Fachbeiträge & Kommentare zu Behandlungsfehler

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§ 4 Anspruchsübergänge und ... / a) Der Fall

Rz. 238 Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Pflegeversicherung, nahm die beklagte Stadt aus übergegangenem Recht ihrer Versicherten I. auf Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung in Anspruch. Rz. 239 Die Versicherte erlitt bei ihrer Geburt am 22.3.1981 im Städtischen Krankenhaus G., dessen Trägerin die Beklagte war, infolge eines ärztlichen Behandlung...mehr

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§ 7 Prozessrecht, Rechtskra... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 65 Die zulässige Revision hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Rz. 66 Das Berufungsgericht hatte gemeint, die Forderung der Klägerin scheitere an der fehlenden Ursächlichkeit der ihrem Vorbringen zufolge verzögerten Einleitung und Durchführung ihrer Rettung für die eingetretenen gesundh...mehr

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§ 4 Anspruchsübergänge und ... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 488 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2007, 260 veröffentlicht ist, folgte der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurt. BGHZ 168, 161, 163 ff.), wonach der Sozialversicherungsträger wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen beim Rückgriff nach § 110 SGB VII grundsätzlich auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den nach den §§...mehr

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§ 1 Problematische Personen... / aa) Revision

Rz. 199 Das Berufungsgericht hatte ohne Rechtsfehler einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 11 S. 2 StVG, § 115 Abs. 1 VVG wegen einer unfallursächlichen Knieschädigung verneint, weil es sich aufgrund der Beweisaufnahme keine Überzeugung i.S.d. § 286 ZPO hatte bilden können, dass sich der Kläger durch den Unfall auch eine Verletzung des Knieg...mehr

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§ 6 Erwerbsschaden und Rent... / a) Der Fall

Rz. 17 Der am 22.4.1977 geborene Kläger nahm den beklagten Gynäkologen wegen eines geburtshilflichen Behandlungsfehlers, der bei ihm zu einem schweren Hörschaden geführt hatte, auf Ersatz von Verdienstausfall in Anspruch. Der seit dem 16.3.2001 arbeitslose Kläger hatte den Realschulabschluss erreicht und eine Ausbildung zum Tischler absolviert. Sein Vater war Maschinenbautec...mehr

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§ 4 Anspruchsübergänge und ... / a) Der Fall

Rz. 266 Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, verlangte von der Beklagten aus übergegangenem Recht restlichen Schadensersatz wegen der Folgen eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Im Revisionsverfahren stritten die Parteien nur noch darum, ob die Beklagte den für jeden Tag der stationären Krankenhausbehandlung in den neuen Bundesländern anfallenden Investitionszuschlag...mehr

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§ 6 Erwerbsschaden und Rent... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 20 Die Revisionen beider Parteien hatten keinen Erfolg. Die Parteien rügten nicht, dass das Berufungsgericht durch Grund- und Teilurteil entschieden hatte. Das war auch nicht zu beanstanden. Rz. 21 Durch das rechtskräftige Urteil des Berufungsgerichts v. 29.4.1992 i.V.m. dem Urteil des LG v. 23.12.1987 war lediglich festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger den Verdiensta...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / 4. Grobe Fahrlässigkeit

Rz. 94 Der Haftpflichtversicherer muss nach § 81 Abs. 2 VVG auch bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer decken (§§ 81 Abs. 1, 103 VVG). Nur Ansprüche von Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeiführen, sind von der Haftung ausgeschlossen. An diesem Punkt wirkt sich spürbar die VVG-Reform aus, bei der das frühere "Alles-o...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / I. Patientenversicherung

Rz. 176 Neben dem in Deutschland bestehenden Prinzip der Deckung eines schuldhaft herbeigeführten Versicherungsfalls nach § 100 VVG sind andere Deckungskonzepte denkbar. Die Patientenversicherung gewährt dem Patienten verschuldensunabhängige Ansprüche bei objektiven ärztlichen Behandlungsfehlern. Patientenversicherungen wurden seit 1975 zunächst in Schweden und dann, mit Modi...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / 1. Schadenshäufigkeit

Rz. 8 Das Haftungsrisiko für Arzt und Krankenhaus – und dessen Versicherer – liegt weniger in der Anzahl der Haftungsfälle als in der Größenordnung, die ein einzelner Schadenfall erreichen kann. Zur Schadenshäufigkeit existiert keine offizielle Statistik. Es liegen nur Angaben mit unterschiedlichen Bezugsgrößen vor. In den USA sterben nach einem Bericht des IOM (Institute of...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / b) Schadenminderung

