Fachbeiträge & Kommentare zu Beteiligung

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4 Unterbeteiligte am Mitunternehmeranteil oder Betrieb der Personengesellschaft

Tz. 86 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Besteht an einem MU-Anteil (Hauptbeteiligung) eine mitunternehmerische (atypische) Unterbeteiligung, setzt sich die Unterbeteiligung im Fall des Formwechsels der Pers-Ges, an der die Hauptbeteiligung besteht, in eine Kap-Ges an den Kap-Anteilen fort. Stlich wandelt sich der MU-Anteil des Unterbeteiligten als Folge der Umwandlung in eine typi...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.5 Seitwärtsverschmelzung von Schwestergesellschaften (sidestep-merger)

Tz. 36 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Nach der seit 2007 geltenden Fassung von § 54 Abs 1 und § 68 Abs 1 UmwG darf die übernehmende Gesellschaft von der Gewährung von Geschäftsanteilen absehen, wenn alle Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers darauf verzichten (s Bayer/Schmidt/Hoffmann, DK 2012, 225; weiter s Tz 22). Tz. 37 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Bei der Verschmelzung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.3.2 Antrag auf Anschaffungskostenerhöhung und Vorlage einer Bescheinigung

Tz. 202 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 § 23 Abs 2 S 1 UmwStG "gilt entspr" (s § 23 Abs 2 S 3 Hs 2 UmwStG). Daraus folgt, dass – zusätzlich zum Tatbestand des § 23 Abs 2 S 3 Hs 1 UmwStG (s Tz 201) – für die nachträglichen AK auf die erworbene Beteiligung ein Antrag der Übernehmerin auf Bw-Aufstockung der Beteiligung erforderlich ist (ebenso s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwSt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2.2.1 Grundlagen

Tz. 8 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Im Fünften Buch des UmwG (Formwechsel, s §§ 190–304) ist der Formwechsel von Rechtsträgern geregelt. Erstmals wird ab 1995 hr-lich der Wechsel der Rechtsform von einer Gesamthandsgemeinschaft (Pers-Ges) in eine Kap-Ges oder Gen zugelassen (heterogener, kreuzender oder inkongruenter Formwechsel). Die Umwandlung von Unternehmen durch Formwechse...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 "Einfacher" Anteilstausch (§ 21 Abs 1 S 1 UmwStG)

Tz. 44 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Die übernehmende Gesellschaft "hat" (s § 21 Abs 1 S 1 UmwStG) im Fall des einfachen Anteilstauschs (s Tz 10, 11ff) zwingend den gW der eingebrachten Anteile anzusetzen. Eine Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil ist – ebenso wie bei § 21 Abs 1 S 2 UmwStG (s Tz 46) – unbeachtlich. Der gW ist auf den stlichen Zeitpunkt der Einbringung (s Tz ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2 Antrag auf Bewertung unterhalb des gemeinen Werts

Tz. 46 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Stellt sich nach der Rechtsgrundverweisung des § 25 S 1 UmwStG für den jeweiligen Gesellschafter der Formwechsel/die Option stlich als MU-Anteilseinbringung iSd § 20 Abs 1 UmwStG (s Tz 28 ff) oder als qualifizierter Anteilstausch iSd § 21 Abs 1 S 2 UmwStG (s Tz 39–40) dar, kann die Umwandlung st-neutral bzw st-begünstigt erfolgen. Als Ausnah...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.1 Bewertungswahlrecht (§ 21 Abs 1 S 2 – 4 UmwStG)

Tz. 45 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Die übernehmende Gesellschaft hat im Fall des qualifizierten Anteilstauschs (s Tz 10, s Tz 14ff) grds den gW der eingebrachten Anteile anzusetzen (Regelbewertung, § 21 Abs 1 S 1 UmwStG und zugleich Obergrenze der Bewertung, s Tz 50). Abweichend hiervon (Ausnahme) kann gem § 21 Abs 1 S 2–4 UmwStG auf fristgerechten Antrag der Bw oder ein Wert...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.5 Antrag (Rechtsfolgen, § 21 Abs 2 S 3 UmwStG)

Tz. 65a Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Der wirksame Antrag gem § 21 Abs 2 S 3 UmwStG (dh fristgerecht, inhaltlich bestimmt, bedingungsfrei und zulässig) führt zu einer (Rück-)Ausnahme vom Grundsatz gem § 21 Abs 2 S 2 UmwStG, wonach der qualifizierte Anteilstausch zum gW zu erfolgen hat. Als AK wird stattdessen der im Antrag bezeichnete niedrigere Wert angesetzt. Gleichzeitig ist ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.2.1 Ermittlung

Tz. 76 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Der Einbringungsgewinn berechnet sich wie folgt:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.1 Rechtsgrundlagen

Tz. 75 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Jeder Anteilstausch gem § 21 Abs 1 UmwStG ist aus Sicht des Einbringenden dem Grunde nach die entgeltliche Übertragung der eingebrachten Beteiligung gegen Erhalt von neuen Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft (tauschähnlicher Vorgang, s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 55). Die Besonderheiten bei der stlichen Behandlung des VG iR eines Anteilstau...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Sachlicher Anwendungsbereich

Tz. 1 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Die §§ 11–13 UmwStG gelten sowohl für die Verschmelzung zur Neugründung als auch für die Verschmelzung durch Aufnahme. Gem § 1 Abs 1 UmwStG (dazu s UmwSt-Erl 2011 Rn 01.01ff) gilt der Dritte Teil des UmwStG für Tz. 2 Stand: EL 107 – ET: 09/2022mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.4.1 Einkunftsart/Steuerpflicht

