Fachbeiträge & Kommentare zu Außenprüfung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.5 Form und Ort der Aufbewahrung

Rz. 9 § 147a Abs. 1 S. 5 AO i. V. m. § 147 Abs. 2 AO bestimmt für die Form der Aufbewahrung, dass die Unterlagen grundsätzlich im Original aufzubewahren sind.[1] Die Unterlagen können aber unter den Voraussetzungen des § 147 Abs. 2 AO auch als Wiedergabe auf einem Bild- oder anderen Datenträger aufbewahrt werden.[2] Nach § 147a Abs. 1 S. 5 AO i. V. m. § 147 Abs. 5 AO ist der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.7.1 Steuerrechtliche Folgen

Rz. 22 Nur eine ordnungsgemäße Buchführung kann eine Beweiswirkung (s. Rz. 11) erreichen. Kommt der Stpfl. seinen Verpflichtungen zur Buchführung, Aufzeichnung, Aufbewahrung und Vorlage nicht oder nur so fehlerhaft nach, dass die Beweisfunktion (s. Rz. 11) entfällt, kann die Finanzbehörde eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 Abs. 2 S. 2 AO vornehmen.[1] Beste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.4 Wertung der Rechtslage

Rz. 52 Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des Verzögerungsgelds quasi als Annex zur Möglichkeit des Transfers der elektronischen Buchführung einen schweren systematischen Fehlgriff getan. Eindeutig besser wäre die Regelung im Rahmen der §§ 193ff. AO aufgehoben gewesen. Die Bandbreite des Verzögerungsgelds ist als unangemessen groß anzusehen, sodass eine Beschränkung einer ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 5.3 Aufbewahrungspflicht und Dauer der Aufbewahrung

Rz. 25 Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, sind alle Aufzeichnungen und Unterlagen über die Beziehung zu der Drittstaat-Gesellschaft und alle damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben aufzubewahren. Dies dürften neben gesellschaftsrechlichen Unterlagen vor allem Kontounterlagen sein.[1] Eine Konkretisierung, welche Aufzeichnungen und Unterlagen aufzubewahren sind, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 5 Pflichtwidriges Verhalten

Rz. 24 Eine Verletzung der über § 140 AO begründeten Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflicht kann steuerliche und ggf. auch bußgeldrechtliche bzw. strafrechtliche Folgen auslösen.[1] Steuerlich kommt hierbei insbesondere eine Schätzung nach § 162 AO in Betracht, wenn gegen die gesetzlichen Pflichten verstoßen wird[2], da dann die Buchführung nicht als ordnungsgemäß anzusehen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 146a AO normiert besondere Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme. Die Regelung wurde durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[1] in die AO eingefügt. Die Norm ist anzuwenden auf Kalenderjahre nach dem 31.12.2019.[2] Sinn und Zweck der Norm ist da...mehr

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Betriebsprüfung, Zuschätzungen von Umsätzen

Wo die Probleme sind: Das richtige Konto Kassenbuch Vermögenszuwachs Geldverkehrsrechnung 1 So kontieren Sie richtig! So kontieren Sie richtig! Führt das Finanzamt eine Betriebsprüfung durch, prüft...mehr

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Betriebsprüfung, Zuschätzun... / 5 Äußerer und innerer Betriebsvergleich: So geht der Betriebsprüfer vor

5.1 Äußerer Betriebsvergleich: Vergleich mit anderen Unternehmen der Branche Als äußerer Betriebsvergleich wird der Vergleich der Buchführungsdaten des geprüften Unternehmers mit anderen Unternehmen (i. d. R. artverwandter Unternehmen) vorgenommen. Hierfür nimmt die Finanzverwaltung die amtliche Richtsatzsammlung zu Hilfe. Die amtlichen Richtsatzsammlungen werden jährlich akt...mehr

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Betriebsprüfung, Zuschätzun... / Wo die Probleme sind:

Das richtige Konto Kassenbuch Vermögenszuwachs Geldverkehrsrechnungmehr

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Betriebsprüfung, Zuschätzun... / 6 Summarische Risikoprüfung: Finanzverwaltung setzt Programme ein

Der Zeitreihenvergleich ist immer wieder Anlass für Klagen, sodass sich die Finanzverwaltung im Rahmen ihrer Betriebsprüfungen immer wieder der summarischen Risikoprüfung bedient. Hierbei werden die digitalen Daten des Unternehmers automatisch ausgewertet. Hierdurch erhofft sich die Finanzverwaltung Erkenntnisse über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu erlangen. Die Fina...mehr

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Betriebsprüfung, Zuschätzun... / 1 So kontieren Sie richtig!

