Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.3 Drittschuldner

Rz. 11 Drittschuldner i. S. d. Vorschrift ist jeder Dritte, dessen Recht durch die Pfändung im weitesten Sinn berührt wird.[1] Hierzu zählen andere Anteilsberechtigte, der Miterbe oder Miteigentümer[2], bei einer Veräußerung unter Eigentumsvorbehalt der Vorbehaltsverkäufer, der Eigentümer oder Besitzer der belasteten Sache, der gegenwärtige Rechtsinhaber beim Anwartschaftsre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1 Voraussetzungen

Rz. 2 Die Vollstreckung wegen einer Geldforderung des Vollstreckungsgläubigers[1] in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners kann in Geldforderungen[2], in Sachforderungen[3] und in alle anderen Vermögensrechte erfolgen. Grundlage für die Vollstreckung in die anderen Vermögensrechte sind zunächst auch insoweit die in §§ 309ff. AO getroffenen Regelungen. § 321 AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung ist ohne Vorbild in der RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht gibt es in § 830a ZPO eine entsprechende Bestimmung.[2] Diese regelt aber direkt nur die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek bestellt ist.[3] Rz. 2 Inhaltlich bestimmt die Norm besondere Voraussetzungen, die an die Pfändung einer Forderung, die durch eine Schif...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.4.3 Rechtsbehelf

Rz. 15 Umstritten ist, welcher Rechtsbehelf gegen die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts zu erheben ist bzw., falls das Amtsgericht den Erlass der Durchsuchungsanordnung ablehnt. Während teilweise die Erinnerung nach § 766 ZPO als zutreffend angesehen wird.[1], ist nach der wohl h. M. die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO der richtige Rechtsbehelf.[2] Diese Ansicht is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3 Anhörung des Vollstreckungsschuldners

Rz. 6 Nach § 317 S. 2 AO ist der Vollstreckungsschuldner grundsätzlich vor der Verwertung in anderer Weise zu hören.[1] Eine Ausnahme hiervon besteht nur in den Fällen, in denen die für den Erlass der anderweitigen Verwertung erforderliche Anordnung außerhalb des Geltungsbereichs der AO erfolgen muss oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist. Wird die Vollstrecku...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.3 Verwertung

Rz. 6 Die Verwertung von indossablen Wertpapieren erfordert eine Einziehungsverfügung[1] bzw. die Anordnung anderweitiger Verwertung.[2] Bei der Vorlage eines Wechsels hat die Vollstreckungsbehörde für den rechtzeitigen Protest[3] zu sorgen.[4] Wegen des Verhaltens des Drittschuldners bei mehrfacher Pfändung s. Erl. zu § 320 AO.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1 Interne Veränderungen

Rz. 6 § 313 Abs. 2 S. 1 AO betrifft nur Diensteinkommen, d. h. Forderungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis (s. Rz. 3). Der Formulierung nach knüpft die Vorschrift dabei an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis an. Die Vorschrift gilt gleichwohl ebenso für Privatangestellte oder Arbeiter, wenn sich diese Personen in einer Daueranstellung befinden.[1] Entscheide...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2 Wesen der Niederschrift

Rz. 2 Die Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde i. S. d. § 415 ZPO.[1] Dies bedeutet nach § 418 ZPO, dass die Niederschrift zunächst den Beweis der Richtigkeit für die in ihr bezeugten Tatsachen begründet.[2] Allerdings ist nach § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis des Gegenteils möglich.[3] Durch die Einstufung als öffentliche Urkunde unterliegt die Niederschrift zudem dem stra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 5 Folgen eines Verstoßes

Rz. 19 Trotz der Tatsache, dass es sich bei den Regelungen in § 287 AO um einen Eingriff in einen grundrechtlich geschützten Bereich handelt, geht die ganz h. M. im vollstreckungsrechtlichen Schrifttum sowohl zur AO als auch zur ZPO davon aus, dass ein Verstoß gegen die Bestimmung die durchgeführte Vollstreckungshandlung nur anfechtbar, nicht aber nichtig werden lässt.[1] In...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 10 Die Anordnung der Versteigerung stellt einen Verwaltungsakt dar, sodass gegen diese ein Einspruch nach § 347 AO statthaft ist.[1] Da mit der Ablieferung des Gelds durch den Vollziehungsbeamten die Vollstreckung beendet wird, erlischt damit das durch die Pfändung begründete Pfandrecht. Eine etwaiger Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen die Pfändung erledigt sich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.2 Wechsel des Dienstherrn

