Fachbeiträge & Kommentare zu Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Die Vorschrift des § 309 BGB entspricht im Wesentlichen dem früheren § 11 AGBG. Anpassungsbedarf bei einigen Stellen ergab sich insbesondere aufgrund des durch die Schuldrechtsreform strukturell geänderten Leistungsstörungsrechts. Zum Teil ergab sich Änderungsbedarf auch durch die Klauselrichtlinie und die Weiterentwicklung der Rechtsmaterie durch die Rechtsprechung.[1...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 2. Geltung gegenüber Unternehmern

Rz. 22 Im unternehmerischen Bereich sind die Beteiligten grundsätzlich auf Mängelrügefristen angewiesen, z.B. bei verderblicher Ware, was gegen eine Anwendung des § 309 Nr. 8b ee BGB über § 307 BGB spricht.[62] Dafür spricht auch die Vorschrift des § 377 HGB.[63] Jedenfalls kann eine unangemessene Gestaltung der Klausel zur Unwirksamkeit gem. § 307 BGB führen. Dies ist z.B. ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. Gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen

Rz. 10 Die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 BGB stellen auf Pflichtverletzungen des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) ab. Dabei müssen die Begriffe "gesetzlicher Vertreter" oder "Erfüllungsgehilfe" in der Freizeichnungsklausel nicht ausdrücklich verwendet werden. § 309 Nr. 7 BGB findet auch dann Anwendung, wenn sich die Haftungsfreiz...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / D. Unternehmerischer Geschäftsverkehr

Rz. 19 Für Verträge zwischen Verwender und Unternehmer gelten nach Auffassung der Rechtsprechung grundsätzlich dieselben Wertungen wie im nichtunternehmerischen Verkehr; sie sind im Rahmen des § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu berücksichtigen.[33] Da jedoch gemäß § 310 Abs. 1 S. 2 BGB auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist, ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 3. § 309 Nr. 12 BGB (Beweislastumkehr)

Rz. 12 § 309 Nr. 12 BGB verbietet dem AGB-Verwender Regelungen zur Beweislast, durch welche die Beweislastlage zum Nachteil des Vertragspartners geändert wird. Da derjenige, der einen Schaden geltend macht, auch dessen Höhe beweisen muss, bewirkt eine Pauschalierung des Schadens oder der Wertminderung eine Beweislastumkehr. § 309 Nr. 5 BGB geht jedoch als die speziellere Reg...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Gesetzgeberische Überlegungen

Rz. 2 Für die Tarifkunden gelten die Verordnungen der jeweiligen Branche. Dies sind für Wasser die AVBWasserV und für Fernwärme die AVBFernwärmeV. Für Strom und Gas waren dies bis Ende 2006 die AVBEltV und die AVBGasV. Seither sind für die Grundversorgung die NDV (Strom) und die NDAV (Gas) einschlägig, für den Netzbetrieb die StromGVV und die GasGVV. Dies beruht auf der Tren...mehr

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AGB-Richtlinie (RL) / A. Bedeutung

Rz. 1 Im Gegensatz zu Verordnungen sind Richtlinien nicht unmittelbar in den Mitgliedsländern der Gemeinschaft geltendes Recht, Art. 288 AEUV.[1] Sie sind vielmehr in nationales Recht umzusetzen. Rz. 2 Dies ist durch das deutsche AGB-Recht erfolgt.mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / F. Rechtsfolgen eines Verstoßes

Rz. 27 Schneidet der Verwender seinem Vertragspartner formularmäßig die Geltendmachung der Einrede nach § 320 BGB oder diejenige des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB für denselben Vertrag ab oder stellt er eine die gesetzlichen Anforderungen übersteigende Regelung auf, ist die Klausel unabhängig von einer richterlichen Wertung insgesamt unwirksam, eine geltungserhaltend...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Entgeltlicher Vertrag