So kontieren Sie richtig! Führt das Finanzamt eine Betriebsprüfung durch, prüft es zunächst die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Wenn z. B. die Kassenführung nicht ordnungsgemäß ist und sic...mehr

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Betriebsprüfung, Zuschätzun... / 5.2 Innerer Betriebsvergleich: Nachkalkulation der Unternehmensdaten

Als innerer Betriebsvergleich erfolgt der Vergleich der Buchführungsdaten des Unternehmens im Unternehmen direkt. Hierbei wird anhand des Waren- oder Materialeinsatzes des geprüften Betriebs der Umsatz nachkalkuliert, um entsprechende Rückschlüsse auf die mit dem Produkt oder der Dienstleistung erzielten Gewinne zu erhalten. Zum inneren Betriebsvergleich zählt auch der Zeitre...mehr

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Betriebsprüfung, Zuschätzun... / 3.2 Schätzungsbefugnis darf nicht auf bloße Nennung von formellen oder materiellen Mängeln beruhen

In einem aktuell entschiedenen BFH-Urteil, veröffentlicht am 11.4.2024[1], wurde bei einem Restaurantbetreiber für die Jahre 2011 bis 2024 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Den überwiegenden Teil seiner Einnahmen nahm der Restaurantbetreiber bar ein und verwendete hierfür eine elektronische Registrierkasse einer Bauart, die in den 1980er Jahren entwickelt worden war. Das FA...mehr

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Betriebsprüfung, Zuschätzun... / 3.3 Wie ein Kassenfehlbetrag berechnet wird

Der höchste Kassenfehlbetrag beläuft sich auf 2.630 EUR. 2.630 EUR und normaler Kassenbesta...mehr

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Betriebsprüfung, Zuschätzun... / 3 Möglichkeiten der Zuschätzung bei fehlerhafter Buchführung

Das Finanzamt kann den Gewinn i. d. R. nur dann durch Hinzuschätzung erhöhen, wenn die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist und sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass nicht alle Einnahmen erfasst worden sind. Die Finanzverwaltung verwirft dann die Buchführung als nicht ordnungsgemäß, wodurch sich die Tür für Hinzuschätzungen öffnet. Zündstoff für Auseinandersetzungen mit dem ...mehr

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Betriebsprüfung, Zuschätzun... / 5.1 Äußerer Betriebsvergleich: Vergleich mit anderen Unternehmen der Branche

Als äußerer Betriebsvergleich wird der Vergleich der Buchführungsdaten des geprüften Unternehmers mit anderen Unternehmen (i. d. R. artverwandter Unternehmen) vorgenommen. Hierfür nimmt die Finanzverwaltung die amtliche Richtsatzsammlung zu Hilfe. Die amtlichen Richtsatzsammlungen werden jährlich aktualisiert und vom Bundesministerium der Finanzen öffentlich zum Download zur...mehr

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Betriebsprüfung, Zuschätzun... / 7 Geldverkehrsrechnung: So geht der Prüfer vor

Bei der Geldverkehrsrechnung handelt es sich um eine verkürzte Form der Vermögenszuwachsrechnung, bei der allein Kontenstände und Geldströme betrachtet werden. Es gilt der Grundsatz: Niemand kann mehr Geld ausgeben, als er vorher eingenommen hat. Der Betriebsprüfer wird sich vornehmlich dann der Geldverkehrsrechnungen bedienen, wenn ihm die Vermögensverhältnisse bekannt sind...mehr

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Betriebsprüfung, Zuschätzun... / 3.1 Bei bargeldintensiven Branchen – Betriebsprüfungsschwerpunkt: Kasse

