Fachbeiträge & Kommentare zu Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Belästigung, Abs 3.

Rn 31 Belästigung (vgl Ziff 3 der Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner zu Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz v 15.12.06) ist nach dem Gesetzeswortlaut zwar Benachteiligung, jedoch keine Ungleichbehandlung, Vergleichsbetrachtung ist daher nicht erforderlich. Rechtfertigung scheidet, abgesehen von Einwilligung, regelmäßig aus (Einl AGG Rn 5). Rn 32 Unerwünscht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen des ArbG zur Unterbindung (sexueller) Belästigung am Arbeitsplatz setzen voraus, dass (sexuelle) Belästigung tatsächlich erfolgt ist und der ArbG davon Kenntnis hat. Auch Untätigkeit oder Belästigung durch den ArbG selbst werden von 1 erfasst. Arbeitsplatz ist funktional und umfasst auch dienstliche Veranstaltungen wie Bet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mittelbare Benachteiligung.

Rn 20 Ausschreibung nur für Personen im ersten Berufsjahr (BAG NZA 10, 222 [BAG 18.08.2009 - 1 ABR 47/08]) oder die ›gerade frisch gebacken‹ eine Ausbildung absolviert haben (BAG NZA 17, 715 [BAG 15.12.2016 - 8 AZR 454/15]) oder nur mit mindestens zehnjähriger Berufserfahrung; Tatbestand scheidet nach II aber aus, wenn bestimmte Dauer der Berufserfahrung/Betriebszugehörigkei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind 2Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 § 9 setzt als spezieller Rechtfertigungsgrund (›Kirchenklausel‹) zu § 8 die Öffnungsklausel in Art 4 II RL 2000/78/EG um. Danach können Mitgliedstaaten bereits geltende Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten beibehalten, nach denen eine Ungleichbehandlung wegen Religion oder Weltanschauung keine Benachteiligung darstellt, wenn Religion oder Weltanschauung einer Person n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mittelbare Benachteiligung.

Rn 24 Ungünstigere Behandlung von Teilzeitkräften (EuGH NZA 12, 1425 – Moreno; DB 08, 187 – Voß; EuZW 04, 726 – Wippel; BAG Vorlagebeschluss NZA 22, 702, Anm Arnold ArbR 21, 604) als pro-rata-temporis (BAG AP BetrAVG § 1 Teilzeit Nr 17); Zahlung von Übergangsgeld bis zum gesetzlichem Renteneintritt (BAG NZA 11, 740 [BAG 15.02.2011 - 9 AZR 750/09]), aber Ausgleich der Untersc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Prozessuales.

Rn 45 Zur Beweislastverteilung s § 22 Rn 2 ff. Der dem Anspruchssteller obliegende Vollbeweis der Indiztatsachen ist kaum zu führen, wenn sie aus Vieraugengesprächen stammen sollen. Ob daraus gem US-amerikanischer Praxis ein Gebot an ArbG/Anbieter entwickelt wird, Vieraugengesprächen aus dem Weg zu gehen, bleibt abzuwarten. Rn 46 Die Beweislast für die einen sachlichen Grund ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. 2Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen. (2) 1Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Reaktionspflichten gegenüber Dritten, Abs 4.

Rn 16 Für Benachteiligungen durch betriebsfremde Dritte haftet der ArbG erst ab dem Zweitverstoß (IV), und nur, sofern er nicht gem IV auf den Erstverstoß angemessen reagiert hat. Hinweise an den Dritten zunächst in AGB, im Benachteiligungsfall auch einzelfallbezogen und verbunden mit Aufforderung zur Abhilfe, reichen aus. Abbruch der Kundenbeziehung ist extremen und hartnäc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ethnische Herkunft/Rasse.