Rz. 8 Zwischen den Parteien muss ein entgeltlicher Vertrag bestehen. § 309 Nr. 1 BGB stellt dabei keine Anforderungen an eine bestimmte Art von Verträgen; die Norm gilt grundsätzlich für alle entgeltliche Verträge. Entgelt meint die Gegenleistung in gegenseitigen Verträgen und umfasst alles, was der Vertragspartner für den Erwerb finanziell erbringen muss, einschließlich eve...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / D. Verkehr zwischen Unternehmern

Rz. 16 Das Klauselverbot des § 309 Nr. 6 BGB findet keine Anwendung, wenn Vertragsstrafeklauseln gegenüber Unternehmern verwendet werden.[36] Vielmehr stellen Vertragsstrafeversprechen im unternehmerischen Geschäftsverkehr häufig ein wirksames Mittel dar, den Vertragspartner zur Erfüllung seiner Vertragspflichten anzuhalten und dem AGB-Verwender den Schadensnachweis zu erspa...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 309 Nr. 7 BGB schränkt die Möglichkeiten des Verwenders ein, seine Haftung für Pflichtverletzungen in AGB auszuschließen oder zu begrenzen. § 309 Nr. 7a BGB verbietet jegliche Haftungsfreizeichnung für sog. "Körperschäden" (Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit), die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertret...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 1. Allgemeines

Rz. 19 § 309 Nr. 8b ee BGB lässt die Mängelrüge- und Ausschlussfristen in AGB bei offensichtlichen Mängeln grundsätzlich zu, verbietet sie aber bei nicht offensichtlichen Mängeln. Erfasst sind alle Klauseln, die den Vertragspartner zur Mängelanzeige verpflichten. Als Anzeige ist hierbei jeder Umstand zu verstehen, der den Vertragspartner zur Mitteilung über das Vorliegen ein...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 1. Beförderungsbedingungen

Rz. 19 Unter bestimmten Voraussetzungen sind Beförderungsbedingungen von den Klauselverboten des § 309 Nr. 7a und 7b BGB ausgenommen. Rz. 20 Die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV) vom 27.2.1970[38] enthält in den §§ 14 und 16 Haftungsbeschränkungen. Die BefBedV unte...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Pauschalierung von Schadensersatz und Wertminderung

Rz. 14 Das Klauselverbot betrifft sowohl Schadensersatz- als auch Wertminderungspauschalen. Es erfasst jegliche Art von Schadensersatzansprüchen, wobei das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach Voraussetzung für dessen Pauschalierung ist.[24] Die Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 5 BGB bezieht sich ausschließlich auf die Höhe der Schadenspauschale und die Zula...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. Aushandeln

Rz. 16 Die Richtlinie verzichtet nicht auf das Merkmal der Vorformulierung.[28] Sie und damit § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB greifen deshalb nicht, wenn die Klausel ausgehandelt worden ist. Das Aushandeln ist im Zweifel ebenso zu definieren wie bei § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, wo es die Qualifikation der Regelung als AGB ausschließt. Jedenfalls reicht dazu nicht die rein theoretisch jeder...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Geltungsbereich

Rz. 4 Gemäß § 310 Abs. 1 BGB ist die Vorschrift auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht unmittelbar anzuwenden. Gleichwohl hat sie in diesem Bereich Indizwirkung; was darüber hinausgeht, ist regelmäßig auch im unter­nehmerischen Verkehr nicht tragbar. Hier müssen eher noch kürzere Fristen gelten als gegenüber Verbrauchern,[3] ­insbesondere im Rahmen von § 281 Abs. 1...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Definition der Unangemessenheit

Rz. 11 Maßgebend ist die Zeit von der Fälligkeit bis zum Ende der Nachfrist gemäß AGB.[14] Sie ist der Nachfrist gegenüberzustellen, die ohne die Klausel maßgebend wäre; dies ist die angemessene Nachfrist gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner nur Gelegenheit erhalten soll, die bereits in Angriff genommene Leistung zu vol...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Bedeutung des Klauselverbots

