Fachbeiträge & Kommentare zu Besteuerung

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Bad... / 3. Wohnungseigentum und Teileigentum (Abs. 2)

Rz. 87 [Autor/Stand] Im Bundesrecht sind Wohnungseigentum und Teileigentum in § 249 Abs. 1 BewG als Grundstücksarten aufgeführt. Da das Landesgrundsteuergesetz BW nicht zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken differenziert, fehlt eine dem § 249 BewG entsprechende Norm.[2] Um jedoch eine exakte Besteuerung von Grundstücken mit einer Aufteilung nach dem Wohnungseigentums...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 195 [Autor/Stand] Mit § 13b Abs. 5 ErbStG hat der Gesetzgeber eine Investitionsklausel für das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen bei Erwerben von Todes wegen eingeführt, um Härtefälle im Zusammenhang mit der Stichtagsbesteuerung abzumildern. Die Erbschaftsteuer ist eine im Zusammenhang mit dem Erbfall stehende Stichtagsteuer. Für die Steuerfestsetzung maßgeblich ist ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4 Persönlicher Anwendungsbereich

Tz. 10 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Die Regelungen in § 23 UmwStG betr ausschließlich die Gewinnermittlung hinsichtlich des im Wege einer Sacheinlage eingebrachten Vermögens bei der Übernehmerin. Nur der übernehmenden Gesellschaft steht das Bewertungswahlrecht gem §§ 20 Abs 2, 21 Abs 1 S 2 UmwStG für eine Sacheinlage zu, auf das in § 23 Abs 1 UmwStG Bezug genommen wird. Die Re...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1 Steuerliche Rechtsnachfolge und Besitzzeitanrechnung auch für GewSt-Zwecke

Tz. 134 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Der Gewerbeertrag der übernehmenden Gesellschaft ist gem § 7 S 1 GewStG der nach den Vorschriften des EStG und KStG zu ermittelnde Gewinn aus Gew, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Aufgr dieser Anknüpfung des Gewerbeertrags an die estlichen und kstlichen Gewinnermittlungsvorschriften sind nicht nu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.6.2.10 Folgen der Anwendung des § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 und S 4 UmwStG

Tz. 51w Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Überschreitet der gW aller sonstigen Gegenleistungen an den Einbringenden die Grenzen des § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 UmwStG, ist eine Fortführung des Bw/der AK der eingebrachten Anteile und damit ein stneutraler Anteilstausch nicht zulässig. Der nach § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 oder S 4 UmwStG ermittelte Betrag (s Tz 51n-51t) ist die Mindestgrenze des Antr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3 Rückwirkender Verlust von Steuervergünstigungen (Formwechsel als Behalte-/Sperrfristverletzung)

Tz. 85 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Die Einbringung von BV in eine Kap-Ges/Gen im Wege des Formwechsels kann rückwirkend zu einer stlichen Neubeurteilung verwirklichter Sachverhalte beim Einbringenden führen. Angesprochen sind hier insbes Übertragungs- oder Umstrukturierungsvorgänge im "eingebrachten BV der Pers-Ges", die der Umwandlung vorangegangen sind (Formwechsel einer Pe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.3.1 Inländische Schachtelbeteiligungen (§ 9 Nr 2a GewStG)

Tz. 141 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Ist für den Tatbestand einer ertragstlichen Norm die Zurechnung eines eingebrachten WG zu einem bestimmten (singulären) Zeitpunkt (Stichtag) maßgebend und erfüllt die Übernehmerin selbst diese Voraussetzung nicht, kann unter dem Gesichtspunkt der Besitzzeitanrechnung (s § 23 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 S 3 UmwStG, s Tz 34ff) das Eigentum des Einbri...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Benecke/Schnitger, Neuregelung des UmwStG und der Entstrickungsnormen durch das SEStEG, IStR 2006, 765; Dötsch/Pung, SEStEG: Die Änderungen des UmwStG; DB 2006, 2714 und 2763; Haritz, Bewertung im UmwStR, DStR 2006, 977; Prinz zu Hohenlohe/Rautenstrauch/Adrian, Der Entw des SEStEG: Geplante Änderungen bei inl Verschmelzungen – Entscheidungshilfen für geplante Umwandlungen anhan...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Inhalt der Regelung (Grundsätze und Übersichten)

