Fachbeiträge & Kommentare zu Anhang

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Architekten- und Ingenieursverträge (Abs 1 lit b).

Rn 6 Sofern nicht Art 6 greift (dazu MüKoIPR/Martiny Art 4 Rz 59; Grüneberg/Thorn Art 4 Rz 10; NK-BGB, Bd. 6, Hüßtege/Mansel/Leible Art 4 Rz 141), ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts (Art 19) des Architekten bzw des Ingenieurs anwendbar. Die Anwendung der HOAI ist über Art 9 II denkbar (str, vgl MüKoIPR/Martiny Art 4 Rz 60).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 72. Vorvertrag (Abs 2 oder Abs 4).

Rn 70 Da der Vorvertrag nicht standardisiert ist, kann die Anknüpfung unterschiedlich erfolgen. Im Regelfall ist ein Vorvertrag, sofern nicht anders vereinbart, unverbindlich, kann aber Teile für verbindlich erklären (zB Exklusivität, Vertraulichkeit, Kostentragung, Stand still); er wird als Vorfeldvertrag (Holzapfel/Pöllath Unternehmenskauf in Recht und Praxis Rz 638–698) s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Anlagenbauvertrag (Abs 1 lit a).

Rn 4 Auf Anlagenbauverträge, also auf Verträge, die die schlüsselfertige Herstellung einer Anlage (turn-key contract) zum Gegenstand haben, findet häufig das CISG Anwendung, wenn die Lieferung im Vordergrund steht. In der Praxis wird regelmäßig eine ausdrückliche Rechtswahl getroffen und/oder auf Standardklauseln (zB FIDIC) verwiesen. IÜ gilt die objektive Anknüpfung an das ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 37. Internetvertrag (Abs 1, 2, 4).

Rn 36 Verträge, die über das Internet abgeschlossen werden, und auch Verträge, die spezifische Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Internet betreffen, werden unter dem Begriff der Internetverträge zusammengefasst (dazu umfassend Staud/Magnus Art 4 Rz 588–621a). Sofern es nicht zu einer Rechtswahl kommt, unterliegen Verträge, die über das Internet abgeschlossen werden, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 62. Teledienste (Abs 1 lit b).

Rn 60 Bei Telediensten ist das TelemedienG zu beachten. Dabei ist die Wirkung seines in § 3 I bestimmten Herkunftslandsprinzips umstr (s MAHIntWirtR/Brödermann § 6 Rz 574 ff). Die Anknüpfung soll dennoch nach den allg Regeln des Kollisionsrechts für den jeweiligen Vertrag erfolgen (MüKoIPR/Martiny Art 9 Anh III Rz 28), da das TelemedienG die allg Regeln des Kollisionsrechts ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 58. Spiel (Abs 4).

Rn 57 Die engste Verbindung besteht idR mit dem Recht am Ort der Durchführung bzw des Abschlusses, da dort beide Parteien das Risiko auf sich nehmen (nach Staud/Magnus Art 4 Rz 520 gilt dies für Spiel unter Privaten, während bei gewerblich durchgeführten Spielen der gewöhnliche Aufenthalt (Art 19) des Spielunternehmens entscheidend sei, Staud/Magnus Art 4 Rz 521). S.a. § 762...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 60. Subunternehmervertrag (Abs 1 lit b).

Rn 58 Sofern nicht der Subunternehmervertrag aufgrund seines Gegenstandes selbstständig einer anderen Kategorie von Art 4 unterfällt (zB lit a), ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Subunternehmers maßgeblich (Staud/Magnus Art 4 Rz 347). Dies setzt eine gesonderte Anknüpfung des Subunternehmervertrages voraus (s MüKoIPR/Martiny Art 4 Rz 61; Ferrari/Ferrari Art 4 Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 56. Schiedsgerichtsvereinbarung und Schiedsrichtervertrag.