Rz. 1 Die Verwendung formularmäßiger Vertragsstrafeklauseln im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern begegnet immer wieder schwerwiegenden Bedenken, da mit ihnen die Gefahr verbunden ist, dass der AGB-Verwender seine Vertragspartner in unangemessener Weise benachteiligt.[1] Zum einen können Vertragsstrafen unabhängig vom Eintritt eines tatsächlichen Schadens geltend gemacht werd...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. Rechtsfolge

Rz. 25 Die Vorschrift durchbricht ein Prinzip des nationalen Rechts, wonach AGB nur vorliegen, wenn die Klauseln zur Verwendung in einer Vielzahl von Verträgen bestimmt sind. Nach ihrem ausdrücklichen Inhalt führt die Vorschrift zur Geltung der §§ 305c Abs. 2 (Unklarheitenregel), 306 (Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit), 307 bis 309 BGB (Inhaltskontrolle). S...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / IV. Viermonatsfrist

Rz. 12 Der Verbotstatbestand des § 309 Nr. 1 BGB greift ferner nur dann ein, wenn der Verwender die Leistung innerhalb einer Zeit von vier Monaten nach Zustandekommen des Vertrags erbringen soll. Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Frist ist das Zustandekommen des Vertrags, nicht die Unterzeichnung des Angebots.[26] Die Vereinbarung eines Liefertermins ist nicht erfo...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / D. Verkehr zwischen Unternehmern

Rz. 22 Nach h.M. ist der Rechtsgedanke der Vorschrift über §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 310 Abs. 1 S. 2 BGB auch in AGB anzuwenden, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden.[49] Folglich sind auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr einseitige Änderungsrechte nicht uneingeschränkt durchsetzbar, da der Grundsatz "pacta sunt servanda" in diesem Bereich gleichermaßen gilt.[50...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / VI. Rechtsfolgen eines Verstoßes

Rz. 15 Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 1 BGB führt zur Unwirksamkeit der Klausel. An die Stelle der formularmäßigen Bestimmung tritt der ursprünglich vereinbarte oder der zu dem Zeitpunkt des Vertragschlusses bestimmbare Preis.[40] Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht.[41] Ist dagegen bei einem Liefervertrag mit einer den Zeitraum von vier Monaten übersteige...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. Gesellschaftsrechtliche Verträge

Rz. 7 Von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind alle Verträge zur Begründung einer Gesellschaft. Gesellschaften in diesem Sinne sind Handelsgesellschaften, die stille Gesellschaft und die BGB-Gesellschaft;[6] man wird auch Genossenschaften und eingetragene Vereine hierzu rechnen müssen. Rz. 8 Von der Inhaltskontrolle ausgenommen ist weiter der Erwerb von Beteiligungen an solc...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Körperschäden (§ 309 Nr. 7a BGB)

Rz. 7 § 309 Nr. 7a BGB setzt die Verpflichtung aus Nr. 1a des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG um.[12] Durch das Klauselverbot wird der AGB-Verwender daran gehindert, seine Haftung für schuldhaft verursachte Körperschäden auszuschließen oder zu begrenzen. Dies gilt bereits für einfache Fahrlässigkeit. Rz. 8 Die Begriffe Leben, Körper und Gesundheit entsprechen der Terminologi...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. § 309 Nr. 8b dd BGB

Rz. 8 Werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Leistungsverweigerungsrechte des Verwenders aufgestellt, werden diese ebenfalls nicht von § 309 Nr. 2 BGB erfasst. § 309 Nr. 8b dd BGB ist in diesem Zusammenhang anzuwenden, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Verwender dahingehend ein Leistungsverweigerungsrecht gestatten, dass dieser die Nacherfüllung von der vorherigen...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. B2C-Dauerschuldverhältnisse

Rz. 3 Zunächst bestimmt § 314 BGB, dass Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund kündbar sind. Dies hatte die Rechtsprechung schon vor Übernahme dieses Grundsatzes ins Gesetz herausgearbeitet.[2] Beschränkungen in AGB sind nicht möglich. AGB sind zudem so zu gestalten, dass nicht der Anschein erweckt wird, auch aus wichtigem Grund sei eine Kündigung nicht möglich. Rz. 4 Of...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 3. Änderung der Beweislastverteilung