Tz. 3 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 In Ergänzung zu den Einbringungsvorschriften des § 20 UmwStG und § 21 UmwStG werden in § 23 UmwStG für die KSt und die GewSt der übernehmenden Gesellschaft (Kap-Ges oder Gen) die Folgen einer Einbringung auf die lfd Gewinnermittlung bei der Übernehmerin der Sacheinlage geregelt (die Geltung auch für den Anteilstausch ergibt sich aus der Stell...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Besonderheiten bei der Bekanntgabe

a) Rechtsnachfolge Rz. 180 [Autor/Stand] Der mit der gesonderten Feststellung von Grundsteuerwerten verfolgte Zweck würde nicht erreicht, wenn die Grundsteuerwertfeststellung im Fall der Rechtsnachfolge wirkungslos wäre. § 182 Abs. 2 AO schreibt deshalb vor, dass ein Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirkt, auf den der Gegens...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.8.2 Reinvestitionsrücklage gem § 6b EStG

Tz. 69 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Neubildung einer Rücklage durch die Übernehmerin Die Übernehmerin kann im Fall der Veräußerung des übernommenen Vermögens eine Rücklage nach § 6b EStG unter Anrechnung der Dauer der Zugehörigkeit des veräußerten WG zum BV des Einbringenden/Rechtsvorgängers bilden (s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 23 UmwStG Rn 24). Die Besitzzeitanrechnung h...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1 Grundlagen

Tz. 108 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Setzt die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte BV mit dem gW an (s Tz 110), regelt § 23 Abs 4 UmwStG – wie bei der Vorgängernorm des § 22 Abs 3 UmwStG aF im Fall eines Tw-Ansatzes – dass hinsichtlich des durch Einbringung erlangten Vermögens bei Sacheinlage durch Einzelrechtsnachfolge eine (entgeltliche) Anschaffung durch die übernehme...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Tz. 4 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Die §§ 11–13 UmwStG gelten sowohl für die Verschmelzung zur Neugründung als auch für die Verschmelzung durch Aufnahme. Gem § 1 Abs 1 UmwStG (dazu s UmwSt-Erl 2011, Rn 01.01ff) gilt der Dritte Teil des UmwStG (soweit § 11 UmwStG betroffen ist) für Tz. 5 Stand: EL 107 – ET: 09/2022mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / [Ohne Titel]

Tz. 41 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Mischverschmelzungen unter Beteiligung von Rechtsträgern unterschiedlicher Rechtsformen sind zivilrechtlich zulässig. Unzulässig hingegen sind: die Kombination einer Verschmelzung und einer Spaltung, Mischübertragungen unter Beteiligung mehrerer übertragender Rechtsträger, gleichgültig, welcher Rechtsform. Zugelassen ist allein die Vollübertrag...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Das Besteuerungskonzept der §§ 11–13 UmwStG in Verbindung mit den Regelungen des KStG

Tz. 12 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Für die stliche Behandlung der in den §§ 11–13 UmwStG geregelten Gr von Verschmelzungsvorgängen liegt dem UmwStG und dem KStG ein völlig anderes Konzept zur Sicherstellung der Einmalbesteuerung des von der Kö erwirtschafteten Gewinns zu Grunde als für die stliche Behandlung des in den §§ 3–10 UmwStG geregelten Vermögensübergangs von einer Kö...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 3. Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Rz. 73 [Autor/Stand] Land- und forstwirtschaftliches Vermögen wird mit dem Ertragswert bewertet. Absatz 2 verweist auf die §§ 26–36 LGrStG BW, die den §§ 232–242 BewG inhaltlich entsprechen. Auch die zugehörigen Anlagen 1-9 weisen eine Deckung mit den Anlagen 27–35 des BewG auf. Die Ausgestaltung des Bewertungsverfahrens ist damit in der Weise erfolgt, dass für die beiden Ve...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Mahlow/Franzen, Ertragstliche Berücksichtigung von GA bei der st-neutralen Umwandlung von Kö auf Kö sowie zur Rückwirkungsfiktion (GmbHR 2000, 12); Benecke/Staats, Anm zum Urt des BFH v 07.01.2010, FR 2010, 893. Tz. 128 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Bei der Verschmelzung einer auf eine andere Kö stellt sich das in § 2 UmwStG Tz 59 und in § 4 UmwStG Tz 95ff erläuterte Problem der ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Tz. 7 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Bei dem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger muss es sich um eine nach dem Recht eines EU- oder EWR-Staats gegründete Gesellschaft iSd Art 54 AEUV oder des Art 34 EWR-Abkommen handeln und die Gesellschaft muss Sitz und Geschäftsführung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR haben (s § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG), ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.3 Bewertungsanlass und Bewertungsgegenstand (Einheit oder Vielheit von Einbringungsvorgängen)

