Fachbeiträge & Kommentare zu Beschäftigungsverbot

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.9.1 Erstuntersuchung

Vor dem Eintritt in das Berufsleben muss sich ein Jugendlicher ärztlich untersuchen lassen und dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über diese Untersuchung vorlegen. Ohne diese Voraussetzungen trifft den Arbeitgeber gemäß § 32 Abs. 1 JArbSchG ein gesetzliches Beschäftigungsverbot.[1] Der Abschluss des Ausbildungs- bzw. Arbeitsvertrages ist gleichwohl nur schwebend unwirksam bi...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.7 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen

Vom Arbeitgeber zu beachten sind die Beschäftigungsverbote nach § 25 JArbSchG. Die Regelung betrifft zur Arbeit mit Jugendlichen nicht geeignete Personen[1], weil bei ihnen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Integrität in Bezug auf den zu gewährleistenden, verantwortungsvollen Umgang mit Jugendlichen bestehen. Die in § 25 Abs. 1 JArbSchG aufgeführten Personen dürfen Jugendli...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.9.4 Untersuchungsbefugnis und -verfahren

Die Untersuchung nach dem JArbSchG kann von jedem approbierten Arzt durchgeführt werden; besondere Fachkenntnisse im Bereich der Arbeitsmedizin fordert das Gesetz nicht. Die Durchführung der Untersuchung hat unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen zu erfolgen. Der Arzt hat zu beurteilen, ob die Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen durch die A...mehr

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Mehrfachbeschäftigung / 4 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht grundsätzlich gegen beide Arbeitgeber. Ein Anspruch hierauf gegen den Arbeitgeber des ersten Arbeitsverhältnisses kann auch bei einem Arbeitsunfall im weiteren Arbeitsverhältnis entstehen.[1] Der Anspruch entsteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer mit der weiteren Tätigkeit gegen ein Beschäftigungsverbot aus dem er...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 1.1 Unionsrecht

Die Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22.6.1994 über den Jugendarbeitsschutz[1] regelt in insgesamt 18 Artikeln das europäische Recht zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Als Kern der Richtlinie sind zu betrachten: Art. 4: Verbot der Kinderarbeit Art. 6: Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers Abschnitt III: Regelungen über Arbeits- und Ruhezeiten Die Richtlinie 94/33/EG wurde ...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.9.3 Weitere Untersuchungen

Weitere Untersuchungen nach der Erstbeschäftigung sieht das JArbSchG zwingend nicht vor. Nach § 34 JArbSchG kann der Jugendliche sich erneut untersuchen lassen. Der Arbeitgeber soll ihn auf diese Möglichkeit hinweisen und darauf hinwirken, dass der Jugendliche die Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung vorlegt. Verletzt der Arbeitgeber seine Verpflichtungen, kann er...mehr

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Umlageverfahren bei Krankheit / 5 Fälligkeit/Verrechnung des Erstattungsanspruchs

Das Datenaustauschverfahren ist für die Arbeitgeber verpflichtend. Dieses baut auf der betrieblichen Entgeltabrechnung auf bzw. wird daraus generiert. Der Regelung über die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs[1] kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. Die Erstattung wird auf Antrag gewährt. Der maschinelle Erstattungsantrag wird in aller Regel im Nachgang zur Entgeltabrech...mehr

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Ausländische Arbeitnehmer / 2.1 Prüfpflichten des Arbeitgebers

Den Arbeitgeber bzw. Auftraggeber oder Besteller selbstständiger Dienstleistungen treffen aufenthaltsrechtliche Sorgfaltspflichten. Ein Unternehmen darf selbstständig oder abhängig beschäftigte Erwerbstätige nur beschäftigen, wenn diese einen Aufenthaltstitel mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit besitzen.[1] Das Unternehmen trifft diesbezüglich eine Prüf- und Mitwirkungspfl...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 3.3 Ausnahmen vom generellen Verbot der Kinderarbeit

