft die Leistungen nicht mit dem von der Einrichtung angestrebten Ziel, bezieht sich also nicht a...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1 DJH und angeschlossene Einrichtungen (§ 4 Nr. 24 S. 1 UStG)

Rz. 17 Subjektiv begünstigt ist hauptsächlich das Deutsche Jugendherbergswerk, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e. V. mit Sitz in Detmold und einem Büro in Berlin. Das Deutsche Jugendherbergswerk bietet seinen Gästen aus aller Welt in Jugendherbergen Möglichkeiten der Begegnung und des Kennenlernens und dient so dem gegenseitigen Verständnis und friedlichen...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.6 Verhältnis zur Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG

Rz. 9 Folgende Umsätze unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ab dem 1.1.2010[1] dem ermäßigten Steuersatz von 7 %: Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen.[2] Dies gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch we...mehr

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Anhebung der Umsatzsteuersä... / 3.6 Sicherung des abgesenkten Steuersatzes

Zur Wiederanhebung der Umsatzsteuersätze zum 1.1.2021 wird zumindest für die nicht oder nicht voll zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger das Interesse bestehen, Leistungen wenn möglich noch bis zum 31.12.2020 zu erhalten. Je näher der Zeitpunkt der Steuersatzanhebung rückt, desto schwieriger wird es sein, Leistungen noch bis zum 31.12.2020 tatsächlich auszuführe...mehr

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Einsicht in Kindergeldakten

Leitsatz 1. Die Akteneinsicht in Kindergeldsachen nach dem EStG richtet sich nach der AO; insoweit besteht ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung. 2. Bei der Abwägung der Interessen des Einsichtssuchenden und der Familienkasse ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsaufwand regelmäßig geringer ist als in Steuersachen, weil sich in Kindergeldakten seltener...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 4 [Autor/Stand] § 385 Abs. 1 AO bildet das verfahrensrechtliche Gegenstück zur materiell-rechtlichen Vorschrift des § 369 Abs. 2 AO. Die Vorschrift enthält eine Generalverweisung auf die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren und bringt damit zum Ausdruck, dass die AO für das formelle Steuerstrafrecht keine abschließenden, sondern nur einige ergänzende Regelungen tr...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Sog. Vorspiegelungsstraftaten (§ 385 Abs. 2 AO)

Ergänzender Hinweis: Nr. 18 Ziff. 1 Satz 2 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 18). Rz. 19 [Autor/Stand] Gemäß § 385 Abs. 2 AO finden die verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 385–408 AO bei dem "Verdacht einer Straftat, die unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts gegenüber der Finanzbehörde oder einer anderen Behörde auf die Erlangung von Vermögensvorteil...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Der gegenwärtige § 385 AO stimmt in seinem ersten Absatz inhaltlich überein mit der Vorläufervorschrift des § 420 RAO, die diese durch Art. 1 Nr. 1 AOStrafÄndG vom 10.8.1967 erhalten hat. Wegen des im Zuge der Strafrechtsreform geänderten Sprachgebrauchs und entsprechend dem Vorschlag der EAO 1974[2] wurde lediglich der Begriff "Steuervergehen" ersetzt du...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Verwertungsverbot bei Allgemeindelikten (§ 393 Abs. 2 Satz 1 AO)

Rz. 52 [Autor/Stand] Im Steuerstrafverfahren statuiert § 393 Abs. 2 Satz 1 AO hinsichtlich nichtsteuerlicher Straftaten ein praktisch wichtiges und von Amts wegen zu beachtendes Verwertungsverbot, das – so die überwiegende Ansicht – lediglich ein Beweisverwendungsverbot mit begrenzter Fernwirkung beinhaltet (str., s. § 393 Rz. 226 ff.). Zu sonstigen strafprozessualen Verfolgu...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Anwendungsbereich der §§ 385–408 AO

I. Unmittelbarer Anwendungsbereich Ergänzender Hinweis: Nr. 1, 17–19 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 1, 17 ff.). Rz. 11 [Autor/Stand] Der unmittelbare Anwendungsbereich des in den §§ 385–408 AO geregelten formellen Steuerstrafrechts ergibt sich aus § 385 Abs. 1 AO. Er erstreckt sich auf das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten. Der Begriff der "Steuerstraftat" wird in § 369 Abs...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Regelungsgehalt des § 385 Abs. 1 AO

I. Geltung der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren Ergänzender Hinweis: Nr. 1 Abs. 2 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 1). Rz. 23 [Autor/Stand] § 385 Abs. 1 AO besagt im Grundsatz, dass, soweit nicht die §§ 385–408 AO Sonderbestimmungen für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten treffen, die "allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren" subsidiäre Anwendung finden. Als ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Ermittlungen im Bankenbereich

Schrifttum: S. das Schrifttum vor § 404 Rz. 240. Rz. 189 [Autor/Stand] Eine zentrale Rolle im Rahmen steuerlicher und strafrechtlicher Ermittlungen der FinB und der Steufa spielen sehr oft die Banken, da sie naturgemäß mit (steuer-)strafrechtlichen Sachverhalten wie der Anlage von Schwarzgeld, der Nichtdeklarierung von Zinseinkünften und Dividenden, der Depotverwaltung von Leb...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / X. Europäisches ne bis in idem

Schrifttum: Anagnostopoulos, Ne bis in idem in der Europäischen Union: Offene Fragen, in FS Hassemer, 2010, S. 1121 ff.; Bender, Der Transitschmuggel im europäischen ne bis in idem (Anm. zu BGH, StV 2008, 506), wistra 2009, 176; Beyer, Verbot der Doppelverfolgung im Steuerstrafverfahren, AO-StB 2013, 129; Brockhaus, Geltung des ne bis in idem Grundsatzes beim EU-Haftbefehl, S...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 385 Geltung von Verfahrensvorschriften

Schrifttum: S. das Schrifttum im allgemeinen Schrifttumsverzeichnis zu Beginn von Bd. I (Steuerstrafrechtliche Gesamtdarstellungen und Entscheidungssammlungen). Spezielleres Schrifttum zu einzelnen Themen ist bei den jeweiligen Erläuterungen aufgeführt. Verwaltungsanweisungen Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2020 vom 1.12.2019, BStBl. I 2019...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Unmittelbarer Anwendungsbereich

Ergänzender Hinweis: Nr. 1, 17–19 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 1, 17 ff.). Rz. 11 [Autor/Stand] Der unmittelbare Anwendungsbereich des in den §§ 385–408 AO geregelten formellen Steuerstrafrechts ergibt sich aus § 385 Abs. 1 AO. Er erstreckt sich auf das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten. Der Begriff der "Steuerstraftat" wird in § 369 Abs. 1 Nr. 1–4 AO legal definiert (s....mehr