Tz. 47 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Die Bewertungsregelungen für den Ansatz der Beteiligung an der erworbenen Gesellschaft gem § 21 Abs 1 S 2 UmwStG haben nur Relevanz, wenn diese Beteiligung bei der Übernehmerin der inl Besteuerung unterliegt; dh wenn die übernehmende Gesellschaft eine unbeschr stpfl Kap-Ges oder Gen ist oder wenn die übernehmende Gesellschaft eine (ausl) beschr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.1 Aufnehmende Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin des übertragenden Rechtsträgers

Tz. 17 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Die stliche Behandlung des durch eine Sacheinlage in eine Kap-Ges oder Gen eingebrachten Vermögens bei der Übernehmerin wird dominiert durch die Methode der stlichen Rechtsnachfolge (auch "Fußstapfentheorie" genannt; s § 23 Abs 1, 3 und 4 UmwStG unter Verweis auf § 12 Abs 3 Hs 1 UmwStG). Für die Zeit ab der Übernahme des Sacheinlagegegenstan...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.1 Grundsätze und Übersicht

Tz. 52 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Von der übernehmenden Gesellschaft sind die ges vorgeschriebenen Einschränkungen der Bewertung des Einbringungsgegenstands (s u) zu beachten. Dies ergibt sich aus dem allumfassenden und vorbehaltlosen Verweis auf die §§ 20 bis 23 UmwStG in § 25 S 1 UmwStG (allg Auff, zB s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 25 UmwStG Rn 64ff; s Schmitt, in S/H, 9...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3 Weitere Auswirkungen des Anteilstauschs für den Einbringenden

Tz. 88 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 • Anteilstausch als SchenkSt-Tatbestand (§ 7 Abs 8 S 1 ErbStG) Ein Anteilstausch iSd § 21 Abs 1 UmwStG ist auch dann gegeben, wenn der Einbringende eine Beteiligung erhält, deren Wert niedriger als der der eingebachten Beteiligung ist (s Tz 53a). Erfolgt hierdurch eine Wertabspaltung und Bereicherung der Anteile Dritter, löst dies ab 14.12.201...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung der Grundsteuerwerte

Rz. 65 [Autor/Stand] Für die Feststellung der Grundsteuerwerte sind die Finanzämter sachlich zuständig (§ 16 AO; § 17 FVG). Der Erlass eines Feststellungsbescheids durch eine sachlich unzuständige Behörde kann bei Offenkundigkeit der Unzuständigkeit zur Nichtigkeit des Bescheides (§ 125 AO) führen. Ein Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit kann im Regelfall nicht über § ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Statistische Grundlagen

Rz. 29 [Autor/Stand] Die bei der Bewertung der Wohngrundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum und Mietwohngrundstücke) anzusetzenden Nettokaltmieten nach § 254 BewG wurden zunächst auf Grundlage der bei Verabschiedung des Grundsteuer-Reformgesetzes[2] vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamts (Mikrozensus 2014) ermittelt. Nachdem im Jahr 2021, also unmi...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.5 Verhältnis des § 11 UmwStG zu anderen Vorschriften

Tz. 14 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Wie bereits einleitend (s Tz 1) ausgeführt, steht § 11 UmwStG mit den §§ 12 und 13 UmwStG in einem Regelungsverbund. Während § 11 UmwStG die stlichen Auswirkungen einer Verschmelzung für die übertragende Kö regelt, enthält § 12 UmwStG die Regelungen für die übernehmende Kö. § 13 UmwStG betrifft die AE der Übertragerin. § 15 UmwStG erklärt di...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.3.2 Der Antrag

Tz. 41 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Die Bewertung der übergehenden WG in der stlichen Schluss-Bil der übertragenden Kö setzt einen Antrag voraus. Der Antrag, der von dem für die Bil-Aufstellung zuständigen Organ der übertragenden Kö (Näheres dazu s § 3 UmwStG Tz 59) unterschrieben sein muss, ist grds von der übertragenden Kö zu stellen oder von der übernehmenden Kö als deren G...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.1 Grundsätze