Rn 55 Zu Schiedsgerichtsvereinbarungen s Art 1 Rn 21 unter (ii). Für Schiedsrichterverträge gilt ROM I (Grüneberg/Thorn Art 1 Rz 11; BRHP/Spickhoff Art 1 Rz 42; Mankowski SchiedsVZ 21, 310, 313). Im Zweifel gilt nach Art 4 I lit b das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort (Art 19) des Schiedsrichters (Abs 1 lit b) bzw bei Mehrpersonenschiedsgerichten, das Recht am Sitz des Sc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 73. Werkvertrag (Abs 1 lit b).

Rn 71 S.o. Art 4 Rn 11. Maßgeblich ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts (Art 19) des Werkunternehmers (Brandbg Urt v 10.11.22 – 12 U 69/22; Grüneberg/Thorn Art 4 Rz 10; NK-BGB, Bd. 6, Hüßtege/Mansel/Leible Art 4 Rz 138; vgl zu der gleich gebliebenen Rechtslage nach ex Art 28 EGBGB Schlesw NJW-RR 93, 314 [OLG Schleswig 04.06.1992 - 2 U 78/91]; Nürnbg IPRspr 93 Nr 31 379...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 71. Vollmacht.

Rn 69 Das für die rechtsgeschäftliche Vollmacht maßgebliche Recht wird in ROM I nicht geregelt (Art 1 II lit g). Seit dem 17.6.16 regelt Art 8 EGBGB das Vollmachtstatut. Der neue Art 8 EGBGB sieht im Überblick folgende Anknüpfungsleiter vor: Rechtswahl, gewöhnlicher Aufenthalt des Bevollmächtigten im Zeitpunkt der Vollmachtsausübung, Recht des Gebrauchsortes (s Grüneberg/Tho...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 67. Versicherungs- und Rückversicherungsverträge.

Rn 65 Für die in Art 7 geregelten Versicherungsverträge s dort und Art 46c EGBGB. Bestimmte Versicherungsverträge sind aus dem Anwendungsbereich von ROM I durch Art 1 II lit j ausgeschlossen. Dies betrifft praktisch vor allem außergemeinschaftliche Risiken außergemeinschaftlicher Anbieter (s Perner IPRax 09, 218, 219). Für Rückversicherung gilt das allgemeine, nach Art 3 f z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / [Ohne Titel]

Rn 1 Mangels Rechtswahl beginnt die objektive Anknüpfung mit einer Zuordnung des Vertrages zu einer der im Katalog von Art 4 I spezifizierten Vertragsarten, die unionsrechtlich autonom auszulegen sind (s Vor ROM I Rn 12 ff). Diese Liste enthält eine Auswahl häufig verwendeter – innerhalb der EU zT unterschiedlich ausgestalteter – Verträge und anderer Rechtsgeschäfte, und ord...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 49. Managementvertrag (Abs 1 lit b oder Abs 3).

Rn 48 Beim Managementvertrag kommt es auf dessen Gegenstand an. Grds gilt I lit b. Danach ist das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Managers anwendbar (Bsp: befristetes Interim-Management). Wird dem Manager die Kontrolle und eigene Verantwortlichkeit für ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte nachhaltig überantwortet, kann eine nach III zu beachtende engere Verbindu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 15. Börsen- und Börsentermingeschäfte (Abs 1 lit h oder b).

Rn 15 Börsengeschäfte innerhalb eines multilateralen Systems iSd Erw 18, Art 4 MiFID-RL unterfallen I lit h (s.o. Art 4 Rn 17; Rauscher/Thorn Art 4 Rz 74). Dagegen unterfallen Geschäfte zwischen Brokern (Börsenmaklern) und Kunden (Auftraggebern) lit b. Die charakteristische Leistung erbringt der Broker, so dass das Recht an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort (Art 19) gilt (v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 28. Gerichtsstandsvereinbarungen.