Rz. 7 Der Wechsel des Dienstherrn führt nach § 313 Abs. 2 S. 2 AO zu einer Beendigung der Pfändungswirkung.[1] In einem solchen Fall muss beim neuen Dienstherrn erneut gepfändet werden.[2] Die Beendigung des Dienstverhältnisses und Neubegründung bei demselben Dienstherrn sind demgegenüber rechtlich irrelevant, wenn dadurch die tatsächliche Einheitlichkeit nicht aufgehoben wi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Eine § 307 entsprechende Regelung fand sich in § 359 RAO.[1] Für den Bereich der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung trifft § 826 ZPO eine analoge Regelung, die jedoch im Gegensatz zu § 307 keine Bestimmungen für die Kollision zwischen einer Vollstreckung nach der AO und einer Vollstreckung nach der ZPO beinhaltet. Zudem ist § 826 ZPO sprachlich leicht anders gefasst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.6 Reallasten

Rz. 25 Nach § 321 Abs. 6 AO erfolgt die Pfändung von Reallasten[1] entsprechend §§ 309, 310 AO. Die Reallast wird damit hinsichtlich der Pfändung wie eine Buchhypothek behandelt. Die subjektiv-dingliche Reallast[2] kann vom Eigentum an dem jeweiligen Grundstück nicht getrennt werden. Das Stammrecht ist demgemäß unpfändbar.[3] Die subjektiv-persönliche Reallast ist nach § 111...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.3 Taugliche Zeugen

Rz. 7 Ist einer der Fälle des § 288 AO gegeben, sollen Zeugen hinzugezogen werden. Hierbei müssen die Zeugen erwachsen sein.[1] Dies bedeutet nicht, dass sie volljährig sein müssen. Sie müssen aber in der Lage sein, das Geschehen zutreffend zu beobachten. Es gelten insofern die Ausführungen zu den tauglichen Ersatzpersonen entsprechend. Als Zeugen können dabei auch durchaus ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3 Folgen eines Verstoßes

Rz. 4 Bei § 290 AO handelt es sich um eine reine Ordnungsvorschrift. Das bedeutet, dass eine Verletzung der Norm nicht zu einer Nichtigkeit der Vollstreckungsmaßnahme führt.[1] Die Vollstreckungsmaßnahme als Verwaltungsakt ist aber mit einem Einspruch anfechtbar.[2] Eine Heilung ist indes möglich, indem die Übersendung nachgeholt wird.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2 Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen

Rz. 3 § 287 AO gibt die Rechtsgrundlage für das Durchsuchen von Wohn- und Geschäftsräumen. Normiert werden in § 287 AO aber gleichzeitig auch die Voraussetzungen, die für diese Durchsuchungen erfüllt sein müssen. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass das reine Betreten von dem Durchsuchen zu unterscheiden ist.[1] Ferner unterliegen Wohnräume einerseits und Geschäftsräume an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3 Einzelrechtsnachfolge

Rz. 4 Wichtig ist es zu beachten, dass in § 323 AO nur der Fall geregelt wird, in dem der Gegenstand im Weg der Einzelrechtsnachfolge auf den Erwerber übergegangen ist. Vollzieht sich der Eigentumserwerb hingegen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge, also insbesondere in Erb- und Umwandlungsfällen, tritt der Gesamtrechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten in die Rechtstel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.1 Anteile an einer BGB-Gesellschaft

Rz. 30 Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)[1] sind gesamthänderisch am Gesellschaftsvermögen beteiligt.[2] Über diesen Anteil und über seinen Anteil an den einzelnen Vermögensgegenständen darf der Gesellschafter nach § 719 BGB grundsätzlich nicht verfügen. Durch § 321 Abs. 7 AO i. V. m. § 859 Abs. 1 ZPO wird jedoch die Pfändung des Anteils am Gese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Im III. Abschnitt des 3. Unterabschnitts des 6. Teils der AO wird die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte behandelt. Diese erfolgt durch eine Pfändung der Forderung.[1] Hierbei ist zu beachten, dass im Vollstreckungsverfahren stets zu differenzieren ist zwischen der Pfändung eines Vermögensgegenstands und seiner Verwertung. Erst die Verwertung des V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung des § 317 AO entspricht im Wesentlichen § 367 RAO.[1] Hinzugefügt wurde indes das Erfordernis der vorherigen Anhörung des Vollstreckungsschuldners. Im zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsrecht gibt es in § 844 ZPO eine sehr ähnlich ausgestaltete Norm.[2] Diese eröffnet dem Gericht auf Antrag des Gläubigers die Möglichkeit, anstelle der Überweisung eine ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3 Öffnen von Türen und Behältnissen