Tz. 51 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Die übernehmende Gesellschaft tritt im Fall der Sacheinlage durch Bw-Übernahme (s Tz 39 und 40; s Tz 47) als stliche Rechtsnachfolgerin umfassend und vorbehaltlos in die (materiell-rechtliche) Rechtsposition des Einbringenden (stlicher Rechtsvorgänger) ein, soweit diese die kstliche Gewinnermittlung und die Ermittlung des Gewerbeertrags der ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Desens, gW bei Umwandlungen, GmbHR 2007, 1202; Dörfler/Wittkowski, Zwischenwertansatz als Instrument zur Verlustnutzung bei Verschmelzungen von Kö, GmbHR 2007, 352; Volckens/Gebert, Verschmelzung von Kap-Ges – Durchbrechung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes bei immateriellen WG, IStR 2007, 764; Trossen, Aufgabe der Maßgeblichkeit bei Umwandlungsvorgängen, FR 2006, 617; Krohn/Greuli...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.3.2 Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Verschmelzung, Formwechsel und Aufspaltung)

Tz. 23 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Die St-Schuld des Einbringenden (Rechtsvorgänger) geht auf die übernehmende Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin über, wenn die Einbringung (zivilrechtlich) durch Gesamtrechtsnachfolge erfolgte (s § 45 Abs 1 S 1 AO). Dies gilt allerdings nicht für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (s AEAO zu § 45 Nr 1). Ei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.4.2.1 Allgemeines zur Steuerentstrickung

Tz. 66 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Nachdem der BFH (s Urt des BFH v 17.07.2008, BStBl II 2009, 464; weiter s Urt des BFH v 28.10.2009, I R 28/08, BFH/NV 2010, 432, und I R 99/08, BFH/NV 2010, 346; die Urt v 28.10.2009 betreffen Betriebsverlegungen von Einzelunternehmen ins Ausl) seine frühere Theorie der finalen Entnahme bzw Betriebsaufgabe (s Urt des BFH v 16.07.1969, BStBl ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1 Aufstellung einer steuerlichen Einbringungsbilanz (§ 25 S 1 iVm § 9 S 2 UmwStG)

Tz. 68 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Die stliche Existenz der Pers-Ges wird – ungeachtet der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Formwechsels – mit Ablauf des (ggf rückbezogenen) stlichen Übertragungsstichtags (s Tz 60ff) beendet (s § 25 S 1 und 2 iVm § 20 Abs 5 S 1 und § 9 S 2 und 3 UmwStG). Gleiches gilt für eine Pers-Ges, die nach § 1a KStG optiert. Zum Einbringungszeitpunkt iS...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.1.1 Allgemeines

Tz. 27 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 § 11 Abs 1 UmwStG ist neben insbes § 4 Abs 1 S 3 EStG und § 12 Abs 1 KStG Bestandteil des durch das SEStEG eingeführten Konzepts allgemeiner Entstrickungs- und Verstrickungsvorschriften. § 11 Abs 1 UmwStG schreibt eine Gewinnrealisierung auf der Basis des gW vor. Die Bewertung mit dem gW statt wie früher mit dem Tw zieht sich wie ein roter F...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2.1 Anwendungsvorschrift (§ 1 Abs 3 Nr 3 UmwStG)

Tz. 6 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Der sachliche Anwendungsbereich ergibt sich aus § 25 UmwStG iVm § 1 Abs 3 Nr 3 UmwStG (s Tz 3). Danach gelten die Sacheinlagevorschriften des Sechsten Teils des UmwStG (§ 25 S 1 iVm §§ 20 bis 23 UmwStG, ggf iVm § 1a Abs 2 S 2 KStG) nur für den Formwechsel einer Pers-Ges iSd § 190 UmwG mit inl Rechtsträgern (s Tz 8 ff) oder grenzüberschreitend ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.4.2.3 Entstrickung nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG ("Rechtliche Entstrickung")

