Fachbeiträge & Kommentare zu Anwalt

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Keine Gegenstandsidentität

Rz. 15 Die Erhöhung ist unabhängig davon, ob der Anwalt für die verschiedenen Rechtsuchenden auch hinsichtlich desselben Gegenstands tätig wird oder nicht. Auf dieses Erfordernis wird bei Festgebühren verzichtet. Die Gegenstandsidentität ist nur bei Wertgebühren Erhöhungsvoraussetzung (Anm. Abs. 1 zu VV 1008; siehe VV 1008 Rdn 74 ff.). Rz. 16 Beispiel: Die rechtskräftig gesc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Keine Anrechnung

Rz. 21 Eine Anrechnung der Gebühr nach VV 3308 ist nicht vorgesehen. Nur die Mahnverfahrensgebühr wird nach Anm. zu VV 3305 angerechnet, ebenso die Terminsgebühr gemäß Anm. Abs. 4 zu VV 3104, nicht aber die Vollstreckungsbescheidgebühr (VV 3308). Diese ist anrechnungsfrei. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt nicht im Verfahren auf Erlass des Mahnbescheids tätig geworden ist,...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 2. Aufhebungs- und Abänderungsverfahren

Rz. 198 Zu beachten ist auch hier, dass das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen oder vorläufigen Anordnung sowie ein nachfolgendes Verfahren auf Aufhebung oder Abänderung zusammen mit dem Anordnungsverfahren nach § 16 Nr. 5 eine Angelegenheit i.S.d. § 15 bilden. Der Anwalt erhält daher keine weiteren Gebühren. Wird der Anwalt dagegen erstmals im Aufhebungs- oder Abänder...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Entscheidung

Rz. 266 Die Entscheidung des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ergeht durch Beschluss:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Reduzierung der Umsatzsteuer zwischen Vorschuss und Fälligkeit

Rz. 77 Auch der umgekehrte Fall ist möglich. In diesem Fall ist zu berücksichtigen, dass Vorschüsse, die der Anwalt berechtigterweise mit 19 % erhoben hat, jetzt im Nachhinein "rückzuvergüten sind", soweit der Steuersatz bei Fälligkeit 16 % beträgt. Beispiel: Der Anwalt war in einem gerichtlichen Verfahren im Mai 2020 beauftragt worden und hatte aus dem Streitwert von 10.000...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 65 Auch der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt kann die Gebühren der VV 4136 ff. verdienen. Einer gesonderten Bestellung für das Wiederaufnahmeverfahren bedarf es für den Verteidiger des wiederaufzunehmenden Verfahrens nicht. Dagegen wirkt die Bestellung im wieder aufgenommenen Verfahren nicht auch auf das Wiederaufnahmeverfahren zurück.[42] Rz. 66 Für den ger...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Zusätzliche Gebühren bei längeren Terminen

Rz. 72 Darüber hinaus ist bei der Terminsgebühr auch die Staffelung zu berücksichtigen, wenn der Termin mehr als fünf Stunden andauert oder mehr als acht Stunden. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält dann zusätzliche Gebühren nach VV 4110, 4111; VV 4116, 4117; VV 4122, 4123.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Anerkenntnis

Rz. 140 Ein Anerkenntnis des Auftraggebers hindert ebenfalls den Ablauf der Verjährung. Insoweit tritt allerdings nicht lediglich eine Hemmung ein, sondern nach § 212 Nr. 1 BGB ein Neubeginn der Verjährung. Rz. 141 Von einem verjährungshindernden Anerkenntnis ist auszugehen, wenn der Auftraggeber dem Anwalt gegenüber die Vergütungsforderung bestätigt. Dies kann auch durch sch...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / a) Überblick