Rz. 16 Nach § 287 Abs. 2 AO ist der Vollziehungsbeamte befugt, Türen und Behältnisse zu öffnen, sofern dies zur Durchführung der Vollstreckungshandlungen erforderlich und im Einzelfall angemessen ist.[1] Das Öffnen hat dabei sachgerecht und in einer Weise zu erfolgen, die den Vollstreckungsschuldner möglichst wenig belastet. Zweckmäßigerweise schaltet der Vollziehungsbeamte ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3.4 Unzulässigkeit der Pfändung

Rz. 10 Der Vollstreckungsschuldner kann nach § 292 Abs. 2 Alt. 1 AO den Nachweis führen, dass die Pfändung im Einzelfall unzulässig ist.[1] Weitere Voraussetzung ist hierbei, dass diese Unzulässigkeit der Pfändung durch eine Finanzbehörde oder ein Gericht entschieden wurde. Damit muss der Vollstreckungsschuldner, will er die Pfändung nach dieser Alternative abwenden, dem Vol...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 300 AO war § 354 RAO.[1] Die entsprechende Norm für das Vollstreckungsrecht nach der ZPO ist § 817a ZPO, der lediglich leicht abweichend formuliert ist.[2] Ergänzende Ausführungen zum Mindestgebot finden sich in Abschn. 54 Abs. 3 VollzA [3]; für die Verwertung von Kostbarkeiten s. auch Abschn. 38 VollstrA.[4] Inhaltlich trifft § 300 AO Regelung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1.3 Rechtsstellung der Zivilgerichte

Rz. 5 Nach § 322 Abs. 3 S. 4 AO wird das Vollstreckungsgericht oder das Grundbuchamt (Amtsgericht) auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde tätig. Das weitere Verfahren liegt nach dem Ersuchen aber in den Händen des zuständigen Grundbuchamts bzw. Vollstreckungsgerichts und richtet sich nach den zivilprozessualen Bestimmungen.[1] Die Befugnisse des Vollstreckungsgerichts beschr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 294 AO entspricht § 349 RAO.[1] Die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 810 ZPO.[2] Der Sinn und Zweck der Bestimmung ist in einer Erleichterung der Vollstreckung im landwirtschaftlichen Bereich zu sehen, indem eine Ausnahmeregelung zu den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen getroffen wird.[3] Da Früchte auf dem Halm nach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 6 Für § 297 AO gelten die gleichen Grundsätze wie für § 258 AO.[1] Dementsprechend ist gegen die Ablehnung der Vollstreckungsbehörde, die Verwertung einzustellen, der Einspruch nach § 347 AO eröffnet.[2] Gerichtlicher Rechtsschutz erfolgt mit der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nach § 40 FGO, wobei das Ermessen der Vollstreckungsbehörde allerdings nur eingeschränkt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2 Hypothekarisch gesicherte Forderung

Rz. 3 Voraussetzung für die Anwendung des § 310 AO ist, dass für die zu pfändende Forderung eine Hypothek bestellt ist. Gegenstand der Pfändung nach § 310 AO kann dabei nur eine Geldforderung sein, da für eine solche eine Hypothek bestellt werden kann.[1] Gegenstand der Pfändung können grundsätzlich auch Nebenforderungen sein.[2] Die Einschränkung des § 310 Abs. 3 AO ist in ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 337 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 758a Abs. 4 ZPO eine entsprechende Bestimmung.[2] Ergänzende Ausführungen zu § 289 AO finden sich in Abschn. 10 VollzA.[3] Abschn. 10 Abs. 3 VollzA a. F., der bei der Nachtzeit zwischen Winter- und Sommerhalbjahr differenzierte, ist durch die Änderung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.1 Widerstand gegen Vollstreckungsmaßnahmen

Rz. 4 Die erste Fallgestaltung, bei der der Vollziehungsbeamte Zeugen hinzuziehen soll, ist der Fall der Widerstandsleistung.[1] Dieser Widerstand kann durch den Vollstreckungsschuldner oder einen Dritten erfolgen.[2] Hierbei ist nicht schon das rein passive Verhalten einer Person als Widerstand anzusehen. Vielmehr ist Widerstand i. S. d. Norm erst dann gegeben, wenn der Ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.2 Abwesenheit des Vollstreckungsschuldners

Rz. 5 Die zweite Fallgestaltung des § 288 AO betrifft die Vollstreckung in Abwesenheit.[1] Hierbei muss es sich zunächst um eine Vollstreckung in den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners in Abwesenheit des Vollstreckungsschuldners oder einer tauglichen Ersatzperson handeln. Die Wohn- oder Geschäftsräume unterliegen dabei einem besonderen grundrechtlichen S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1.2 Rechtsstellung der Vollstreckungsbehörde

