Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Inhalt und Bindungswirkung

Rz. 62 [Autor/Stand] Der Grundsteuermessbescheid muss den Grundsteuermessbetrag der Höhe nach angeben (§ 184 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO), außerdem mit dem Einheitswert bzw. Grundsteuerwert und der Steuermesszahl die wesentlichen Berechnungsgrundlagen (§ 121 Abs. 1 AO). Er entfaltet nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO Bindungswirkung für den Grundsteuerbescheid als F...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Aussageverweigerungsrecht

Ergänzender Hinweis: Nr. 16, 46 Abs. 2 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 16, 46). Rz. 198 [Autor/Stand] Im deutschen Strafprozessrecht gehört es zum gesicherten Bestand rechtsstaatlicher Tradition, dass niemand verpflichtet ist, gegen sich selbst auszusagen bzw. an seiner eigenen Überführung aktiv mitzuwirken[2]. Dieses von der Achtung der Menschenwürde (Art. 1 GG) bestimmte Prin...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 8. Menschenrechtsbeschwerde

Schrifttum: Ambos, Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und die Verfahrensrechte, ZStW 2003, 583; Benda, Die Bindungswirkung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, AnwBl. 2005, 602; Bergmann, Diener dreier Herren? – Der Instanzrichter zwischen BVerfG, EuGH und EGMR, EuR 2006, 101; Eisele, Die Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskon...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Geltendmachung

Rz. 1063 [Autor/Stand] Der Verteidiger hat während des gesamten Strafverfahrens darauf zu achten, ob ggf. BVV der Heranziehung von Beweismitteln entgegenstehen. BVV können bereits gegen einen Anfangsverdacht (s. Rz. 124) sprechen. Im Ermittlungsverfahren sind sie zudem im Zusammenhang mit dem erforderlichen Tatverdacht bei der Anordnung von Zwangsmaßnahmen von Bedeutung. BVV...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Beschlagnahmeschutz durch § 160a StPO

Rz. 985 [Autor/Stand] Ob sich der Beschlagnahmeschutz bei Durchsuchungen beim steuerlichen Berater (näher dazu s. Rz. 961 ff.) neben § 97 StPO auch nach § 160a StPO (s. dazu Rz. 935 ff.) richtet, ist umstr. Nach überw. Ansicht tritt § 160a StPO gegenüber § 97 StPO zurück (§ 160a Abs. 5 StPO, s. Rz. 950 m.w.N.)[2], insb. dann, wenn § 97 StPO an den Eingriff höhere Anforderunge...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Durchsuchung und Beschlagnahme beim Unternehmensanwalt im Zusammenhang mit Internal Investigations

Rz. 958 [Autor/Stand] Eine vielbeachtete Entscheidung hat das BVerfG in seinen drei Nichtannahmebeschlüssen vom 17.6.2018 getroffen im Zusammenhang mit Ermittlungen in der sog. Dieselaffäre (sog. VW/Jones Day-Beschlüsse). Dabei ging es um die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung und vorläufigen Sicherstellung von in einer Rechtsanwaltskanzlei befindlichen Unterlagen zum Zweck d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 160a StPO)

Ergänzender Hinweis: Nr. 56 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 56). Schrifttum: Beukelmann, Schutz aller Berufsgeheimnisträger!, NJW Spezial 2010, 248; Bittmann, Telefonüberwachung im Steuerstrafrecht und Steuerhinterziehung als Vortat der Geldwäsche seit dem 1.1.2008, wistra 2010, 125; Buchert/Buchert, Privilegien anwaltlicher Ombudspersonen im Strafverfahren, ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 7. Verfahrensvorschriften bei verdeckten Ermittlungen

Rz. 448 [Autor/Stand] § 101 StPO enthält eine systematisch abschließende Regelung bei allen eingriffsintensiven verdeckten Ermittlungsmaßnahmen (Rasterfahndung, Postbeschlagnahme, Telekommunikationsüberwachung, akustische Überwachung innerhalb und außerhalb von Wohnungen, Verkehrsdatenerhebung, technische und langfristige Observation, Einsatz Verdeckter Ermittler, Schleppnet...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Anspruch auf rechtliches Gehör

