Fachbeiträge & Kommentare zu Ausschlussfrist

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / 4. Warnpflicht bei beschränktem Mandat

Rz. 19 Bei einem beschränkten Mandat braucht der Rechtsanwalt also grds. Interessen seines Auftraggebers außerhalb des Mandatsgegenstandes nicht wahrzunehmen. Der Wille der Vertragspartner hat die anwaltliche Leistungspflicht auf einen bestimmten Teil der Rechtsangelegenheit des Auftraggebers beschränkt. Nur dafür schuldet dieser dem Anwalt eine Vergütung. Müsste ein Rechtsa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 79 FGO ist die wesentliche, den Gang des Verfahrens bis zur Verhandlung vor dem Senat bestimmende Vorschrift. Der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter sind gem. § 79 Abs. 1 S. 1 FGO verpflichtet, den Rechtsstreit durch Anordnungen so vorzubereiten, dass er möglichst in einer mündlichen Verhandlung entschieden werden kann. Hierfür eröffnet § 79 Abs. 1 S. 2 FGO Möglic...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / aa) Sicherung von Fristen, insb. gegen Verjährung

Rz. 160 Der in der Praxis wichtigste Sicherungsfall ist die Beachtung von Verjährungsfristen und die Verhinderung der Verjährung (§§ 194 bis 218 BGB) von Ansprüchen des Auftraggebers.[680] Die Rechtsprechung leitet die Verpflichtung des Rechtsanwalts, einem Rechtsverlust des Mandanten wegen Verjährung durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken,[681] aus der allgemeinen Pflic...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / e) Klageerhebung und Verteidigung gegen eine Klage

Rz. 210 Der Anwalt, der die Beratung einer Partei in einem Zivilprozess übernimmt, ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er durch sein Verschulden bewirkt, dass die Partei einen Prozess verliert, den sie bei sachgemäßer Vertretung gewonnen hätte. Er muss sie über die Gesichtspunkte und Umstände, die für ihr ferneres Verhalten in der Angelegenheit entscheidend sein können...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / 1. Klärung des Sachverhalts

Rz. 34 Um die übernommene Rechtsbetreuung (Rechtsberatung und/oder -vertretung) fehlerfrei vornehmen zu können, hat der Rechtsberater (Rechtsanwalt, Rechtsbeistand, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zunächst den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.[208] Nur dann hat er eine zuverlässige Grundlage für sein weiteres Vorgehen.[209] Diese Grundpflicht des Rechtsberaters steht...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.3 Verzeichnisse/Vermögensübersicht (Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2)

Rn 76 Nach Abs. 1 Nr. 3 hat der Schuldner folgende Verzeichnisse vorzulegen: ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis, Anlage 5 mit Ergänzungsblättern des amtlichen Formularsatzes), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht, Anlage 4 des amtlichen Formularsatzes), ein Verzeichnis der Gläubig...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.2 Erklärung zur Restschuldbefreiung (Abs. 1 Nr. 2)

Rn 71 Mit dem Eröffnungsantrag hat der Schuldner nach Abs. 1 Nr. 2 zu erklären, ob er die Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) beantragt. Die obligatorische Erklärung wird auf dem "Hauptblatt" des amtlichen Formularsatzes unter Ziff. II. abgefragt. Während natürliche Personen im Regelverfahren nach § 287 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 lediglich ihren Restschuldbefreiungsantrag ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.4 Ergänzungsaufforderung

Rn 123 Das Insolvenzgericht überprüft zunächst die Zulässigkeit des Antrags, wobei die Amtsermittlungspflicht gilt (s. o. Rn. 111). Fehlt eines der gesetzlichen Antragserfordernisse z. B. die Verfahrensfähigkeit gemäß § 304, kann das Gericht nach Anhörung des Schuldners den Antrag im Beschlusswege als unzulässig verwerfen. Rn 124 Sind die vorgelegten amtlichen Formulare unvol...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.1.3 Frist