Rz. 142 Der Versicherungsnehmer ist nach Ziff. 25.2 AHB, der mit § 82 VVG korreliert, verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers und im Rahmen des Zumutbaren alles zur Klarstellung des Schadenfalls und zur Abwehr oder Minderung des Schadens zu tun.[193] Die Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur Schadenminderung ist nach den AHB 2008 auf das für den Vers...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / 2. Kosten-Nutzen-Bilanz

Rz. 191 Begrifflich bedeutet Risk-Management zwar zunächst nur die Vermeidung von unnötigen Haftungsfällen, gleichzeitig bedeutet ein im Sinne einer kontinuierlichen Qualitätsverbesserung verstandenes Risk-Management aber auch eine immense Effektivitätssteigerung und Kostensenkung.[264] Regresse von Patienten, Sozialversicherungsträgem und privaten Krankenversicherungen beei...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / bb) Totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag

Rz. 39 Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag schließt der – i.d.R. selbstzahlende – Patient neben dem Krankenhausaufnahmevertrag zusätzlich einen Vertrag über die ärztliche Behandlung mit dem selbst liquidierenden Arzt. Die Konstruktion ist heute bei der Vereinbarung von Wahlleistungen die Regel. Für ärztliche Behandlungsfehler haften sowohl der Krank...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / 1. Spätschadenrisiko

Rz. 116 Beim Schadenfall im Bereich der Arzthaftung kann zwischen dem (angeblichen) Behandlungsfehler und der Erkennbarkeit des Schadens bzw. der Geltendmachung von Ansprüchen ein jahrelanger Zeitraum liegen. Das zeitliche Auseinanderfallen von Behandlungsmaßnahme und Erkennbarkeit des Schadens bzw. Anspruchsanmeldung wird dann wichtig, wenn nicht für den gesamten Zeitraum V...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / 1. Mehrfachversicherung

Rz. 169 Im Rahmen der Mehrfachversicherung sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden. Mitversicherung (1.) ist die Versicherung ein und desselben Risikos gegen dieselbe Gefahr durch mehrere Versicherer, die im Einverständnis miteinander handeln, wobei jeder Versicherer das Risiko nur zum Teil übernimmt. Im Bereich der Schadensversicherung wird die Mitversicherung vo...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / II. Europarecht

Rz. 181 Die EG-Kommission unterbreitete 1990 den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Haftung bei Dienstleistungen, die an die Produkthaftungs-Richtlinie anknüpften sollte.[249] Die Dienstleistungshaftungs-Richtlinie sah eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr vor. Der Nachweis des Nichtverschuldens bei der Personen- oder Sachbeschädigung sollte dem Dienstl...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / 3. Neue Entwicklungen

Rz. 196 Nachdem der 108. Deutsche Ärztetag in Berlin im Jahre 2005 Entschließungen zum Hauptthema "Ärztliches Fehlermanagement/Patientensicherheit (Tagungsordnungspunkt VII)" gefasst hat,[268] hat die Bundesärztekammer im Curriculum ein "Ärztliches Qualitätsmanagement" eingerichtet. Die ÄZQ (Ärztliche Zentralstelle für Qualitätssicherung) hat unter www.forum-patientensicherh...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / c) Anerkenntnis und Befriedigung

Rz. 149 Nach § 105 VVG sind Vereinbarungen eines Anerkenntnis- oder Befriedigungsverbotes unwirksam; diese Norm ist nicht dispositiv. Rz. 150 Allerdings besteht die Leistungspflicht des Versicherers nur dann, wenn tatsächlich ein Versicherungsfall im Sinne der Vertragsbestimmungen vorliegt. Hat ein Versicherungsnehmer also voreilig einen unbegründeten Anspruch befriedigt, bek...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / II. Wartezeit, Abs. 1 S. 3 bzw. Nr. 3.1.1 ARB 2012

Rz. 416 Der Versicherungsfall muss, soll eine Verpflichtung des Rechtsschutzversicherers zur Gewährung von Rechtsschutz bestehen, grundsätzlich nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein (§ 4 Abs. 1 S. 2 ARB). Für die Leistungsarten nach § 2 b ARB bis § 2 g ARB gilt aber Abweichendes. Für sie besteht Rechtsschutz erst nach Ablauf einer F...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / II. Bedeutung der Heilwesenversicherung

Rz. 6 Die Heilwesenversicherung deckt das Schadensrisiko des Behandlers i.S.d. § 630a BGB ab, also des Krankenhausträgers, des Arztes im Krankenhaus und in der niedergelassenen Praxis, aber auch des Psychotherapeuten, der Hebammen und des Heilpraktikers. Häufig wird auch der Einfachheit halber von der Arzthaftpflichtversicherung gesprochen. Die Haftpflichtversicherung des Ar...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / 4. Reformvorschläge und Reformen

