Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitgeber

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Jansen, SGB IV § 23a Einmal... / 2.6.1 Zuordnung zu Beitragsgruppen

Rz. 30 Für die Berechnung der Beiträge sind die Beitragsgruppen maßgebend, die in dem Monat gelten, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist. Sofern im Laufe des Jahres Veränderungen in den Beitragsgruppen eingetreten sind, weil z. B. der Arbeitnehmer eine Vollrente wegen Alters bezieht und damit keine Beiträge mehr zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zah...mehr

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Sauer, SGB II § 48b Zielver... / 2.7 Inhalte der Zielvereinbarungen (Abs. 3)

Rz. 37 Zielvereinbarungen nach § 48b sind in der Regel jährlich abzuschließen. Demgegenüber sind die Ziele selbst nach Möglichkeit über einen längeren, mehrjährigen Zeitraum zu vereinbaren und somit mittelfristig zu verfolgen. Das stimmt mit dem Inhalt der Zielvereinbarungen anhand der gesetzlichen Ziele und Aufgaben überein. Wesentlich neuer Inhalt einer jährlichen Zielvere...mehr

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Jansen, SGB IV § 22 Entsteh... / 2.2.2 Krankenversicherungsfreie Mehrfachbeschäftigte

Rz. 11 Beschäftigte sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V krankenversicherungsfrei, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenzen nach § 6 Abs. 6 und 7 SGB V übersteigt (2012 = 50.850,00 EUR jährlich oder 4.237,50 EUR mtl. für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung sowie 45.900,00 EUR jährlich und 3.825,00 EUR mtl. für "Altfälle"). Diese JAG gelten...mehr

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Jansen, SGB IV § 25 Verjährung / 2.5 Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge

Rz. 8 Die vorstehend aufgezeigte Verjährung tritt nur dann ein, wenn die Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten worden sind. Entsprechendes gilt mit Rücksicht auf § 348 Abs. 2 SGB III für die Beiträge zur Arbeitsförderung und mit Rücksicht auf § 10 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) auch für die nach diesem Gesetz erhobenen Umlagen. Vorenthaltenbedeutet die Nichtleistung der B...mehr

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Jansen, SGB IV § 23 Fälligkeit / 2.2 Fälligkeit der Beiträge für Arbeitnehmer

Rz. 5 Die Fälligkeit der Beiträge richtet sich gemäß Abs. 1 Satz 1 zunächst nach der Satzung der jeweiligen Krankenkasse. Aus der Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 ergibt sich, dass sich die Fälligkeit der Beiträge grundsätzlich nicht nach dem Zeitpunkt der eigentlichen Lohnzahlung richtet; maßgebend ist ausschließlich, für welchen Zeitraum das Arbeitsentgelt tatsächlich erzielt w...mehr

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Jansen, SGB IV § 14 Arbeits... / 2.2 Einmalige Einnahmen

Rz. 5 Das Sozialversicherungsrecht nimmt die Abgrenzung zwischen laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt danach vor, ob die Zuwendung einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden kann. Zwar könnte der Wortlaut des § 23a auch auf Zuwendungen bezogen werden, die nicht für Arbeitsleistungen in einem einzelnen Abrechnungszeitraum, sondern für Arbeiten in...mehr

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Jansen, SGB IV § 23 Fälligkeit / 2.2.3 Fälligkeit bei nichtmonatlichen Abrechnungszeiträumen

Rz. 7 Die Anwendung der Vorschrift über die Fälligkeit laufender Beiträge ist immer dann problemlos, wenn sich der Lohnabrechnungszeitraum auf einen Kalendermonat erstreckt. In den Fällen jedoch, in denen der Abrechnungszeitraum in 2 Kalendermonate reicht (z. B. Zeitmonat vom 18. eines Monats bis zum 17. des folgenden Monats), ist – um der vorgeschriebenen Regelung gerecht w...mehr

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Jansen, SGB IV § 14 Arbeits... / 2.15 Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung

Rz. 25 Mit dem AVmG wurde in Abs. 1 Satz 2 geregelt, dass Arbeitsentgelt auch diejenigen Entgeltteile sind, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rente...mehr