Rz. 116 Ist dem Verbundverfahren eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 aus der Ehesache oder einer Folgesache vorausgegangen, so ist diese hälftig, höchstens zu 0,75 auf die Verfahrensgebühr des Verbundverfahrens anzurechnen (VV Vorb. 3 Abs. 4). Rz. 117 Achtzugeben ist, dass nach VV Vorb. 3 Abs. 4 nur bei demselben Gegenstand anzurechnen ist. Daran fehlt es, wenn der Anwalt außer...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / X. Anrechnungsausschluss nach mehr als zwei Kalenderjahren

Rz. 85 Liegen zwischen der Erledigung der Angelegenheit, deren Gebühr anzurechnen ist, und dem Auftrag zur nachfolgenden Angelegenheit, in der anzurechnen ist, mehr als zwei Kalenderjahre, so ist nach § 15 Abs. 5 S. 2 eine Gebührenanrechnung ausgeschlossen.[32] Der Anwalt erhält dann in der nachfolgenden gerichtlichen Angelegenheit die Gebühren, ohne dass er sich die vorange...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Grundlage für die Dokumentenpauschale

Rz. 254 Haftpflichtversicherer pflegen in aller Regel – insbesondere bei Verkehrsunfallschäden, die nicht eindeutig liegen – vorgerichtlich einen Aktenauszug einzuholen, um sich über den Umfang ihrer Einstandspflicht, insbesondere eine Mitverursachung oder ein Mitverschulden des Geschädigten, zu informieren. Diese Aktenauszüge können die Versicherer – soweit sie nicht als Kö...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Rechtsschutzversicherung

Rz. 111 Die Gebühr nach VV 5115 ist im Rahmen der Rechtsschutzversicherung mitversichert. Zu beachten ist hier allerdings, dass ggf. eine Obliegenheitsverletzung vorliegen kann, wenn der Anwalt, dessen Verhalten sich der Betroffene zurechnen lassen muss, einen Einspruch einlegt und diesen später wieder zurücknimmt. Rz. 112 Nach AG Gelsenkirchen[87] ist eine Obliegenheitsverle...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Kostenerstattung

Rz. 356 Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten kommt im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht in Betracht.[303] Das gilt auch dann, wenn der Festsetzungsantrag des Anwalts abgelehnt wird.[304] Auslagen, insbesondere vorgelegte Zustellungskosten, sind jedoch zu erstatten. Sie werden sogleich mit festgesetzt (Abs. 2 S. 5). Nach Auffassung des LG Lübeck[305] ist allerdin...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Gebühren

Rz. 66 Im Verfahren der Rechtsbeschwerde entsteht eine Verfahrensgebühr nach VV 6101. Diese Gebühr kann ggf. wegen der in der Regel höheren Schwierigkeit auch höher angesetzt werden als die erstinstanzliche Gebühr. Rz. 67 Hinzukommen kann eine Terminsgebühr nach VV 6102, wenn ein gerichtlicher Termin vor dem Gericht der Rechtsbeschwerde stattfindet, was jedoch kaum vorkommen ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Anwendung von § 58 Abs. 2

Rz. 33 Zahlungen gemäß § 58 Abs. 2 können aber nur dann als Anrechnungsbeträge für eine Anrechnung nach § 15a, Anm. Abs. 2 S. 1 zu VV 2503 herangezogen werden, soweit sie noch nach einer Verrechnung auf den Differenzbetrag zwischen Wahlanwaltsvergütung und Beratungshilfevergütung verbleiben. Der Gesetzgeber hat indes bei Einführung des § 15a die vergleichbare, im Rahmen der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Umfang des Anspruchs

Rz. 82 Die Beiordnung des Anwalts erstreckt sich – ebenso wie in Strafsachen – auf das gesamte Verfahren. Einer gesonderten Beiordnung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht.[60]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Bedeutung der Erstattungsfähigkeit

Rz. 103 Die außergerichtlich entstandenen Gebühren können nicht vom Gericht gegen den Gegner im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 103 ZPO festgesetzt werden,[67] und zwar weder als Kosten des Mahnverfahrens im Sinne des § 699 Abs. 3 ZPO noch als Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO. Denn sie stehen nicht in einem unabdingbaren, unmittelbaren Zusammenhang mi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Nichtigkeit der Vereinbarung (S. 1)