Das JArbSchG regelt Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Kinderarbeit [1] bzw. der Beschäftigung von Jugendlichen in Vollzeitschulpflicht[2] in § 5 Abs. 2 ff. bis § 7 JArbSchG. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Ausnahmen zum Beschäftigungsverbot des § 5 Abs. 1 JArbSchG, die in § 5 Abs. 2–4 JArbSchG vorgesehen sind, und die von einer behördlichen Entscheidung abhängi...mehr

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Ausländische Arbeitnehmer / 2.2 Arbeitsrechtliche Besonderheiten

Arbeitsrechtlich werden ausländische Arbeitnehmer grundsätzlich ebenso behandelt wie deutsche Arbeitnehmer. Gegenüber einem Ausländer können sich für den Arbeitgeber jedoch gesteigerte Pflichten ergeben, die aus der besonderen Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers folgen (z. B. bei erkennbaren Sprachproblemen). U. U. ergibt sich eine Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei de...mehr

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Heimarbeit / 2 Schutzvorschriften

Das HAG und seine Durchführungsverordnung enthalten zugunsten der in Heimarbeit Beschäftigten allgemeine Schutzvorschriften (Anzeige bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit, Listenführung, Entgeltverzeichnisse, Entgeltbelege), Vorschriften über den Arbeitsschutz (Schutz vor Zeitversäumnissen, Verteilung der Heimarbeit, Gefahrenschutz an der Arbeitsstätte), über die Entgeltreg...mehr

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Jugendfreiwilligendienst (JFD) / 3.1.2 Umlagen U1, U2

Teilnehmer am JFD sind keine Arbeitnehmer i. S. d. Aufwendungsausgleichsgesetzes. Sie sind daher bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Beschäftigten nicht zu berücksichtigen. Umlagebeiträge sind im U1-Verfahren nicht zu zahlen.[1] Eine Erstattung etwaiger Arbeitgeberaufwendungen aus Anlass einer Arbeitsunfähigkeit ist daher ausgeschlossen. In den Ausgleich der Arbeitgeberaufw...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.1 Grundlagen

Die Beschäftigung von Jugendlichen ist in den §§ 8–46 JArbSchG geregelt. Neben den zentralen Regelungen zur Arbeitszeit und Freizeit sowie dem besonderen Urlaubsrecht enthält das JArbSchG die nachfolgend dargestellten Bereiche der Berufsschulteilnahme[1] und der Beschäftigungsverbote[2]; dazu treten die Regelungen über die sonstigen Pflichten des Arbeitgebers[3] und die gesu...mehr

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Entgeltersatzleistung / 1 Steuerfreie Lohnersatzleistungen

Folgende vom Arbeitgeber gezahlte steuerfreie Entgeltersatzleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt und sind deshalb gesondert im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung (Nummer 15[1] und Nummer 15a[2]) anzugeben: das Kurzarbeitergeld, das Saison-Kurzarbeitergeld, Achtung Zusätzlicher Ausweis von Kurzarbeitergeld ab 2025 Kurzarbeitergeld einschließlich...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / Zusammenfassung

Überblick Der Jugendarbeitsschutz dient verschiedenen gesetzgeberischen Zielen: Kinder und Jugendliche sollen vor der Ausbeutung ihrer Arbeitskraft sowie vor den psychischen und physischen Gefahren geschützt werden, die durch nicht altersgerechte Arbeitsbelastungen drohen. Daneben soll die mögliche Beteiligung am Arbeitsleben keine Beeinträchtigung der schulischen Entwicklun...mehr

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Teilzeitarbeit / 1 Teilzeitarbeitsverhältnisse

Der Begriff der Teilzeitbeschäftigung ist in § 2 Abs. 1 TzBfG legaldefiniert. Danach sind Teilzeitbeschäftigte alle Arbeitnehmer[1], deren regelmäßige Wochenarbeitszeit geringer ist als diejenige vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter (des Betriebs). Die Regelung geht von einem relativen, betriebsbezogenen Teilzeitbegriff aus. Entscheidend sind die Verhältnisse im jeweiligen B...mehr