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Sommer, SGB XI § 50 Melde- ... / 2.1 Meldepflichten für Versicherungspflichtige nach § 20 SGB XI (Abs. 1)

Rz. 3 Grundsätzlich haben sich nach Absatz 1 Satz 1 alle nach § 20 versicherungspflichtigen Mitglieder unverzüglich nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der zuständigen Pflegekasse anzumelden. Unverzüglich ist hier i. S. d. § 121 BGB, also ohne schuldhaftes Zögern, zu verstehen. Rz. 4 Aufgrund der in der Sozialversicherung bestehenden Meldepflichten ist es allerdings mö...mehr

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Jansen, SGB IV § 24 Säumnis... / 2.4 Unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht (Abs. 2)

Rz. 7 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Beitragszahlungspflicht hatte, so werden Säumniszuschläge nicht erhoben (Abs. 2). Das Verschulden setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus (BSG, Urteil v. 12.12.2018, B 12 R 15/18 R). Säumniszuschläge sind ab Eintritt der Kenntnis oder verschuldeten Unkenntnis von der Beitragspflicht zu erheben....mehr

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Jansen, SGB IV § 28 Verrech... / 2.1 Erstattungsanspruch

Rz. 3 Voraussetzung für die Verrechnung ist zunächst das Bestehen eines Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen i. S. d. § 26 Abs. 2. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein Erstattungsanspruch gegen den angegangenen Versicherungsträger vorliegt (vgl. § 26). Wenn ein Erstattungsanspruch bei dem Versicherungsträger gegeben ist, muss die Höhe des Erstattu...mehr

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Jansen, SGB IV § 23a Einmal... / 2.6.2 Berechnung der Beiträge

Rz. 31 Die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung ist seit dem 1.1.2006 nicht mehr nach Tabellenwerten vorzunehmen. Soweit die Beiträge nicht ohnehin mit Datenverarbeitungsanlagen errechnet werden, sind sie nunmehr ausschließlich auf der Basis des tatsächlich erzielten centgenauen Arbeitsentgelts prozentual mit den jew...mehr

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Jansen, SGB VI § 51 Anreche... / 2.3 Sonstige Wartezeiten

Rz. 9a Auch wenn die Wartezeit von 15 Jahren für die Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit, nach Altersteilzeitarbeit oder für Frauen in die Übergangsbestimmungen (§ 244 Abs. 2) aufgenommen wurde, ist diese Wartezeit auch in § 51 erforderlich. Die Wartezeit von 15 Jahren ist versicherungsrechtliche Voraussetzung für Leistungen zur Teilhabe nach § 11 Abs. 1 Nr. 1. Rz. 10 Für Ver...mehr

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Jansen, SGB VI § 52 Warteze... / 2.3 Voraussetzungen, Inhalt und Umfang von Abs. 2

Rz. 12 Während bis zum 31.12.2012 geringfügige Beschäftigungen grundsätzlich versicherungsfrei waren und der Beschäftigte lediglich auf diese Versicherungsfreiheit verzichten konnte, besteht seit 1.1.2013 die grundsätzliche Versicherungspflicht einer geringfügigen Beschäftigung, so dass Abs. 2 ab diesem Zeitpunkt nur noch auf Sachverhalte anwendbar ist, in denen von der Vers...mehr

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Jansen, SGB IV § 26 Beansta... / 2.5.1 Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen

Rz. 7 Bei einem Antrag auf Erstattung der zur Krankenversicherung entrichteten Beiträge ist zu prüfen, ob die zu Unrecht entrichteten Beiträge in unmittelbarem Zusammenhang mit erbrachten oder zu erbringenden Leistungen an den Arbeitnehmer stehen. Dabei scheidet in der Krankenversicherung eine Erstattung von Beiträgen in den Fällen aus, in denen in der irrtümlichen Annahme e...mehr

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Jansen, SGB IV § 22 Entsteh... / 2.2.1 Beitragsaufteilung für Mehrfachbeschäftigte mit Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze

Rz. 10 Die in Rz. 9 bereits skizzierte anteilige Kürzung des Arbeitsentgelts aus verschiedenen Arbeitsverhältnissen bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) und damit die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus jeder Beschäftigung ist nach folgender Formel vorzunehmen:mehr