Rn 27 Nach Art 1 II lit e sind Gerichtsstandsvereinbarungen vom sachlichen Anwendungsbereich von ROM I ausgeschlossen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des auf eine Gerichtsstandsvereinbarung anwendbaren Rechts sind zum einen Art 25 Brüssel Ia (seit 10.1.15) und zum anderen Art 23 HGÜ (in Kraft in Mexiko und EU [1.10.15] inkl Dänemark [1.9.18]; VK [1.4.19] sowie Singapur [1....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 43. Leasing (Abs 1 lit b oder c).

Rn 42 Es gilt grds nach lit b das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort (Art 19) des Leasinggebers, da dieser die charakteristische Leistung erbringt. Dies gilt sowohl für das Finanzierungsleasing, also bei der Beteiligung einer Bank, als auch das Operating Leasing, also den einfachen Leasingvertrag über Mobilien (hierzu insgesamt MüKoIPR/Martiny Art 4 Rz 55 f mwN; Rauscher/T...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 55. Schenkung (Abs 2 oder Abs 1 lit c).

Rn 54 Die charakteristische Leistung erbringt der Schenker (vgl Köln NJW-RR 94, 1026; Frankf BeckRS 13, 10192; dazu Nordmeier IPRax 14, 411; AG Aalen FamRZ 13, 583). Im Regelfall ist daher nach II das Recht seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts anwendbar. Bei Schenkungen über Grundstücke ist jedoch nach I lit c das Recht des Belegenheitsortes anwendbar (s Brandbg, Urt v 9.6.20...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 41. Kooperationsvertrag (Abs 4).

Rn 40 Bei Verträgen über gemeinsames Wirken zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks ohne Bildung einer Gesellschaft fehlt es idR an einer charakteristischen Leistung, so dass nach IV auf das Recht des Ortes abzustellen sein kann, an dem die Kooperation stattfinden soll, unter Würdigung aller Anknüpfungsmerkmale (engste Beziehung: MüKoIPR/Martiny Art 4 Rz 350; Rauscher/Thorn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Anwaltsvertrag (Abs 1 lit b).

Rn 5 Der Anwaltsvertrag beurteilt sich grds nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Rechtsanwalts (s bereits oben Art 4 Rn 11 sowie Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl, § 1 Rz 218; MAHIntWirtR/Trittmann/Schmaltz § 3 Rz 144 ff; differenzierend Staud/Magnus Art 4 Rz 301 ff und Reithmann/Martiny/Knöfel Rz 10.18); s aber ggf IV bei internationalen Sozietäten und Fällen. Die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 48. Maklervertrag (Abs 1 lit b).

Rn 47 Es ist der gewöhnliche Aufenthalt (Art 19) des Maklers entscheidend (München BeckRS 20, 2231; NK-BGB, Bd. 6, Hüßtege/Mansel/Leible Art 4 Rz 123; vgl zu der Rechtslage unter ex Art 28 EGBGB LG Frankf RIW 94, 778; Soergel/von Hoffmann Art 28 Rz 246. Beim Untermaklervertrag mit einem ausländischen Makler kann eine akzessorische Anknüpfung über III in Betracht kommen (arg ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 13. Beherbergungsvertrag (Abs 1 lit b).

Rn 13 Beherbergungsverträge unterliegen dem Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort (Art 19) des Gastwirts (NK-BGB, Bd. 6, Hüßtege/Mansel/Leible Art 4 Rz 110 mwN; Rauscher/Thorn Art 4 Rz 36; zu der gleichen Rechtslage unter ex Art 28 EGBGB vgl LG Hamburg IPRspr 91 Nr 33 69; AG Bernkastel-Kues IPRspr 93 Nr 28 74), also idR dem Recht am Unterkunftsort. Dies gilt nach Art 19 III s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 57. Schuldbeitritt (Abs 2).