Rz. 13 Die Deutsche Ärzteversicherung, Zweigniederlassung der AXA Versicherung AG, verwaltete zwischenzeitlich 186.000 Arzthaftpflichtversicherungsverträge. In den Jahren 2007 bis 2009 stellte die Deutsche Ärzteversicherung mehr als eine Verdopplung des Verlustes in der Sparte Arzthaftpflicht fest.[23] Die Schadensaufwendungen betrugen ungefähr das Doppelte der Einnahmen. Di...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Haftung des Arbeitnehmers / 2.4.2.3 Besonders gefährdete Berufsgruppen

Berufsgruppen, die sich besonders häufig mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert sehen, sind beispielsweise Ärzte oder auch pädagogisches Personal. Nach § 3 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA hat der Arbeitgeber Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern der Eintritt des Schadens nicht durch den Arzt vor...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Medizinischer Dienst (MD) / 3.2.1 Begutachtung/Beratung von Leistungen

Die Aufgaben des MD für die Krankenkasse sind die Beratung in grundsätzlichen Fragen der gesundheitlichen Versorgung (z. B. bei der Krankenhausplanung, Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Versorgung und bei der Wirksamkeit) sowie die sozialmedizinische Begutachtung und Beratung bei Einzelfällen (nach Aktenlage oder körperlicher Untersuchung) z. B. die Notwendig...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 87 Bundesma... / 2.1.1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)

Rz. 62 Der BMV-Ä (Stand 24.10.2023) umfasst 65 Paragrafen, die den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge der vertragsärztlichen Versorgung regeln. Sein Geltungsbereich erstreckt sich auf den Geltungsbereich des SGB V. Er hat 16 Abschnitte, die wie folgt aufgeteilt sind: 1. Abschnitt – Regelungs- und Geltungsbereich § 1 Vertragsgegenstand, Sondervereinbarungen § 1a Begriffsbesti...mehr

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§ 5 Die Vertretung des Kläg... / a) Umkehr der Beweislast

Rz. 286 Die Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Beweispflicht desjenigen besteht, welcher sich auf eine ihm günstige Tatsache stützen will, kommt nur in wirklichen Ausnahmefällen in Frage. Regelmäßig muss eine der nachfolgenden Fallgruppen erfüllt sein:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Grobe Behandlungsfehler.

I. Normzweck. Rn 12 V 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass es dem Behandelnden aufgrund seiner Nähe und seines Wissensvorsprungs eher als dem Patienten zuzumuten ist, das Risiko der Unerweislichkeit zu tragen (BTDrs 17/10488 S 30). II. Umfang der Beweislastumkehr. Rn 13 V kodifiziert die Rspr, nach der das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers die Umkehr der Beweislast nach s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Offenbarung von Behandlungsfehlern.

I. Voraussetzungen. Rn 8 Vor dem Hintergrund einer Abwägung der Interessen des Behandelnden am Schutz seiner Person und des Patienten am Schutz seiner Gesundheit (BTDrs 17/10488 S 21), kann den Behandelnden die Pflicht treffen, eigene wie fremde Behandlungsfehler zu offenbaren (dazu Spickhoff/Spickhoff Rz 24 f; Wagner VersR 12, 789, 795 ff). Der Begriff des Behandlungsfehlers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Kausalität.

Rn 221 Bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers nimmt die Rspr für die Kausalität zwischen Pflicht- und Rechtsgutverletzung eine Beweislastumkehr vor, sofern der Fehler geeignet war, eine derartige Rechtsgutverletzung herbeizuführen, wobei die Möglichkeit von Mitursächlichkeit genügt (dazu insb BGHZ 159, 48, 55 f mN zur früheren Rspr; NJW 05, 427, 428; 2072, 2073; BGHZ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Erkennbarkeit.

Rn 11 Die Erkennbarkeit bezieht sich nach dem Wortlaut auf Umstände, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen. Das Vorliegen eines Behandlungsfehlers muss damit nicht mit Sicherheit feststehen, doch müssen die Umstände einen Behandlungsfehler überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (MüKoBGB/Wagner Rz 45; Rehborn GesR 13, 257, 261: gewisse Wahrscheinlichkeit; z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Voraussetzungen.

