Fachbeiträge & Kommentare zu Besteuerung

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 210 [Autor/Stand] Die Regelungen in § 5 HGrStG erreichen, dass die Steuerlast in erster Linie nach Flächen verteilt wird. Damit ist das hessische Grundsteuermodell ein Flächenmodell, allerdings aufgrund der Ergänzung um den lageabhängigen Faktor (§ 7 HGrStG) kein reines Flächenmodell. Rz. 211 [Autor/Stand] Ausgangsbasis für das hessische Grundsteuermodell sind die Flächen...mehr

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Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / 1. Schutzbereich, Beschränkung

Rz. 88 [Autor/Stand] Schutzbereichseröffnung. Für die Prüfung der Niederlassungsfreiheit ist zunächst von Bedeutung, ob sich die den Entlastungsanspruch geltend machende Körperschaft überhaupt auf die Niederlassungsfreiheit berufen kann. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem persönlichen und dem sachlichen Schutzbereich. Der persönliche Schutzbereich bei juristischen Per...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / I. Überblick

Rz. 59 [Autor/Stand] Hinsichtlich der Besteuerung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens folgt Hessen dem Bundesrecht (Rz. 21). Das abweichende Landesrecht bezieht sich nur auf das Grundvermögen (Rz. 80, 85) und verfolgt dabei ausdrücklich nicht das bundesgesetzliche Ziel einer Besteuerung nach dem Wert. Kerngedanke ist stattdessen dem Äquivalenzprinzip (Rz. 31) folge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Progressionsvorbehalt bei Doppelbesteuerungsabkommen (Abs. 2)

Rz. 13 [Autor/Stand] Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass ein Erwerber, bei dem ein Teil seines Erwerbs wegen eines DBA nicht zur Erbschaft- und Schenkungsteuer herangezogen wird (sog. Freistellungsmethode), dadurch nicht in eine niedrigere Progressionsstufe gelangt. Übersieht der zuständige Finanzbeamte den Progressionsvorbehalt, obwohl er dessen Erfordernis bereits akte...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (1) Zum Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 AO

Rz. 135 [Autor/Stand] Die Abgabenordnung als Grundordnung des steuerlichen Verfahrensrechts wäre ohne die Verweisung in § 2 Abs. 5 Nr. 1 AO auf das Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (Rz. 448 ff.) nicht anwendbar. Denn der sachliche Anwendungsbereich der Abgabenordnung ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AO auf Steuern beschränkt, die durch Bundesrecht oder Recht de...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Länderöffnungsklausel und Abweichungsländer

Rz. 3 [Autor/Stand] Die vom BVerfG erzwungene Reform der Grundsteuer hat nicht nur dazu geführt, dass die jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte ab 2025 durch neue Bemessungsgrundlagen ersetzt werden müssen, sondern im Ergebnis auch dazu, dass jedes Bundesland sein eigenes Regelungskonzept wirklichen darf. Denn der – vom BVerfG offengelassene [2] – Streit über die Frage, ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / b) Abweichung bei unbebauten baureifen Grundstücken (Grundsteuer C)

Rz. 17 [Autor/Stand] In Anlehnung an § 25 Abs. 5 GrStG regelt § 13 HGrStG darüber hinaus die Grundsteuer C (besonderer Hebesatz für unbebaute baureife Grundstücke), allerdings punktuell abweichend vom Bundesrecht[2] (Rz. 381). Insbesondere wird den Hessischen Gemeinden ein erweiterter Entscheidungsspielraum eingeräumt. Die Anwendung des besonderen Hebesatzes (§ 13 HGrStG) is...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Sachlicher Geltungsbereichs im Überblick

Rz. 82 [Autor/Stand] § 1 HGrStG regelt den sachlichen Geltungsbereich des Hessischen Grundsteuergesetzes. In der Vorschrift kommt zum Ausdruck, dass es sich um eine (nur) partielle Abweichung vom Bundesgesetz handelt (Rz. 24). Denn nach der Verweisungskette (§§ 2, 218 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 i.V.m. § 99 Abs. 1 Nr. 1, 243 und 244 BewG) werden vom Hessischen Grundsteuergesetz ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Inhalt der Vorschrift