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Lohnsteuerbescheinigung / 1.3 Arbeitslohn und andere Arbeitgeberleistungen

Die Lohnsteuerbescheinigung enthält im Übrigen folgende Angaben: Nummer 3: Steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn (auch Entschädigungen und Abfindungen) einschließlich des Werts der Sachbezüge. Soweit der Arbeitslohn netto gezahlt wird, ist der hochgerechnete Bruttoarbeitslohn auszuweisen.[1] Steuerfreie Bezüge, wie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit oder die st...mehr

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Mutterschutzrecht: Überblick / 4.3.1 Ärztliches (individuelles) Beschäftigungsverbot

Stellt der Arzt (kann auch der Hausarzt sein) fest, dass die Gesundheit einer schwangeren Frau oder ihres Kindes bei einer Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist, kann er ein Beschäftigungsverbot verhängen (§ 16 Abs. 1 MuSchG). Wichtig Keine Beschäftigungsverbote durch Hebamme Die Hebamme kann zwar das Bestehen einer Schwangerschaft feststellen, sie ist aber nicht befugt, e...mehr

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Mutterschutzrecht: Überblick / 4.3.6 Beschäftigungsverbot in den ersten 8 Wochen nach der Geburt

Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von 8 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten oder in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist von der Mutter beantragt wird, bis zum Ablauf von 12 Woc...mehr

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Mutterschutzrecht: Überblick / 4.3.4 Beschäftigungsverbot nach Ablauf des 5. Monats

Schwangere Frauen dürfen nach Ablauf des 5. Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie überwiegend bewegungsarm ständig stehen müssen, nicht beschäftigt werden, soweit diese Tätigkeit täglich 4 Std. überschreitet (§ 11 Abs. 5 Nr. 3 MuSchG). Gemeint ist hier ein längeres bewegungsarmes Stehen an einem Platz, sowie Stehen mit eingeschränkter Bewegungsmöglichkeit au...mehr

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Mutterschutzrecht: Überblick / 4.3.3 Beschäftigungsverbot aufgrund der Gefährdungsbeurteilung, Umsetzung

Als Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes kann der Arbeitgeber feststellen, dass eine Weiterbeschäftigung hinsichtlich Art und Umfang der bisherigen Tätigkeiten nicht mehr zulässig ist. Er darf dann der Arbeitnehmerin eine andere Tätigkeit zuweisen oder die Arbeitszeit nach Lage und Dauer ändern. Dabei sind allerdings die Grenzen zu beachten, die sich aus ...mehr

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Mutterschutzrecht: Überblick / 4.3.5 Beschäftigungsverbot in den letzten 6 Wochen vor der Geburt

Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt; die Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG). Wichtig Fristbeginn Maßgeblich für die Bestimmung der 6-Wochen-Fris...mehr

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Mutterschutzrecht: Überblick / 4.3 Beschäftigungsverbote

Der folgende Überblick zeigt die verschiedenen Beschäftigungsverbote: Infographic 4.3.1 Ärztliches (individuelles) Beschäftigungsverbot Stellt der Arzt (kann auch der Hausarzt sein) fest, dass die Gesundheit einer schwangeren Frau oder ihres Kindes bei einer Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist, kann er ein Beschäftigungsverbot verhängen (§ 16 Abs. 1 MuSchG). Wichtig Keine ...mehr

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Mutterschutzrecht: Überblick / 5.2 Lohnfortzahlung bei Beschäftigungsverboten

Ein Beschäftigungsverbot darf keinen Verdienstausfall zur Folge haben, d. h. die Schwangere erhält weiterhin ihre Vergütung vom Arbeitgeber als Mutterschutzlohn. Der Verdienst wird solange weitergezahlt, bis Mutterschaftsgeld bezogen wird (vgl. Abschn. 5.3). Der Mutterschutzlohn errechnet sich aus dem Durchschnitt der Vergütung der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor ...mehr