Rn 56 Bei objektiver Anknüpfung untersteht der vertragliche Schuldbeitritt dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts (Art 19) des Schuldbeitretenden, da er die charakteristische Leistung erbringt (vgl BAG NJW 16, 2285 [BAG 23.03.2016 - 5 AZR 767/14]; München NJOZ 18, 1390, 1392). Im Einzelfall kann III eine akzessorische Anknüpfung an den Hauptvertrag gebieten. Zum gesetzlichen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Auftrag und Geschäftsbesorgung (Abs 1 lit b).

Rn 7 Abs 1 lit b gilt auch für den Fall des Auftrags (zum Auftrag als Dienstleistungsvertrag iSd Art 5 EuGVO Berlioz Clunet 135 (08), 714 ff). Es gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Beauftragten oder des Geschäftsbesorgers (vgl BGH DtZ 96, 51; Hamm IPRax 96, 33; NJW-RR 97, 1007 [OLG Hamm 29.01.1997 - 31 U 145/96]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 31. Gesellschaftsvertrag.

Rn 30 Art 1 II lit f schließt den Anwendungsbereich von ROM I für die gesellschaftsrechtlichen Fragen aus (s dazu IPR-Anh 4/IntGesR). Eine Ausnahme gilt für stille Gesellschaften als nur interne Beteiligungen an einer Gesellschaft sowie für Gelegenheitsgesellschaften und Binnengesellschaften. Insofern greift nach IV das Recht der engsten Verbindung, da es an einer charakteri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 63. Time-Sharing-Verträge (Art 46b Abs 3 EGBGB).

Rn 61 Für Time-Sharing-Verträge, die ein zeitweiliges Nutzungs- bzw Wohnrecht an einer Immobilie einräumen, sieht die Time-Sharing-RL 94/47/EG v 26.10.94 (ABl 1994 L 280/83) einen EU-weiten Schutzstandard vor. Die Wirkungen einer Rechtswahl sind begrenzt, wenn das Objekt des Time-Sharing im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR liegt und der Vertrag dem Rec...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Grundfreibetrag

Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Als Grundfreibetrag wird der Betrag bezeichnet, bis zu dem ein zu versteuerndes Einkommen nicht besteuert wird (§ 32a Abs. 1 EStG, Anhang 10). Der Grundfreibetrag soll sicherstellen, dass den Menschen ein Einkommen verbleibt, welches für den Lebensunterhalt absolut notwendig (Existenzminimum) ist. Daher erfolgt aufgrund der allgemeinen Preisentwick...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.1 Steuersatz

Tz. 5 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Ist eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) nicht einschlägig, unterliegen die von Musikkapellen oder Musikergruppen erbrachten Leistungen mit entsprechender Gestaltungshöhe dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG, Anhang 5). Allerdings muss der Auftritt Hauptzweck der Veranstaltung sein u...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, BGB-Gesellschaft

Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Ist ein Verein noch nicht in das Vereinsregister eingetragen, besteht bis zur Eintragung eine BGB-Gesellschaft oder ein nicht rechtsfähiger Verein, auf die (den) die gesetzlichen Vorschriften der §§ 705ff. BGB (Anhang 12a) Anwendung finden bzw. sinngemäß anzuwenden sind. Steuerlich bedeutsam ist die Abgrenzung zwischen dem nichtrechtsfähigen Verein ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Gewinnermittlung nach handelsrechtlichen Vorschriften oder § 4 Abs. 1, § 5 EStG

Tz. 18 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Werden die Gewinne in den einzelnen Tätigkeitsbereichen freiwillig nach handelsrechtlichen Vorschriften oder nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG (s. Anhang 10) durch Bilanzierung ermittelt, kann bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen ein Abzug als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG (s. Anhang 10) zugelassen werden. Ermittelt wird das ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Begriff der Aufwandsentschädigung

Tz. 2 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Der Begriff der Aufwandsentschädigung ist im Gesetz nicht näher definiert. Aufwandsentschädigungen sind begrifflich Ersatzleistungen für berufliche Auslagen, Verdienstausfall und/oder Zeitverlust. Tz. 3 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Werden von den Verbänden/Vereinen höhere Beträge wie die in § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) genannten Aufwandsentschädi...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 6.1 Allgemeines