Ergänzender Hinweis: Nr. 2, 45, 46, 49–53 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 2, 45 f., 49 ff.). Rz. 147 [Autor/Stand] Von besonderer Bedeutung für die Stellung des Beschuldigten ist der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör, der sich auch in Art. 6 MRK findet. Danach dürfen sich richterliche Entscheidungen nur auf solche Tatsachen und Beweisergebni...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Überblick

Rz. 1233 [Autor/Stand] In der Verfahrenswirklichkeit – speziell im Bereich der Wirtschafts- und Steuerstrafsachen – hat sich seit Jahren ein Erledigungstyp durchgesetzt, der gekennzeichnet ist durch eine vorherige Verständigung der Prozessbeteiligten über das Ergebnis des Strafverfahrens. Man spricht gemeinhin von Absprachen, umgangssprachlich auch deals genannt. Diese an de...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Ermittlungen wegen Beihilfe

Rz. 1015 [Autor/Stand] Eine Bank kann aber auch wegen Teilnahmeverdachts zu Steuerhinterziehungen ihrer Kunden durchsucht werden (s. dazu § 370 Rz. 165 ff., zu aktuellen Ermittlungsanlässen im Zusammenhang mit Offshore-Gesellschaften, Stiftungen, Lebensversicherungen, Nummernkonten und sog. Postabholern s. § 370 Rz. 1986 ff.). Dann gelten für die Mitarbeiter die Beschuldigte...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Durchsuchung der Beraterkanzlei

Schrifttum: Aszmons/Herse, Interne Untersuchungen – Was ändert sich, was bleibt? – Aktuelle Rechtslage und geplante Änderungen des rechtlichen Rahmens sowie deren zu erwartenden Folgen für die Praxis, DB 2020, 56; Bittmann/Brockhaus/Coelln/Heuking, Regelungsbedürftige Materien in einem zukünftigen "Gesetz über Interne Ermittlungen", NZWiSt 2019, 1; Klengel/Bucher, Zur Einstuf...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (1) Vernehmung zur Person

Rz. 202 [Autor/Stand] Die Vernehmung zur Person steht am Beginn jeder Vernehmung und dient der Feststellung der Identität des Beschuldigten. Mithin darf sie sich nur auf die in § 111 OWiG bezeichneten Umstände erstrecken. Eine darüber hinausgehende Ermittlung persönlicher Verhältnisse, die für die Schuld und Straffrage von Bedeutung sein könnte, gehört zur Sachvernehmung[2]....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Durchsuchung und Beschlagnahme bei Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten

Ergänzender Hinweis: Nr. 58, 59 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 58 f.). Schrifttum: Amelung, Grenzen der Beschlagnahme notarieller Unterlagen, DNotZ 1984, 195; Bandisch, Mandant und Patient, schutzlos bei Durchsuchung von Kanzlei und Praxis?, NJW 1987, 2200; Hamm/Maxin, "Legal Privilege" für Syndikusanwälte?, AnwBl. 2015, 376; Hassemer, Das Zeugnisverweigerungsrecht des Syndikus...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Zufallsfunde

Rz. 1022 [Autor/Stand] Im Strafverfahren können gelegentlich der Durchsuchung gefundene weitere CpD-Kontenbelege, die in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, einstweilen gem. § 108 StPO als sog. Zufallsfunde (s. Rz. 264, 1022, 1023) sichergestellt werden. Daraus muss sich aber ein strafprozessualer Anfangsverdac...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Ablauf des Zwischenverfahrens

Rz. 619 [Autor/Stand] Das Zwischenverfahren wird eingeleitet, indem die StA die öffentliche Klage durch Einreichung der Anklageschrift unter Vorlage der Akten (vgl. zu deren Inhalt § 200 StPO) bei dem zuständigen Gericht erhebt (§ 170 Abs. 1, § 199 Abs. 2 StPO). Rz. 620 [Autor/Stand] Das Gericht muss selbst seine Zuständigkeit überprüfen. Das kann zu einer Eröffnung des Haupt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wirkung gegenüber dem Rechtsnachfolger

