Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können Arbeitnehmende nachweisen, dass sie wegen Krankheit nicht in der Lage sind, die dem Arbeitgeber geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Können Arbeitnehmende eine zuletzt ausgeübten, im Arbeitsvertrag festgelegten Tätigkeit aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit nicht nachkommen, wird dies ggf. von einem Vertragsarzt oder Vertragsärztin durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt.
Hier gibt es Erst- und Folgebescheinigungen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als auf der Erstbescheinigung angegeben, ist eine erneute ärztliche Bescheinigung (Folgebescheinigung) auszustellen.
Begann die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem ersten Arztbesuch, so ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur ausnahmsweise, nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tage rückzudatieren.
Arbeitnehmende müssen Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen
Die Arbeitsunfähigkeit mit voraussichtlicher Dauer ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist der Arbeitnehmende gegenüber seinem Arbeitgeber in der Nachweispflicht. Er hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch früher zu verlangen. Für Bezieher von Arbeitslosengeld und Übergangsgeld gelten die gleichen Regularien.
Bestandteile der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung:
- Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber
- Ausfertigung für Versicherte
- Ausfertigung für die Krankenkasse
- Ausfertigung zum Verbleib beim Arzt
Die Arbeitsunfähigkeit muss ebenfalls bei der Krankenkasse angezeigt werden; die Frist dafür ist eine Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, regelt § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG die Verpflichtung des Arztes, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich zu übersenden. Wenn die ärztliche Bescheinigung einen entsprechenden Vermerk trägt, ist der versicherte Arbeitnehmer von seiner Meldepflicht befreit.