Bei Betrieben mit einem hohen Anteil an Barerlösen wird der Betriebsprüfer einen Schwerpunkt auf die Überprüfung der Kasse legen. Er wird sich dabei vorwiegend auf die Zeiträume konzentrieren, in denen der Kassenbestand verhältnismäßig niedrig war, weil hier die Wahrscheinlichkeit von Kassenfehlbeträgen am größten ist. Übersteigen die Ausgaben eines Zeitraums den Anfangsbest...mehr

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Betriebsprüfung, Zuschätzun... / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Betriebsprüfer stellt Kassenfehlbetrag fest und schätzt Erlöse hinzu

Bei Herrn Krüger hat sich der Betriebsprüfer des Finanzamts angemeldet. Der Betriebsprüfer stellt einen Kassenfehlbetrag von 2.400 EUR fest. Er schätzt nicht nur diesen Fehlbetrag hinzu, sondern zusätzlich einen Betrag von 575 EUR, der üblicherweise als Kassenbestand vorhanden ist. Bei der Hinzuschätzung von 2.975 EUR handelt es sich um einen Bruttobetrag, sodass sich die Ne...mehr

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Betriebsprüfung, Zuschätzun... / 4 Was der Betriebsprüfer durch die Vermögenszuwachsrechnung ermittelt

Bei der Vermögenszuwachsrechnung vergleicht der Betriebsprüfer den Vermögensbestand am Ende des Vergleichszeitraums mit dem Vermögensstand am Anfang des Vergleichszeitraums. Hierbei wird auch das Privatvermögen einbezogen. Berücksichtigt werden auch alle Ausgaben und Einnahmen in diesem Vergleichszeitraum. Es handelt sich um eine aufwendige und umfassende Berechnung. Anhand ...mehr

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Betriebsprüfung, Zuschätzun... / 9 So wehren Sie sich gegen Zuschätzungen

Vermögenszuwachsrechnung und Geldverkehrsrechnung sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[1] geeignete Schätzungsmethoden. Das Finanzamt darf unterstellen, dass ungeklärte Geld- und Vermögenszuwächse aus nicht versteuerten Einkünften stammen. Um Zuschätzungen zu vermeiden, müssen die Annahmen des Finanzamts widerlegt werden. Das ist möglich, wenn die Annahmen des P...mehr

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Betriebsprüfung, Zuschätzun... / 8 Formelle Mängel in der Buchführung: Hinterfragen der Mängel – bei geringfügigen Mängeln Einspruch möglich

Viele Betriebsprüfer folgern aus dem Vorliegen von formellen Buchführungsmängeln eine Schätzungsbefugnis. Dem ist jedoch grundsätzlich zu widersprechen. Sollten nur geringfügige formelle Buchführungsmängel vorliegen, die nicht grundsätzlich die Richtigkeit der ansonsten ordnungsgemäß vorgenommenen Buchführung anzweifeln, können Sie Einspruch gegen die vorgenommenen Schätzung...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Familienangehörige / 2 Schriftlicher Arbeitsvertrag empfehlenswert

Das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis kann nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder stillschweigend vereinbart werden. Jedoch müssen die Vereinbarungen zu Beginn des Zeitraums getroffen werden, für den die Vergütungen gezahlt werden sollen. Nachträgliche Gehaltserhöhungen oder nachträgliche Gehaltsvereinbarungen werden nicht ohne Weiteres anerkannt. Allein die Mitarbei...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 6 Frist für den Erlass bestimmter Prüfungsanordnungen und Auswirkungen auf die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 3, 1. Halbs. AO (Abs. 5)

Rz. 53 § 197 Abs. 5 ist durch das DAC 7-UmsG v. 20.12.2022[1] mit Wirkung vom 1.1.2025 in das Gesetz eingefügt worden und ist nach Art. 97 Abs. 37 Abs. 2 S. 1 EGAO erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit zum selben Zeitpunkt und mit dem selben zeitlichen Anwendungsbereich eingefügten § 1...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 4.1 Vorlage aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtiger Unterlagen (Abs. 3 S. 1)

