Fachbeiträge & Kommentare zu Besteuerung

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / a) § 2a Satz 1 ErbStG-E

aa) Dürftige Begründung Während mit den Sätzen 2 und 3 das Transparenzprinzip fortgeführt wird, ordnet Satz 1 klarstellend die Beibehaltung des Gesamthandsprinzips an. Grund sei die Verknüpfung der §§ 13a, 13b ErbStG mit der Ertragsbesteuerung, für die dies nun in § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO-E geregelt werde (RefE, S. 252). Weshalb man, vereinfachungshalber, nicht § 39 Abs. 2...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / b) § 2a Satz 2 ErbStG-E

aa) Geltungsbereich Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 ErbStG „unterliegen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) der Erwerb von Todes wegen; die Schenkungen unter Lebenden; die Zweckzuwendungen [...]”. Per Fiktion werden diese erbschaft-/schenkungsteuerbaren Erwerbsvorgänge in § 3 Abs. 1 ErbStG (Als Erwerb von Todes wegen gilt [...]) und § 7 Abs. 1 ErbStG (Als Schenkungen unter Lebenden gel...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / I. Der Anlass

Die Höhe der Steuerbelastung nach dem ErbStG hängt entscheidend von der jeweiligen Steuerklasse (Stkl.) ab. Maßgebend ist das persönliche Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker. Sind sie einander fremd, gilt grundsätzlich die ungünstigste Stkl. III (§ 15 Abs. 1 ErbStG – s. aber Abs. 1a-4). Für steuerpflichtige Erwerbe (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) droht somit Erb...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / dd) Anteilige Zurechnung

Nach § 2a Satz 2 ErbStG-E gelten "deren" und damit alle Gesellschafter der erwerbenden Gesellschaft als Erwerber. Die Zahl der Erwerbsfälle bestimmt sich daher nach der Anzahl der Gesellschafter, die ihr im Zeitpunkt der Steuerentstehung angehören (Stichtagsprinzip; §§ 9 Abs. 1 Nr. 1–3, 11 ErbStG). Wenn die gegenständliche Bereicherung anteilig jedem Gesellschafter zuzurechn...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / aa) Geltungsbereich

Während Satz 2 mit der Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 ErbStG grundsätzlich alle steuerbaren Erwerbe durch rechtsfähige Personengesellschaften erfassen soll, beschränkt sich der Geltungsbereich von Satz 3 lediglich auf Zuwendungen durch rechtsfähige Personengesellschaften. Erwerbe von Todes wegen i.S.d. § 3 ErbStG, die sämtlich von einem Erblasser herrühren, werden natürli...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / cc) Aufteilung der Zuwendung/Schenkung der Gesellschaft auf die Gesellschafter als Zuwendende/Schenker

Ebenso wie § 2a Satz 2 ErbStG-E gilt auch Satz 3 für alle Gesellschafter zuwendender rechtsfähiger Personengesellschaften. Jeder Gesellschafter, der einer solchen Gesellschaft im Zeitpunkt der Steuerentstehung angehört (Stichtagsprinzip; § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 11 ErbStG), wird somit zwingend zum Schenker. Die Zahl der Zuwendungen/Schenkungen bestimmt sich daher stets nach...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / d) Zuständigkeiten

§ 35 ErbStG regelt die örtliche Zuständigkeit des Erbschaft-/Schenkungsteuer-FA. Sie richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz inländischer Erblasser oder Schenker sowie nach dem Geschäftssitz schenkender Personenvereinigungen (§ 35 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 19, 20 AO; s. künftig auch § 706 BGB n.F.). Bei Zuwendungen an eine Personenvereinigung sind vorrangig deren Verhältn...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / f) Steuererklärungen

Nach § 2a Sätze 2 und 3 ErbStG-E werden aus einem Erwerb bzw. einer Zuwendung an, von und zwischen Personengesellschaften mehrere, mitunter viele steuerbare Vorgänge. Dies erleichtert die Aufklärung der häufig komplizierten Sachverhalte keinesfalls. Die FÄ, die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ErbStG "von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteili...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / 1. Zum Regelungsbereich des § 2a ErbStG-E