Rz. 13 Individualverträge über die Beweislast (Beweislastverträge) sind grundsätzlich zulässig,[21] sie sind vom Anwendungsbereich des § 309 Nr. 12 BGB nicht erfasst. Dies gilt auch für formularmäßige Beweislaständerungen, die sich nicht zum Nachteil des Vertragspartners des Verwenders auswirken. § 309 Nr. 12 BGB verbietet jedoch die formularmäßige Änderung der Beweislast zu...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. Ausschluss oder Einschränkung

Rz. 16 Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 309 Nr. 2 BGB ist, dass die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Leistungsverweigerungsrecht des Vertragspartners ausschließt oder einschränkt. Ein Ausschluss bedeutet, dass der Vertragspartner das Leistungsverweigerungsrecht gar nicht mehr geltend machen kann; eine Beschränkung des Leistungsverweigerungsre...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Allgemeines

I. Inhalt Rz. 1 Die Vorschrift betrifft vorformulierte Klauseln in Versorgungsverträgen der Energie- und Wasserwirtschaft sowie in Entsorgungsverträgen für Abwasser. Sie erklärt §§ 308 und 309 BGB für unanwendbar, soweit sie die Versorgung von Sonderabnehmern regeln und nicht zu deren Nachteil von den Versorgungsbedingungen für Tarifkunden abweichen. Dies entspricht § 23 Abs. ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / E. Berücksichtigung der Begleitumstände zum Vertragsschluss (§ 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB)

I. Inhalt Rz. 26 Auch diese Vorschrift war zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich. Nach ständiger deutscher Rechtsprechung[50] war nämlich für die Inhaltskontrolle nicht nur im Verbands-, sondern auch im Individualprozess maßgeblich, ob der Inhalt der Formularklausel bei einer überindividuell generalisierenden Betrachtung eine unangemessene Benachteiligung des Kunden von v...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / C. Regelungsgehalt des § 309 Nr. 12 BGB

I. Änderung der Beweislast Rz. 7 § 309 Nr. 12 BGB verbietet formularmäßige Änderungen der Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils und nennt hierbei zwei Regelbeispiele als Anwendungsfälle: Gemäß § 309 Nr. 12a BGB ist es unzulässig, dem anderen Vertragsteil die Beweislast für Umstände aufzuerlegen, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen und gemäß § 309 Nr...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Gesetzestext

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. Lösung wegen Nichtverfügbarkeit der Leistung

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Niebling, AnwaltKommentar A... / E. Verkehr zwischen Unternehmern

I. Indizwirkung des § 309 BGB Rz. 27 Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern finden die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 BGB keine unmittelbare An­wendung (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB). Haftungsklauseln unterliegen lediglich der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Dabei ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche angemessen Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 S. 2 BGB). ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Anwendungsbereich

I. Pauschalierung von Schadensersatz und Wertminderung Rz. 14 Das Klauselverbot betrifft sowohl Schadensersatz- als auch Wertminderungspauschalen. Es erfasst jegliche Art von Schadensersatzansprüchen, wobei das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach Voraussetzung für dessen Pauschalierung ist.[24] Die Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 5 BGB bezieht sich ausschli...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Eigene Haftung oder Einstandspflicht (§ 309 Nr. 11a BGB)

I. Vertreter Rz. 5 Gemeint sind rechtsgeschäftliche und gesetzliche Vertreter.[2] Erfasst werden jedenfalls Vertreter mit Vertretungsmacht, nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung auch solche ohne Vertretungsmacht.[3] Nicht erfasst werden mittelbare Stellvertreter (Treuhänder, Kommissionäre). Nicht erfasst wird auch das Handeln unter fremdem Namen. Rz. 6 Typische Kl...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / F. Ausnahme für Dauerschuldverhältnisse

