Fachbeiträge & Kommentare zu Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Niebling, AnwaltKommentar A... / E. Unangemessen lange Nachfrist

I. Definition der Unangemessenheit Rz. 11 Maßgebend ist die Zeit von der Fälligkeit bis zum Ende der Nachfrist gemäß AGB.[14] Sie ist der Nachfrist gegenüberzustellen, die ohne die Klausel maßgebend wäre; dies ist die angemessene Nachfrist gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner nur Gelegenheit erhalten soll, die bereits in...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / F. Nicht hinreichend bestimmte Nachfrist

Rz. 16 Hier gilt dasselbe wie für die Annahmefristen bei § 308 Nr. 1 BGB (siehe § 308 Nr. 1 BGB Rdn 19 ff.). Die Nachfrist muss nach Beginn, Dauer und Ende hinreichend bestimmt sein. Der Kunde muss das Fristende ohne Mühe und ohne besondere Erkundigungen errechnen können.mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Literaturtipps

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Inhalt

Rz. 1 Die Vorschrift erklärt Klauseln für unwirksam, wonach sich der Verwender ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht soll lösen können. Sie macht eine Ausnahme für Dauerschuldverhältnisse. Die Wertungsmöglichkeit liegt bei der sachlichen Rechtfertigung für den Lösungsgrund. Die Vorschrift entspricht wörtlich § 10 Nr. 3 AGBG.mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht

I. Erbrechtliche Verträge Rz. 4 Beispiele sind der Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB), der Erbverzichtsvertrag (§§ 2346 ff. BGB) und der Erbauseinandersetzungsvertrag unter Miterben (§§ 2042 ff. BGB). Zweifelhaft ist die Behandlung des Erbschaftskaufs.[2] Rz. 5 Nicht von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind Verträge, wenn das schuldrechtliche Element überwiegt.[3] Nicht ausgenommen...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. § 309 Nr. 8b bb BGB

1. Allgemeines Rz. 11 Nach § 309 Nr. 8b bb BGB soll dem Vertragspartner bei Beschränkung seiner Mängelrechte auf Nacherfüllung im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung das Minderungs- und Rücktrittsrecht erhalten werden. Die Regelung ist nur anwendbar, wenn die gesetzlichen Mängelrechte des Vertragspartners auf das Nacherfüllungsrecht beschränkt werden.[29] Grundsätzlich ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / IV. § 309 Nr. 8b dd BGB

1. Allgemeines Rz. 16 Nach § 309 Nr. 8b dd BGB ist eine Klausel unwirksam, nach der der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Vertrag von vornherein eine Vorleistungspflicht des Vertragspartne...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 1

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Niebling, AnwaltKommentar A... / C. Die Klauselverbote im Einzelnen

I. Körperschäden (§ 309 Nr. 7a BGB) Rz. 7 § 309 Nr. 7a BGB setzt die Verpflichtung aus Nr. 1a des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG um.[12] Durch das Klauselverbot wird der AGB-Verwender daran gehindert, seine Haftung für schuldhaft verursachte Körperschäden auszuschließen oder zu begrenzen. Dies gilt bereits für einfache Fahrlässigkeit. Rz. 8 Die Begriffe Leben, Körper und Ges...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / C. Das Klauselverbot des § 309 Nr. 2a BGB

Rz. 9 Gemäß § 309 Nr. 2a BGB ist eine Bestimmung unwirksam, wenn durch sie das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 BGB zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. I. Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 BGB Rz. 10 Die Anwendbarkeit von § 309 Nr. 2a BGB erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen des § 320 BGB vollständig vorl...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / IV. Rechtsfolge

Rz. 15 Ist die Klausel unwirksam, so gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 S. 2 BGB). Dies bedeutet, dass der Vertreter nur nach den Rechtsprechungsgrundsätzen und § 311 Abs. 3 BGB (siehe oben Rdn 7) haftet, sonst nicht.mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Verhältnis zu anderen Vorschriften

1. § 308 Nr. 7 BGB (Unangemessen hohe Vergütungen) Rz. 4 Nach § 308 Nr. 7 BGB sind AGB-Klauseln unwirksam, durch die sich der Verwender für den Fall des Rücktritts oder der Kündigung des Vertrags durch seinen Vertragspartner eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder einen unangemessen ho...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / D. Typische Klauseln

Rz. 10 Solche sind etwa:[13] "Als angemessen gilt eine Nachfrist von mindestens acht Wochen"; "Für Lieferschwierigkeiten wird eine einmalige Nachfrist von 60 Tagen vereinbart"; "Eine Nachlieferungsfrist von sechs Wochen nach schriftlicher Inverzugsetzung gilt als vereinbart".mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Gesetzestext

(2) 1Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / VI. § 309 Nr. 8b ff BGB