Rz. 3 Die gesetzliche Verweisung des § 322 AO ist aus rechtstechnischen Gründen erforderlich.[1] Sie schränkt die Rechtsstellung der Vollstreckungsbehörde[2] über die rechtstechnisch notwendige Ausgliederung des Verfahrens hinaus nicht ein. Die Vollstreckungsbehörde trägt insbesondere trotzdem die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme. Dies ergibt s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2 Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht

Rz. 3 Eine Schiffshypothek ist die zur Sicherung einer Forderung bestellte Belastung eines in das Schiffsregister eingetragenen Schiffs oder eines in das Schiffsbauregister eingetragenen Schiffsbauwerks bzw. Schwimmdocks in der Weise, dass der Gläubiger berechtigt ist, wegen einer bestimmten Geldsumme Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.[1] Die Schiffshypoth...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2 Wirkung für die Vollstreckungsbehörde

Rz. 3 Die Einziehungsverfügung gibt der Vollstreckungsbehörde nicht nur die Befugnis, sondern auch die Pflicht zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung.[1] Sie muss ggf. die erforderlichen gerichtlichen Schritte gegen den Drittschuldner einleiten.[2] Sie kann die Durchsetzung aber auch dem Vollstreckungsschuldner als Forderungsgläubiger überlassen. Wenn die Vollstreckung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.3 Inbesitznahme durch den Vollziehungsbeamten

Rz. 9 Die Pfändung beweglicher Sachen erfolgt grundsätzlich dadurch, dass der Vollziehungsbeamte sie in Besitz nimmt, also an der Stelle des Vollstreckungsschuldners den Gewahrsam über die Sache erlangt.[1] Ausnahmen hiervon ergeben sich jedoch aus § 286 Abs. 2 AO. In der Praxis ist indes die Inbesitznahme eher die Ausnahme. Durch die Wegnahme durch den Vollziehungsbeamten e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1 Erfasste Wertpapiere

Rz. 3 Die Vorschrift des § 312 AO gilt für Wechsel und andere Orderpapiere, d. h. solche Wertpapiere, die durch Indossament[1] übertragen werden. Zu unterscheiden sind hier die "geborenen" Orderpapiere[2] und die "gekorenen" Orderpapiere, dies sind die kaufmännischen Orderpapiere des § 363 HGB. Letztere bedürfen der ausdrücklichen Orderklausel, um Orderpapiere zu werden. Feh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.2 Wesentliche Bestandteile

Rz. 9 Zum Grundstück gehören auch die wesentlichen Bestandteile i. S. d. §§ 93, 94 BGB. Ein Bestandteil ist jeder Teil einer einheitlichen, einfachen oder zusammengesetzten Sache. Ein wesentlicher Bestandteil liegt dann vor, wenn durch eine Trennung der Bestandteile der abgetrennte oder der verbleibende Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert würde.[1] Nach § 94 BGB sin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.5.3 Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten

Rz. 22 Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten[1], z. B. das Wohnrecht nach § 1093 BGB, sind nicht übertragbar.[2] Soweit allerdings nach § 1092 Abs. 1 S. 2 BGB vereinbart ist, dass die Überlassung an einen Dritten zulässig ist, kann die Ausübungsbefugnis gepfändet werden.[3] Zudem ist § 321 Abs. 4 AO zu beachten, der eine Sonderregelung für die Pfändung unveräußerlicher Rech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.5.2 Nießbrauch

Rz. 21 Der Nießbrauch[1] ist ein unveräußerliches Recht, dessen Ausübung allerdings ausdrücklich übertragbar ist.[2] Eine Pfändung nach § 321 Abs. 3 AO kommt deshalb in Betracht.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4 Hinterlegung des Erlöses

Rz. 8 Nicht als Zahlung gilt die Hinterlegung des Erlöses, da in diesem Fall noch geklärt werden muss, wer zur Empfangnahme des Gelds berechtigt ist. § 301 Abs. 2 Hs. 2 AO verweist insofern auf § 308 Abs. 4 AO. Die Hinterlegung führt dabei dazu, dass für die verschiedenen Pfandgläubiger der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.2 Andere Wertpapiere

Rz. 5 Gibt es keinen Börsen- oder Marktpreis, erfolgt die Verwertung nach den allgemeinen Bestimmungen durch Versteigerung oder besondere Verwertung.[1] Dabei ist dann die Wochenfrist des § 298 Abs. 1 AO zu beachten. Zur Wertermittlung kann ein Sachverständiger hinzugezogen werden.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung entspricht § 339 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 763 ZPO eine entsprechende Bestimmung.[2] Im Gegensatz zu § 763 ZPO, der sich ausschließlich an den Gerichtsvollzieher wendet, sieht § 290 AO jedoch eine Aufgabenteilung zwischen dem Vollziehungsbeamten, der die Aufforderungen und Mitteilungen erlässt und die Niedersch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.10.3 Anteil des Miterben am Nachlass