Tz. 77 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Auch wenn nach der hier vertretenen Auff die Entstrickungsregelungen des UmwStG (insbes § 3 Abs 1 und § 11 Abs 1) für die Mehrzahl der Fälle Leervorschriften sind, gilt das nicht ausnahmslos. In einigen Sonderfällen führt die grenzüberschreitende Verschmelzung selbst zur St-Entstrickung, und zwar nach Verw-Auff rückbezogen zum stlichen Übert...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Sondervorschrift für Altersversorgungsvermögen (Abs. 3)

Rz. 89 [Autor/Stand] Teile des begünstigungsfähigen Vermögens, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen sind (sog. Deckungsvermögen), gehören bis zur Höhe des gemeinen Werts der Schulden aus Al...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit (Abs. 1)

Rz. 81 [Autor/Stand] § 25 Abs. 1 LGrStG BW bestimmt den Gegenstand der Bewertung und knüpft damit an § 24 Abs. 1 LGrStG BW an, der die wirtschaftliche Einheit als Bezugsgröße für die Bewertung des Grundbesitzes festlegt. Der Gesetzgeber lehnt sich an den in § 2 BewG verwendeten Begriff an. Das Bewertungsgesetz gibt selbst keine Begriffsbestimmung der wirtschaftlichen Einheit...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.2.3 Einbringungskosten

Tz. 78 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Einbringungskosten sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Anteilstauschs stehen (zum hier maßgeblichen Veranlassungsprinzip s § 20 UmwStG Tz 233; zu Lit-Hinw s vor § 20 UmwStG Tz 233). Es ist durch Abwägung zu prüfen, ob die angefallenen Kosten wirtsch (eher) durch den Anteilstausch (dh die Übertragung des zivilrechtl...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.6.2.3 Voraussetzungen für die Bewertungseinschränkung gem § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 UmwStG

Tz. 51f Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Die Anwendung des § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 UmwStG setzt den Tatbestand eines qualifizierten Anteilstauschs iSd § 21 Abs 1 S 2 Nr 1 UmwStG und einen (wirksamen) Antrag auf Bewertung der Sacheinlage unterhalb des Regelansatzes gem § 21 Abs 1 S 1 UmwStG mit dem gW voraus. Denn bei der Neuregelung handelt es sich um eine betragsmäßige Einschränkung d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4 Ermittlung und steuerliche Behandlung eines Übertragungsgewinns/-verlusts

Ausgewählter Literaturhinweis: Stimpel, Behandlung von Umwandlungskosten bei Verschmelzungen und Spaltungen von Kap-Ges, GmbHR 2012, 199; Ronneberger, Umwandlungskosten bei der Verschmelzung von Kap-Ges, NWB 2017, 954; Krohn, Kosten für den Vermögensübergang – Ein unterschätztes Prüfungsfeld iRv aktuellen Bp, DB 2018, 1755. Tz. 117 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Wenn in der stlichen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.1 Tatbestand

Tz. 21 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Als "qualifizierter Anteilstausch" wird gem § 21 Abs 1 S 2 Nr 1 UmwStG derjenige (Einbringungs-)Vorgang definiert, bei dem der Einbringende (s Tz 8, s Tz 8a) ihm zuzurechnende (s Tz 30) Anteile (s Tz 25ff) an einer Kap-Ges oder Gen (erworbene Gesellschaft, s Tz 24) auf eine andere Kap-Ges oder Gen (übernehmende Gesellschaft, s Tz 6f) überträgt (s ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.1 Bewertungsansatz "unter dem gemeinen Wert"

Tz. 39 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 § 23 Abs 1 UmwStG bezieht sich auf alle Einbringungsvorgänge – unabhängig vom zivilrechtlichen Vollzug (s Tz 49) –, bei denen das eingebrachte BV mit einem "unter dem gW liegenden Wert" in der St-Bil der Übernehmerin angesetzt worden ist. Folglich wird sowohl die Bw-Einbringung als auch die Einbringung unter Ansatz (jeglicher) Zwischenwerte ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.2.1 Antragstellung

Tz. 185 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Die Werterhöhung ist antragsgebunden (s § 23 Abs 2 S 1 UmwStG). Das Antragsrecht unterliegt keiner ges Frist und steht nur der übernehmenden Gesellschaft (und nicht dem Einbringenden) zu. Die Abhängigkeit der Werterhöhung, die sich für die Übernehmerin stlich nur vorteilhaft auswirken kann, von einem Antrag ist gleichwohl sachgerecht. Hier ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.3.4 ABC der Einzelpositionen in der steuerlichen Schlussbilanz