Rn 3 Ethnische Herkunft ist Oberbegriff auch zum Merkmal Rasse. Rasse umschreibt die Zurechnung eines Menschen zu einer bestimmten Gruppe aufgrund bestimmter lebenslänglicher und vererblicher äußerlicher Erscheinungsmerkmale, wie Hautfarbe, Physiognomie oder Körperbau. Formulierung ›aus Gründen‹ (iGgs zu ›wegen‹) der Rasse stellt klar, dass Aufnahme des Merkmals der Verhinde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 § 3 definiert die fünf zentralen Arten von Benachteiligungen: unmittelbare (I) und mittelbare Benachteiligung (II), Belästigung (III), sexuelle Belästigung (IV) und Anweisung zur Benachteiligung (V). Der Wortlaut hält sich eng an Art 2 II–IV RL 2000/43/EG, 2000/78/EG und 76/207/EWG sowie Art 2 lit a-d RL 2004/113/EG (BTDrs 16/1780, 32).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sexuelle Belästigung, Abs 4.

Rn 38 Bei IV muss das unerwünschte Verhalten sexuell bestimmt sein. Relevant ist die Absicht oder das Ergebnis, wobei der bloße Eintritt der Belästigung genügt (BAG DB 11, 2609). IV enthält zahlreiche Beispielfälle. Ein Entblößen von Genitalien (BAG NZA 21, 1178), ›Klaps auf den Po‹ (LAG Köln NZA-RR 06, 237 [LAG Köln 07.07.2005 - 7 Sa 508/04]), Herandrängen an eine Mitarbeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Religion/Weltanschauung.

Rn 6 Religion (Art 4 GG) ist Glaube an das über die direkt erfahrbare Existenz hinausgehende bzw Glaube an eine oder mehrere übernatürliche Wesenheiten (Gottheit) (BVerwGE 90, 115 [BVerwG 27.03.1992 - BVerwG 7 C 21/90]; BAGE 79, 338 [BAG 22.03.1995 - 5 AZB 21/94]), insb die großen Religionen wie Christentum, Judentum, Islam, Hinduismus, ungeklärt zu Scientology (abl BAG NZA ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vorbehalt der Rechte der Arbeitnehmervertretung, Abs 2.

Rn 4 Der ArbN kann auch gem §§ 84, 85 BetrVG eine Beschwerde an den Betriebsrat richten. Dieser kann im Extremfall gem § 104 BetrVG Entfernung des Benachteiligenden aus dem Betrieb verlangen. Anspruch hat der ArbN nur auf Entgegennahme und Entscheidung, nicht aber auf ein bestimmtes Beschwerdeergebnis. Unberührt bleibt der Anspruch auf Einschreiten des ArbG (§ 12 Rn 14).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Arbeitgeber, Abs 2.

Rn 5 Arbeitgeber sind diejenigen, die Personen nach I beschäftigen, bei erlaubter Arbeitnehmerüberlassung Entleiher (II 2) und Verleiher (›auch‹), ebenso bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung (Entleiher nach § 10 I AÜG, Verleiher nach § 6 II 2; BKG § 6 Rz 23). Bei Heimarbeitern und Gleichgestellten ist ›Arbeitgeber‹ der Auftraggeber oder Zwischenmeister (II 3). Ein faktisc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Antidiskriminierungsverbände sind Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen nach Maßgabe von § 1 wahrnehmen. 2Die Befugnisse nach den Absätzen 2 bis 4 stehen ihnen zu, wenn sie mindestens 75 Mitglieder haben oder einen Zusammenschlus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mittelbare Benachteiligung.

Rn 22 Berechnung einer Abfindung abhängig von frühestmöglichem gesetzlichen Renteneintritt, der bei schwerbehinderten ArbN nach § 236a I 2 SGB VI früher liegt als bei nicht schwerbehinderten ArbN (BAG NZA 19, 1432 [BAG 16.07.2019 - 1 AZR 842/16]); Zulage bei bestimmten körperlichen Arbeiten, die Behinderte idR nicht ausüben können; sofern sie jedoch dem Ausgleich körperliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, Abs 1.

Rn 2 § 1004 BGB nachgebildet regelt I verschuldensunabhängige Primäransprüche auf Beseitigung (1) und (vorbeugende) Unterlassung (2). Mögliche weitere Ansprüche werden von I nicht berührt. Der Beseitigungsanspruch gem 1 erfordert einen objektiven Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, der Unterlassungsanspruch gem 2 eine konkret drohende zukünftige Beeinträchtigung (BTDrs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. 2Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstiger...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. 2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) 1Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 2Die Entschädi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Anweisung zur Benachteiligung, Abs 5.