Rn 62 Der Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung muss innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unternommen worden sein. Maßgebend ist der Eingang des Antrags beim Insolvenzgericht. Zur Fristberechnung und Fristwahrung ist nach § 4 auf die Grundsätze der §§ 221, 222 ZPO abzustellen. Rn 63 Um die gerichtliche ...mehr

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§ 20 Mahnverfahren / III. Weiteres Verfahren

Rz. 14 Die meisten Bundesländer haben das – mittlerweile überall computergestützte Mahnverfahren – zentralisiert , d.h. es gibt lediglich ein einziges, für das gesamte Bundesland zuständiges Mahngericht. Für Rheinland-Pfalz und das Saarland ist dies beispielsweise das Amtsgericht in Mayen, in Hessen das Amtsgericht Hünfeld und in Berlin das Amtsgericht Wedding. Rz. 15 Anders a...mehr

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§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / M. Das Verteilungsverfahren

Rz. 20 Das Verteilungsverfahren ist in §§ 187 ff. InsO geregelt. Der Insolvenzverwalter hat dieses nach Maßgabe des von ihm zu errichtenden Verteilungsverzeichnisses durchzuführen, so oft hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. Grundlage für die Verteilung ist das vom Insolvenzverwalter aufzustellende Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigen...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Erbunwürdigkeit

Rz. 99 Artikel 756 CC nennt Fälle von Erbunwürdigkeit. Die Verwirklichung eines der gesetzlichen Tatbestände hat ipso iure die Erbunfähigkeit zur Folge – sowohl bei testamentarischer als auch bei gesetzlicher Erbfolge.[148] Rz. 100 Nach Art. 756 Abs. 1 CC sind Personen erbunwürdig, die rechtskräftig wegen eines Angriffs auf das Leben oder zu einer schweren Strafe wegen Verlet...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / 8. Büromäßige Behandlung

Rz. 55 Erscheint ein Mandant, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt worden ist, hat der Anwalt die für die Erhebung der Kündigungsschutzklage geltende Ausschlussfrist zu beachten. Diese beträgt drei Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Die Frist ist sofort im Fristenkalender zu notieren. Bevor der Anwalt eine Klage erhebt, sollte er umgehend versuchen, eine Einigung mit...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / I. Allgemeines

Rz. 8 Das Erbrecht der Balearen ist in drei Büchern der CDCIB geregelt: Buch I widmet sich u.a. dem Erbrecht für Mallorca, Buch II dem Erbrecht Menorcas und Buch III dem für Ibiza und Formentera geltenden Erbrecht. Rz. 9 Die Regelungen des Erbrechts für Mallorca sind im Zweiten Titel des Ersten Buches der CDCIB (Art. 6 ff.) verortet und wie folgt gegliedert:mehr

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Katalonien / 1. Rechtssystematik, Voraussetzungen und Wirkungen

Rz. 78 Das katalanische System der Erbannahme ist anders als das deutsche, was gewöhnlich zu Problemen und Fehlern in der internationalen Praxis führt. In Katalonien muss der Erbe die Erbschaft ausdrücklich oder stillschweigend annehmen oder ausschlagen. Eine Frist hierzu besteht nicht (Art. 461–12.1 CCCat).[24] Es existiert keine automatische Annahme der Erbschaft durch den...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / c) Rechtsnatur und Höhe des Noterbrechts

Rz. 92 Das Noterbrecht besteht in dem Recht auf Übertragung von Nachlassgegenständen aus der Erbmasse, die dem Wert nach der Pflichtteilsquote entsprechen (pars bonorum).[135] Der Noterbberechtigte kann nämlich gemäß Art. 47 Abs. 1 CDCIB die Rechte auf Herausgabe und Teilung des Nachlasses geltend machen und auch das Erbauseinandersetzungsverfahren einleiten, auch wenn er ke...mehr

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§ 2 Fristenkontrolle / I. ZPO/FamFG

