Fachbeiträge & Kommentare zu Außenprüfung

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Außenprüfung dient der Ermittlung und Überprüfung von Besteuerungsgrundlagen, die nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–4 BewG gesondert festzustellen sind. Aufgrund der systematischen Stellung des § 156 BewG können damit aber nur nach § 151 BewG gesondert feststellbare Besteuerungsgrundlagen überprüft werden. Auszuscheiden sind damit nur nachrichtlich den Erbschaftsteuerst...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Umfang der Prüfung

Rz. 4 Gegenstand der Prüfung ist ausschließlich der Feststellungsgegenstand, soweit er für die Erbschaft- und Schenkungsteuer von Bedeutung ist. § 11 ErbStG legt fest, dass nur die Umstände im Zeitpunkt des Erwerbs in die Bewertung und damit auch in die Prüfung einzubeziehen sind. Gehört z.B. bebauter Grundbesitz zum Nachlass, so ist dieser auch dann als bebautes Grundstück ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Einsatz von Flankenschutzfahndern

Schrifttum: 1. Monographien: Burkhard, Betriebsprüfung und Steuerfahndungsprüfung, Praktikerkommentar der §§ 193–208 AO, 2. Aufl. 2019. 2. Einzelbeiträge: Anders, Kontrollbesuche durch Flankenschutzfahnder, DStR 2012, 1779; Beyer, Neues zur Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Finanzamt und Steuerfahndung, AO-StB 2013, 159; Beyer, Grenzen für den Einsatz von Flankenschutzfahndern...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 10. Stellungnahme

Rz. 749 [Autor/Stand] Der Einsatz von Flankenschutzfahndern ist einzuordnen in die Thematik, wieviel Abschreckung und Kontrolle im Besteuerungsverfahren rechtspolitisch erwünscht ist. Die Vorschriften der AO und der StPO werden oftmals nach dem rechtspolitischen Willen des jeweiligen Gesetzgebers verändert. Bei Flankenschutzfahndern stellt sich daher auch die Frage, ob Beste...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Rechte und Pflichten der Fahndung im Besteuerungsverfahren

Rz. 346 [Autor/Stand] Die Steuer- und Zollfahndung hat im Besteuerungsverfahren – das betrifft die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Grenzen des anhängigen Steuerstraf- oder -ordnungswidrigkeitsverfahrens gem. § 208 Abs. 1 Nr. 2 AO sowie die Vorfeldermittlungen gem. § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO – alle Ermittlungsbefugnisse, die auch den FÄ – insb. deren Prüfungsdiensten ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Kontrollmitteilungen

Schrifttum: 1. Monographien: Matthes, Rasterfahndung im Steuerstrafverfahren, Diss. Hannover 2006. 2. Einzelbeiträge: Braun, Kontrollmitteilungen anlässlich einer Außenprüfung, PStR 2004, 231; Dörn, Vorfeldermittlungen der Steuerfahndung gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO während Durchsuchungsmaßnahmen bei Kreditinstituten?, DStR 2002, 574; Eich, Auskunftsersuchen an Dritte, AO-StB 2...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Verwertungsverbote

a) Ermittlungen bei Kreditinstituten Rz. 681 [Autor/Stand] Im Strafverfahren ist ein gezieltes Suchen nicht zufällig i.S.d. § 108 StPO und damit unzulässig, so dass dabei aufgefundene Beweismittel einem strafprozessualen Verwertungsverbot unterliegen (s. § 385 Rz. 1022 und 1109; § 399 Rz. 186 m.w.N.). Das BVerfG hat die Sichtung und Verwertung von Kundenunterlagen als strafpr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Akteneinsicht

Rz. 386 [Autor/Stand] Im Strafverfahren steht ein Recht auf Akteneinsicht dem Verteidiger gem. § 147 Abs. 1 StPO zu (vgl. Nr. 35 Abs. 1–6 AStBV (St) 2022; s. AStBV Rz. 35; § 392 Rz. 392 ff.). Seit dem 1.1.2018[2] hat auch der unverteidigte Beschuldigte [3] nach § 147 Abs. 4 StPO ein Akteneinsichtsrecht (vgl. Nr. 35 Abs. 7 AStBV (St) 2022; s. § 392 Rz. 394). Bis zum Abschluss d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeines

a) Banken im Fokus der Ermittlungsbehörden Rz. 580 [Autor/Stand] Kreditinstitute gelangen immer wieder ins Visier der Steufa. Sie bilden schon deshalb eine erkenntnisreiche Informationsquelle, weil sie über vielfältige und umfangreiche Informationen zur finanziellen Situation und wirtschaftlichen Betätigung ihrer Kunden verfügen. Nahezu jeder Stpfl. unterhält aus privaten ode...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Beteiligte am Feststellungsverfahren (Abs. 1)