Rn 42 V setzt Art 2 IV RL 2000/43/EG, 2000/78/EG und 76/207/EWG sowie Art 4 IV RL 2004/113/EG um; auch die Anweisung zur Benachteiligung gilt als Benachteiligung. Rn 43 Anweisung setzt ein Weisungsrecht des Anweisenden voraus, bloße ›Aufforderung‹ genügt nicht (BKG § 3 Rz 64). ›Anweisung‹ erfordert Vorsatz hinsichtlich Weisung und Benachteiligung aus einem in § 1 genannten Gr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Unmittelbare Benachteiligung.

Rn 27 Keine Einstellung von Mitarbeitern einer bestimmten Glaubensrichtung, Pflicht zum Verbergen religiöser Symbole (EGMR NJW 14, 1935); pauschales Kopftuchverbot an Schulen (BVerfG NJW 15, 1359 [BVerfG 27.01.2015 - 1 BvR 471/10; 1 BvR 1181/10]) oder für Rechtsreferendarinnen (BVerfG NJW 17, 2333 [BVerfG 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17]), aber Rechtfertigung insb nach § 9 möglic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mittelbare Benachteiligung.

Rn 26 Anforderung muttersprachliche Deutschkenntnisse (BAG NZA 18, 33 [BAG 29.06.2017 - 8 AZR 402/15]), nicht aber: sehr gute Deutsch- und gute Englischkenntnisse (BAG NZA-RR 18, 287); schriftliche Deutschkenntnisse, wenn Arbeitsanweisungen verstanden werden müssen (BAG DB 10, 1071, Anm Lingemann ArbR 10, 90); Aufforderung, Deutschkurs zu besuchen bei arbeitsnotwendiger Spra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte und deren Vertretungen sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten an der Verwirklichung des in § 1 genannten Ziels mitzuwirken. (2) 1In Betrieben, in denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegen, können bei einem groben Verstoß des Arbeitgebers gegen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Vorbehalt besonderer Klagerechte und Vertretungsbefugnisse zugunsten behinderter Menschen, Abs 4.

Rn 5 IV enthält einen Vorbehalt insb zugunsten der Prozessstandschaft nach § 85 SGB IX. Anders als nach III können danach Verbände, die nach ihrer Satzung behinderte Menschen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind, mit Einverständnis des behinderten Menschen dessen Rechte im eigenen Namen geltend machen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Unmittelbare Benachteiligung.

Rn 23 Ablehnung von Bewerbung oder von Übernahme in beamtenähnliches Verhältnis (BAG DB 08, 128), Verlängerung befristeter Arbeitsverträge (EuGH NJW 02, 125 – Jiménez Melgar) oder Anfechtung der Zustimmung zur Elternzeitverkürzung (EuGH NZA 03, 373 – Busch) oder des befristeten Arbeitsvertrages (LAG Köln NZA-RR 13, 232 [LAG Köln 11.10.2012 - 6 Sa 641/12]), oder Kündigung (BA...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Besonderheiten bei der Wohnraumvermietung, Abs 3 u Abs 5 S 3.

Rn 9 Bei der Wohnraumvermietung ist die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohner- und Siedlungsstrukturen gem III besonderer Rechtfertigungsgrund. Die Stärkung des sozialen Zusammenhalts in Siedlungen soll einer späteren Diskriminierung vorbeugen (BTDrs 16/1780, 42). Unterrepräsentanz bestimmter Gruppen soll durch die Vorschrift jedoch nicht gerechtfertigt werden (BT...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Generalklausel, Abs 1 S 1.

Rn 4 Sachlicher Grund iSv I 1 ist iRe wertenden Feststellung im Einzelfall nach Treu und Glauben zu beurteilen. Regelbeispiele des 2 sind Richtschnur. IRd wertenden Feststellung sind sowohl die sich aus dem Charakter des Schuldverhältnisses ergebenden Umstände als auch diejenigen, die aus der Sphäre der am Geschäft Beteiligten stammen, zu berücksichtigen (BGH MDR 20, 1059 [B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auftreten als Beistand Benachteiligter in der Verhandlung, Abs 2.