Rz. 71 Wichtige Fristen der ZPO und des FamFG finden Sie in nachstehender alphabetischer Reihenfolge (keine abschließende Aufzählung):mehr

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Tschechien / 1. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 122 Mit dem Tod des Erblassers entsteht für den oder die Erben das Erbrecht, also das Recht auf den Nachlass oder Teilen hiervon (§ 1479 ZGB). Der Erwerb wird nach § 1670 ZGB vom Nachlassgericht bescheinigt. Bei gesetzlicher Erbfolge geht der Nachlass unmittelbar mit dem Tod des Erblassers auf den oder die Erben über. Dies gilt auch bei gewillkürter Erbfolge, es sei denn...mehr

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Bulgarien / 2. Teilung der Vermögenswerte

Rz. 84 Die Erben sind Miteigentümer zu Bruchteilen der beweglichen und unbeweglichen Sachen, gemeinsame Inhaber zu Bruchteilen der restlichen Vermögensrechte des Nachlasses und anteilige nichtsolidarische Schuldner (Teilschuldner) für die Verbindlichkeiten der Erbschaft. Eine Teilung der Vermögenswerte ist nicht zwingend. Ob sie eingeleitet wird und wie sie verläuft, hängt s...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 9.2.4.3 Anfechtungsfrist

Rz. 625 Eine Anfechtungsklage muss innerhalb der Anfechtungsfrist nach der Beschlussfassung erhoben werden. Die Anfechtungsfrist beträgt in der Regel einen Monat; sie beginnt vorbehaltlich anderer Satzungsregelungen[1] mit der Kenntnis des Gesellschafters vom Beschlussinhalt.[2] Anwesende Gesellschafter haben bereits mit Feststellung des Beschlussergebnisses die notwendige K...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rz. 1 Stand: EL 119 – ET: 10/2019 Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist (> Fristen) einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 110 Abs 1 Satz 1 AO, § 56 Abs 1 FGO); es ist dies "ein grundlegendes Erfordernis eines rechtsstaatlichen Verfahrens" (Tipke, StuW 2004, 3 [9f] mit verfassungsrechtlichen Erwägunge...mehr

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Sommer, SGB V § 106 Wirtsch... / 2.5 Prüfmaßnahmen

Rz. 8 Nach Abs. 3 Satz 2 können die Prüfmaßnahmen der Prüfungsstelle grundsätzlich in beide Richtungen gehen, also sowohl eine Nachforderung zugunsten des geprüften Leistungserbringers als auch eine Nachforderung bzw. Kürzung zu dessen Lasten auslösen. Im operativen Bereich sollen gezielte Beratungen des vertragsärztlichen Leistungserbringers durch die Prüfungsstelle weitere...mehr

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Sommer, SGB V § 106d Abrech... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Die Vorschrift bezieht sich auf die Abrechnungsprüfungen sowohl in der vertragsärztlichen Versorgung als auch in der vertragszahnärztlichen Versorgung. Der Schwerpunkt des Inhalts der Vorschrift liegt aber eindeutig auf den Abrechnungsprüfungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung, was sich schon in der Überschrift der Vorschrift widerspiegelt. Wenn die vertrags...mehr

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Sommer, SGB V § 87b Vergütu... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Abs. 1 regelt als Grundsatz, dass die vereinbarte Gesamtvergütung (vgl. § 87a) von der jeweiligen KV an die Leistungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung, Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten, angestellte Ärzte oder Psychotherapeuten und medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigte Einrichtungen und Nichtvertragsärzte für Notfallbehandlungen der Versic...mehr

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Sommer, SGB V § 106d Abrech... / 2.5 Prüfung durch die Krankenkassen

Rz. 29 Seit dem 1.1.2004 sind auch die Krankenkassen gesetzlich verpflichtet, Abrechnungsprüfungen von Amts wegen durchzuführen. Die Abrechnungsprüfung nach Abs. 3 ist als eigenständige Aufgabe der Krankenkasse neben die der KV obliegenden Abrechnungsprüfung nach Abs. 2 getreten. Nach § 15 der Richtlinien kann die Krankenkasse die Prüfung auf den Verband übertragen, was sich...mehr