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Jansen, SGB IV § 23 Fälligkeit / 2.4 Fälligkeit der Beiträge zur Unfallversicherung

Rz. 17 Abs. 3 Satz 1 regelt die Fälligkeit der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Es bedarf danach eines Beitragsbescheides, um die Fälligkeit zu bewirken. Der Zahlungspflichtige hat die Beiträge bis zum 15. des Monats zu entrichten, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. Für die Zahlung der Beiträge zur...mehr

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Jansen, SGB IV § 23c Sonsti... / 2.3.1.2 Datenübermittlung für Bescheinigungen

Rz. 10d Mit den Abs. 2 und 3 alter Fassung wurde den Arbeitgebern zunächst ermöglicht, sodann verpflichtend aufgetragen, die für die zur Berechnung der Lohnersatzleistungen erforderlichen Bescheinigungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln. Abs. 2a und Abs. 2b traf...mehr

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Jansen, SGB IV § 14 Arbeits... / 2.9 Lohnsteuerfreie Einnahmen

Rz. 15 Der Gesetzgeber hat mit § 17 das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche zusätzlichen Einnahmen ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. In der nach § 17 erlassenen Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) hat das BMAS mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV bestimmt, dass einmalige Einnahmen,...mehr

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Jansen, SGB IV § 23a Einmal... / 2.1 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Begriff)

Rz. 3 Mit Rücksicht auf § 14 Abs. 1 gehören zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt u. a. auch einmalige Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf diese Einnahmen besteht und unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie geleistet werden. Diesen Grundsatz ergänzt Abs. 1 und definiert den Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsent...mehr

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Jansen, SGB IV § 25 Verjährung / 2.6 Hemmung der Verjährung

Rz. 9 Für die Hemmung der Verjährung gelten nun §§ 203 bis 208 BGB sinngemäß. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.1.2001 (BGBl. I S. 3138) ist das in Bezug genommene Recht der Hemmung der Verjährung erheblich ausgeweitet worden. Insbesondere hemmen nunmehr auch die Verhandlung über den Anspruch oder über die diesen begründenden Umstände (§ 203 BGB) und...mehr

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Jansen, SGB IV § 14 Arbeits... / 2.11 Pauschalbesteuerte Zuwendungen

Rz. 21 Dem Arbeitsentgelt sind nach § 1 Abs. 1 SvEV gewisse Zuwendungen nicht hinzuzurechnen, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz erhebt. Maßgeblich ist nach der Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV durch das 5. SGB IV-Änderungsgesetz v. 15.4.2015 die tatsächliche Durchführung der Pauschalbesteuerung, nicht deren bloße Möglichkeit. Soweit der ...mehr

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Jansen, SGB IV § 24 Säumnis... / 2.3 Säumniszuschlag bei Beitragsforderung für die Vergangenheit

Rz. 6 Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid der Krankenkasse oder anlässlich einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger für die Vergangenheit festgestellt, ist die durch den Bescheid festgestellte Beitragsforderung im Allgemeinen auch bereits in der Vergangenheit fällig gewesen. Daher sind von der Fälligkeit an auch Säumniszuschläge zu erheben. Säumniszusc...mehr

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Jansen, SGB IV § 26 Beansta... / 2.2 Begriff "Zu Unrecht entrichtete Beiträge"

Rz. 4 Eine Legaldefinition des Begriffs "zu Unrecht entrichtete Beiträge" ist im SGB nicht enthalten. Es wird allgemein davon ausgegangen, dass darunter die Beiträge zu verstehen sind, die ohne Rechtsgrund entrichtet worden sind. Maßgeblich für die Prüfung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beitragsentrichtung (BSG, Urteil v. 31.3.2015, B 12 AL 4/13 R). Zu Unrecht sind Beit...mehr

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Jansen, SGB IV § 23c Sonsti... / 2.4 Zahlung eines Zuschusses zum Krankengeld etc.