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Mutterschutzrecht: Überblick / 4.3.2 Betriebliche Beschäftigungsverbote vom Beginn der Schwangerschaft an

Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau folgende Tätigkeiten und Arbeiten nicht ausüben lassen: Tätigkeiten i. S. des § 11 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 MuSchG (belastende Arbeitsumgebung, körperliche Belastungen oder mechanische Einwirkungen); Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werd...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Mutterschutzrecht: Überblick / Zusammenfassung

Überblick Mit dem Mutterschutzgesetz hat der Gesetzgeber den Anspruch der schwangeren Frau auf Schutz und Fürsorge aus dem Grundgesetz umgesetzt. Der Arbeitgeber hat dabei unterschiedliche Pflichten: Gesetzliche und ärztliche Beschäftigungsverbote sind zu beachten und Gefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen, was auch zu einer völligen Freistellung der Frau von der Tätigke...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Mutterschutzrecht: Überblick / 7.3 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Verstößt der Arbeitgeber gegen Handlungspflichten, wie sie in den vorstehenden Ausführungen dargestellt worden sind, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 30.000 EUR geahndet werden kann. Handelt er vorsätzlich und gefährdet er dadurch die Gesundheit der Frau oder ihres Kindes (insbesondere Beschäftigung einer Frau trotz Beschäftigungsverbot oder ohne erf...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Mutterschutzrecht: Überblick / 5.6 Erholungsurlaub

Zeiten der Beschäftigungsverbote gelten als Beschäftigungszeiten und müssen in die Berechnung des Urlaubsanspruchs mit einbezogen werden (§ 24 MuSchG). Nicht oder nicht vollständig genommener Urlaub kann nach dem Ende des Beschäftigungsverbots und nach Ablauf der Schutzfristen im laufenden oder im folgenden Urlaubsjahr beansprucht werden.mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Mutterschutzrecht: Überblick / 4.1.2 Mitteilung an die Aufsichtsbehörde

Der Arbeitgeber muss die Aufsichtsbehörde (i. d. R. staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) unverzüglich benachrichtigen (§ 27 Abs. 1 MuSchG), 1. wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt (sofern er die Aufsichtsbehörde noch nicht über die Schwangerschaft dieser Frau benachrichtigt hat), 2. wenn er beabsichtigt, eine schwangere oder st...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Mutterschutzrecht: Überblick / 2 Anwendungsbereich und zeitlicher Rahmen

Das Gesetz schützt Frauen die in einem Beschäftigungsverhältnis i. S. des § 7 Abs. 1 SGB IV stehen (bei Beamtinnen gelten besondere Regelungen im Beamtenrecht), unabhängig davon, ob ein Beschäftigungsverhältnis i. S. des § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt – einer der Ziffern 1 bis 8 des § 1 Abs. 2 Satz 2 MuSchG zuzuordnen sind, insbesondere Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Pra...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Arbeitslosigkeit / 4.1.2 "Dürfen"

Das Erfordernis, eine Beschäftigung auch ausüben zu "dürfen", bezieht sich auf etwaige rechtliche Hindernisse, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen. Derartige, die Verfügbarkeit ausschließende Tatbestände sind z. B. gesetzliche Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG. Rechtliche Hinderungsgründe können aber auch für nichtdeutsche Antragsteller bestehen. Dies ist z. B. der ...mehr

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Geringfügig entlohnte Besch... / 3.5 Mutterschutz

Gemäß § 1 Abs. 2 MuSchG genießen Mutterschutz alle Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Demnach sind geringfügig entlohnte Beschäftigte hiervon nicht ausgeschlossen. Unerheblich ist, ob die geringfügig entlohnte Beschäftigte bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist. Jeder Arbeitgeber ist an die gesetzlichen Vorgaben des Mutterschutzgesetzes gebunden. Für ger...mehr

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Urlaub: Sonderfälle / 2 Schwangerschaft und Mutterschutz