Rz. 45 Der Anteil des Miterben am Nachlass – nicht jedoch an den einzelnen Nachlassgegenständen – ist nach § 321 Abs. 7 AO i. V. m. § 859 Abs. 2 ZPO pfändbar.[1] Ist allerdings bereits eine Auseinandersetzung erfolgt, geht die Pfändung mangels Anteils an einer Erbengemeinschaft ins Leere.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.2 Anteile an einer offenen Handelsgesellschaft/EWIV/Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 31 Die OHG ist letztlich eine Sonderform der GbR für Zwecke des Handelsrechts. Sofern das HGB keine Sonderregelung vorsieht, gelten die Bestimmungen des BGB.[1] Die Ausführungen zur GbR gelten deshalb entsprechend für die OHG.[2] Der Anteil am Gesellschaftsvermögen – nicht an den einzelnen Vermögensgegenständen – ist nach § 321 AO pfändbar. Die Pfändung umfasst nur die G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.8 Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Rz. 39 Der Geschäftsanteil an der GmbH ist nach § 15 GmbHG übertragbar und damit nach § 321 AO pfändbar. Dies gilt auch, wenn die Satzung die Veräußerung einschränkt.[1] Ein etwa bestehender Anteilsschein ist nur Beweisurkunde, sodass der Papierbesitz für die Wirksamkeit der Pfändung ohne Bedeutung ist. Er kann aber nach § 315 Abs. 2 AO heraus verlangt werden. Die Pfändung e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 4 Gewaltanwendung

Rz. 18 Wird gegenüber dem Vollziehungsbeamten Widerstand geleistet, kann er nach § 287 Abs. 3 AO seinerseits Gewalt anwenden, um die Vollstreckung durchzuführen. Unter Widerstand ist hierbei insbesondere eine Tätlichkeit zu sehen oder aber auch bereits die Drohung mit einem empfindlichen Übel.[1] Die Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn die Gewaltanwendung gegen einen Dr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.1 Börsen- oder Marktpreis

Rz. 3 Besteht für ein Wertpapier ein Börsen- oder Marktpreis, erfolgt die Verwertung des gepfändeten Papiers, indem der Verkauf durch ein Kreditinstitut zum Tageskurs erfolgt.[1] Das Vorliegen eines Börsenpreises setzt voraus, dass die Papiere an einer Börse amtlich notiert werden, was insbesondere bei Aktien, Immobilienzertifikaten und Inhaberschuldverschreibungen der Fall ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3 Verstoß gegen die Bestimmung

Rz. 5 Ein Verstoß gegen die Bestimmung, also etwa insbesondere eine zu frühe Versteigerung der Früchte, hat nicht die Nichtigkeit der Versteigerung zur Folge.[1] Der Verstoß kann aber dazu führen, dass Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG bestehen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3 Ersatzteile ausländischer Luftfahrzeuge

Rz. 6 Für Ersatzteile ausländischer Luftfahrzeuge verweist § 306 Abs. 2 AO auf § 306 Abs. 1 AO, sodass grundsätzlich dieselben Regelungen wie für die Vollstreckung in Ersatzteile inländischer Luftfahrzeuge Anwendung finden. Allerdings ist § 106 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 LuftRG anzuwenden, was zur Folge hat, dass sich Besonderheiten hinsichtlich der Festsetzung des Mindestgebots u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2 Voraussetzungen

Rz. 2 § 320 AO findet dann Anwendung, wenn eine Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner von mehreren Vollstreckungsbehörden oder einer Vollstreckungsbehörde und einem Amtsgericht gepfändet wurde; hierbei ist es unerheblich, ob die Pfändungen gleichzeitig oder nacheinander und in welcher Reihenfolge erfolgt sind. Treffen eine Abtretung und eine Pfändun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 2 Mehrfache Pfändung

Rz. 2 Eine mehrfache Pfändung kann sich ergeben aus nacheinander erfolgten Erstpfändungen, bei Anschlusspfändungen i. S. d. § 307 AO, aber auch – wie sich aus § 308 Abs. 5 AO herleiten lässt – bei gleichzeitigen Pfändungen.[1] Die Pfändungen können dabei durch Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung, aber auch Vollziehungsbeamte der Gemeinden oder anderer öffentlich-rechtlic...mehr