Tz. 44 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Vergütungen für die genannten Tätigkeiten bleiben nur insoweit steuerfrei, als sie im Kalenderjahr den Betrag i. H. v. 3 000 EUR nicht übersteigen (s. § 3 Nr. 26 EStG, Anhang 10; s. R 17 Abs. 8 LStR). Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag und kann aus diesem Grund auch nicht zeitanteilig aufgeteilt werden. D.h., er kann auch dann abgezogen wer...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Voraussetzungen für einen Verzicht

Tz. 11 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Ist ein Verein ein Kleinunternehmer kann er nach § 19 Abs. 2 UStG (Anhang 5) gegenüber dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4 UStG, Anhang 5) erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) verzichtet (sog. Option; Abschn. 19.1 Abs. 1 UStAE). Mit der Ausübung der Option nach § 19 A...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / III. Abgabe einer Umsatzsteuererklärung

Tz. 7 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Da die selbständigen Musiker bzw. Musikgruppen Unternehmer i. S. d. UStG sind (s. § 2 UStG, Anhang 5), haben sie ihre in Form von Musikdarbietungen erbrachten Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz in Rechnung zu stellen und zu versteuern. Ggf. kann bei Vorliegen der entsprechenden Bedingungen die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Musikvereine

Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Musikvereine können steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaften sein, wenn sie die Kunst und Kultur fördern (s. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO, Anhang 1b). Kunst und Kultur werden beispielsweise von Musik-, Spielmannszügen, Orchestern und Trachtenkapellen gefördert. Professionelle (gewinnorientierte) Musikgruppen sind jedenfalls keine...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 § 3 Nr. 26 EStG ( Anhang 10) hat zum Ziel, die in gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen nebenberuflich tätigen Personen von steuerlichen Belastungen vollkommen freizustellen, soweit für diese Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Der Freibetrag für Aufwandsentschädigungen i. S. von § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) be...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Ein nicht im Vereinsregister eingetragener Idealverein (s. § 21 BGB, Anhang 12a) und ein wirtschaftlicher Verein, dem die Rechtsfähigkeit (Träger von Rechten und Pflichten) staatlich nicht verliehen ist (s. § 22 BGB, Anhang 12a), werden als nicht rechtsfähige Vereine bezeichnet. Tz. 2 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Der nicht rechtsfähige Verein te...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Widerruf des Verzichts

Tz. 15 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Der Widerruf der Option kann frühestens nach Ablauf der Fünfjahresfrist erfolgen. Die Optionserklärung muss dann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden (§ 19 Abs. 2 Satz 3 UStG, Anhang 5). Die Widerrufserklärung ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das es gelten soll,...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1

Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung hat bei all ihren Ausgaben das Mittelverwendungsgebot des § 55 Abs. 1 AO (Anhang 1b) zu beachten. Danach darf sie ihre Mittel nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwenden, kein Mitglied darf Gewinnausschüttungen oder in seiner Eigenschaft als Mitglied Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / VII. Schema Vergütungen und Auslagenersatz für Arbeitnehmer-Übungsleiter

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Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Betreuung von Vereinsmitgliedern

Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Die Mitglieder eines Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, damit nicht gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b) verstoßen wird. Aufwendungen zur Betreuung von Mitgliedern durch einen steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Verein sind daher nur zulässig, wenn e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Inhalt.