Die Wahrung der gesetzlichen Schutzfristen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG führt zwangsläufig zu Zeiten, in denen die Arbeitnehmerinnen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet sind. Das kann auch bei individuellen Beschäftigungsverboten nach § 16 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG der Fall sein. Diese Fehlzeiten dürfen auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet werden oder zu e...mehr

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Jahreswechsel 2024/2025: Ar... / 8.7 Urlaub und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz

BAG, Urteil v. 20.8.2024, 9 AZR 226/23 Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat durch eine Entscheidung klargestellt, dass während fortlaufender Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz entstehender Urlaub nicht verfällt, sondern gemäß § 24 Satz 2 MuSchG nach Ende des Mutterschutzes im laufenden oder im folgenden Jahr genommen werden kann. Im Fall der Beendigung des Arbeit...mehr

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Jahreswechsel 2024/2025: Ar... / Zusammenfassung

Überblick Der Jahreswechsel bringt einige Änderungen im Arbeitsrecht mit sich. Ab dem 1.1.2025 erhöhen sich der gesetzliche Mindestlohn und die Minijobgrenze. Auch die am 31.3.2025 fällige Ausgleichsabgabe im Schwerbehindertenrecht ändert sich. Eine Vielzahl an arbeitsrechtlichen Änderungen bringt zudem das 4. Bürokratieentlastungsgesetz mit sich, das überwiegend am 1.1.2025...mehr

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Teilzeitarbeit: Job-Sharing / 1 Job-Sharing als Form der Arbeitsplatzteilung

Kernelement von Job-Sharing-Modellen ist die Aufteilung der zeitlichen Besetzung eines Arbeitsplatzes unter mehreren – mindestens 2 – Arbeitnehmern (Job-Sharing-Partner) auf der Grundlage von Absprachen der beteiligten Arbeitnehmer. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) spricht vor diesem Hintergrund von "Arbeitsplatzteilung"[1]: "Arbeitgeber und Arbeitnehmer können ve...mehr

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Personenbedingte Kündigung:... / 4 Aufenthaltstitel mit Arbeitsberechtigung

Das Erlöschen der Arbeitserlaubnis (bzw. des Aufenthaltstitels mit der entsprechenden Berechtigung, einer entgeltlichen Tätigkeit nachzugehen)[1] führt nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses[2], sondern zu einem Beschäftigungsverbot. Dies ist an sich als personenbedingter Kündigungsgrund geeignet[3], auch wenn noch nicht rechtskräftig über die Erteilung des Aufenthal...mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / II. Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

Rz. 14 Nach der Entbindung dürfen Frauen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Feststellung einer Behinderung innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung bis zum Ablauf von zwölf Wochen, nicht beschäftigt werden (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Konnte in diesen Fällen die Mutter das Beschäftigungsverbot vor der Entbindung nicht vollständig ausschöpf...mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / I. Beschäftigungsverbote vor der Entbindung

Rz. 7 Den Arbeitgeber trifft eine Anzahl von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter. Ungeachtet der verbleibenden Frist bis zur Entbindung dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Rz. 8 In den letzten sechs Wochen vo...mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / III. Finanzielle Absicherung

Rz. 21 Hinsichtlich der finanziellen Absicherung von werdenden und gewordenen Müttern ist danach zu unterscheiden, woraus sich das Beschäftigungsverbot ergibt. Rz. 22 Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutt...mehr

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§ 3 Prozessrecht / cc) Folgen für den Arbeitnehmer

Rz. 377 Eine betriebsverfassungsrechtlich unwirksame Maßnahme ist nicht in jedem Fall auch individualrechtlich unwirksam. "Die Durchführung einer personellen Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats stellt zunächst nur einen Pflichtverstoß gegenüber dem Betriebsrat dar; die Maßnahme ist betriebsverfassungsrechtlich unwirksam. Eine gleichzeitige individualrechtliche Unwirksa...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / (2) Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (sog. "Monokausalität")