1. Allgemeines Rz. 23 § 309 Nr. 8b ff BGB ist im Zusammenhang mit § 202 Abs. 1 BGB zu lesen, wonach die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus erleichtert werden kann. Hiervon weicht § 309 Nr. 8b ff BGB ab, da in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB jede Verjährungserleichterung und in allen sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betra...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Erschwernisse für den Kunden hinsichtlich seiner Lösung vom Vertrag

Rz. 22 Hier vertritt die Literatur eine spiegelbildliche Anwendung des § 308 Nr. 3 BGB, soweit § 309 Nr. 8a BGB nicht greift.[66]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Gesetzgeberische Überlegungen

Rz. 4 Die Vorschrift bezweckt den Schutz des Vertreters des Kunden vor einer – nach Grund oder Umfang – überraschenden und unangemessenen persönlichen Inanspruchnahme durch den Verwender.[1]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / E. Sonderfälle

I. Modifikation von gesetzlichen Lösungsrechten Rz. 21 Solche Klauseln fallen ebenfalls unter § 308 Nr. 3 BGB. Dies gilt etwa für die Vereinbarung einer Fixschuld[65] oder die Anfechtung wegen Kalkulationsirrtümern aller Art (die § 119 BGB nicht zulässt). II. Erschwernisse für den Kunden hinsichtlich seiner Lösung vom Vertrag Rz. 22 Hier vertritt die Literatur eine spiegelbildl...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Regelungsgehalt

I. B2C-Dauerschuldverhältnisse Rz. 3 Zunächst bestimmt § 314 BGB, dass Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund kündbar sind. Dies hatte die Rechtsprechung schon vor Übernahme dieses Grundsatzes ins Gesetz herausgearbeitet.[2] Beschränkungen in AGB sind nicht möglich. AGB sind zudem so zu gestalten, dass nicht der Anschein erweckt wird, auch aus wichtigem Grund sei eine Kü...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. Grobes Verschulden (§ 309 Nr. 7b BGB)

1. Haftungsausschluss Rz. 31 Dem Klauselverbot des § 309 Nr. 7b BGB misst der BGH im unternehmerischen Geschäftsverkehr ebenfalls grundlegende Bedeutung bei. Seiner Meinung nach ist ein vollständiger Ausschluss der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für sonstige Schäden auch gegenüber einem Unternehmer unzulässig.[54] Der BGH verweist auch in diesem Zusammenhang auf...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / C. Stellen der Vertragsklausel (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB)

I. AGB gelten als vom Unternehmer gestellt Rz. 7 Die Vorschrift war zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich. Nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ist eine Vertragsklaus...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Bedeutung

I. Allgemeines Rz. 1 Gemäß § 362 BGB erlischt eine Forderung, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Durch eine gemäß § 387 BGB erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung kann eine (Haupt-)Forderung ebenfalls zum Erlöschen gebracht werden. Die Aufrechnung ist ein Erfüllungssurrogat. Ein Verbot der Aufrechnung kann den Kunden erheblich belasten, weil s...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / E. Rechtsfolge

Rz. 28 Ist eine Klausel nach § 309 Nr. 12 BGB unwirksam, gelten hinsichtlich der Beweislast die gesetzlichen Regelungen. Als Beweisindiz zu Lasten des anderen Vertragsteils dürfen unwirksame Klauseln nicht verwendet werden.[102]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / C. Inhalt

Rz. 7 Im Einzelnen setzt § 309 Nr. 1 BGB Folgendes voraus: I. Entgeltlicher Vertrag Rz. 8 Zwischen den Parteien muss ein entgeltlicher Vertrag bestehen. § 309 Nr. 1 BGB stellt dabei keine Anforderungen an eine bestimmte Art von Verträgen; die Norm gilt grundsätzlich für alle entgeltliche Verträge. Entgelt meint die Gegenleistung in gegenseitigen Verträgen und umfasst alles, wa...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Anwendungsbereich

I. Vertragsstrafen und verwandte Erscheinungsformen 1. Unselbstständige und selbstständige Strafversprechen Rz. 5 Das Klauselverbot des § 309 Nr. 6 BGB gilt sowohl für unselbstständige als auch für selbstständige Strafversprechen. Rz. 6 Die §§ 339 ff. BGB regeln das unselbstständige Strafversprechen. Es dient der Sicherung einer Hauptverbindlichkeit und ist von ihr abhängig (ak...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Gesetzestext

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. EG-Verbraucherrichtlinie

Rz. 31 Einschlägig sind nur die Ziffern 1c, 1f und 1g im Anhang zur Richtlinie. § 308 Nr. 3 BGB bleibt hinter deren Schutzbereich nicht zurück.[81] Die Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU vom 25.10.2011) hat daran nichts geändert (siehe § 305b BGB Rdn 52).mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 4 Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs betrifft die Vorschrift die Versorgung mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser sowie die Entsorgung von Abwasser.mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. § 309 Nr. 8b aa BGB