Rz. 123 Hinsichtlich der Möglichkeit, über die – mageren – Prozess- und Verfahrenskostenhilfegebühren hinaus eine Zusatzvergütung durch den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit seinem Auftraggeber zu erlangen, sieht sich der Anwalt durch das Reformgesetz vom 12.6.2008 mit einer veränderten Rechtslage konfrontiert. Rz. 124 Nach § 4 Abs. 5 S. 1 a.F. war der Anspruch aus e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Rechtsmittel

Rz. 10 Im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach der BRAGO muss sich die Prüfung nicht auf die Erfolgsaussicht einer beschränken. Anzuwenden ist VV 2100 auf sämtliche Rechtsmittel, also auch auf die Prüfung der Erfolgsaussicht einermehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / X. Vergütungsfestsetzung

Rz. 46 Nach h.M. ist eine Festsetzung der Prüfungsgebühr im Verfahren nach § 11 nicht möglich, da diese Gebühr nicht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens entstanden sei.[27] M.E. ist diese Auffassung zu eng.[28] Unstrittig muss die Tätigkeit des Anwalts, der die Festsetzung betreibt, nicht gegenüber dem Gericht entfaltet worden sein (siehe § 11 Rdn 53 f.). Daher kann z.B...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Höhe der Terminsgebühr

Rz. 10 Für den Wahlanwalt sind wiederum Rahmengebühren vorgesehen (VV 4132). Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, steht dem Anwalt ein höherer Rahmen zu (VV 4133). Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält wiederum Festgebühren. Auch hier wird die Gebühr nach der Dauer der Verhandlung gestaffelt. Bei mehr als fünf und mehr als acht Stunden gib...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gebühren

Rz. 141 Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 2,3 (VV 3208). Wird der Auftrag vorzeitig beendet, kann sich in den Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des BPatG die Verfahrensgebühr auf einen Gebührensatz von 1,8 (VV 3209 i.V.m. VV 3201) ermäßigen. Rz. 142 Für die Wahrnehmung eine...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Anrechnung auf die Geschäftsgebühr

Rz. 89 Ist der Anwalt in mehreren Verfahrensabschnitten tätig, so erhält er auch in Verfahren nach der WBO jeweils eine gesonderte Geschäftsgebühr (§ 17 Nr. 1a). Allerdings muss er sich auch hier die erste Geschäftsgebühr nach Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 S. 1 hälftig auf die zweite Geschäftsgebühr anrechnen lassen, höchstens jedoch mit 207 EUR (Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 S. 2). Dafür ist...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Informationsbeschaffung: Beratung oder Vertretung

Rz. 18 Von einem Beratungsmandat wird nicht (mehr) auszugehen sein, wenn der Auftrag zur Beratung damit verbunden ist, dass der Anwalt zur sachgerechten Beratung von Dritten Informationen einholen soll bzw. muss (siehe § 34 Rdn 17). Denn die Informationsbeschaffung ist eine Tätigkeit des Anwalts, bei der er nach außen, d.h. gegenüber Dritten, auftritt. Die anwaltliche Aufgab...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 8 Die Vorschriften der VV 3401, 3402 gelten – sofern VV Teil 3 anzuwenden ist – für sämtliche Prozessverfahren jeglicher Gerichtsbarkeit sowie für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren und einstweiliger Anordnungsverfahren. Auch für das selbstständige Beweisverfahren gelten die VV 3401, 3402, und zwar ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Gebühren