Rz. 440 Weiterhin muss die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung sein (sog. "Monokausalität").[1057] Der Arbeitnehmer hat nur dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er ohne Erkrankung gearbeitet hätte und arbeiten hätte können.[1058] Wäre die Arbeit im maßgeblichen Zeitraum (auch) aus einem anderen Grund nicht geleistet w...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / a) Einführung

Rz. 827 Wesensmerkmal eines jeden Arbeitsverhältnisses ist das Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer arbeitsleistungsbezogene und die Ordnung bzw. das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb betreffende Weisungen zu erteilen.[1904] Dieses Recht wird als Direktionsrecht oder Weisungsrecht des Arbeitgebers bezeichnet und ist in § 106 GewO gesetzlich normiert. § 611a Abs. 1 S...mehr

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§ 3 Prozessrecht / bb) Weitere objektive Hindernisse

Rz. 587 Außerdem können weitere objektive, vom Arbeitgeber nicht beeinflussbare Hindernisse angeführt werden, die der Weiterbeschäftigung entgegenstehen. In Betracht kommen die Krankheit des Arbeitnehmers, ein Beschäftigungsverbot oder ein Hausverbot, das den Einsatz des Arbeitnehmers bei einem Dritten unmöglich macht.[1377] Rz. 588 Gründe, über die das Gericht im Erkenntnisv...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / 1. Überschreiten der Entgeltobergrenze

Rz. 67 Sobald das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, liegt von demselben Tage an keine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV mehr vor. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es jedoch – ordnungsgemäße Prognose vorausgesetzt – bei dem Geringfügigkeitsprivileg. Rz. 68 Wird die Entgeltgrenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritte...mehr

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§ 1c Individualarbeitsrecht... / bb) Ergänzende Hinweise

Rz. 192 Wird die Zulässigkeitserklärung rechtskräftig aufgehoben, wird die bereits ausgesprochene Kündigung unwirksam. Für den Arbeitgeber besteht dadurch ein erhebliches Annahmeverzugsrisiko, § 615 BGB. Annahmeverzug liegt aber nicht vor, wenn ohnehin ein Beschäftigungsverbot nach §§ 3–6, 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 Nr. 3, 16 MuSchG mit der Folge der Pflicht zur Zahlung des Mutter...mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / A. Mutterschutz

Rz. 1 Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt gem. § 1 Abs. 2 MuSchG für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Es ist somit auf Teilzeitbeschäftigte und insbesondere auch geringfügig Beschäftigte in demselben Maße anwendbar wie auf Vollzeitbeschäftigte. Die werdende teilzeitbeschäftigte Mutter hat somit dieselben Rechte wie eine vollzeitbeschäftigte Mutter. Rz. 2 A...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / 6. Beschäftigungs- und Abschlussverbote

Rz. 26 Während Beschäftigungsverbote lediglich die Ausübung der Tätigkeit im bestehenden Arbeitsverhältnis untersagen, verhindern die Abschlussverbote bereits die Entstehung des Arbeitsverhältnisses durch eine entsprechende Personalauswahl unter den Bewerbern um einen freien Arbeitsplatz.[75] Die Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien ist Schranken unterworfen. Gesetzl...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / bb) Anrechnung von Krankheitstagen

Rz. 293 Bei der Anrechnung von Krankheits- und anderen Fehltagen auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers handelt es sich maßgeblich um eine Frage der Erfüllungswirkung. Der Urlaubsanspruch wird grds. bereits durch die verbindliche Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber erfüllt. Entfällt während des festgelegten Urlaubs aus anderen Gründen die Arbeitspflicht, so wird ...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / k) Gesundheitszustand/Erkrankung

Rz. 91 Gesundheitszustand und Krankheiten betreffen die Intimsphäre eines Bewerbers und sind damit dem Fragerecht des Arbeitgebers weitgehend entzogen,[198] es sei denn, die nachgefragte Tatsache wäre für den Betrieb des Arbeitgebers oder die künftigen Arbeitskollegen von besonderem Interesse. Daher setzt das Fragerecht stets einen besonderen Sachzusammenhang mit der zu bese...mehr