Tz. 51 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Abfindungen an ausscheidende bzw der Verschmelzung widersprechende AE Diesen liegt eine Veräußerung der Anteile durch den ausscheidenden AE an die Übernehmerin zu Grunde. Nach § 12 Abs 2 S 3 iVm § 5 Abs 1 UmwStG ist der Anteilserwerb zur Ermittlung des Übernahmegewinns auf den stlichen Übertragungsstichtag rückzubeziehen. Die Abfindungsverbin...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4 Einbringung gegen Gewährung neuer Anteile

Tz. 42 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Nach § 25 S 1 UmwStG werden die Bestimmungen über die Sacheinlage gem § 20 Abs 1 UmwStG und den Anteilstausch gem § 21 Abs 1 UmwStG und die daraus sich ergebenden Rechtsfolgen im Fall des Formwechsels einer Pers-Ges in eine Kap-Ges/Gen als entspr anwendbar erklärt. Da hr-lich beim Formwechsel nur ein Rechtsträger beteiligt ist, der unter Wah...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Sachlicher Anwendungsbereich

Tz. 1 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Die §§ 11–13 UmwStG gelten sowohl für die Verschmelzung zur Neugründung als auch für die Verschmelzung durch Aufnahme. Gem § 1 Abs 1 UmwStG (dazu s UmwSt-Erl 2011 Rn 01.01ff) gilt der Dritte Teil des UmwStG für Tz. 2 Stand: EL 107 – ET: 09/2022mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 3. Bewertung des Grundvermögens

Rz. 25 [Autor/Stand] Nur für den übrigen Grundbesitz und damit die Mehrheit der wirtschaftlichen Einheiten wird als Bewertungsansatz ein neues Verfahren eingeführt, das nutzungs-, größen- und lageunabhängig durchgängig auf den Bodenwert abstellt. Dieser sei aufgrund der Differenzierung der Bodenrichtwerte und der unterschiedlichen Größe der Grundstücke ebenfalls geeignet, ei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.5 Verhältnis von § 23 UmwStG zu anderen Vorschriften

Tz. 11 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 § 23 UmwStG verdrängt spezialges die allg Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 8 Abs 1 KStG iVm 5 bis 7k EStG, soweit der Regelungsbereich des § 23 UmwStG reicht (dies gilt auch für die inl BetrSt-Gewinnermittlung von im Ausl ansässiger Übernehmerin, s Tz 10). Hinsichtlich der Gewinnermittlung bezogen auf das iRd Sacheinlage übernommene Verm...mehr

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Organschaft: Überblick über... / 2.4.5 Beteiligungserträge der Organgesellschaft

Ist eine Organgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und erhält sie daraus eigene Beteiligungserträge, wären diese bei ihr ohne Bestehen eines Organschaftsverhältnisses grds. steuerfrei nach § 8b Abs. 1 bzw. Abs. 2 KStG. Als nicht abziehbare Betriebsausgaben würden pauschal 5 % der Beteiligungserträge angesetzt werden.[1] Somit wären die Beteiligungserträge letz...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 6. Nachweismöglichkeit eines anderen Werts (Abs. 4)

Rz. 107 [Autor/Stand] Absatz 4 wurde durch ÄndGLGrStG v. 22.12.2021[2] in § 38 LGrStG BW eingefügt. Die Schaffung einer Nachweismöglichkeit für einen anderen Wert (Öffnungsklausel, Escape-Klausel) vergleichbar mit § 198 und § 138 Abs. 4 BewG, die es den Steuerpflichtigen ermöglichen würde, niedrigere Verkehrswerte nachzuweisen, wurde im Schrifttum für das reformierte Bundesr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.2 Bisher nicht bilanzierte Wirtschaftsgüter, für die ein steuerliches Aktivierungs- bzw Passivierungsverbot besteht

Tz. 22 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Str ist, ob für die stliche Übertragungsbil die normalen Bilanzierungsregeln mit der Folge gelten, dass bilanzstliche Aktivierungs- und Passivierungsverbote auch in dieser Bil zu beachten sind. Das gilt insbes für § 6a Abs 1 und 2 EStG sowie § 5 Abs 4 bis 4b EStG (Pensionsrückstellung, Rückstellung für Dienstjubiläen, Rückstellung für drohen...mehr