Rz. 418 [Autor/Stand] § 34 GrStG in der ab dem 1.1.2025 geltenden Fassung betrifft den Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken (vgl. hierzu auch die Kommentierung zu § 34 GrStG). § 34 Abs. 3 Satz 2 GrStG sieht für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Fälle vor, den einheitlichen Prozentsatz der Ertragsminderung nach den Anteilen der ei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Wirkung

Rz. 40 [Autor/Stand] Die Wirkung des geänderten Grundsteuerwertbescheides tritt jeweils zum ersten noch nicht verjährten Stichtag ein. Das Finanzamt muss daher festlegen, von welchem Stichtag an die Wirkung des Bescheides eintreten soll. Die Festlegung der Wirkung des Bescheids ist von seiner Wirksamkeit zu unterscheiden: Wirksam wird der Fortschreibungsbescheid mit der Beka...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (3) Weitere anwendbare Vorschriften im Überblick

Rz. 157 [Autor/Stand] Im Übrigen sind insbesondere die Vorschriften der Abgabenordnung anwendbar, wenn sie für das Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags erforderlich sind. Hier sind insbesondere zu nennen die Vorschriften: über den Datenschutz und das Steuergeheimnis (§§ 29b ff. AO); über das Steuerschuldrecht (§§ 33 ff. AO; zu §§ 39, 43, 44 AO, Rz. 166 ff.); zur...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 15 [Autor/Stand] Der Begriff der "Wertverhältnisse" umfasst vor allem die wirtschaftlichen Verhältnisse, die ihren Niederschlag in den Grundstücks- und Baupreisen und im allgemeinen Wertniveau gefunden haben. Zu den tatsächlichen Verhältnissen gehören danach alle Änderungen am Grundstück, die durch Einzelmaßnahmen oder Einzelumstände bewirkt worden sind oder die auf eine...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsinhalt

Rz. 5 [Autor/Stand] § 220 BewG stellt sicher, dass die Grundsteuerwerte nur nach objektiven Kriterien ermittelt werden und sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe keinen Einfluss auf die Wertfeststellung haben dürfen. Lediglich bei Übergangsregelungen der obersten Finanzbehörden der Länder soll eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorgenommen werden. Rz. 6 [Autor/Stand] Di...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 166 [Autor/Stand] Der die Steuerschuldnerschaft regelnde § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 HGrStG ersetzt fast wortlautidentisch § 10 Abs. 1, 2 GrStG (i.d.F ab 2025). Inhaltliche Unterschiede bestehen zwischen der bundesgesetzlichen und der landesgesetzlichen Regelung nicht. Die damit in Landesrecht transformierte Bundesregelung zum Steuerschuldner schafft eine Erleichterung bei der ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Ableitung des Grundsteuerwerts aus Vergleichswerten (Abs. 3)

Rz. 161 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 247 Abs. 3 BewG lautet:[2] "... Die Befugnis zur Ableitung des Werts des unbebauten Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen, wenn die Gutachterausschüsse in Ausnahmefällen keine Bodenrichtwerte ermittelt haben, stellt – wie in § 179 Satz 4 BewG – eine vollständige Bewertung aller wirtschaftlichen Einheiten sicher ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Änderungen und Berichtigungen

Rz. 25 [Autor/Stand] Durch die Rechtsprechung ist anerkannt, dass § 226 BewG auch auf Änderungen und Berichtigungen von Grundsteuerwerten anwendbar ist. Denn auch Änderungen und Berichtigungen von Grundsteuerwerten hätten – wie Fortschreibungen – Auswirkungen für einen langen Zeitraum; die Interessenlage sei deshalb gleich. Es ist daher gerechtfertigt, die Vorschrift entspre...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Härteausgleich (Abs. 3)