Rz. 42 Nach dem durch das DAC 7-UmsG v. 20.12.2022[1] eingefügten Abs. 3 S. 1 AO kann mit der Prüfungsanordnung die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist verlangt werden. Die von dem Stpfl. eingereichten Unterlagen sollen es der Finanzbehörde insbesondere ermöglichen, gemäß dem ebenfalls neu eingefügten Abs. 4 Pr...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 197 AO gilt grundsätzlich für alle Prüfungsanordnungen i. S. des § 196 AO. Die Anwendung der Abs. 3 und 4 setzt allerdings voraus, dass den zu prüfenden Stpfl. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten treffen. Der Anwendungsbereich des Abs. 5 ist auf Außenprüfungen beschränkt, deren Grundlage ein Steuerbescheid ist, der aufgrund einer in § 149 Abs. 3 AO genannten St...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 3 Verlegung des Prüfungsbeginns auf Antrag des Stpfl. (Abs. 2)

Rz. 30 Nach § 197 Abs. 2 AO soll der Beginn der Außenprüfung auf Antrag des Stpfl. auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden. Der Antrag nach § 197 Abs. 2 AO ist von dem Vorgehen gegen eine unter Missachtung des § 197 Abs. 1 S. 3 AO erfolgte Festsetzung des Prüfungsbeginns zu unterscheiden. Den Einwand, dass die Prüfungsa...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 5 Mitteilung von Prüfungsschwerpunkten nach Vorlage von Unterlagen i. S. d. Abs. 3 (Abs. 4); Frist für den Erlass von Prüfungsanordnungen (Abs. 5)

Rz. 50 Sind Unterlagen nach § 197 Abs. 3 AO vorgelegt worden, sollen dem Stpfl. nach § 197 Abs. 4 S. 1 AO die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprüfung mitgeteilt werden. Durch die Nennung von Prüfungsschwerpunkten soll sich der Stpfl. besser auf die Prüfung vorbereiten, vom Prüfer benötigte Unterlagen schneller zur Verfügung stellen und dadurch die Durchführung d...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1.4 Teilnahme von Gemeindebediensteten

Rz. 13 Soweit die Realsteuern von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, sind die Gemeinden berechtigt, durch Gemeindebedienstete an Außenprüfungen bei Stpfl. teilzunehmen, wenn diese in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten oder Grundbesitz haben und die Außenprüfungen im Gemeindebezirk erfolgen.[1] Die Regelung des Rechts auf Teilnahme von Gemeindebediensteten an de...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1.2 Prüfungsbeginn

Rz. 7 Nach § 197 Abs. 1 S. 1 AO ist dem Stpfl. auch der voraussichtliche Prüfungsbeginn mitzuteilen. Die Festlegung des Prüfungsbeginns ist ein selbständiger Verwaltungsakt[1], der den Zeitpunkt bestimmt, von dem an der Stpfl. verpflichtet ist, Prüfungsmaßnahmen zu dulden und seinen Mitwirkungspflichten gem. § 200 AO zu genügen.[2] Im Hinblick auf die Regelung des § 200 Abs. ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.3 Bekanntgabe gegenüber dem Stpfl., bei dem die Prüfung durchgeführt werden soll

Rz. 23 Nach § 197 Abs. 1 S. 1 AO sind die dort genannten Regelungen dem Stpfl. bekannt zu geben, "bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll". Das ist derjenige, dessen steuerliche Verhältnisse überprüft werden sollen und dem aufgegeben wird, die Außenprüfung in dem den in der Prüfungsanordnung näher beschriebenen Umfang zu dulden und bei ihr mitzuwirken.[1] Gegenüber...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 4.2 Übertragung der Unterlagen in digitaler Form (Abs. 3 S. 2 und 3)

Rz. 47 Sind die vorzulegenden Unterlagen mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, sind die Daten nach § 197 Abs. 3 S. 2 AO in einem maschinell auswertbaren Format an die Finanzbehörde zu übertragen. Dies entspricht der Verpflichtung, die sich nach Beginn der Außenprüfung aus § 147 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AO ergibt. Durch § 197 Abs. 3 S. 2 AO soll der Finanzbehörde...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1.1 Prüfungsanordnung