Rz. 42 In Abs. 2 S. 2 ist die Rundungsvorschrift des früheren § 11 Abs. 2 S. 2 BRAGO übernommen worden, wonach Beträge unter einem Cent (also die dritte Dezimalstelle) auf- oder abzurunden sind. Bei Mehrbeträgen von unter 0,5 Cent über einem vollen Cent wird abgerundet; bei Mehrbeträgen ab 0,5 Cent über einem vollen Cent (0,005 EUR) wird auf den nächsten Cent aufgerundet. Di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift der VV 3403 ergänzt die Vorschriften der VV 3401, 3402 und vergütet diejenigen Einzeltätigkeiten des Anwalts, die von den vorgenannten VV-Nummern nicht erfasst werden. Diese Tätigkeiten waren früher in § 56 BRAGO geregelt. Insoweit kann auf ältere Rechtsprechung grundsätzlich zurückgegriffen werden. Rz. 2 Für die Gebühren nach VV 3403 kann nach wie vor zw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / G. Vergütungsfestsetzung

Rz. 135 Soweit der Anwalt seine Vergütung gegen seinen Mandanten nach § 11 festsetzen lässt, kann er selbstverständlich auch die auf seine Vergütung anfallende Umsatzsteuer festsetzen lassen, da diese Teil seiner Vergütung ist (VV 7008); vgl. § 11 Rdn 134. Rz. 136 Die bisherige Unklarheit, die sich aus der pauschalen Verweisung des § 19 BRAGO auf § 104 ZPO insgesamt ergab und...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Berufung ist begründet und anschließend zurückgenommen worden

Rz. 64 War die Berufung bereits begründet worden, bevor sie zurückgenommen wurde, ist wiederum zu differenzieren. Es kommt darauf an, welche Tätigkeit der Anwalt des Berufungsbeklagten entfaltet hat. Rz. 65 Hatte der Anwalt des Berufungsbeklagten noch keinen Zurückweisungsantrag gestellt, ist nur die Gebühr nach VV 3200, 3201 Anm. Abs. 1 Nr. 1 entstanden und somit auch nur di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verfahrensgebühr

Rz. 6 Anstelle der in VV 3100 ff. bestimmten Gebühren erhält der Anwalt wie bisher (das Eineinhalbfache einer vollen Gebühr nach § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 BRAGO) eine 1,5-Gebühr. Es handelt sich um eine Pauschalgebühr, die das gesamte Verfahren abdeckt. Abgegolten werden also sämtliche Tätigkeiten, die nach den VV 3100 ff. durch die Verhandlungs- und Terminsgebühr abgegolten wü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Praxisempfehlungen

Rz. 73 Der öffentlich-rechtliche Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse unterscheidet sich inhaltlich nicht von dem zivilrechtlichen Vergütungsanspruch gegen die Partei, wenn er auch teilweise in der Höhe dahinter zurückbleibt. Gleichwohl zeigen viele beigeordnete oder bestellte Anwälte gegenüber der Staatskasse nicht annähernd den gleichen Einsat...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Unterlassungsurteil: Zustellung der einstweiligen Verfügung

Rz. 59 Eine Besonderheit stellen hingegen einstweilige Verfügungen dar, die auf ein Unterlassen gerichtet sind. Ist die einstweilige Verfügung aufgrund mündlicher Verhandlung erlassen und dementsprechend als Urteil verkündet worden, erfolgt die Zustellung des Urteils an den Antragsgegner von Amts wegen (§ 317 Abs. 1 S. 1 ZPO). Zur Wahrung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Voraussetzungen

Rz. 20 Nach VV 7002 kann der Anwalt an Stelle der konkreten Abrechnung auch eine Pauschale wählen. Voraussetzung für die pauschale Berechnung ist, dass tatsächlich Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen angefallen sind. Die Höhe ist dabei unerheblich, da pauschal abgerechnet wird; es muss lediglich bei Ausführung des Auftrags mindestens einmal Porto oder e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Ein Auftraggeber

Rz. 11 Hat der Anwalt nur einen Vertragspartner (Auftraggeber), so findet § 7 insgesamt keine Anwendung, ungeachtet des Inhalts seiner Tätigkeit (Auftragserteilung namens einer GbR) (siehe Rdn 18).[16] Vertritt er in dessen Auftrag mehrere (vertraglich nicht gebundene) Personen gemeinschaftlich, so fallen sämtliche Gebühren nur einfach an; ein "Mehrvertretungs-Zuschlag“, wie...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Anträge zur Prozess- und Sachleitung