1. Allgemeines Rz. 6 § 309 Nr. 8b aa BGB erfasst Ansprüche wegen eines Mangels gem. §§ 437, 634 BGB. Unwirksam ist lediglich der vollständige Ausschluss der Mängelrechte. Der Ausschluss einzelner Rechte aus den §§ 437, 634 BGB ist grundsätzlich möglich. Soweit kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, ist eine Beschränkung auf Rücktritt[13] oder Nacherfüllung[14] zulässig. Unzulässi...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. Fallgruppen des § 309 Nr. 6 BGB

1. Nichtabnahme oder verspätete Annahme der Leistung Rz. 11 § 309 Nr. 6 BGB findet zunächst in denjenigen Fällen Anwendung, in welchen dem Schuldner eine Vertragsstrafenverpflichtung auferlegt werden soll, wenn er eine vom Gläubiger und Klauselverwender zu erbringende Geld-, Sach- oder Dienstleistung nicht oder verspätet abnimmt.[21] Unter den Begriff "Abnahme" im Sinne diese...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Zurückbehaltungsrecht des Kunden

Rz. 25 Gegenstand der Klausel muss das Zurückbehaltungsrecht der Verwendergegenseite sein.mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Verhältnis zu anderen Vorschriften

I. § 309 Nr. 3 BGB Rz. 5 § 309 Nr. 2 BGB bezieht sich auf die formularmäßige Regelung des Leistungsverweigerungsrechtes des Vertragspartners (Kunden). § 309 Nr. 3 BGB ist hingegen anzuwenden, wenn der Verwender formularmäßig ein Aufrechnungsverbot regelt. Rz. 6 Die Anwendungsbereiche von §§ 309 Nr. 2 und 3 BGB können sich überschneiden, etwa wenn zwischen Verwender und Vertrag...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. § 309 Nr. 8b cc BGB

1. Allgemeines Rz. 13 § 309 Nr. 8b cc BGB verbietet jede Beschränkung der Pflicht des Verwenders zur Kostentragung bei der Nacherfüllung, sei es durch eine Selbstbeteiligung oder die Übernahme nur bestimmter Kosten durch den Vertragspartner.[37] Die Praxisrelevanz ist aufgrund der Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf im Hinblick auf die §§ 439 Abs. 2, 475 Abs. 1 und 478 Abs. 2,...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / D. EG-Verbraucherrichtlinie

Rz. 22 Die Richtlinie sagt zu dieser Problematik nichts,[37] ebenso wenig die Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU vom 25.10.2011; siehe § 305b BGB Rdn 52).mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / D. Einzelarbeitsverträge

I. Allgemeines Rz. 14 Bei der Schuldrechtsmodernisierung wurde zur Regelung der Einzelarbeitsverträge § 310 Abs. 4 S. 2 BGB in das Gesetz eingefügt. Die Vorschrift gilt für alle Arbeitsverträge, die ab 1.1.2002 abgeschlossen worden sind.[20] Für früher abgeschlossene Arbeitsverträge gilt sie ab 1.1.2003;[21] dies entspricht Art. 170 EGBGB. Rz. 15 Danach sind bei der Inhaltskon...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / V. § 309 Nr. 8b ee BGB

1. Allgemeines Rz. 19 § 309 Nr. 8b ee BGB lässt die Mängelrüge- und Ausschlussfristen in AGB bei offensichtlichen Mängeln grundsätzlich zu, verbietet sie aber bei nicht offensichtlichen Mängeln. Erfasst sind alle Klauseln, die den Vertragspartner zur Mängelanzeige verpflichten. Als Anzeige ist hierbei jeder Umstand zu verstehen, der den Vertragspartner zur Mitteilung über das...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 309 Nr. 13 a.F. BGB betrifft für den nicht kaufmännischen Rechtsverkehr zwei Fallgruppen: die formularmäßige Vereinbarung einer strengeren Form als Schriftform sowie die Festlegung besonderer Zugangserfordernisse. Die neue Fassung ersetzt die Schriftform durch die Textform und belässt der Schriftform nur mehr den Bereich der notariellen Verträge.mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / V. Ausnahmen

1. Beförderungsbedingungen Rz. 19 Unter bestimmten Voraussetzungen sind Beförderungsbedingungen von den Klauselverboten des § 309 Nr. 7a und 7b BGB ausgenommen. Rz. 20 Die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV) vom 27.2.1970[38] enthält in den §§ 14 und 16 Haftungsbeschr...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Erklärung des Verwenders

Rz. 7 Bei den Erklärungen des Verwenders i.S.d. § 308 Nr. 6 BGB handelt es sich nach der herrschenden Meinung nicht nur um rechtsgeschäftliche Erklärungen, sondern auch um geschäftsähnliche Erklärungen (etwa Mahnungen, Fristsetzungen) und tatsächliche Erklärungen.[12]mehr