Womöglich gut gemeint, ist § 2a ErbStG-E schon deshalb nicht gut gemacht, weil ein eventueller Handlungsbedarf im BMF spätestens seit Bekanntmachung des MoPeG am 17.8.2021 im BGBl. I bestand, die eventuelle Lösung der Problematik bereits frühzeitig kommunizierbar war, nun die Verpackung in den umfangreichen Entwurf des Wachstumschancengesetzes die Brisanz der Vorschrift (vie...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / bb) Betroffene Personengesellschaften

Betroffen sind "Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung)" und natürlich deren Gesellschafter (Sätze 2 und 3). Dem Klammerhinweis folgend stößt man auf "rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich Gesellschaften (§ 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Partenreedereien und...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / dd) Gesamthand und Gesamthandsvermögen

Satz 1 verwendet beide Begriffe ohne sie zu definieren. Offenbar wird unterstellt, dass dies nicht nötig ist. Bislang konnte, wer wollte, mit dem II. BFH-Senat auf die Umkehrung der in § 718 Abs. 1 BGB kodifizierten Legaldefinition des Gesellschaftsvermögens rekurrieren (hierzu Wachter, FR 2018, 96 [unter 4.c, bb], Anm. zu BFH v. 30.8.2017 – II R 46/15, BStBl. II 2019, 38 = ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / aa) Geltungsbereich

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 ErbStG „unterliegen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) der Erwerb von Todes wegen; die Schenkungen unter Lebenden; die Zweckzuwendungen [...]”. Per Fiktion werden diese erbschaft-/schenkungsteuerbaren Erwerbsvorgänge in § 3 Abs. 1 ErbStG (Als Erwerb von Todes wegen gilt [...]) und § 7 Abs. 1 ErbStG (Als Schenkungen unter Lebenden gelten [...]; s.a. Abs...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / c) Steuerbarkeit von Mitgliederbeiträgen

§ 18 ErbStG geht davon aus, dass " Beiträge an Personenvereinigungen" grundsätzlich schenkungsteuerbar sind. Auch gesellschaftszweckfördernde Gesellschafterbeiträge an ihre rechtsfähigen Personengesellschaften (§ 14a Abs. 2 Nr. 2 AO-E), die auch in Dienstleistungen bestehen können (§ 709 Abs. 1 BGB n.F.), unterliegen damit der Schenkungsteuer jedenfalls dann, wenn und soweit ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / ff) Freigebigkeit

Zur Freigebigkeit, dem grundsätzlich subjektiven Tatbestandsmerkmal des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG , verstanden als einseitiger Wille des Zuwenders zur Unentgeltlichkeit, genügt üblicherweise die Kenntnis der Tatsachen und Umstände, die die objektive Unentgeltlichkeit der Zuwendung begründen (R E 7.4 Abs. 3 Sätze 3 u. 4 ErbStR 2019). Gelten die Gesellschafter zuwendender rechtsf...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / a) Steuerpflicht?

§ 2a ErbStG-E wird bewusst in "Abschnitt 1. Steuerpflicht" und unmittelbar anschließend an § 2 ErbStG platziert. Die in § 2a Satz 1 ErbStG-E genannte Bezugsnorm des § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO-E zählt rechtsfähige Personengesellschaften ausdrücklich zu den rechtsfähigen Personenvereinigungen (RefE, S. 203 [allerdings widersprüchlich argumentierend in den letzten Absätzen]). Sie kö...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / e) Anzeigepflichten

Dringlich wird eine solche Präzisierung des § 35 ErbStG vor allem deshalb, weil nach § 30 Abs. 1, 2 ErbStG "jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) vom Erwerber..." sowie bei lebzeitigen Zuwendungen auch von demjenigen, "[...] aus dessen Vermögen der Erwerb stammt, [...] dem zuständigen Finanzamt [...] anzuzeigen (ist)". Infolge der Fiktion des § 2a Satz 2 ErbSt...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / g) Anwendungsregelung