Rn 14 Der Patient muss das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers nachweisen. Auf eine Legaldefinition des groben Behandlungsfehlers (§ 823 Rn 221) hat der Gesetzgeber ebenso verzichtet wie auf die berechtigte Forderung nach einer Erstreckung der Beweislastumkehr auch auf einfache Behandlungsfehler. Ein grober Behandlungsfehler kann auch in einem groben Verstoß gg Befunde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umfang der Beweislastumkehr.

Rn 13 V kodifiziert die Rspr, nach der das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers die Umkehr der Beweislast nach sich zieht (BGH NJW 05, 427 [BGH 16.11.2004 - VI ZR 328/03]; § 823 Rn 221; zur Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler bei der Behandlung eines Tieres BGH NJW 16, 2502 [BGH 10.05.2016 - VI ZR 247/15]). Die Beweislastumkehr bezieht sich nur auf die Ursächl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beweisverwertungsverbot.

Rn 13 Systematisch fraglich (Katzenmeier MedR 12, 576, 580; Montgomery et al. MedR 13, 149, 151; Spickhoff ZRP 12, 65, 67) statuiert II 3 ein strafrechtliches Beweisverwertungsverbot. Der Behandelnde soll vor dem Hintergrund des nemo-tenetur-Grundsatzes in einem Straf- oder Bußgeldverfahren nicht gezwungen sein, sich oder einen Angehörigen (§ 52 I StPO) zu belasten. Die Verw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen/Beweislast.

Rn 12 Rechtliche Konsequenzen einer Verletzung der Offenbarungspflicht sieht § 630c nicht vor (zu denkbaren Rechtsfolgen Spickhoff JZ 15, 11, 24 ff; Wagner VersR 12, 789, 797 f; gegen die Einordnung von § 630c II 2 als Schutzgesetz iSd § 823 II Spickhoff JZ 15, 11, 23), insbes geht der Anspruch aus der Verletzung der Offenbarungspflicht nicht über denjenigen Anspruch hinaus,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen.

Rn 12 Neben dem Behandlungsfehler stellt die Aufklärungspflichtverletzung den typischen Anknüpfungspunkt für eine Haftung des Behandelnden dar (BeckOKBGB/Katzenmeier Rz 64; zur unterschiedlichen Verjährung von Ansprüchen aus Aufklärungs- und Behandlungsfehlern BGH NJW 17, 949 [BGH 08.11.2016 - VI ZR 594/15]; allg Goehl Arzthaftung und Verjährung, 19). Nicht selten gelangt si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 8 Vor dem Hintergrund einer Abwägung der Interessen des Behandelnden am Schutz seiner Person und des Patienten am Schutz seiner Gesundheit (BTDrs 17/10488 S 21), kann den Behandelnden die Pflicht treffen, eigene wie fremde Behandlungsfehler zu offenbaren (dazu Spickhoff/Spickhoff Rz 24 f; Wagner VersR 12, 789, 795 ff). Der Begriff des Behandlungsfehlers ist weit auszulege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. (2) 1Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsfolgen/Beweislast.

Rn 7 Die Sicherungsinformation ist, ohne dass sich dies zwingend aus dem Gesetzestext ergibt, Bestandteil der geschuldeten Behandlung. Ein Verstoß stellt demnach eine Pflichtverletzung iSd § 280 I dar, die zur Haftung wegen fehlerhafter Behandlung führen kann, ggf auch zu einer Haftung ggü Dritten (zB bei unterlassener Aufklärung über Ansteckungsgefahr BGHZ 126, 386, 390 ff)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken. (2) 1Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Th...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Normzweck.

Rn 12 V 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass es dem Behandelnden aufgrund seiner Nähe und seines Wissensvorsprungs eher als dem Patienten zuzumuten ist, das Risiko der Unerweislichkeit zu tragen (BTDrs 17/10488 S 30).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendbarkeit von § 280 I 2.

Rn 2 Ohne gesetzliche Klarstellung unterstellt der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang die nicht unumstr Anwendbarkeit der Verschuldensvermutung des § 280 I 2 (abl zu § 282 aF, BGH NJW 69, 553, 554 [BGH 17.12.1968 - VI ZR 212/67]; 91, 1541, 1542 [BGH 08.01.1991 - VI ZR 102/90]) auf Behandlungsverträge (BTDrs 17/10488 S 28; Geiß/Greiner B. Rz 214 f; Olzen/Metzmacher JR 12, 271...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Untersuchung und Diagnosestellung.

Rn 209 Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten umfassend zu untersuchen und eine Diagnose zu stellen. Ein deliktsrechtlich relevanter Behandlungsfehler liegt aber nicht bei jeder objektiv unrichtigen Diagnose, sondern nur unter besonderen Umständen vor, zB beim Unterlassen einer notwendigen Befunderhebung (s zB BGH NJW 61, 2203, 2204; BGHZ 85, 212, 217 f; 99, 391, 398 f; 13...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Sicherungsaufklärung.