Rz. 63 [Autor/Stand] Nach § 184 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 182 Abs. 2 Satz 2 AO wirkt ein Grundsteuermessbescheid auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Grundbesitz nach dem Veranlagungszeitpunkt übergegangen ist (sog. dingliche Wirkung).[2] Der notwendige Inhalt des Grundsteuermessbescheids – der Grundsteuermessbetrag, der Einheitswert und die Steuermesszahl als seine...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 23 [Autor/Stand] § 13 leitet den zweiten Abschnitt des GrStG ein, der mit Bemessung der Grundsteuer überschrieben ist. Die Norm beschreibt das Verfahren auf abstrakte Weise. Die §§ 14–24 GrStG regeln im Einzelnen die Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge. Differenzierte Messzahlen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für Grundstücke legen die §§ 14 u...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Steuerklasse III

Rz. 61 [Autor/Stand] Alle übrigen zuvor nicht genannten Erwerber (z.B. Zweckzuwendungen nach § 8 ErbStG) erwerben in Steuerklasse III. Aus dem Kreis der Verwandten sind das vor allem die Großneffen und Großnichten, die "angeheirateten" Onkel und Tanten aus dem Kreis der Verschwägerten, die Cousinen und Cousins (Base – Vetter), das Pflegekind, sowie nichteheliche eingetragene...mehr

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FF 11/2020, Das Gesamtschul... / I. Einleitung

Schulden machen ist nicht unehrenhaft. Der Staat macht es uns vor. Und will man irgendwann im Leben beispielsweise eine Immobilie sein Eigen nennen, bleibt einem zumeist gar nichts anderes übrig, will man nicht das Haus erst am Ende seines Lebens beziehen. Mit anderen Worten: Schulden sind üblich und bis zu gewissen Grenzen auch nichts, was unvernünftig oder unwirtschaftlich ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Abweichende Festsetzung

Rz. 64 [Autor/Stand] Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Im Hinblick auf die Festsetzung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Ehegatten (Abs. 1 StKl. I Nr. 1)

Rz. 16 [Autor/Stand] Der Ehegatte fällt unter die Steuerklasse I, wenn die Ehe[2] bis zum Tod bestanden hat und nicht durch Scheidung rechtskräftig geschieden worden war (s. § 1564 Satz 2 BGB).[3] Ob er dauernd getrennt lebte, ist unerheblich. Der rechtskräftig geschiedene Ehegatte[4] fällt unter die Steuerklasse II (Nr. 7) ebenso der Partner einer rechtskräftig für nichtig ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 8. Durch Adoption erloschene Verwandtschaftsverhältnisse (Abs. 1a)

Rz. 57 [Autor/Stand] Selbst wenn die Verwandtschaft durch Adoption bürgerlich-rechtlich erloschen ist (z.B. bei Adoption eines Minderjährigen, § 1755 BGB), gelten die Steuerklasse I und II Nrn. 1 bis 3 weiterhin (so auch § 15 Abs. 2 Nr. 2 AO). Hingegen gilt für Zuwendungen des biologischen Vaters zum Kind nur die Steuerklasse III (s. Rz. 26). Rz. 58 [Autor/Stand] Ehemalige Ad...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Das ErbStG stellt für die Besteuerung auf das persönliche Verhältnis des Erwerbers vom Erblasser bzw. Schenker ab (Ausnahme § 19a Abs. 4 ERbStG).[2] Selbst wenn die Zuwendung erst nach dem Tod des Schenkers ausgeführt wird, bleibt das persönliche Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten bestehen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist i.d.R. der Zeitpunkt der Ste...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Begriff und Abgrenzung der "Hauptfeststellung"