Rz. 2 Die Regelung betrifft die Beteiligung an Feststellungsverfahren für erbschaftsteuerliche Zwecke (§ 151 Abs. 1 BewG) und für Zwecke der Grunderwerbsteuer (§ 138 BewG). Mit der Beteiligtenstellung verbunden sind eine Reihe von Mitwirkungspflichten zur Aufklärung des Sachverhalts (§§ 90, 93, 97, 99 AO). Die Verwaltung verpflichtet sich, jedem Beteiligten den Feststellungs...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Aufgabenbereich 4 (§ 208 Abs. 2 Nr. 1 AO)

Rz. 46 [Autor/Stand] Durchführung steuerlicher Ermittlungen einschl. Außenprüfungen (s. Rz. 258 ff.). Befugnisse: gem. §§ 193 ff., 209 ff. AO. Rechte und Pflichten des Stpfl. bestimmen sich nach den einschlägigen Vorschriften der AO.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Sekundäre Ermittlungsfunktion

Rz. 257 [Autor/Stand] Neben den in § 208 Abs. 1 AO bezeichneten originären Aufgaben kann die Steuer- und Zollfahndung gem. § 208 Abs. 2 AO auch auf Ersuchen (§ 208 Abs. 2 Nr. 1 AO) oder kraft Übertragung (§ 208 Abs. 2 Nr. 2 AO) der zuständigen FinB steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung durchführen oder sonstige in die Zuständigkeit der FinB fallende Aufgab...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / gg) Überlegungen zur Ausgestaltung des hinreichenden Anlasses für die Aufnahme von Vorfeldermittlungen

Rz. 221 [Autor/Stand] Ebenso wie bei der Abgrenzung einer zulässigen Verdachtsbegründung vom unzulässigen Pauschalverdacht (s. dazu Rz. 152 ff.) bedarf es auch bei der Schwelle für steuerrechtliche Ermittlungen zusätzlich zu der allgemeinen Erfahrung eines konkreten Moments, anhand dessen die Erfahrung in Bezug auf bestimmte Hinterziehungsfelder gewürdigt werden kann. Die Vo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Ablauf der Festsetzungsfrist

Rz. 26 Grundsätzlich läuft die Festsetzungsfrist nach vier Jahren ab. Die Festsetzungsfrist dauert fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung und zehn Jahre bei Steuerhinterziehung.[57] Der Ablauf der Festsetzungsfrist kann gem. § 171 AO gehemmt sein, z.B. nach Anfechtung durch Einspruch/Klage, durch Beginn einer Außenprüfung (auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer), Ermittl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das JStG 2007 vom 13.12.2006[1] eingefügt worden. Eine über die allgemeinen Vorschriften der §§ 193–207 AO hinausgehende Regelung wurde erforderlich, nachdem in § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 BewG das Betriebsvermögen in den Katalog der gesondert festzustellenden Vermögenswerte aufgenommen und hierdurch die Zuständigkeit für die Bewertung der Betri...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Bei Schenkungen

Rz. 19 Bei einer Schenkung wird die in § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO enthaltene Dreijahresgrenze durch § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alt. 2 AO bei einer nach § 30 ErbStG bestehenden – aber nicht erfüllten – Anzeigepflicht, bis zu der der Anlauf der Festsetzungsfrist längstens gehemmt ist, außer Kraft gesetzt. In diesem Fall beginnt die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer später, und...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die örtliche Zuständigkeit des § 152 BewG folgt dem Grundsatz, dass das Finanzamt der größten Sachnähe die Feststellung durchführen soll. Die Regelung entspricht weitgehend der in § 18 AO geregelten örtlichen Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung für ertragsteuerliche Zwecke, so dass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Die Einführung einer eige...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Rechtsgrundlagen (Aufgabennorm)

a) § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO (Vorfeldermittlungen) Rz. 704 [Autor/Stand] Beim Einsatz eines Flankenschutzfahnders zu unangekündigten Kontrollbesuchen beim Stpfl. ist die Aufgabenzuweisung in § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO (Vorfeldermittlungen) oder in § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO (Tätigwerden aufgrund Ersuchen) zu sehen. Rz. 705 [Autor/Stand] Nach dem BFH können Kontrollbesuche aufgrund vo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Sachliche Zuständigkeit