§ 37 ErbStG regelt die Anwendung des geltenden ErbStG. In zahlreichen Absätzen wird so, meist nach dem Steuerentstehungszeitpunkt, konkret bestimmt, auf welche Erwerbe neu in das ErbStG eingefügte oder geänderte Vorschriften anwendbar sind. Der Gesetzentwurf des BMF enthält eine solche Anwendungsregel noch nicht. Als § 37 Abs. 20 ErbStG-E wird sie erst mit dem RegE eingebrac...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / dd) Einheitliche Aufteilung

Es liegt auf der Hand, dass eine für alle Gesellschafter verbindliche Aufteilung erfolgt. Man mag hierbei an gesonderte und einheitliche Feststellungen denken. Bislang ist dies jedoch zur Individualisierung der Schenker in einschlägigen Fällen gesetzlich noch nicht vorgesehen (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO). Die vorhandene Rechtsverordnung zu § 180 Abs. 2 AO (i.d.F. v. 19.12.2022, ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / aa) Dürftige Begründung

Während mit den Sätzen 2 und 3 das Transparenzprinzip fortgeführt wird, ordnet Satz 1 klarstellend die Beibehaltung des Gesamthandsprinzips an. Grund sei die Verknüpfung der §§ 13a, 13b ErbStG mit der Ertragsbesteuerung, für die dies nun in § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO-E geregelt werde (RefE, S. 252). Weshalb man, vereinfachungshalber, nicht § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO-E ents...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / cc) Erforderlichkeit?

Fraglich ist schließlich auch, ob Satz 1 überhaupt zur Verwirklichung des erstrebten Ziels erforderlich ist, künftig weiterhin anstelle rechtsfähiger Personengesellschaften deren Gesellschafter als Steuerschuldner zu behandeln (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Dies soll doch mit den Sätzen 2 und 3 angeordnet und speziell mit § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Alt. 2 AO-E umgesetzt werden u...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / bb) Bindungswirkung

Sofern sie zustande kommt, bindet diese gesetzliche Anordnung die Finanzverwaltung und auch die Rspr. (Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG). Irritierend mag es daher sein, wenn in der Begründung des Gesetzentwurfs davon die Rede ist, dass "z.B. [...] die eigenständige schenkungssteuerrechtliche Prüfung weiterhin ergeben (soll), dass nicht die Gesellschaft, sondern die beteiligten G...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / ee) Betroffene Gesellschafter

§ 2a Satz 3 ErbStG-E macht ausnahmslos alle und damit jeden Gesellschafter rechtsfähiger Personengesellschaften zu/m Schenker/n. Daher ist auch eine an der zuwendenden Gesellschaft beteiligte rechtsfähige Personengesellschaft (Obergesellschaft) zwingend selbst als Schenkerin zu behandeln; Folge: Stkl. III bei doppelstöckigen rechtsfähigen Personengesellschaften (§ 15 Abs. 1 E...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / IV. Abschließende Bemerkungen

Das ErbStG ist ein hochpolitisches Steuergesetz. Gläubiger der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sind die Bundesländer (Art. 106 Abs. 2 Satz 2GG). Sie haben diese Steuer zu verwalten (Art. 108 Abs. 2 Satz 1GG), die ihnen als örtliches Aufkommen zusteht (Art. 107 Abs. 1 Satz 1 GG; beachten Sie die Brisanz des § 35 ErbStG). Im Interesse der Einhaltung einheitlicher rechtlicher...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / ff) betroffene Gesellschafter

§ 2a Satz 2 ErbStG-E fingiert ausdrücklich die Gesellschafter rechtsfähiger Personengesellschaften als Erwerber. Ausnahmen sieht der Entwurf bislang nicht vor. Daher ist auch eine an der erwerbenden Gesellschaft beteiligte rechtsfähige Personengesellschaft (Obergesellschaft), zwingend selbst als Erwerberin zu behandeln; ein Durchgriff auf ihre Gesellschafter stünde im Widersp...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
RegE des Wachstumschancenge... / 7. Investmentsteuer