Rz. 6 Die Notwendigkeit, die Prüfungsanordnung dem Stpfl. bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll, bekannt zu geben, ergibt sich unabhängig von Abs. 1 S. 1 daraus, dass es sich dabei um einen Verwaltungsakt handelt, der nach § 124 Abs. 1 S. 1 AO in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem er demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, bekannt geg...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 197 AO geht inhaltlich über die in der Überschrift genannte Bekanntgabe der Prüfungsanordnung hinaus. Abs. 1 regelt in S. 1 die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, des voraussichtlichen Prüfungsbeginns und der Namen der Prüfer. S. 2 sieht den Verzicht des Stpfl. auf die Einhaltung der sich aus S. 1 ergebenden Frist vor. S. 3 regelt die Bekanntgabe einer Erstreckungsano...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 2 Verhältnis zu § 122 AO: Die Prüfungsanordnung und die Festlegung des voraussichtlichen Prüfungsbeginns sind Verwaltungsakte. Wem gegenüber und auf welche Weise ihre Bekanntgabe zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 122 AO. § 197 Abs. 1 AO bestimmt lediglich das zeitliche Verhältnis der Bekanntgabe zum Prüfungsbeginn. Verhältnis zu § 124 AO: Die Notwendigkeit, die Prüfungsa...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.2.3 Folgen bei Verstößen

Rz. 22 Erfolgt die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nicht angemessene Zeit vor Prüfungsbeginn, ist sie rechtswidrig. Der Stpfl. kann die Prüfungsanordnung anfechten und Aussetzung der Vollziehung beantragen. Kann die Prüfung infolge der Aussetzung nicht mehr vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist beginnen, tritt Festsetzungsverjährung ein. Denn der Antrag auf Aussetzung...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1 Bekannt zu gebende Regelungen

Rz. 5 § 197 Abs. 1 S. 1 AO bestimmt zusammenfassend, welche Regelungen dem zu prüfenden Stpfl. vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben sind. Dies sind die Prüfungsanordnung nach § 196 AO, die Festlegung des Prüfungsbeginns sowie die Bestimmung der Prüfer. Obwohl die Bekanntgabe dieser verschiedenen Regelungen äußerlich zusammengefasst werden kann, sind sie rechtlich selbstän...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1.3 Namen der Prüfer

Rz. 11 Neben der Prüfungsanordnung und dem voraussichtlichen Prüfungsbeginn sind dem Stpfl. auch die Namen der Prüfer bekannt zu geben. Hierdurch soll es dem Stpfl. zum einen ermöglicht werden, die Personen zu identifizieren, denen gegenüber er zur Duldung und Mitwirkung verpflichtet ist.[1] Zum anderen soll ihm dadurch Gelegenheit gegeben werden, Gründe geltend zu machen, d...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.2.1 Angemessene Zeit vor Prüfungsbeginn

Rz. 16 Die Prüfungsanordnung, der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem Stpfl. angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben. Hierdurch soll es dem Stpfl. ermöglicht werden, sich ohne unzumutbaren Aufwand auf die Prüfung einzustellen und die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen (z. B. Bereitstellung von Räumen und Freihaltung v...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 8 Folgen fehlender bzw. fehlerhafter Prüfungsanordnung (Verwertungsverbot)

Rz. 47 Die Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung als solcher steht der Auswertung der im Rahmen der Außenprüfung getroffenen Feststellungen durch Erlass, Änderung oder Aufhebung von Steuer- und Feststellungsbescheiden nicht entgegen. Die Prüfungsanordnung bildet die Grundlage der Außenprüfung nicht nur in dem Sinne, dass sie die notwendige Voraussetzung für deren Durchführu...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 2.1 Bedeutung der Prüfungsanordnung

Rz. 4 Der Wortlaut des § 196 AO bringt die Bedeutung der Prüfungsanordnung nur unvollständig zum Ausdruck. Mit der Prüfungsanordnung bestimmt die Finanzbehörde nicht nur den Umfang der Außenprüfung, sondern sie konkretisiert damit die im Gesetz in abstrakt-genereller Form umschriebene Pflicht zur Duldung von Außenprüfungen auf den Einzelfall. Mit der Prüfungsanordnung wird d...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 3 Die Prüfungsanordnung erlassende Behörde

Rz. 17 Nach § 5 Abs. 1 S. 1 BpO ordnet die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde die Außenprüfung an. Dies trifft allerdings nur für den Fall zu, dass die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde zugleich nach § 195 S. 1 AO für die Durchführung der Außenprüfung zuständig ist.[1] Viele Bundesländer haben jedoch von der durch § 17 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und 2 FVG eröffne...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 2.6 Wirkungen der Prüfungsanordnung