Rz. 18 [Autor/Stand] Um zu verhindern, dass bei einem geringfügigen Überschreiten einer der sieben Progressionsstufen der Erwerber ebenso hoch besteuert wird wie ein Erwerber an der oberen Grenze der Progressionsstufe, begrenzt § 19 Abs. 3 ErbStG die Belastung, die auf den Mehrerwerb durch Überschreiten der letzten Stufe entfällt. Rz. 19 [Autor/Stand] Der Härteausgleich ist f...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 5. Inbezugnahme des § 218 Satz 1 Nr. 2 BewG (Steuergegenstand)

Rz. 85 [Autor/Stand] Durch den Verweis auf § 218 Satz 1 Nr. 2 BewG wird sichergestellt, dass die bundesrechtlich getroffene Unterscheidung zur Bewertung für Zwecke der Grundsteuer in land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 232 BewG) und Grundvermögen (§ 243) landesrechtlich uneingeschränkt nachvollzogen wird. Dies ist von Bedeutung, weil an die jeweilige Vermögensart unt...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Zweistufigkeit des GrSt-Verwaltungsverfahrens

Rz. 445 [Autor/Stand] Das HGrStG weicht bei der Bemessung der Grundstücke des Grundvermögens verfahrensrechtlich vom Bundesrecht ab. An die Stelle des dreistufen Verwaltungsverfahrens[2] (§ 27 GrStG Rz. 38 ff.) tritt ein (nur) zweistufiges Verwaltungsverfahren. Anders als nach dem Bundesgesetz entfällt die (erste) Verwaltungsstufe der gesonderten Feststellung von Grundsteuer...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Außergerichtliche Verfahren (GrSt-Messbescheid)

a) Einspruchsverfahren (Finanzamt) Rz. 490 [Autor/Stand] Gegen einen GrSt-Messbesch. ist als außergerichtlicher Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch statthaft. Die im GrSt-Messbesch. (Grundlagenbescheid, Rz. 463) getroffenen Entscheidungen können nach § 351 Abs. 2 AO nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht aber durch Anfech...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Notwendigkeit der Anwendbarkeitserklärung bestimmter Vorschriften des Bewertungsgesetzes

Rz. 95 [Autor/Stand] In § 2 Abs. 2, 3 und 4 HGrStG werden bestimmte Vorschriften des Bewertungsgesetzes (teilweise mit Einschränkungen, vgl. z.B. § 2 Abs. 2 Satz 1 HGrStG) für anwendbar erklärt. Die Anwendbarkeitserklärung ist notwendig, weil die Vorschriften des Bewertungsgesetzes aufgrund der (überlagernden) Landesgesetzgebung im Anwendungsbereich des Hessischen Grundsteue...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 359 [Autor/Stand] § 11 HGrStG ersetzt den § 20 GrStG (dazu Rz. 94) und regelt, in welchen Fällen ein Steuermessbetrag aufgehoben wird. Dies ist nach Abs. 1 der Fall, wenn eine wirtschaftliche Einheit wegfällt (z.B. ein Mietshaus wird in Eigentumswohnungen geteilt, es fällt somit als wirtschaftliche Einheit weg) oder wenn ein Steuerbefreiungsgrund für den gesamten Steuerge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Änderung bis zum maßgebenden Feststellungszeitpunkt

Rz. 30 [Autor/Stand] Die Änderungen müssen sich bis zum maßgebenden Feststellungszeitpunkt ergeben. Sie müssen folglich zu Beginn des maßgebenden Kalenderjahres vorliegen. Das setzt voraus, dass die entsprechende Änderung spätestens bis zum 31.12. um 24.00 Uhr des vor dem Feststellungszeitpunkt liegenden Jahres eingetreten ist. Änderungen, die sich im Laufe des ersten Tages ...mehr

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Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / G. Besonderheiten im Verhältnis zur Schweiz

Rz. 120 [Autor/Stand] EU-Zinsbesteuerungsabkommen bzw. EU-Informationsaustauschabkommen. Nach Art. 15 des EU-Zinsbesteuerungsabkommens mit der Schweiz (EU-ZinsBestA)[2] (heute: Art. 9 EU-Informationsaustauschabkommen – EU-IAA [3]) unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen Dividenden (Abs. 1), Zinsen und Lizenzgebühren (Abs. 2) einem Quellenbesteuerungsverbot. Angesichts de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsinhalt

Rz. 5 [Autor/Stand] Grundsteuerwerte werden auf einen bestimmten Stichtag festgestellt und gelten, solange sie nicht fortgeschrieben oder aufgehoben werden, für den gesamten Hauptfeststellungszeitraum. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortschreibung, Nachfeststellung oder Aufhebung der Grundsteuerwertfeststellung vor, darf das Finanzamt die Fortschreibung usw. grundsätzli...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / cc) Bekanntgabe des GrSt-Messbescheids

Rz. 459 [Autor/Stand] Die Pflichtangabe der persönlichen Steuerpflicht (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO) beinhaltet die Feststellung, wer die Steuer nach § 3 HGrStG schuldet (Steuerschuldner, Rz. 166 ff.), und ggf. ob eine persönliche Steuerbefreiung in Betracht kommt (§ 3 GrStG). Der Steuerschuldner ist zugleich der Inhaltsadressat des GrSt-Messbescheids. Der Steuerschuldner muss im...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Maßgeblichkeit des Belastungsgrundes und Abgrenzung zur Vermögensteuer

Rz. 29 [Autor/Stand] Der steuerrechtliche Zugriff auf den Grundbesitz wird im Grundgesetz vorausgesetzt.[2] Schon aus diesem Grund bedarf die Grundsteuer keiner weiteren verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.[3] Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Steuer dem Grunde nach ist aber nicht mit der Frage nach einem zulässigen (steuerartspezifischen) Belastungsgrund gleichzu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Verfassungsrechtliche Vorgaben für Realitäts- und Relationsgerechtigkeit

Rz. 38 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber muss nicht nur den Belastungsgrund der Grundsteuer im Gesetz erkennbar regeln (Rz. 29 f.), sondern ihn – im Rahmen der legislativen Sekundärentscheidung über die Steuerermittlungsregelungen (zur Primärentscheidung, Rz. 31) – auch realitätsgerecht erfassen.[2] Insbesondere muss er diese Regelungen gleichheitsgerecht und damit folgerichtig ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Vorliegen einer (ggf. anteiligen) Steuerbefreiung (Abs. 2)

a) Allgemein Rz. 200 [Autor/Stand] Sind Teile des Grundstücks steuerbefreit, erfolgt nach Satz 1 eine anteilige Ermittlung und Festsetzung des Steuermessbetrags. Für vollständig steuerbefreite Grundstücke unterbleibt nach Satz 2 die Ermittlung und Festsetzung eines Steuermessbetrags. Die Norm folgt dem Gedanken des – in Hessen beim Grundvermögen nicht anwendbaren – § 219 Abs. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Einordnung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Bewertung unbebauter Grundstücke i.S.d. § 246 BewG bestimmt sich aus der Multiplikation ihrer Fläche und deren Bodenrichtwerte, § 247 Abs. 1 BewG. Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen auf den Hauptfeststellungszeitpunkt zu ermitteln, zu veröffentlichen und den zuständigen Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln, § 247 Abs. 2 BewG. ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (bb) Aufforderung zur Abgabe der Erklärung

Rz. 116 [Autor/Stand] Die Pflicht zur Abgabe einer "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag" entsteht nur dann, wenn die Finanzbehörde hierzu auffordert (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 HGrStG i.V.m. § 228 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO, Erklärungspflicht kraft Aufforderung).[2] Die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung kann individuell oder allgemein durch öffentl...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / 2. Rechtfertigung (EuGH-Rechtsprechung)