§ 2 Abs. 9a InvStG-E soll eine Immobilien- oder Auslands-Immobilienteilfreistellung ausschließen, wenn es aufgrund von Steuerbefreiungsvorschriften zu keiner oder nur einer geringen Steuervorbelastung kommt. Die Neuregelung soll ab 1.1.2024 gelten. Mit § 4 Abs. 2 Nr. 1a InvStG-E soll ab 1.1.2024 geregelt werden, welches FA für die Besteuerung zuständig ist, wenn ein Investmen...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Tarifbegünstigung einer nach der Nettolohnmethode ermittelten Verdienstausfallentschädigung

Leitsatz Der Umstand, dass die Tarifermäßigung bei der Ermittlung der Verdienstausfallentschädigung nach der Bruttolohnmethode regelmäßig zur Anwendung kommen kann, während sie bei Anwendung der Nettolohnmethode regelmäßig angewendet wird, rechtfertigt keine (weitere) Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei Zufluss der Entschädigung in mehreren Veranlagungszeiträumen eine ermäß...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Außergewöhnliche Belastunge... / 2.3 Außergewöhnlichkeit

Es muss sich um größere Aufwendungen handeln, als sie der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands entstehen. Durch das Tatbestandsmerkmal "größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen" soll nicht ausgedrückt werden, dass sehr hohe Beträge stets als außergewöhnlich a...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Prämie / Zusammenfassung

Begriff Mit der Zahlung einer Prämie wird – ähnlich wie beim Akkordlohn – meist eine überdurchschnittliche Leistung vergütet. Der Anspruch auf Zahlung einer Prämie kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelarbeitsvertrag ergeben. Prämien aller Art, die einem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses zufließen, sind unabhängig von ihre...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtliche Verhältnisse der... / 7.3.1 Sachgemäße Hilfeleistung

Was sachgemäß ist, richtet sich in erster Linie danach, gegenüber wem gehandelt wird. Gegenüber Finanzbehörden und Finanzgerichten sind die für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen vollständig und zutreffend vorzubringen. Gegenüber dem beratenen Mitglied sind aber umfassende Kenntnisse des die Beratungsbefugnis umfassenden Steuerrechts unerlässlich, damit entsprechend den ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderung von Erbschaftsteue... / 1. Inhalt und Hintergrund der Norm

Nachträglich eintretende Veränderungen eines Sachverhalts berühren einen nach § 38 AO entstandenen Steueranspruch grundsätzlich nicht. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, in denen das materielle Steuerrecht bestimmten Ereignissen eine rückwirkende Bedeutung beimisst. Ein solches rückwirkendes Ereignis lässt den zunächst rechtmäßigen Steuerbescheid rechtswidrig und damit unwirk...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lohnsteuerabzug / 2.1 Lohnsteuerberechnung

Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht. Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum (i. d. R. ein Monat) endet. Laufender Arbeitslohn sind die regelmäßigen Zahlungen, die der Arbeitgeber für die üblichen Lohnzahlungszeiträume leistet, wie der Monats-, Wochen- oder Tag...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderung von Erbschaftsteue... / c) Steuerliche Wirkung für die Vergangenheit

Das nachträglich eintretende Ereignis darf allerdings nicht nur den relevanten Sachverhalt verändern. Es muss zusätzlich eine steuerliche Wirkung für die Vergangenheit in der Weise entfalten, dass jetzt der veränderte Sachverhalt anstelle des verwirklichten Sachverhalts maßgeblich für die Besteuerung ist. Der aktuelle Steuerbescheid muss also durch den Eintritt des neuen Ere...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aufzeichnungspflichten im B... / 9 Aufsichtsratsmitglieder