Rz. 9 Die Prüfungsanordnung bestimmt den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung. Nur innerhalb der dadurch gezogenen Grenzen können die Rechtswirkungen eintreten, die das Gesetz an die Anordnung und Durchführung einer Außenprüfung knüpft. Die Prüfungsanordnung bildet sowohl im Hinblick auf das Prüfungssubjekt als auch auf den sachlichen und zeitliche...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 196 AO gilt für alle Arten von Außenprüfungen unabhängig davon, ob es sich um eine erstmalige Prüfungsanordnung, eine Ergänzungs- oder Erweiterungsanordnung oder eine Erstreckungsanordnung i. S. v. § 194 Abs. 2 AO handelt.[1] Eine Ausnahme von dem Erfordernis der Prüfungsanordnung sieht das Gesetz nur für den Fall vor, dass Feststellungen im Rahmen einer gesetzlich vo...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 5 Sachlicher und zeitlicher Umfang der Prüfungsanordnung

Rz. 34 Außer dem Prüfungsadressaten muss die Prüfungsanordnung auch den Gegenstand der Prüfung klar und eindeutig bezeichnen. Mögliche Gegenstände einer Außenprüfung sind nach § 194 Abs. 1 S. 2 AO vor allem bestimmte Steuerarten, bestimmte Besteuerungszeiträume oder bestimmte Sachverhalte. Die Anordnung der Außenprüfung für eine bestimmte Steuerart umfasst nicht nur die Fests...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 7 Rechtsschutz

Rz. 42 Bei der Prüfungsanordnung handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, gegen den Einspruch[1] und Anfechtungsklage[2] gegeben sind. Da die Prüfungsanordnung hinsichtlich der Bestimmung des persönlichen, sachlichen und zeitlichen Prüfungsumfangs eine Vielzahl selbständiger Regelungen enthält (s. Rz. 5), kann die Anfechtung auf einzelne dieser Regelungen beschrän...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 2.2 Teilbarkeit der Prüfungsanordnung

Rz. 5 Nach § 196 AO bestimmt die Finanzbehörde den Umfang der Außenprüfung in "einer" Prüfungsanordnung. Dies gilt auch für den Fall, dass die Außenprüfung – wie in § 194 Abs. 1 S. 2 AO vorgesehen und in der Praxis üblich ist – mehrere Besteuerungsarten und/oder Besteuerungszeiträume umfasst. Ungeachtet der äußerlichen Zusammenfassung enthält die Prüfungsanordnung in diesem ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 2.7 Wirkungsdauer der Prüfungsanordnung

Rz. 10 Die Wirkungen der Prüfungsanordnung entfallen mit dem Abschluss der Prüfung. Die Prüfungsanordnung erledigt sich dadurch i. S. d. § 124 Abs. 2 AO "auf andere Weise".[1] Die Erledigung der Prüfungsanordnung hat zur Folge, dass der durch die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung eingetretene Ausschluss der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige[2] entfällt, die Möglic...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 2.5 Inhalt der Prüfungsanordnung

Rz. 8 Der notwendige Inhalt der Prüfungsanordnung ergibt sich aus der Funktion der Prüfungsanordnung als Rechtsgrundlage der Außenprüfung. Die Prüfungsanordnung hat daher die Rechtsgrundlagen der Außenprüfung, die zu prüfenden Steuerarten, Steuervergütungen, Prämien, Zulagen, ggf. zu prüfende bestimmte Sachverhalte sowie den Prüfungszeitraum zu enthalten.[1] Die einzelnen Te...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 2 Verhältnis zu § 193 AO : Gegenüber wem eine Prüfungsanordnung ergehen darf, ergibt sich nicht aus § 196 AO, sondern aus den Vorschriften, die die Verpflichtung zur Duldung einer Außenprüfung in abstrakter Form begründen, in erster Linie also aus § 193 AO.[1] Verhältnis zu § 194 AO : Aus § 194 Abs. 1 S. 2 AO ergibt sich, dass der durch die Prüfungsanordnung zu bestimmende ...mehr