Rz. 21 Nach Satz 1 gelten Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld etc. und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die während des Bezuges von Krankengeld etc. weiter erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50,00 EUR monatlich überschreiten. D...mehr

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Jansen, SGB IV § 25 Verjährung / 2.1 Beginn der Verjährungsfrist

Rz. 4 Die Verjährungsfrist beginnt erst nach Fälligkeit des Beitrages zu laufen. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die o. g. Umlagen werden seit dem 1.1.2006 in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt o...mehr

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Jansen, SGB IV § 25 Verjährung / 2.8 Neubeginn der Verjährung

Rz. 12 Auch für den Neubeginn der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß. Nach § 212 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungsmaßnahme vorgenommen oder beantragt wird. Der e...mehr

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Jansen, SGB IV § 23c Sonsti... / 2.3.4 Nettoarbeitsentgelt bei flexibler Arbeitszeitregelung und bei Altersteilzeit

Rz. 16 Arbeitnehmer können mit dem Arbeitgeber sowohl eine flexible Arbeitszeit als auch Altersteilzeit vereinbaren. Eine solche Vereinbarung bedeutet im Allgemeinen, dass in einem bestimmten Zeitraum eine volle Arbeitsleistung erbracht, aber ein Teil des erarbeiteten Arbeitsentgelts als Wertguthaben für die spätere (oder auch vorherige) Freistellung von der Arbeit verwandt ...mehr

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Jansen, SGB IV § 23a Einmal... / 2.4 Nachzahlungen von Arbeitsentgelt

Rz. 20 Nachzahlungen von Arbeitsentgelt, die der Arbeitgeber in Erfüllung eines von vornherein gegebenen Rechtsanspruchs leistet, gehören nach dem Urteil des BSG v. 17.12.1964 (3 RK 74/60) nicht zum einmaligen Arbeitsentgelt. Aus Vereinfachungsgründen sind die am gemeinsamen Beitragseinzug Beteiligten aber damit einverstanden, dass die Nachzahlungen wie einmaliges Arbeitsent...mehr

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Jansen, SGB IV § 24 Säumnis... / 2.2 Höhe des Säumniszuschlages

Rz. 5 Die Höhe des Säumniszuschlages regelt Abs. 1 Satz 1. Praxis-Beispiel Ein am 24.2.2023 fälliger Beitrag für den Monat Februar 2023 i. H. v. 897,00 EUR wird erst am 3.5.2023 an die Krankenkasse gezahlt. Es sind dann Säumniszuschläge von dem auf 850,00 EUR abgerundeten Betrag für drei angefangene Monate (25.2., 25.3., 25.4.), also 3 % = 25,50 EUR, von der Krankenkasse zu e...mehr

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Jansen, SGB IV § 23c Sonsti... / 2.3.3 Nettoarbeitsentgelt für im Übergangsbereich versicherungspflichtig Beschäftigte

Rz. 13 Nach § 20 Abs. 2 i. d. F. ab dem 1.7.2019 liegt ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig zwischen der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 nunmehr dynamisch ausgestalteten Geringfügigkeitsgrenze (derzeit: 520,00 EUR) und der Obergrenze von 2.000 EUR (seit dem 1.1.2023) im Monat liegt; bei mehreren Beschäftigungsverhältnis...mehr

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Jansen, SGB IV § 23a Einmal... / 2.5.4 Altersteilzeitarbeit

Rz. 28 Während der Altersteilzeitarbeit sind die Beiträge zunächst nach dem gezahlten Arbeitsentgelt zu berechnen. Der vom Arbeitgeber gezahlte Aufstockungsbetrag von mindestens 20 % des Regelarbeitsentgelts ist nicht beitragspflichtig zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Rentenversicherungsbeiträge sind jedoch mindestens in Höhe des Beitrags zu entrichten...mehr

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Jansen, SGB IV § 23a Einmal... / 2.5.2 Bezug von Kranken-, Verletzten-, Übergangs- oder Mutterschaftsgeld

Rz. 25 Einmaliges Arbeitsentgelt ist auch dann beitragspflichtig, wenn es in einem Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt wird, in dem – z. B. wegen des Bezuges von Kranken- oder Mutterschaftsgeld – kein Arbeitsentgelt erzielt worden ist. Beispiel; Eine Arbeitnehmerin war vom 11.2.2022 bis 20.5.2022 während der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz von der Arbeit freigestellt u...mehr

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Jansen, SGB IV § 23 Fälligkeit / 2.2.10 Fälligkeit der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig Versicherte