Rz. 96 [Autor/Stand] Anforderungen an eine Rechtfertigung wegen Missbrauchs. Die durch § 50d Abs. 3 EStG bewirkte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit kann prinzipiell gerechtfertigt werden. Dies stellt den entscheidenden Punkt bei der Prüfung des § 50d Abs. 3 EStG anhand der Grundfreiheiten dar. Eine Rechtfertigung setzt aber voraus, dass § 50d Abs. 3 EStG einen unionsre...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Flächenbetrag Gebäudefläche "Wohnen" (Abs. 2)

a) Flächenbetrag für zu Wohnzwecken genutzte Gebäude(teile) (Abs. 2 Satz 1) Rz. 224 [Autor/Stand] Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass ein Gebäude vorliegt. Der Gebäudebegriff deckt sich mit dem bundesrechtlichen, denn § 248 BewG wird explizit in Bezug genommen – ohnehin gilt er jedoch über § 2 Abs. 3 Nr. 2 HGrStG auch uneingeschränkt im hessischen Landesrecht. ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / IV. Tatbestandsmerkmale

Rz. 28 [Autor/Stand] Tatbestandsmerkmale. In Anknüpfung an seine maßgeblich auf die Rs. Emsland-Stärke [2] zurückgehende ständige Rechtsprechung arbeitet der EuGH in den Danish Cases nochmals ausdrücklich die einheitlichen Tatbestandsvoraussetzungen eines Missbrauchs heraus (s. Rz. 30 ff.). Erforderlich für die Feststellung eines Missbrauchs ist das kumulative Erfüllen eines ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 2 Begriff und Rechtsnatur der Zuschlagsteuern

Rz. 19 § 51a EStG enthält eine Legaldefinition des Begriffs "Zuschlagsteuern". Eine Zuschlagsteuer i. S. d. § 51a EStG ist danach eine Steuer, die nach der ESt bemessen wird. Das einzige Merkmal der Zuschlagsteuer ist daher, dass ihre Bemessungsgrundlage die ESt (nicht das Einkommen, die Einkünfte usw.) ist. Rz. 20 Die Zuschlagsteuer knüpft in der Weise an die ESt an, dass di...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 1.1 Funktion der Vorschrift

Rz. 1 § 51a EStG enthält allgemeine Regelungen über Zuschlagsteuern zur ESt. Zuschlagsteuern sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nach der Höhe der ESt bemessen werden (im Einzelnen Rz. 19); die ESt ist, wie es in der früheren Fassung des § 51a EStG hieß, Maßstabsteuer. Rz. 2 § 51a EStG hat den Zweck, die Gesetze über die Zuschlagsteuern von allgemeinen Regelungen zu entlast...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Wertfeststellung einer Stiftung & Co. KG

Leitsatz 1. Eine Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft. 2. Für eine vermögensverwaltende Stiftung & Co. KG, bei der ausschließlich eine Stiftung persönlich haftende Gesellschafterin ist, ist ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG festzustellen. 3. Das Erbschaftsteuerfinanzamt entscheidet, ob eine Wertfeststellung dem Grunde nach erforderlic...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / B. Besteuerung der Testamentsvollstreckervergütung beim Testamentsvollstrecker

I. Ertragsteuern 1. Einkünfteerzielung Rz. 2 Einkommensteuerlich ist die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker nur relevant, wenn sie gegen Entgelt erfolgt. Die Entgeltlichkeit muss nicht zwingend in Geld bestehen, hier können auch Nutzungen oder Duldungen gemeint sein. Weiter muss eine Gewinnerzielungsabsicht bestehen, auch wenn dies nur ein Nebenzweck ist (§ 15 Abs. 2 S. 1 un...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testamentsvollstreckervergütung

A. Einführung Rz. 1 Die Einnahmen, die der Testamentsvollstrecker aus seiner Tätigkeit erzielt, sind regelmäßig sowohl beim Testamentsvollstrecker selbst als auch bei den Erben steuerlich relevant.[1] Beim Testamentsvollstrecker stellt sich vor allem die Frage der Steuerpflicht der Vergütung im Bereich der Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Durch die zunehmende Durchführu...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / III. Umsatzsteuer

1. Steuerbarkeit Rz. 21 Die Testamentsvollstreckung ist eine sonstige Leistung, die der Umsatzsteuer unterliegt, wenn sie im Inland gegen Entgelt im Rahmen eines Unternehmens, d.h. nachhaltig und selbstständig zur Erzielung von Einnahmen, ausgeführt wird; auf die Absicht, Gewinn zu erzielen, kommt es dabei nicht an (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 S. 1, 3 UStG). Wird die Tätigkeit ...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / I. Ertragsteuern