Rn 214 Die Sicherungsaufklärung (therapeutische Aufklärung, Sicherheitsaufklärung) ist erforderlich, um die notwendige Mitwirkung des Patienten am Heilungsprozess (›compliance‹) zu gewährleisten (s dazu insb BGH NJW 05, 427, 428; BGHZ 162, 320, 323; 163, 209, 217 ff; NJW 09, 2820 Rz 8 ff; VersR 18, 1192 Rz 11, alle mwN; Frahm NJW 22, 2899, 2899 f; zur Abgrenzung zum Befunder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gesundheitliche Gefahren.

Rn 10 Welcher Art die gesundheitlichen Gefahren sein müssen, die durch die Offenbarung des Behandlungsfehlers abgewendet werden sollen (Wagner VersR 12, 789, 795), ergibt sich weder aus dem Gesetz noch der zugehörigen Begründung. Konkrete Richtwerte scheinen allerdings auch nicht zielführend. Vielmehr wird man auf die genannte Interessenabwägung zurückgreifen müssen. Innerha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesamtschuld kraft Gleichstufigkeit.

Rn 8 Gesamtschuldner sind: Architekt u Bauunternehmer bzw Handwerker bzgl der gemeinsam zu verantwortenden Baumängel (BGHZ 43, 227, 232 ff; 51, 275, 277; NJW-RR 08, 176, 178; Saarbr NJW 16, 3186, 3191, aber anders, wenn der Architekt nur seine Pflicht zur Objektbegehung zum Zwecke der nachträglichen Feststellung von Mängeln verletzt hat, BGHZ 235, 215), Architekt u Statiker ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Körper- oder Gesundheitsverletzung.

Rn 24 Körper- und Gesundheitsverletzung lassen sich oft kaum exakt voneinander abgrenzen: Die Körperverletzung als unbefugter (nicht durch Einwilligung gedeckter) Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit (BGHZ 124, 52, 54 mwN; NJW 13, 3634 Rz 12; 22, 3509 Rz 16 mwN) bezieht sich stärker auf die äußere Integrität, die Gesundheitsverletzung auf innere körperl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Regel.

Rn 2 I schließt für einen ›Schaden, der nicht Vermögensschaden ist‹, eine Entschädigung in Geld aus. Das bezieht sich auf den Schadensersatz nach § 251, nicht dagegen auf die Herstellung nach § 249 (vgl § 249 Rn 20). Wo diese aber unmöglich ist, führt I zur Verneinung eines Schadensersatzanspruchs überhaupt, wenn nicht eine Ausnahme (wie etwa schon II) eingreift. Der wichtig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Beweislast.

Rn 219 Die größte Bedeutung der von der Rspr entwickelten Regeln zur Arzthaftung liegt – wie bei der Produkthaftung – im Beweisrecht, insb bei den Modifikationen der Beweislast. Grds hat der Patient das Vorliegen einer Pflichtverletzung des Arztes sowie einer Körper- oder Gesundheitsverletzung, die Kausalität zwischen beiden (Bsp für eine besonders weitgehende Zurechnung sog...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Einzelfragen.

Rn 15 Bei nach Intensität und Dauer geringfügigen Beeinträchtigungen kann ein Schmerzensgeld ganz entfallen (etwa BGH NJW 93, 2173, 2175 [BGH 27.05.1993 - III ZR 59/92]); Schmerzensgelder unter etwa 50 Euro dürften daher kaum vorkommen. Dass dies bei der Neufassung des § 253 II nicht ausdrücklich gesagt worden ist, beruht nur darauf, dass der BGH es ohnehin schon anerkannt h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemein.

Rn 3 Parteien des Behandlungsvertrags sind der Behandelnde und der Patient. Als Behandelnde sind neben den Angehörigen ärztlicher Heilberufe (Ärzte und Zahnärzte) ebenfalls Angehörige nichtärztlicher Heilberufe wie Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Vertreter anderer Heil(hilfs)- und Gesundheitsberufe wie Hebammen, Masseure, med...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten.

Rn 64 Entlastend wirken kann weiter die Berufung des Schädigers darauf, er hätte die schädigende Handlung anders als unrechtmäßig auch rechtmäßig vornehmen dürfen: Vor einem Eingriff, der ohne ärztlichen Behandlungsfehler zu einem Schaden geführt hat, möge der Patient nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sein. Der auf Schadensersatz belangte Arzt macht geltend, der Patient ...mehr