Rn 3 ›Beistand‹ iSv 1 ist, wer im Prozess neben der anwesenden Partei oder im Anwaltsprozess neben dem anwesenden Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zur Unterstützung auftritt (Zö/Althammer § 90 ZPO Rz 2). Vortrag des Beistands gilt als Vortrag der Partei, sofern diese ihn nicht sofort widerruft, § 90 II ZPO. Auftreten des Antidiskriminierungsverbandes als...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Bei Benachteiligungen nach den §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder sexuellen Belästigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz ist das vor dem 18. August 2006 maßgebliche Recht anzuwenden. (2) 1Bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. 2Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. 3Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Antidiskriminierungsverbände, Abs 1.

Rn 2 Antidiskriminierungsverbände nehmen entspr ihrer Satzung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen (§ 1) wahr, zB von Migrantinnen und Migranten, von Frauen oder Männern, von älteren oder behinderten Menschen, oder von Menschen mit gleichgeschlechtlichen Lebensweisen (BTDrs 16/1780, 48). Die Wahrnehmung erfolgt ›nicht gewerbsmäßig‹ und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. (2) 1Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu erset...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 § 16 setzt Art 9 RL 2000/43/EG, Art 11 RL 2000/78/EG, Art 7 RL 76/207/EWG um (BTDrs 16/1780, 38). Entsprechende Regelungen finden sich in § 612a BGB, § 84 III BetrVG, § 5 TzBfG (BTDrs 16/1780, 38 f). Der Beschäftigte soll seine Rechte ausüben können, ohne deswegen Sanktionen befürchten zu müssen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 Eine unterschiedliche Behandlung kann nach I gerechtfertigt sein, dies ist zentraler allg Rechtfertigungsgrund. II regelt Grenzen der Rechtfertigung bei Entgeltbenachteiligung. I setzt Art 4 I RL 2000/43/EG und 2000/78/EG und Art 2 VI RL 76/207/EWG um (BTDrs 16/1780, 35). Hauptgegenstand ist unmittelbare Benachteiligung (§ 3 I). Mittelbare Benachteiligung scheidet bei s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 § 10 enthält besondere Rechtfertigungsgründe zu unterschiedlichen Behandlungen wegen Alters. 1 und 2 entsprechen fast wörtlich Art 6 I RL 2000/78/EG. 3 enthält Regelbeispiele (›insb‹; Rn 8), in Nr 1–4 fast wörtlich gem Art 6 I lit a-c und II Richtlinie 2000/78/EG und in Nr 5 und 6 zur Rechtfertigung bisher allg anerkannter Altersdifferenzierungen zur Konkretisierung von...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine best...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Sexuelle Identität.

Rn 10 Das Merkmal umfasst heterosexuelle, homosexuelle, bisexuelle, transsexuelle (BAG NJW 16, 2443) und zwischengeschlechtliche Menschen, sowie Menschen während und nach Geschlechtsumwandlung (BAG NJW 16, 2443 [BAG 17.12.2015 - 8 AZR 421/14]; Grüneberg/Ellenberger § 1 Rz 10). Nicht geschützt sind abnorme sexuelle Verhaltensweisen wie Nekrophilie, Pädophilie, Sodomie (BKG § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Beschränkter Ausschluss von Naturalrestitution, Abs. 6.

Rn 25 VI schließt Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungs- oder Berufsausbildungsverhältnisses oder beruflichen Aufstieg (Naturalrestitution) aus (BAG NZA 17, 1401 [BAG 18.07.2017 - 9 AZR 259/16]), nicht aber auf Entfristung eines befristeten Arbeitsverhältnisses (BAG NZA 19, 1942; 11, 970, 973 [BAG 06.04.2011 - 7 AZR 524/09]), sofern er nicht (VI letzter Hs) aus andere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Bestehende Nachteile.

Rn 3 Entscheidend ist die empirische Schlechterstellung einer Person oder Personengruppe aufgrund eines Merkmals nach § 1, zB schlechterer Zugang zu Arbeits-, Miet- oder Versicherungsverhältnissen. Nach dem Wortlaut (›bestehende‹) sind Nachteile, die bisher nicht empirisch nachgewiesen, künftig jedoch zu erwarten sind (aA BKG § 5 Rz 11), nicht erfasst. ›Verhindert‹ meint dah...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. 2Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlungmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Mittelbare Benachteiligung.