Rz. 27 [Autor/Stand] Als "Hauptfeststellung" wird die nach dem Gesetzeswortlaut in bestimmten Zeitabständen vorzunehmende allgemeine Feststellung aller Grundbesitzwerte bezeichnet. Das setzt im Ergebnis die Erfassung und Neubewertung sämtlicher wirtschaftlicher Einheiten des Grundvermögens und der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe voraus. Rz. 28 [Autor/Stand] Im Rahmen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zuwendungen an inländische Familienstiftungen bei Errichtung (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 71 [Autor/Stand] Stiftungen können durch Verfügung von Todes wegen (s. § 3 ErbStG Rz. 250) angeordnet ( § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) oder begründet werden oder durch ein Stiftungsgeschäft unter Lebenden ( § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG ). Die Übertragung des Vermögens unterliegt grundsätzlich der Steuerklasse III, sofern tatsächlich eineZuwendung als Stiftungsausstattung vorliegt.[2]...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Unbeschränkte Steuerpflicht des Erwerbers nicht mehr zwingende Voraussetzung

Rz. 22 [Autor/Stand] Eine oft übersehene wesentliche Voraussetzung war bisher, dass der Erwerb[2] unbeschränkt steuerpflichtig sein musste. Dies ergab sich aus der Verweisung auf § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG , der wiederum auf die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 ErbStG n.F. verwies (s. § 2 ErbStG Rz. 14). Folglich wurde der Versorgungsfreibetrag auch ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 25 [Autor/Stand] § 6 GrStG erfasst nur bestimmte Befreiungsgründe. Die umfangreichen Tatbestände der §§ 3 und 4 GrStG werden nur in bestimmten Fällen für den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz übernommen. So sind z.B. die Befreiungstatbestände, die sich allein am Rechtsträger (vgl. § 3 GrStG) orientieren, im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Nu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Einbeziehung früherer Erwerbe

Rz. 36 [Autor/Stand] Die Einbeziehung auch der früheren Erwerbe, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen, soll verhindern, dass durch Aufspaltung in zeitlich gestaffelte Zuwendungen die Besteuerung umgangen werden kann. Die früheren Erwerbe sind nach § 16 Abs. 2 Satz 3 ErbStG mit ihrem früheren Wert anzusetzen. Deren Wert im nachhinein festzustellen, dü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Steuerklasse bei Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (Abs. 4)

Rz. 96 [Autor/Stand] Die nur für Zwecke der Steuerberechnung geltende Vorschrift soll Härten mildern, die sich bei Schenkungen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ansonsten durch Anwendung der Steuerklasse III ergeben würden. Die Gesetzesbegründung betont hierbei, dass die Körperschaften in einschlägigen Fällen materiell und verfahrensrechtlich Schenker bleiben. Da...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Kürzung des Freibetrags um nicht steuerbare Versorgungsbezüge (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 5 [Autor/Stand] Zu den nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Bezügen gehören insb. nach R E 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019 (s. auch R E 3.5 ErbStR 2019).[2] 1. Versorgungsbezüge von Beamten, 2. Versorgungsbezüge von Angestellten und Arbeitern aus der gesetzlichen Rentenversicherung, 3. Versorgungsbezüge von Angehörigen der freien Berufe aus einer berufsständischen Pflichtv...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 2 Honorarsicherung: Unzulässige Abtretung von Steuererstattungsansprüchen des Mandanten vermeiden

Die Abtretung von Steuererstattungsansprüchen des Mandanten wird den meisten Steuerberatern geläufig sein. Dabei regelt § 46 Abs. 1 AO neben der Abtretung auch die Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen. Vorrangig behandelt dabei § 46 AO die Abtretung der bezeichneten Ansprü...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 3 Gebührenrecht: Steuerliche Gutachten in Abgrenzung zu Rat und Auskunft

Insbesondere im Rahmen der Beurteilung steuerlicher Tatbestände, die Gegenstand laufender Gerichtsverfahren sind, spielt die Erstellung steuerlicher Gutachten eine wichtige Rolle. Erstellt der Steuerberater für seinen Mandanten ein Gutachten, richtet sich die Vergütung nach § 22 StBVV. Diese Vorschrift gilt allerdings nur für Vorbehaltsaufgaben nach § 33 StBerG, also nur für...mehr