I. Gesetzgeberischer Grund Rz. 25 Bei Klauseln, die die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen regeln, ist keine Sanktion erforderlich, da sie oftmals ordentlich kündbar sind.[68] § 307 BGB gilt, soweit AGB ihrerseits die ordentliche Kündigung zum Nachteil des Kunden abweichend vom dispositiven Recht regeln, etwa die Kündigungsfrist verkürzen[69] oder bestimmte Umstände nach ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Gesetzestext

(4) 1Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. 2Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. 3Tarifverträge, Betriebs- und Dienst...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / E. Klauselverbot des § 309 Nr. 2b BGB

Rz. 23 Gemäß § 309 Nr. 2b BGB ist eine Bestimmung unwirksam, wenn durch sie ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird. I. Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB Rz. 24 § 309 Nr....mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Allgemeines

I. Inhalt Rz. 1 Hier erklärt das Gesetz Klauseln für unwirksam, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält. Rz. 2 Die Vorschrift entspricht § 10 Nr. 2 AGBG. Seit der Schuldrechtsmodernisierung muss die betroffene Klausel allerdings eine Nachfrist nicht mehr "entgegen § 326 Abs. 1 BGB", sondern "abweichend von Recht...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Allgemeines

I. Ausgangslage/Zweck Rz. 1 § 308 Nr. 4 BGB ist im Gesamtzusammenhang mit § 308 Nr. 3, Nr. 5 BGB sowie mit § 309 Nr. 1, Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 10 BGB zu sehen.[1] Die Vorschrift sichert die Einhaltung des grundlegenden Prinzips des pacta sunt servanda.[2] Rz. 2 Gemäß § 362 BGB wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht nur frei, wenn er die geschuldete Leistung erbringt. Die...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / D. Einmalbedingungen (vorformulierte Einzelverträge, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB)

I. Keine Absicht mehrfacher Verwendung Rz. 18 § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist ebenfalls zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich. Nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt. Die Vielzahl von Verträgen definiert die Rechtsprechung ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / C. In Betracht kommende Nachfristen

I. In Betracht kommende Rechtsvorschriften Rz. 5 Nach § 308 Nr. 2 BGB sind nur solche Klauseln unwirksam, durch die sich der Verwender "abweichend von Rechtsvorschriften" eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält. Gemeint sind alle Vorschriften, die die Geltendmachung von Rechten durch den Kunden von einer Nachfrist abhängig machen. Betroffe...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Vertragsstrafen und verwandte Erscheinungsformen

1. Unselbstständige und selbstständige Strafversprechen Rz. 5 Das Klauselverbot des § 309 Nr. 6 BGB gilt sowohl für unselbstständige als auch für selbstständige Strafversprechen. Rz. 6 Die §§ 339 ff. BGB regeln das unselbstständige Strafversprechen. Es dient der Sicherung einer Hauptverbindlichkeit und ist von ihr abhängig (akzessorisch).[11] Als Hauptverbindlichkeit kommen au...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Literaturtipps

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Allgemeines

Rz. 19 Diese Vorgabe konkretisiert das Transparenzgebot[57] und soll der Nachprüfung der sachlichen Rechtfertigung dienen.[58] Ist kein Grund für das Lösungsrecht angegeben, so ist die Klausel unwirksam.[59]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Inhalt

Rz. 4 Gemäß § 309 Nr. 3 BGB ist eine formularmäßige Bestimmung unwirksam, die dem Vertragspartner die Befugnis nimmt, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen. I. Aufrechnungsbefugnis des Vertragspartners Rz. 5 § 309 Nr. 3 BGB betrifft nur den formularmäßigen Ausschluss der Aufrechnung durch den Vertragspartner. Wird dagegen durch Allge...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Einzelfälle

I. § 309 Nr. 8b aa BGB 1. Allgemeines Rz. 6 § 309 Nr. 8b aa BGB erfasst Ansprüche wegen eines Mangels gem. §§ 437, 634 BGB. Unwirksam ist lediglich der vollständige Ausschluss der Mängelrechte. Der Ausschluss einzelner Rechte aus den §§ 437, 634 BGB ist grundsätzlich möglich. Soweit kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, ist eine Beschränkung auf Rücktritt[13] oder Nacherfüllung[1...mehr