Rz. 8 Die sachliche Zuständigkeit wird in der Regel durch die Anforderung des Wertes durch die Erbschaftsteuerstelle oder das Betriebsfinanzamt der Obergesellschaft begründet. Das nach § 152 BewG örtlich zuständige Finanzamt wird nicht von Amts wegen tätig. Das Feststellungsfinanzamt leitet das Verfahren durch die Zusendung der Erklärungsvordrucke ein, wodurch zugleich die E...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Feststellungsverjährung

Rz. 22 Die Verjährungsfrist für den Feststellungsbescheid richtet sich nach § 153 Abs. 5 BewG, §§ 181 Abs. 1, 170 Abs. 2 Nr. 1 AO.[55] Für den Beginn der vierjährigen Feststellungsfrist (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) ist damit der Ablauf des Kalenderjahres maßgeblich, in dem die Feststellungserklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres, das dem Jahr d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 20 [Autor/Stand] Bei den Aufgaben, Befugnissen und Zuständigkeiten der Steuer- bzw. Zollfahndung darf nicht nur § 404 AO betrachtet werden. Vielmehr müssen auch die in § 208 AO (und für das BZSt ergänzend § 208a AO) getroffenen Regelungen beachtet werden. Zudem sind von den Fahndungsbörden die Verwaltungsvorschriften, so besonders die auf die Fahndung abgestimmte AStBV (...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / kk) Übergang von Vorfeldermittlungen zum Strafverfahren

Rz. 244 [Autor/Stand] Verdichten sich die im Rahmen der Vorfeldermittlungen gewonnenen Erkenntnisse zu einem hinreichenden strafprozessualen Anfangsverdacht, bestimmt sich die weitere sachliche Zuständigkeit nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO. Die Steufa hat gem. § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO von Amts wegen unverzüglich das Strafverfahren einzuleiten. Dabei ist die Be...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Funktion der Fahndungsdienste

Rz. 31 [Autor/Stand] Die Fahndungsdienste sind unverzichtbare Institutionen zur wirksamen Bekämpfung der Steuerkriminalität [2]. Neben der Sicherstellung des staatlichen Strafanspruchs dient die Aufklärung einer Steuerstraftat gleichzeitig auch fiskalischen Zwecken, da die FinB in den bislang unbekannten Steuerfällen die Steueransprüche festsetzen und durchsetzen können. Als ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Tatsächliche Verständigung und Absprachen

Rz. 396 [Autor/Stand] Die Verständigung (= Absprache [2]) gem. § 160b StPO dient der Erledigung des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens[3] (s. § 385 Rz. 1285 ff.). Die tatsächliche Verständigung [4] im Besteuerungsverfahren erfolgt zwecks Einigung über tatsächliche Umstände und den Sachverhalt[5] (s. § 385 Rz. 1296 ff.). Der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung im S...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte, Abs. 10

Rz. 353 Ob und inwieweit bestimmte Vermögensgegenstände zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, wird im Rahmen der Bewertung dieser wirtschaftlichen Einheit bestimmt. Die Bestimmung der Vermögensart und der festgestellte Wert sind jeweils Gegenstand des Feststellungsbescheides (§ 182 Abs. 1 S. 1 AO).[980] Demgegenüber obliegt die Entscheidung, ob bzw. inwieweit hieraus fo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 2 Im Gegensatz zu § 18 AO ist der Katalog des § 152 BewG abschließend. Ein Bedürfnis nach einem Auffangtatbestand vergleichbar dem § 18 Abs. 2 AO gibt es hier nicht, da § 151 Abs. 4 BewG klarstellt, dass ausländische Betriebe als Hauptanwendungsfall des § 18 Abs. 2 AO nicht dem gesonderten Feststellungsverfahren unterfallen. Gleiches soll auch gelten, wenn zum Vermögen e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Finanzämter

Rz. 22 Durch koordinierten Ländererlass haben die Länder die Mitwirkung der Veranlagungs- und Prüfungsstellen der Finanzämter inklusive der Steuerfahndung geregelt.[32] Die Finanzämter haben hiernach Angaben über nachfolgende Sachverhalte gegenüber den Erbschaftsteuerstellen zu machen:mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Vorfeldermittlungen sind Teil des Besteuerungsverfahrens

Rz. 198 [Autor/Stand] Trotz der Anknüpfung an einen "Vorverdacht" werden die Vorfeldermittlungen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO von der Rspr. und der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur und im Anschluss an die Begründung des Finanzausschusses[2] als Teil der allgemeinen Steueraufsicht nach § 85 AO angesehen, mithin dem Besteuerungsverfahren und nicht dem Strafv...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. "Momentaufnahme"