Rz. 14 Die Fälligkeitsregelung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gilt grundsätzlich nicht für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der bei einer Krankenkasse freiwillig Versicherten. Insoweit sind die Satzungsbestimmungen der jeweiligen Krankenkasse maßgebend (Abs. 1 Satz 1). Die Krankenkasse kann jedoch die Fälligkeit für diese Beiträge entsprechend Satz 2 be...mehr

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Jansen, SGB IV § 27 Verzins... / 2.2.2 Verjährung des Erstattungsanspruchs bei Beanstandung von Rentenversicherungsbeiträgen (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 11 Soweit Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31.12.1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden sind, gilt § 45 Abs. 2 SGB X (vgl. § 26 Abs. 1) . Wenn die Beiträge zur Rentenversicherung beanstandet werden, beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung der beanstande...mehr

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Sommer, SGB XI § 49 Mitglie... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Im Regierungsentwurf war § 49 SGB XI zunächst noch als § 45 vorgesehen und enthielt lediglich die Bestimmungen des Abs. 1 (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 23), der Beginn und Ende der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung mit dem Beginn und dem Ende der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse verbindet, bei der die Pflegekasse errichtet ist. In der Ausschus...mehr

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Jansen, SGB IV § 26 Beansta... / 2.8 Mehrfachbeschäftigte (Abs. 4)

Rz. 12 Die Neuregelung des Abs. 4 trifft nähere Verfahrensregelungen für den Fall, dass Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenzen durch Zusammenrechnung im Falle von Mehrfachbeschäftigung (§ 22 Abs. 2) bestehen. Die Einzugsstelle hat dann nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen entsprechende Ermittlungen einzuleiten. Die nähere Ausgestaltun...mehr

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Jansen, SGB IV § 26 Beansta... / 2.5.2 Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung

Rz. 8 Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gilt nach § 351 Abs. 1 SGB III der § 26 Abs. 2 mit der Abweichung, dass sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist. § 27 Abs. 2 Satz 2 (Verjährung bei Beanstandung der Wirksamkeit von Beiträgen...mehr

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Jansen, SGB IV § 23c Sonsti... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld und vergleichbare Bezüge in der Sozialversicherung beitragsfrei bleiben. Um die Krankengeldzuschüsse nicht unnötig beitragspflichtig werden zu lassen, ist zum 1.1.2008 für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld etc. eine Bagatellgrenze von 50,00 EUR monatlich eingeführt worden...mehr

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Jansen, SGB IV § 26 Beansta... / 2.4 Ausschluss der Erstattung verjährter Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Rz. 5a Nach Abs. 1 Satz 2 und 3 ist die Erstattung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen, wenn diese Beiträge nicht mehr beanstandet werden dürfen bzw. wenn die Erstattung wegen der Verjährung des Erstattungsanspruchs nach § 27 Abs. 2 Satz 1 ausgeschlossen ist. Die Verjährung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung tritt 4 Jahren nach Abl...mehr

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Jansen, SGB IV § 27 Verzins... / 2.2.4 Einwand der Verjährung

Rz. 17 Die Verjährung des Erstattungsanspruchs tritt – anders als die Verjährung der Beitragsansprüche – nicht von Amts wegen ein; sie wird nur auf Einrede wirksam. Der Versicherungsträger ist allerdings nicht verpflichtet, sondern lediglich berechtigt, hinsichtlich der Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge die Einrede der Verjährung zu erheben. Über die Erhebung de...mehr

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Sommer, SGB XI § 50 Melde- ... / 2.3 Auskunfts-, Mitteilungs- und Vorlagepflichten (Abs. 3 und 4)

Rz. 8 Nach Absatz 3 haben Personen, die versichert sind oder als Versicherte in Betracht kommen, der Pflegekasse, soweit sie nicht nach § 28o SGB IV auskunftspflichtig sind, auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Pflegekasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu er...mehr

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Jansen, SGB IV § 23a Einmal... / 2.5.1 Ruhendes Arbeitsverhältnis