Rz. 12 Nach VV 3203 entsteht die 0,5-Gebühr auch dann, wenn lediglich ein Antrag zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird. Auch dies gilt wiederum nur dann, wenn der Berufungsbeklagte bei Säumnis des Berufungsklägers/Beschwerdeführers einen solchen Antrag stellt. Ist der Berufungsbeklagte/Beschwerdegegner säumig und stellt der Berufungskläger einen Antrag zur Prozess- ode...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch

Rz. 112 Soweit eine Partei von der Gegenseite auch den Ersatz der von ihr aufgewandten Anwaltskosten verlangen kann, etwa nach § 823 BGB oder wegen Vertragsverletzung (z.B. Verzug), so kann sie grundsätzlich auch die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer ersetzt verlangen, sofern die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerpflichtig war. Rz. 113 Ist der Geschädigte zum Vorsteue...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Zeitgleiches Geltendmachen (Abs. 3, 3. Var.)

Rz. 119 Schließlich kann sich ein Erstattungspflichtiger auch dann auf die Anrechnung berufen, wenn gleichzeitig zwei Gebühren gegen ihn geltend gemacht werden, die aufeinander anzurechnen sind. Rz. 120 Dabei ist erforderlich, dass beide Gebühren entweder im Erkenntnisverfahren oder beide Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. Es reicht nicht aus, das...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Angelegenheit und Gegenstand (Abs. 1)

Rz. 3 Das Gesetz definiert die für den Anwalt im Mehrpersonenverhältnis typischerweise anfallende Mehrarbeit über die Begriffe "Angelegenheit" und "Gegenstand", mit denen das Auftragsvolumen erfasst werden soll. Hiernach lässt sich bei Wertgebühren (§ 13) eine dreistufige Vergütungsregelung aufzeigen:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Begrenzung bei mehreren Einzelaufträgen

Rz. 26 Soweit der Anwalt den Auftrag zu mehreren Einzeltätigkeiten erhalten hat, kann er insgesamt nicht mehr an Gebühren erhalten, als wenn er von vornherein mit der Gesamtvertretung beauftragt worden wäre. Hier ist jeweils als Höchstgrenze diejenige Vergütung zu beachten, die der Verteidiger oder der Beistand oder Vertreter eines Neben- oder Privatklägers oder eines sonsti...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Absendung an das Gericht

Rz. 24 Von einer Einreichung kann man, so inzwischen auch der BGH, allerdings auch dann ausgehen, wenn der entsprechende Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten beim Gericht zwar noch nicht eingegangen, aber zumindest so von ihm auf den Weg gebracht wurde, dass der tatsächliche Zugang beim Gericht ausschließlich von der Tätigkeit unabhängiger Dritter (etwa der Deutsche Post ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Höhe der Terminsgebühr

Rz. 12 Für den Wahlanwalt sind wiederum Rahmengebühren vorgesehen (VV 4126). Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß (VV Vorb. 4 Abs. 4), so steht dem Anwalt ein höherer Rahmen zu (VV 4127). Rz. 13 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält wiederum Festgebühren. Auch hier wird die Gebühr nach der Dauer der Verhandlung gestaffelt. Bei mehr als fünf ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Möglichkeiten einer vollen Vergütung bei ratenfreier PKH

Rz. 207 Bei ratenfreier Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe erfordert eine Entlohnung des beigeordneten Anwalts über die Grundvergütung nach § 49 hinaus eine prozessuale Kostenverteilung, wonach der Gegner die Verfahrenskosten ganz oder teilweise zu tragen hat (u.U. muss der beigeordnete Anwalt einen Kostentitel erst noch herbeiführen, vgl. §§ 269 Abs. 3 S. 3, 516 Abs. 3 S. ...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / IV. Vorgerichtliche Vertretung