Zur Sicherstellung der Besteuerung von Aufsichtsratsvergütungen an ausländische und im Inland nicht unbeschränkt, sondern nur beschränkt einkommensteuerpflichtige Aufsichtsräte deutscher Kapitalgesellschaften hat die deutsche Kapitalgesellschaft als Schuldnerin der Vergütung Aufzeichnungen zu führen. Aufzuzeichnen sind:[1]mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aufzeichnungspflichten im B... / 1.3 Anforderungen an die Aufzeichnungen

Die steuerlichen Aufzeichnungsvorschriften sind in den §§ 140–148 AO und in den Einzelsteuergesetzen und deren Richtlinien, Hinweisen und Durchführungsverordnungen geregelt.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Prämie / 1 Steuer- und Beitragspflicht

Lohnsteuerrechtlich handelt es sich bei sämtlichen Prämien, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses gewährt, unabhängig von ihrer konkreten Bezeichnung um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der grundsätzlich als sonstiger Bezug mit der Jahreslohnsteuertabelle zu versteuern ist. Für bestimmte Prämien kommt eine ermäßigte Besteuerung fü...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Außergewöhnliche Belastunge... / 2.4 Zwangsläufigkeit

Aufwendungen erwachsen zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Hierzu ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH erforderlich, dass die genannten Gründe von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in einer Weise einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann.[1] Grundsätzlich sind nu...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtliche Verhältnisse der... / 5.6.2 Aufzeichnungspflichten

Lohnsteuerhilfevereine sind steuerlich als Gewerbebetriebe einzustufen.[1] Liegen die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 AO vor, sind sie zur Buchführung verpflichtet. Die Vorschriften über die Buchführungspflicht gehen den für Lohnsteuerhilfevereine geltenden Aufzeichnungspflichten vor.[2] Liegen die Voraussetzungen für die Buchführungspflicht nicht vor, hat ein Lohnsteuerhilf...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Internationales Steuerrecht... / 7.1 Grundsätze

Die Frage, ob eine niedrige Besteuerung vorliegt, ist anhand § 8 Abs. 5 AStG zu prüfen. Im Normalfall liegt eine niedrige Besteuerung vor, wenn die Einkünfte weder im Staat des Sitzes noch im Staat der Geschäftsleitung der ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von 25 % oder mehr (maßgeblich i. d. R. der Ertragsteuersatz des Sitzstaates) unterliegen. ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Internationales Steuerrecht... / 1.1 Allgemeines

Die Hinzurechnungsbesteuerung (HZB) nach dem AStG richtet sich gegen ungerechtfertigte – aber nicht missbräuchlich gestaltete – Steuervorteile, die im Inland oder im Ausland ansässige Steuerpflichtige aus der Nutzung des internationalen Steuergefälles ziehen können. Das Gesetz erfasst nicht Missbrauchsfälle, sondern innerhalb des bestehenden Rechts mögliche Gestaltungen, die...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellungen nach HGB und... / 2.2.1 Keine eigenständige Steuerbilanz

Rz. 14 Es gibt keine eigenständige Steuerbilanz. Grundlage der Besteuerung ist die Handelsbilanz mit steuerlich bedingten Abweichungen. Insoweit kann es keine nichtige Steuerbilanz geben. Wenn die Handelsbilanz nichtig ist, sind auch die Besteuerungsgrundlagen nichtig, da sie Grundlage der Besteuerung sind.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 23... / 1.7 Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift

Rz. 20 Die grundsätzliche Regelung des § 23 EStG, Veräußerungsgewinne von bestimmten Wirtschaftsgütern des Privatvermögens unter Durchbrechung des Grundsatzes der Steuerfreiheit im Übrigen, dennoch einer Besteuerung zu unterwerfen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem UntStReformG 2008[1] besteht dieser Grundsatz kaum noch. Die Besteuerung entspricht dem P...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 23... / 2.4 Veräußerungsgeschäfte vor Erwerb (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 EStG a. F.)