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Sommer, SGB V § 106d Abrech... / 2.10 Richtlinien für die Abrechnungsprüfungen der vertragsärztlichen Versorgung

Rz. 43 Die nach Abs. 6 mit Wirkung zum 1.7.2008 vereinbarten Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der sich im Rubrum als GKV-Spitzenverband bezeichnet, regeln den Inhalt und die Durchführung der Abrechnungsprüfung der KV (vgl. Abs. 2) sowie der Abrechnungsprüfung der Krankenkassen (vgl. Abs. 3). Änderungen ...mehr

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Sommer, SGB V § 106d Abrech... / 2.2.1 Prüfmethoden der KV

Rz. 14 Abs. 2 beschreibt Eckpunkte, die eine KV bei ihrer Abrechnungsprüfung zu berücksichtigen hat. Prüfziel ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte und der anderen vertragsärztlichen Leistungserbringer. Inhalt und Durchführung der Abrechnungsprüfungen durch die KV sowie die Kriterien dieser Prüfungen richten sich nach den bundesein...mehr

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Sommer, SGB V § 106d Abrech... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 eingeführt worden. Mit der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) ist im Abs. 6 das BMGS in BMG geändert worden. Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des ...mehr

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Sommer, SGB V § 106d Abrech... / 2.11 Richtlinien für die Abrechnungsprüfungen der vertragszahnärztlichen Versorgung

Rz. 46 Die zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und den damals noch zuständigen Spitzenverbänden der Krankenkassen geschlossenen Richtlinien zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungs- und Plausibilitätsprüfungen i. d. F. v. 30.1.2008 sind zum 1.7.2008 in Kraft getreten. Nach § 212 Abs. 5 gelten sie so lange fort, bis der erst zum 1.7.2008 zuständi...mehr

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Sommer, SGB V § 106 Wirtsch... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Bei der Leistungsgewährung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung steht der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit im Vordergrund. Er richtet sich an alle Leistungserbringer, alle Versicherten und alle Krankenkassen (vgl. §§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 12 Abs. 1 Satz 2, 70 Abs. 1). Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Rahmen der vertrags(zahn-)ärztlichen Versorgung sind di...mehr

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Sommer, SGB V § 106d Abrech... / 2.6 Anträge auf KV-/Krankenkassenprüfungen und auf Wirtschaftlichkeitsprüfungen

Rz. 38 Abs. 4 enthält Regelungen, wie die KV und die Krankenkassen i. S. einer effektiven Zusammenarbeit wechselseitig gezielte Prüfungen durch den jeweils anderen Partner veranlassen und wie sie Wirtschaftlichkeitsprüfungen ärztlicher Leistungen in Gang bringen können. Ein nach Abs. 4 Satz 1 gestellter Antrag der Krankenkasse bezieht sich auf eine Abrechnungsprüfung nach Abs...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 2.6.1.2 Haftung des alten Komplementärs

Rz. 572 Rechtslage nach Inkrafttreten des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes Scheidet ein persönlich haftender Gesellschafter aus oder wird seine gesellschaftsrechtliche Stellung in die eines Kommanditisten umgewandelt, haftet er für alle bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens begründeten Verbindlichkeiten (sog. Altverbindlichkeiten) weiter, § 160 Abs. 1 und Abs. 3 HGB[1] i. V. m...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 2.6.1.4 Haftung des alten Kommanditisten

Rz. 577 Der ausscheidende Kommanditist haftet für alle bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten (sog. Altverbindlichkeiten) nach den allgemeinen Bestimmungen zur Kommanditistenhaftung gemäß §§ 171 f. HGB.[1] Er haftet demnach persönlich und unmittelbar bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme, wenn er eine Einlage in das Gesellschaftsverm...mehr

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ZErb 10/2019, Überschneidun... / c) Eintrittsrecht des überlebenden Ehegatten, Lebenspartner, Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen, § 563 BGB