1. Einkünfteerzielung Rz. 2 Einkommensteuerlich ist die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker nur relevant, wenn sie gegen Entgelt erfolgt. Die Entgeltlichkeit muss nicht zwingend in Geld bestehen, hier können auch Nutzungen oder Duldungen gemeint sein. Weiter muss eine Gewinnerzielungsabsicht bestehen, auch wenn dies nur ein Nebenzweck ist (§ 15 Abs. 2 S. 1 und 3 EStG). Liegt...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / 2. Einkommensteuerliche Zuordnung zu den Einkunftsarten

a) Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG Rz. 4 Die Vergütung für die Vollstreckung von Testamenten gehört nach der nicht abschließenden Aufzählung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit.[3] Die Tätigkeit umfasst sämtliche Aufgaben, die dem Testamentsvollstrecker durch die Anordnungen des Erblass...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / 4. Gewerbesteuer

Rz. 17 Der Gewerbesteuer unterliegt jedes gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Solange die Testamentsvollstreckung daher nicht zu gewerblichen Einkünften nach § 15 EStG führt, unterliegt sie auch nicht der Gewerbesteuer, es sei denn sie wird in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausgeübt (§ 2 Abs. 1, 2 GewStG).mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / C. Abzugsfähigkeit der Testamentsvollstreckervergütung beim Erben

I. Erbschaftsteuer Rz. 33 Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig. Danach können die Abwicklungs-, Konstituierungs- und Auseinandersetzungsgebühr grundsätzlic...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / 1. Einkünfteerzielung

Rz. 2 Einkommensteuerlich ist die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker nur relevant, wenn sie gegen Entgelt erfolgt. Die Entgeltlichkeit muss nicht zwingend in Geld bestehen, hier können auch Nutzungen oder Duldungen gemeint sein. Weiter muss eine Gewinnerzielungsabsicht bestehen, auch wenn dies nur ein Nebenzweck ist (§ 15 Abs. 2 S. 1 und 3 EStG). Liegt eine solche Gewinner...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / a) Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG

Rz. 4 Die Vergütung für die Vollstreckung von Testamenten gehört nach der nicht abschließenden Aufzählung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit.[3] Die Tätigkeit umfasst sämtliche Aufgaben, die dem Testamentsvollstrecker durch die Anordnungen des Erblassers oder durch Gesetz zugewiesen sind.[4] Auch die Führung oder Überwachung ein...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / 4. Bemessungsgrundlage und Steuersatz

Rz. 32 Sind die Leistungen des Testamentsvollstreckers umsatzsteuerpflichtig und kommt die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung, so unterliegen seine Leistungen dem Regelsteuersatz. Bemessungsgrundlage im Sinne des § 10 UStG ist das Entgelt. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zum En...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / e) Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit gem. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG

Rz. 14 Für außerordentliche Einkünfte sieht § 34 Abs. 1 EStG eine Tarifermäßigung nach der sog. "Fünftelregelung" vor, um eine Übermaßbesteuerung durch die Progressionswirkung bei einer Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum zu vermeiden. Zu den außerordentlichen Einkünften rechnen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch Vergütungen für eine mehrjährige Tätigk...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / c) Einkünfte aus sonstigen Leistungen i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG

Rz. 6 Die einmalige oder nur gelegentlich ausgeübte Testamentsvollstreckung fällt nicht unter § 18 EStG, wenn die Tätigkeit nicht nachhaltig und mit Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfolgt. Die Dauer der Tätigkeit ist dabei ohne Bedeutung. Derart entgeltliche Leistungen im Privatbereich fallen als sonstige Leistungen unter § 22 Nr. 3 EStG,[6] sofern die Ein...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / b) Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Rz. 5 Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare erzielen als sog. Katalogberufler i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG grundsätzlich Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Werden sie auch im Bereich der Testamentsvollstrecker tätig, so kann sich ein Qualifikationskonflikt zu § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ergeben, der für die Möglichkeit der gewerblichen Prägung der...mehr