Rn 7 Eine mittelbare Benachteiligung (s.a. Rn 6) scheidet schon tatbestandlich aus, wenn ein sachlicher Grund iSv § 3 II vorliegt. Hier muss der Anspruchsteller beweisen: (1) Merkmal nach § 1; (2) mittelbare Benachteiligung (zum statistischen Nachweis § 3 Rn 13). Nur hinsichtlich der Ursächlichkeit des Merkmals nach § 1 kommt ihm § 22 zugute. Dass ein sachlicher Grund iSv § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Behinderung.

Rn 7 Behinderung ist ein autonomer Rechtsbegriff (EuGH NZA 18, 159 – Adipositas). Geschützt sind nicht nur (nach SGB IX arbeitsrechtlich bereits besonders geschützte) Schwerbehinderte und Gleichgestellte iSv § 2 II, III SGB IX (vgl BTDrs 16/1780, 31), sondern Menschen, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit langfristig eingeschränkt ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Benachteiligungsverbot, Abs 2.

Rn 8 Gem II gilt das Verbot der Benachteiligung wegen Rasse oder ethnischer Herkunft auch für sonstige zivilrechtliche Schuldverhältnisse iSd § 2 I Nr 5–8 (BGH NZA-RR 18, 122 [BGH 01.06.2017 - I ZR 272/15]), wobei insb Nr 8 bedeutsam ist. Schon ein einzelnes Geschäft Privater ist erfasst, sofern der Vertragsschluss öffentlich angeboten wurde (BTDrs 16/1780, 42; Ring ZGS 06, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Geschlecht.

Rn 5 Geschlecht bezeichnet die Zugehörigkeit zu einem der Geschlechter. Ungleichbehandlungen wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Geschlechtsdiskriminierung (§ 3 I 2; EuGH NZA 11, 143 [EuGH 11.11.2010 - Rs. C-232/09] – Danosa; BAG NZA 15, 734 [BAG 26.03.2015 - 2 AZR 237/14]; s § 3 Rn 10); evtl auch Vereine/Veranstaltungen, zu denen nur ein Geschlecht Zut...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 Gem § 20 können Benachteiligungen nach § 19 I gerechtfertigt sein. Die Rechtfertigung gilt nur für unterschiedliche Behandlungen wegen Religion, Behinderung, Alter, sexueller Identität oder Geschlecht, nicht wegen Rasse oder ethnischer Herkunft. Ziel ist es, Differenzierungen zu ermöglichen, die im allg Zivilrecht notwendig und erwünscht sind (BTDrs 16/1780, 43). Rn 2 I ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verbot der Maßregelung, Abs 1.

Rn 2 I 1 ist wegen § 612a BGB zT überflüssig (§ 612a BGB Rn 1 ff). I 2 schützt auch unterstützende Dritte einschl Zeugen/Zeuginnen (EuGH NZA 19, 1041). Geschützt ist Inanspruchnahme von Rechten (iE § 612a BGB Rn 2), darüber hinaus Weigerung, eine gegen §§ 6–18 verstoßende Anweisung auszuführen. Rechte sind insb die Rechte nach §§ 13–15. Eine Anweisung zur Benachteiligung ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mittelbare Benachteiligung.

Rn 28 Kopftuchverbot, (EuGH NZA 17, 373 [EuGH 14.03.2017 - C-157/15]); Kundenwunsch kein sachlicher Grund (EuGH NZA 17, 375 [EuGH 14.03.2017 - C-188/15]), wohl aber Unternehmenspolitik politischer, weltanschaulicher und religiöser Neutralität (EuGH C-804/18 – IX/WABE eV und MH Müller Handels GmbH/MJ (C-341/19), NZA 21, 1085 = ECLI:EU:C:2021:594); auch Pflicht zum Tragen best...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nähe- oder Vertrauensverhältnis, Abs 5 S 1 u 2.

Rn 11 V 1 enthält eine Bereichsausnahme für Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird, zB Mietverhältnisse, bei denen die Parteien oder ihre Angehörigen auf demselben Grundstück wohnen (V 2; krit zu Diskriminierungen wg Rasse Looschelders JZ 12, 105, 110). Darunter können auch Wohnhäuser mi...mehr