§ 563 BGB geht mit seinem Eintrittsrecht dem Sonderkündigungsrecht nach §§ 580, 564 BGB vor. Für den überlebenden Ehegatten, Lebenspartner, Familienangehörigen[8] oder Haus-haltsangehörigen ist § 563 BGB nur dann von Bedeutung, wenn der Ehegatte, Lebenspartner, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige nicht bereits Mitmieter gewesen ist. War der Ehegatte, Lebenspartner, F...mehr

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XIII Anhang III: Muster / 3 Gesellschaftsvertrag einer Komplementär-GmbH (Mehrpersonen-GmbH)

§ 1 Firma, Sitz (1) Die Firma lautet (2) Sitz der Gesellschaft ist … § 2 Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Personenhandelsgesellschaften, insbesondere die Beteili...mehr

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XIII Anhang III: Muster / 1 Gesellschaftsvertrag einer personen- und beteiligungsgleichen Mehrpersonen-GmbH & Co. KG

§ 1 Firma, Sitz (1) Die Firma lautet (2) Sitz der Gesellschaft ist … § 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist … (2) Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen vornehmen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern, Zweigniederlassungen errichten, gleichartige oder...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aufrechnung / 1 Voraussetzungen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich einander Leistungen schulden, die gleichartig sind. Gleichartig sind Leistungen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich z. B. jeweils Geldleistungen schulden. Fordert der Arbeitgeber die Herausgabe von in seinem Eigentum stehenden Gegenständen, kann der Arbeitnehmer also nicht mit seinen Vergütungsansprüchen aufrechnen. In diesem Fall...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aufrechnung / 1.3 Fälligkeit der Gegenforderung

Die Forderung, mit der aufgerechnet wird (Gegenforderung), muss entstanden und fällig sein.[1] Die Fälligkeit einer Steuerforderung der Finanzbehörden kann z. B. durch Stundung hinausgeschoben sein. Eine Aussetzung der Vollziehung schiebt die Fälligkeit nicht hinaus. Gleichwohl darf die Finanzbehörde nicht mit der "ausgesetzten" Steuerforderung aufrechnen, da die Aufrechnung...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 2.2.2 Abgeltung von Urlaubsansprüchen

Werden Urlaubsansprüche abgegolten, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 157 Abs. 2 SGB III für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Gesetzgeber betrachtet die Urlaubsabgeltung nicht als Entschädigung für den während des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgten Erholungsurlaub, sondern als eine Form von Arbeitsentgelt für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhält...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.2.1 Unbilligkeit aufgrund des Verfahrensrechts

Rz. 45 Die Institute der abweichenden Steuerfestsetzung, § 163 AO, oder des Erlasses, § 227 AO, dienen nicht dazu, die Vorschriften über die Änderung von Steuerbescheiden zu umgehen. Rechtswidrige Steuerbescheide können, anders als andere Verwaltungsakte nach § 130 AO, nicht jederzeit geändert werden, sondern nur, wenn die besonderen Voraussetzungen der §§ 172ff. AO vorliege...mehr

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§ 3 Entlohnung / IV. Folgen sachlich nicht gerechtfertigter Ungleichbehandlung

Rz. 28 Ist eine Regelung ohne sachlichen Grund diskriminierend, so ist diese Regelung nach § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Denn § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG stellt ein Verbotsgesetz dar. Rz. 29 Konsequenz der Nichtigkeit einer entsprechenden Regelung im Vergütungsbereich ist regelmäßig das Eintreten des § 612 Abs. 1 BGB . Der Arbeitnehmer hat nunmehr einen Anspruch au...mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / 2. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber

Rz. 69 Während der Elternzeit ist es dem Arbeitnehmer grundsätzlich möglich, in ein Teilzeitarbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber einzutreten. Die Begründung eines solchen Arbeitsverhältnisses bedarf jedoch gem. § 15 Abs. 4 S. 3 BEEG der Zustimmung des Arbeitgebers. Rz. 70 Der Arbeitgeber kann gem. § 15 Abs. 4 S. 4 BEEG die Zustimmung nur innerhalb von vier Wochen a...mehr