Rz. 5 Nach der Gesetzessystematik stellt die Wertermittlung zu einem bestimmten Stichtag eine "Momentaufnahme" dar. Sie ist und kann nicht Gegenstand einer dynamischen Betrachtung sein. Daher sind Wertentwicklungen vor oder nach dem Bewertungsstichtag für die Bemessung der Bereicherung grundsätzlich unbeachtlich.[14] Deshalb können z.B. Aktien nicht mit ihrem Durchschnittsku...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Bewertungsstichtag bei Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 6 Befinden sich im Nachlass Verpflichtungen zu Steuernachzahlungen, kann der Erbe diese als Nachlassverbindlichkeiten absetzen, wenn die Steuerschulden bei der Entstehung der Erbschaftsteuer, also bei Eintritt des Erbfalls (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 ErbStG), rechtlich bestehen[30] und zu diesem Stichtag eine wirtschaftliche Belastung darstellen.[31] Nach einer – auch ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Korrekturvorschriften

Rz. 21 Feststellungsbescheide sind den Steuerbescheiden gleichgestellte Bescheide (§ 153 Abs. 5 BewG, § 181 Abs. 1 AO), so dass zur Korrektur des Bescheides die Regelungen der §§ 129, 164, 165 und 172–177 AO heranzuziehen sind. Insbesondere ist es möglich, den Feststellungsbescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO zu stellen, die in Form einer Außenpr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Sonderregeln zur Festsetzungsverjährung

Rz. 8 Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten für den Beginn der Verjährungsfrist Sonderregelungen, nach der die Frist für Erwerbe von Todes wegen erst dann zu laufen beginnt, wenn der Erwerber Kenntnis vom Erwerb hat (§ 170 Abs. 5 Nr. 1 AO). Bei gewillkürter Erbfolge erlangt der Erbe Kenntnis von dem Erwerb, wenn er die Gewissheit erlangt hat, dass er aufgrund der let...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter (Abs. 1)

Rz. 6 Der Kreis der nach § 33 Abs. 1 ErbStG anzeigepflichtigen Personen ist entsprechend der am Markt vorzufindenden Gestaltungen vielfältig und setzt stets die geschäftsmäßige Befassung der Personen mit der Vermögensbetreuung voraus. Personen, die aus familiärer oder freundschaftlicher Verbundenheit das Vermögen oder Vermögensteile des Erblassers in Verwahrung genommen habe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Ablauf der Festsetzungsverjährung

Rz. 11 Ein nach Ablauf der Festsetzungsverjährung erstmals erlassener oder geänderter Bescheid ist rechtswidrig, aber wirksam. Im Einspruchswege kann die Aufhebung des Bescheides erreicht werden mit der Folge, dass nach Aufhebung mangels Bescheides die Steuer nicht mehr festgesetzt werden kann bzw. der ursprüngliche Bescheid wiederauflebt. Allerdings bleibt nach Ablauf der F...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Zielsetzung und Anwendungsbereich des vereinfachten Ertragswertverfahrens

Rz. 1 Das gesetzlich vorgesehene vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) soll eine Möglichkeit eröffnen, ohne hohen Ermittlungsaufwand und Kosten für einen Gutachter einen objektivierten Unternehmens- bzw. Anteilswert auf der Grundlage der Ertragsaussichten,[1] also entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 2 S. 2 BewG, zu ermitteln.[2] Es stellt eine Konkretisieru...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte, Abs. 4

Rz. 175 Die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten sind nach § 13a Abs. 4 ErbStG für jede zum begünstigten Vermögen gehörende wirtschaftliche Einheit bzw. für jeden Betrieb durch das jeweils örtlich zuständige Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 1–3 BewG) zu ermitteln und gesondert festzustellen, wenn diese Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung i.S...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Selbstbelastungsverbot

Rz. 371 [Autor/Stand] Die Steuerfahndung spart sich bei Angaben des Beschuldigten "Arbeit", so dass ein Interesse an Angaben des Beschuldigten (nachdrücklich) besteht. In dieser Situation ist sehr häufig zu beobachten, dass Beschuldigte geneigt sind, von dem fundamentalen Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen und speziell ihrem Recht auf Aussageverweigerung (grundlegen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Ausübung der Option