Rz. 21 Für einmaliges Arbeitsentgelt, das bei Ruhen eines Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, gilt Abs. 2. Das Arbeitsverhältnis ruht z. B. während der Elternzeit. Praxis-Beispiel Einer Mitarbeiterin wird während der seit Oktober 2022 genommenen Elternzeit im Dezember noch eine Weihnachtszuwendung gezahlt. Diese Weihnachtszuwendung ist dem Entgeltabrechnungszeitraum September 2...mehr

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Jansen, SGB IV § 27 Verzins... / 2.1 Verzinsung des Erstattungsanspruchs

Rz. 4 Wenn zu Unrecht entrichtete Beiträge oder Umlagen zu erstatten sind, ergibt sich daraus zunächst kein Anspruch auf Erstattung des Zinsverlustes. Eine etwaige Verzinsungspflicht ist nicht vom Verschulden des Versicherungsträgers abhängig, sondern richtet sich ausschließlich nach dem Zeitablauf. Durch die Verzinsung sollen die Erstattungsberechtigten vor Nachteilen bewah...mehr

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Jansen, SGB IV § 24 Säumnis... / 2.6 Niederschlagung oder Erlass der Säumniszuschläge

Rz. 9 § 24 enthält keine Bestimmung, wonach Säumniszuschläge niedergeschlagen oder erlassen werden können. Es bestand daher die Notwendigkeit, zumindest für gewisse Ausnahmefälle, die Möglichkeit für die Niederschlagung oder den Erlass von Säumniszuschlägen zu schaffen. Dafür muss auf § 76 Abs. 2 Nr. 3 verwiesen werden. Diese Vorschrift ist nach der Gesetzesbegründung in Anl...mehr

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Jansen, SGB IV § 28 Verrech... / 2.2 Verrechnung von Beitragsansprüchen für einen Leistungsträger

Rz. 4 Als Voraussetzung für eine Verrechnung muss sowohl der Erstattungsanspruch des Berechtigten auf zu Unrecht entrichtete Beiträge gegeben sein als auch ein Anspruch eines anderen Sozialleistungsträgers gegen den Berechtigten bestehen. Die Verrechnung von Erstattungsansprüchen stellt eine Aufrechnung unter Verzicht auf die Gegenseitigkeit von Schuldner und Gläubiger dar. De...mehr

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Jansen, SGB IV § 14 Arbeits... / 2.4 Lohnzahlung durch Dritte

Rz. 9 Auch Lohnzahlungen durch Dritte gehören zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Zahlungen eines Dritten gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn sie im Rahmen des Dienstverhältnisses üblicherweise und für eine Arbeitsleistung gezahlt werden. Der Arbeitgeber hat diese Bezüge zusammen mit dem übrigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen...mehr

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Jansen, SGB IV § 23a Einmal... / 2.3.1 Unterbrechung der Beitragszeit

Rz. 8 Von einer Unterbrechung der Beitragszeit beim gleichen Arbeitgeber geht man aus, wenn es während des Beschäftigungsverhältnisses im laufenden Kalenderjahr Zeiten gibt, die nicht mit Beiträgen aus laufendem Arbeitsentgelt belegt sind, Abs. 3 Satz 2 letzter Teilsatz. Soweit daher im laufenden Kalenderjahr vor der Zahlung von einmaligem Arbeitsentgelt Zeiten ohne Zahlung ...mehr

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Sommer, SGB XI § 49 Mitglie... / 2.2 Fortbestehen der Mitgliedschaft (Abs. 2)

Rz. 7 Nach Absatz 2 gelten für das Fortbestehen der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung die §§ 189, 192 SGB V sowie § 25 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) entsprechend. Damit sollen Zeiten, in denen der Versicherungspflichttatbestand entfällt, überbrückt werden (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 41 zu § 45). Rz. 8 § 189 SGB V rege...mehr

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Jansen, SGB IV § 23c Sonsti... / 2.1 Beitragsfreiheit der Zuschüsse zum Krankengeld etc.

Rz. 3 Durch die Regelung sollen entsprechend der bisherigen langjährigen Praxis der Sozialversicherungsträger insbesondere folgende Leistungen des Arbeitgebers, die während des Bezugs der genannten Entgeltersatzleistungen wie dem Krankengeld erbracht werden, von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung ausgenommen werden: Zuschüsse zum Krankengeld, Verletztengeld, Überg...mehr