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§ 19 Sozialversicherungsbei... / II. Beitragsschuldner im Innenverhältnis

Rz. 25 Zwar ist der Arbeitgeber im Außenverhältnis gegenüber dem Sozialversicherungsträger der einzige Beitragsschuldner, doch soll er nach dem gesetzlichen Konzept die Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nur etwa zur Hälfte tragen. Der Ausgleich erfolgt durch einen Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, der sich auf den ...mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / III. Finanzielle Absicherung

Rz. 21 Hinsichtlich der finanziellen Absicherung von werdenden und gewordenen Müttern ist danach zu unterscheiden, woraus sich das Beschäftigungsverbot ergibt. Rz. 22 Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ­ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mut...mehr

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§ 12 Der Anspruch auf Verri... / 2. Klagefrist

Rz. 217 Sowohl für die Geltendmachung des Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit als auch für den Anspruch auf wunschgemäße Verteilung der Arbeitszeit existiert keine Klagefrist.[225] Rz. 218 Der Anspruch unterliegt nicht tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Die Anwendung tarifvertraglicher Verfallsfristen passt nicht in das gesetzliche Fristensystem des § 8 TzBfG.[226] ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Scholtz, Der VZ bei der ESt, DStZ 1982, 487; Lippros, Verfahrensrechtliche Folgen der Zusammenveranlagung zur ESt, DB 1984, 1850; Slapio, Wirksamkeit der ESt-Erklärung bei Unterschrift durch den Bevollmächtigten, DStR 1995, 753; Bergan/Martin, Die getrennte Veranlagung als Steuersparmodell?, DStR 2006, 645; Bergan/Martin, Das Ende der Antragsveranlagung? – Die neue Ansicht des B...mehr

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zfs 08/2019, Keine Hinweisp... / 2 Aus den Gründen:

"… Das BG hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Kl. zwar zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs berechtigt ist, es aber an einer fristgerechten ärztlichen Feststellung der Invalidität fehlt und die Bekl. sich auf diese Fristversäumnis berufen kann." a) Bei der vom BG festgestellten Versicherung für fremde Rechnung ist die versicherte Person nach Ziff. 12.1 AUB 200...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zur Verzinsung von Vorsteuervergütungsansprüchen

Leitsatz Der Antragsteller im Vorsteuervergütungsverfahren verletzt keine Mitwirkungspflichten i.S. von § 61 Abs. 6 UStDV, wenn er die Einspruchsbegründung und die vom BZSt angeforderten Unterlagen zwar nicht innerhalb der Monatsfrist des § 61 Abs. 6 UStDV, aber innerhalb der ihm vom BZSt verlängerten Frist vorlegt. Normenkette § 18 Abs. 9 UStG, § 61 Abs. 5, Abs. 6 UStDV, § 1...mehr

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§ 4 Betriebsbedingte Kündig... / (3) Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB

Rz. 98 Seitens der Rechtsprechung des BAG wird in dem Zeitpunkt, in dem die Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers entfällt, die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB in Gang gesetzt. Da der Arbeitgeber bei Ablauf der Zwei-Wochen-Frist jedoch an ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis gekoppelt wäre, wäre dies unzumutbar und würde ihn in seinen von der Verfassung geschütz...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.3.2 Anwendung der §§ 108 bis 113 SGB X

Rz. 11 Weil § 14 und § 15 die Rehabilitationsträger verpflichten, rehabilitationsträgerübergreifend und umfassend nach allen Leistungsvorschriften zu leisten, bedarf es eines umfassenden Ausgleichsmechanismus. Dieser dient dem Zweck, dass der berechtigte Träger alle seine erbrachten Aufwendungen erstattet bekommen soll. Nach § 76 der Gemeinsamen Empfehlung zur Zuständigkeitsk...mehr