Rn 3 Als vorvertragliche Informationen sind die Angaben nach den Anhängen der RL 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.1.09 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl L 33 vom 3.2.09, 10) in leicht zugängliche...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / XI. Minijob und Übungsleiterpauschale

Tz. 78 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Wer sich nebenberuflich in Verbänden/Vereinen als/in einer Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeit, z. B. als Betreuer, Jugendleiter, Ferienhelfer etc. nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit, nebenberuflichen Tätigkeit zur Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen betätigt, hat die Möglichkeit,...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Gemeinnützigkeitsfähigkeit des Staates

Tz. 1 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Nicht zuletzt durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird immer wieder die Gemeinnützigkeitsfähigkeit der öffentlichen Hand diskutiert. Dass die öffentliche Hand zumindest in Teilbereichen gemeinnützig tätig ist, zeigen zahlreiche Betätigungen in gemeinnützigen Strukturen. Man denke beispielsweise an städtische Theater und Museen, aber...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Musikunterricht

Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Ertragsteuerlich ist bei Musiklehrerinnen und -lehrern regelmäßig von freiberuflicher Tätigkeit i. S. v. § 18 EStG auszugehen, die nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Allerdings gilt dies nicht, wenn der Musikunterricht in einer körperschaftsteuerpflichtigen Rechtsform angeboten wird. Hier kommt es dann weiter darauf an, ob diese Körperschaft steue...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.6 Förderung der steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen) Zwecke

Tz. 24 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Die Begriffe der gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke ergeben sich aus den §§ 52–54 AO (Anhang 1b). Eine Tätigkeit dient auch dann der selbstlosen Förderung begünstigter Zwecke, wenn sie diesen Zwecken nur mittelbar zugutekommt. Wird die Tätigkeit im Rahmen der Erfüllung der Satzungszwecke einer juristischen Person ausgeübt, die...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Bestandteile der Prüfung

Rn. 8 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Gegenstand und Umfang der Prüfung eines IFRS-EA richten sich nach § 317. Demnach sind neben der Buchführung die nach § 325 Abs. 2a geforderten Bestandteile (vgl. auch IAS 1.10; ED/2019/7.10) zu prüfen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Bilanz, die Gesamtergebnisrechnung und den Anhang, jeweils aufgestellt nach den maßgeblichen Vorschri...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Beispiele abzugsfähiger Betriebsausgaben

Tz. 20 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Zu den Betriebsausgaben i. S. v. § 4 Abs. 4 EStG (s. Anhang 10) gehören beispielsweise: Ausgaben für Waren, Personalkosten, Entschädigungen an bezahlte Sportler, Preisgelder, Kfz-Kosten, Versicherungen, Heizungs- und Beleuchtungskosten, Miet- und Pachtaufwand, Porto, Telefonkosten, Büromaterial, Reinigungskosten, Aufwendungen für Reparaturen, Instandha...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / V. Beendigung

Tz. 19 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Aufgrund seiner körperschaftlichen Struktur gelten für den nichtrechtsfähigen Verein nicht die gesellschaftsrechtlichen (§ 54 Satz 1, §§ 723ff. BGB, Anhang 12a), sondern die vereinsrechtlichen Auflösungsgründe einschließlich Liquidation. Der nichtrechtsfähige Verein endet durch Erreichung des vereinbarten, in der Satzung festgelegten Zwecks; d...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4.4 Steuerfreie Vergütungen neben der gesetzlichen Vorschrift des § 3 Nr. 26 EStG

Tz. 37 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Bestimmte Aufwendungen kann ein Verband/Verein seinen Arbeitnehmern steuerfrei vergüten. Voraussetzung ist, dass eine Abrechnung dieser Beträge gegenüber dem Verband/Verein erfolgt, damit das Finanzamt ggf. nachprüfen kann, ob dem Arbeitnehmer diese Beträge tatsächlich entstanden sind. Eine Einzelabrechnung (Nachweis) der zu erstattenden Bet...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Steuerrecht

Tz. 15 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Nicht rechtsfähige Vereine sind zunächst gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG (Anhang 3) unbeschränkt steuerpflichtig. Wenn ein nicht rechtsfähiger Verein in den Genuss der Steuervergünstigungen wegen Gemeinnützig-, Mildtätig- und Kirchlichkeit kommen will, müssen in die Satzung die aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht notwendigen Bestimmungen (s. §...mehr