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Polen / d) Haftung für Verbindlichkeiten

Rz. 27 Sofern ein Ehegatte Verbindlichkeiten begründet, ist hinsichtlich der Frage, welcher Ehegatte mit welchem Vermögen haftet, zu unterscheiden:mehr

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§ 2 Deutsches International... / aa) Definition

Rz. 48 Anders als die Stellungnahmen gegen die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit vermuten lassen, ist die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht einfacher als die Feststellung der maßgeblichen Staatsangehörigkeit. Grund dafür ist unter anderem schon, dass es eine gesetzliche Definition des gewöhnlichen Aufenthalts für das Internationale Privatrecht (anders als z.B...mehr

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Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen

Leitsatz 1. Um ein Auskunftsersuchen an andere Personen als die Beteiligten richten zu dürfen, muss entweder die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führen (Alternative 1) oder diese keinen Erfolg versprechen (Alternative 2). 2. Um eine Prognose zu den fehlenden Erfolgsaussichten einer Auskunft durch die Beteiligten machen zu können, bedarf es eines kl...mehr

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Änderung der (Teil-)Einspruchsentscheidung durch Antrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Aufteilung der Finanzierungskosten bei einer Sicherheits-Kompakt-Rente

Leitsatz 1. Ein nach Ergehen der (Teil-)Einspruchsentscheidung und innerhalb der Klagefrist gestellter Antrag auf schlichte Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 und Satz 3 Halbsatz 1 AO ist auch dann zulässig, wenn mit ihm lediglich die erneute Überprüfung einer Rechtsfrage begehrt wird, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden worden ...mehr

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Aufteilung der Einkommensteuerschuld im Insolvenzverfahren

Leitsatz 1. Die auf den Insolvenzschuldner entfallende Gesamteinkommensteuerschuld ist auf die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche aufzuteilen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche sind, soweit diese als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 InsO) zu qualifizieren sind, gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzen. Sonstige, nach Insolvenze...mehr

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Bekanntgabe der Prüfungsanordnung – vermögensverwaltende Personengesellschaft – Hemmung der Feststellungsfrist

Leitsatz Führt das FA bei einer KG eine Außenprüfung durch, um u.a. zu prüfen, ob es sich bei den bisher festgestellten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung um solche aus Gewerbebetrieb handelt, und ist das nicht der Fall, entfaltet die Prüfungsanordnung (für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffende Feststellungen) gegenüber den Kommanditisten keine den ...mehr

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Abgeltungswirkung bei der Besteuerung von Scheinrenditen aus einem Schneeballsystem (2)

Leitsatz 1. Die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG tritt auch dann ein, wenn die bei der Auszahlung der Kapitalerträge einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht beim Finanzamt angemeldet und abgeführt wird und keiner der Ausschlussgründe des § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 oder Satz 3 EStG vorliegt. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige K...mehr

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Pflichtveranlagungsgrenze von 410 EUR wird durch versagten Betriebsausgabenabzug für Vorsteuerbeträge überschritten

Leitsatz Das Hessische FG widmet sich mit Urteil vom 27.10.2020 der Frage, ob und wann gezahlte Vorsteuerbeträge als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Hiervon hing maßgeblich ab, ob die 410 EUR-Einkunftsgrenze für Pflichtveranlagungen erreicht und deshalb noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war. Der BFH hat die Entscheidung im Revisionsverfahren mittlerweile kompl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1.3.1 Negativabgrenzung: Keine Entschädigung der Beteiligten und gleichgestellter Personen (§ 107 S. 2 AO)

Rz. 7 Beteiligte i. S. v. § 78 AO , die nach § 93 Abs. 1 S. 1 AO [1] in ihrem eigenen Besteuerungsverfahren in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht Auskunft erteilen, haben nach § 107 S. 2 AO keinen Entschädigungsanspruch. Personen, die gesetzlich verpflichtet sind, für den Beteiligten Auskunft zu erteilen, also die gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2 § 105 Abs. 2 AO: Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis

Rz. 3 Gemäß § 105 Abs. 2 AO ist das sich aus Art. 10 GG i. V. m. § 5 PostG ergebende Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis auch gegenüber den Finanzbehörden zu wahren.[1] Auskünfte oder Urkunden, die unter Verstoß gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis erlangt worden sind, dürfen steuerlich nicht verwertet werden.[2] Das Postgeheimnis gilt auch für den Zahlungsverkehr ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.3 Ausnahme: Notare (§ 104 Abs. 1 S. 2 AO)

Rz. 8 Dies gilt jedoch nicht für Notare, soweit eine gesetzliche Anzeige- oder Vorlagepflicht besteht.[1] Die Vorlagepflicht der Notare ist inhaltlich beschränkt auf solche Urkunden, die notariell erstellte Urkunden ergänzen und verdeutlichen. Den gesamten Aktenvorgang, insbesondere seine Handakte, braucht der Notar nicht vorzulegen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3 Für Beteiligte aufbewahrte Urkunden (§ 104 Abs. 2 AO)

Rz. 9 Nach § 104 Abs. 2 AO wird das Weigerungsrecht auch dann eingeschränkt, wenn Urkunden oder Wertsachen für den Beteiligten aufbewahrt werden und dieser bei eigenem Gewahrsam zur Vorlage verpflichtet wäre. Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, dass der Beteiligte die Ermittlungstätigkeit der Behörde durch die Auslagerung der Gegenstände behindert.[1] Aufbewahrung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 4 Die Einordnung des § 107 AO in den 3. Teil "Allgemeine Verfahrensvorschriften" zeigt, dass der Anspruch für jegliche steuerliche Ermittlungstätigkeit besteht, die nach den Vorschriften der §§ 85ff. AO erfolgt. Die Heranziehung zu Beweiszwecken begründet damit in jedem Stadium des finanzbehördlichen Besteuerungsverfahrens den Entschädigungsanspruch, d. h. sowohl im eige...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2 Von § 105 Abs. 1 AO abweichende gesetzliche Regelung

2.1 Allgemeines Rz. 2 Das Interesse an der zutreffenden Ermittlung des für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalts und die daraus resultierende grundsätzliche Auskunfts- und Vorlagepflicht von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen (s. Rz. 1) muss jedoch hinter das öffentliche Interesse an der Verschwiegenheit staatlicher Organe zurücktreten, wenn eine entsprechende ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1.3 Belehrung

Rz. 3 § 104 AO sieht eine Belehrungspflicht der Finanzbehörde über die Verweigerungsrechte nicht vor. Aus dem Zweck der Vorschrift (s. Rz. 1) folgt aber eine Belehrungspflicht auch hinsichtlich der Verweigerungsrechte nach § 104 AO, soweit eine solche nach §§ 101–103 AO gegeben ist.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.2.3 Ausnahmen (Abs. 4–6)

Rz. 40 Die Ausnahmen der Abs. 4–6 finden im Geltungsbereich der AO so gut wie keine Anwendung. Sie sind im Interesse einer möglichst weitgehenden Übereinstimmung der AO mit § 31 Abs. 4–6 VwVfG übernommen worden. Die Übernahme kann als missglückt angesehen werden, da sie die im Steuerrecht vorhandenen Fristen gänzlich übersieht und stattdessen hier nicht vorkommende Fälle reg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1 Grundsätzliche Regelung

Rz. 1 Für die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen hebt § 105 Abs. 1 AO die Verschwiegenheitspflicht auf, soweit es um Auskunfts- und Vorlagepflichten gegenüber den Finanzbehörden geht. Einschränkungen dieses Grundsatzes ergeben sich aus § 105 Abs. 2 AO . Nach den §§ 93, 114 AO kann die Finanzbehörde auch von anderen Behörden[1] oder von sonstigen öffentlichen Stellen, ...mehr