Rz. 127 Zu beachten ist, dass der Anwalt auch außergerichtlich hinsichtlich der Eilsache tätig werden kann, also hinsichtlich des Gegenstands, der nachfolgend Streitgegenstand des Arrests oder der einstweiligen Verfügung wird. Es liegen dann auch außergerichtlich zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten i.S.d. § 15 vor. Für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten i...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Auszahlung weicht von Festsetzung ab

Rz. 190 Von der Rückforderung wegen zu hoher Festsetzung zu unterscheiden ist der Fall, in welchem dem Anwalt mehr ausgezahlt als zu seinen Gunsten festgesetzt worden ist. Dann ist er ungerechtfertigt bereichert und die Staatskasse kann die Überzahlung ohne weiteres zurückfordern. Einer Neufestsetzung bedarf es nicht, da die Festsetzung der Rechtslage entspricht und nur fals...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Anrechnung und Rückzahlung nach § 58 Abs. 3

Rz. 13 Vorschüsse und Zahlungen Dritter hat sich der beigeordnete oder als Beistand bestellte Anwalt anrechnen zu lassen. Die Anrechnung richtet nach § 58 Abs. 3. Nach der Auffassung von Hansens [7] soll die Anrechnungsbestimmung des § 58 Abs. 3 (vormals: § 101 Abs. 2 BRAGO) im Anwendungsbereich des § 53 ausgeschlossen sein. Für eine solche Bevorrechtigung des beigeordneten A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Mehrere Auftraggeber

Rz. 76 Vertritt der Anwalt zunächst mehrere Auftraggeber gesondert, kommt es dann aber zu einer einheitlichen nachfolgenden Angelegenheit, sind alle Gebühren anzurechnen, nach Abs. 2 jedoch nicht mehr als eine Gebühr aus dem Gesamtwert, berechnet nach dem höchsten anzurechnenden Gebührensatz.[29] Beispiel: Der Anwalt wird beauftragt, für den Mandanten A eine angebliche Forde...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Mehrere Auftraggeber

Rz. 23 Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit, so haftet jeder Auftraggeber anteilig auf die zusätzliche Versicherungsprämie. Die Regelung des § 7 Abs. 2, wonach jeder Auftraggeber auf Auslagen insoweit haftet, als diese entstanden wären, wenn er alleine den Auftrag erteilt hätte, versagt hier und kann daher nicht unmittelbar angewendet werden. B...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Anrechnung des Restbetrages auf nachnachfolgende Angelegenheit

Rz. 74 Kommt die Anrechnung der Geschäftsgebühr bei dem ersten nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nicht voll zum Tragen, weil der Gebührensatz der ersten nachfolgenden Angelegenheit unterhalb der Hälfte des anzurechnenden Gebührensatzes liegt, so ist der nicht verbrauchte Anrechnungsbetrag auf ein anschließendes weiteres Verfahren anzurechnen, wenn die Verfahrensgebühr de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Anfechtbarkeit

Rz. 61 Die Entscheidung ist unanfechtbar, weil eine Beschwerde im RVG nicht vorgesehen ist. Das gilt sowohl für die Ablehnung der Feststellungsentscheidung als auch für die positive Entscheidung und auch für die Staatskasse.[108] Für die Anerkennung einer außerordentlichen Beschwerde zum Schutz der Partei[109] besteht kein Anlass, obwohl aus ihrer Sicht ein ablehnender Beschl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Grundsatz

Rz. 19 Nach Abs. 2 S. 1 beträgt der Wert in derselben Angelegenheit höchstens 30 Mio. EUR, wobei diese Regelung von einem Auftraggeber ausgeht, wie sich aus Abs. 2 S. 2 ergibt. Zur Berechnung bei mehreren Auftraggebern siehe Rdn 34 ff. Rz. 20 Die Begrenzung ist verfassungsgemäß.[8] Rz. 21 Möglich sind geringere Höchstwerte nach dem GKG, dem FamGKG oder dem GNotKG, soweit diese...mehr