Rz. 53 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG a. F. erfasste Veräußerungsgeschäfte, bei denen der spätere Erwerber die noch nicht erworbenen Wirtschaftsgüter bereits wieder veräußert hat. Es handelt sich regelmäßig um Devisen- und Warentermingeschäfte (s. aber Rz. 54ff.), bei denen der Veräußerer auf sinkende Preise setzt, sodass er die erst später zu erwerbenden Wirtschaftsgüter zu ei...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 23... / 1.3 Rechtsentwicklung und zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 5 Die Vorschrift ist mehrfach erheblich geändert und erweitert worden. Durch G. v. 24.3.1999[1] wurde der Begriff des Spekulationsgeschäfts durch den der privaten Veräußerungsgeschäfte ersetzt. Zudem wurden die Fristen bei Grundstücksgeschäften von bisher 2 Jahren auf 10 Jahre, bei den übrigen Wirtschaftsgütern von 6 Monaten auf ein Jahr verlängert. Durch G. v. 22.12.199...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 23... / 2.2.4 Steuerbefreiung für eigengenutzte Wohnungen

Rz. 38 Von der Steuerpflicht ausgenommen sind nach dem auch für Veräußerungen nach dem 31.12.1998 geltenden § 23 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG Wirtschaftsgüter (Grundstück und grundstücksgleiche Rechte oder Teile davon), die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 23... / 5.4.2 Zeitpunkt der Versteuerung

Rz. 143 § 23 Abs. 3 EStG bestimmt nur, wie der Gewinn zu berechnen ist, nicht aber – mit Ausnahme des § 23 Abs. 3 S. 6 EStG –, wann er zu versteuern ist. Da der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten maßgebend ist, gilt grundsätzlich (aber modifiziert) das Zuflussprinzip des § 11 EStG (§ 11 EStG Rz. 14ff.).[1] Die Steuerpflicht für den privaten Veräußerungsgewinn k...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Internationales Steuerrecht... / 14.2.4 Hinzurechnungskorrekturvolumen

Begriff Das in § 11 Abs. 3 AStG nomierte Hinzurechnungskorrekturvolumen gibt vor, dass am Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres ein Hinzurechnungskorrekturvolumen gesondert festzustellen ist. Hierbei handelt es sich um die Summe des für die nachfolgenden Veranlagungszeiträume zur Verfügung stehenden Kürzungsbetrags. Vereinfacht dargestellt handelt es sich um die versteuerte...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 23... / 1.4 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 8 § 23 EStG gilt für unbeschränkt und für beschränkt Stpfl., für beschr. Stpfl. jedoch nur, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, die in § 49 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a und b EStG genannt sind, nämlich die Veräußerung inländischer Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte. Bei der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter ist unbeschränkte Steuerpflicht erford...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 23... / 2.5.1 Allgemeines

Rz. 54 Aufgrund der Änderung des § 23 EStG unterliegen ab Vz 1999 auch Termingeschäfte i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG a. F. der Besteuerung, bei denen der Erwerb des Rechts auf Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31.12.1998 erfolgt.[1] Rz. 54a Nach der Rspr. des BFH erfasste § 23 EStG in der bis Vz 1998 geltenden Fassung nur Termingeschäfte, die die Lie...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Internationales Steuerrecht... / 1.2.5 Switch-Over-Regelung des § 20 AStG

Auch bei Betriebsstätten ergibt sich über § 20 AStG eine inländische Besteuerung von ausländischen passiven Betriebsstättengewinnen durch Wechsel vom DBA-Freistellungs- zum Anrechnungssystem. Wesentliche Regelungen führen durch Verweis auf die §§ 7 ff. AStG zu einer entsprechenden Anwendung von Normen der Hinzurechnungsbesteuerung. Hinsichtlich Einzelheiten vgl. nachfolgend T...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Elektronische Lohnsteuerabz... / 3.3 Voll- oder Teilsperrung der ELStAM

Der Arbeitnehmer kann bei seinem Wohnsitzfinanzamt den Arbeitgeber benennen, der zum Abruf berechtigt ist (Positivliste = Abrufberechtigung) oder aber nicht berechtigt ist (Negativliste = Abrufsperre). Hierfür muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte mitteilen. Außerdem kann er die Bildung und Bereitstellung der ELStAM allgemein...mehr