Rz. 399 Voraussetzung für die Gewährung der Optionsverschonung ist ein entsprechender unwiderruflicher[965] Antrag des Steuerpflichtigen, der schriftlich oder zur Niederschrift[966] bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung[967] zu stellen ist. Materielle Bestandskraft liegt vor, wenn der Bescheid unanfechtbar und schlichten Änderungen nicht mehr z...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Ermittlungen bei Kreditinstituten

Schrifttum: 1. Monographien: Becker, Der Bankenerlaß – Rechtmäßigkeit, Wirkbereich und Bedeutung für die Bank- und Steuerverwaltungspraxis, 1983; Carl/Klos, Bankgeheimnis und Quellensteuer im Vergleich internationaler Finanzmärkte, 1993; Kaligin, Betriebsprüfung und Steuerfahndung, 2. Aufl. 2022; Haas, Vorermittlungen und Anfangsverdacht, 2003; Lorscheider, Die Ermittlungsbef...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Einzelfälle

a) Anzeigen unter Chiffre Rz. 496 [Autor/Stand] Klassischerweise bieten Chiffre-Anzeigen Anlass dafür, dass die Fahndung im Wege von Vorfeldermittlungen prüft, ob die damit anonym angebotenen Geschäfte (Verkäufe, Dienstleistungen) auch steuerrechtlich deklariert wurden (allgemein dazu bereits s. Rz. 226, 233 ff.), und mit einem (Sammel-)Auskunftsersuchen an den Verlag des Anz...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Durchsicht von Papieren (§ 404 Satz 2 Halbs. 1 Alt. 2 AO, § 110 StPO)

Schrifttum: 1. Monographien: Matzky, Zugriff auf EDV im Strafprozeß, Diss. Greifswald 1998; Meinicke; Der strafprozessuale Zugriff auf Inhaltsdaten in der Cloud, 2020. 2. Einzelbeiträge: Amelung, Die zweite Tagebuchentscheidung des BVerfG, NJW 1990, 1753; Bär, Durchsuchungen im EDV-Bereich, CR 1995, 158 (I), CR 1995, 227 (II); Bechtel, Anm. zu LG Koblenz, v. 24.8.2021 – 4 Qs 5...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023 / 2.8 Ergänzende Angaben zu Änderungen der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG

In den Vordrucken für die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2021 hatte die Finanzverwaltung erstmalig zusätzliche Angabepflichten zu Minderungen der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer bzw. zur Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge aufgenommen. Auch in den Vordrucken für die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023 sind diese Angaben – nun in den Zeilen 50 und 51 – wieder enthalten. Entg...mehr

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Fahrzeuge im Unternehmen – ... / 3.3 Lösung

R ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielung tätig ist. Zum Umfang seiner unternehmerischen Betätigung gehört seine Rechtsanwaltstätigkeit. Da R das Fahrzeug ausschließlich für seine unternehmerischen Tätigkeiten verwendet, ist das Fahrzeug dem Unternehmen zuzuordnen. Ein Zuordnungswahlrecht ergibt sich für ihn nicht. Da R ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Highlights" im steuerl... / 8. Schätzung/Außenprüfung

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Überprüfung von Schätzungen... / 4. Verfahren

Ein Schätzungsbescheid unterliegt den allgemeinen Bestimmungen für den Erlass eines Steuerbescheides. Das bedingt letztlich auch die Verpflichtung für die Behörde, vor dem Erlass des Bescheides dem Steuerpflichtigen rechtliches Gehör zu gewähren. Stützt sich das FA auf Sachverhalte, die dem Steuerpflichtigen nicht bekannt sind, so sind ihm diese vorab mitzuteilen, um den Ste...mehr

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Überprüfung von Schätzungen... / 3. Schätzungsarten und -methoden

Ausgehend vom Sinn einer Schätzung, nämlich die konkreten Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, unterscheidet man grundsätzlich zwischen einer Vollschätzung und Teil- bzw. Ergänzungsschätzungen. Welche Schätzungsart im Einzelfall zutreffend ist, bestimmt sich nach den aktuellen Erkenntnissen des FA. Bei einer Vollschätzung werden alle Besteuerungsgrundlagen einer bestimmten Pe...mehr

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Änderung von Steuerbescheid... / [Ohne Titel]

Alexander v. Wedelstädt[*] § 175b AO begleitet den zunehmenden Datenaustausch von Behörden und Dritten. Da Mitteilungen Dritter keine Verwaltungsakte und daher keine Grundlagenbescheide i.S.d. § 171 Abs. 10 AO mit der Änderungsfolge des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO sind, bedurfte es dieser besonderen gesetzlichen Änderungsregelung. Soweit ersichtlich hat sich der BFH bisher nur...mehr