Tz. 80 Das UmwStG enthält keine Regelungen zur St-Pflicht des Einbringungsgewinns. Es gelten die Regelungen zur Eink-Art (dh § 17 EStG bei PV und §§ 13, 15 oder 18 EStG bei Beteiligung aus dem BV) und die St-Befreiungsvorschriften der für die Person des Einbringenden anzuwendenden Einzel-St-Gesetze (Halb-/Teil-Eink-Verfahren, s §§ 3 und 3c EStG für einbringende natürliche Pe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.6.2.3 Voraussetzungen für die Bewertungseinschränkung gem § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 UmwStG

Tz. 51f Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Die Anwendung des § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 UmwStG setzt den Tatbestand eines qualifizierten Anteilstauschs iSd § 21 Abs 1 S 2 Nr 1 UmwStG und einen (wirksamen) Antrag auf Bewertung der Sacheinlage unterhalb des Regelansatzes gem § 21 Abs 1 S 1 UmwStG mit dem gW voraus. Denn bei der Neuregelung handelt es sich um eine betragsmäßige Einschränkung d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3.2.1 Formwechsel (§§ 190ff UmwG) und vergleichbare ausländische Vorgänge

Tz. 21 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Sind die pers Anwendungsvoraussetzungen an die Rechtsform des übernehmenden Rechtsträgers (s Tz 20) erfüllt, muss noch im Hinblick auf den umwandelnden Rechtsträger (alter Rechtsform) hinzukommen, dass die formwechselnde Pers-Ges (ausl Rechts) nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der EU/EWR gegründet worden ist (s Art 48 EG-Vertra...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.4 Antrag (Form und Frist, § 21 Abs 2 S 3 und 4 UmwStG)

Tz. 64 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Der Antrag auf Bewertung der erhaltenen Anteile abweichend von dem Grundsatz des § 21 Abs 2 S 2 UmwStG mit einem Wert unterhalb des gW steht allein dem Einbringenden zu (Umkehrschluss aus § 21 Abs 2 S 4, Abs 3 S 1 UmwStG und § 22 Abs 2 S 3 UmwStG; einhellige Auff zB s H/M, 4. Aufl, § 21 UmwStG Rn 301; s S/H/S, 7. Aufl, § 21 UmwStG Rn 104; s R...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.5 Beteiligungskorrekturgewinn bei Abwärtsverschmelzung (§ 11 Abs 2 S 2 und 3 UmwStG)

Tz. 111 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Nach dem durch das SEStEG eingefügten § 11 Abs 2 S 2 und 3 UmwStG sind im Fall der Abwärtsverschmelzung einer Mutter-Kap-Ges auf ihre Tochter-Kap-Ges in der stlichen Schlussbil der übertragenden MG die Anteile an der übernehmenden TG mind mit dem Bw, erhöht um frühere st-wirksame (noch nicht rückgängig gemachte) Tw-Abschr, um st-wirksame Ab...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.4.1 Rechtslage bis zur Änderung des § 23 UmwStG durch das JStG 2009

Tz. 44 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 § 23 Abs 1 UmwStG ist auch auf Fälle des Anteilstauschs unterhalb des gW anzuwenden; dies ergibt sich aus dem durch das JStG 2009 ergänzten Klammerzusatz in § 23 Abs 1 UmwStG, der ausdrücklich das Bewertungswahlrecht gem § 21 Abs 1 S 2 UmwStG einschließt. Die Ges-Ergänzung ist ab Inkrafttreten des UmwStG idF des SEStEG (s § 27 Abs 1 UmwStG) ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.5.4 "Nachweisbare" Stimmenmehrheit

Tz. 38 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Die Übernehmerin muss an der erworbenen Gesellschaft "nachweisbar" die Stimmenmehrheit haben (s § 21 Abs 1 S 2 Nr 1 UmwStG). Hierdurch kommt zum Ausdruck, dass der Einbringende die Beweislast für die Tatbestandsmäßigkeit der St-Vergünstigung des § 21 UmwStG hat. Er muss den Nachweis führen, dass eine unmittelbare Mehrheit der Stimmrechte im Z...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Grundtatbestand

Tz. 16 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 § 21 UmwStG enthält Regelungen zum Tausch von (Geschäfts-)Anteilen von inl oder ausl Kap-Ges oder Genen gegen Erwerb von neuen Anteilen an einer die hingegebenen Anteile erwerbenden inl oder ausl Kap-Ges oder Gen des EU-/EWR-Gebiets. Erfasst wird nur die Einbringung von Beteiligungen als "ungebundene" Einzel-WG. Kein Fall des § 21 Abs 1 UmwSt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3 Persönlicher Anwendungsbereich

Tz. 11 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Bei dem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger musste es sich nach der Rechtslage vor Geltung des KöMoG um eine nach dem Recht eines EU- oder EWR-Staats gegründete Gesellschaft iSd Art 54 AEUV oder des Art 34 EWR-Abkommen handeln und die Gesellschaft muss Sitz und Geschäftsführung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU oder ...mehr

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FF 09/2022, Berechnung des ... / Aus den Gründen

Gründe: I. [9] 1. Die Abänderungsanträge sind zulässig. [10] Gemäß § 329 Abs. 1 S. 2 FamFG muss der Antragsteller für die Abänderung einer auf die Verpflichtung zukünftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen gerichteten Urkunde wie den verfahrensgegenständlichen Jugendamtsurkunden Tatsachen vortragen, die die Abänderung rechtfertigen. Fehlt es hingegen an einem Einvern...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.4.3.4.2 Begriff der Gegenleistung

Tz. 102 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Das Ges äußert sich nicht dazu, wofür, an wen und von wem die Gegenleistung gewährt sein muss, um die Aufstockung der Bw in der St-Bil der übertragenden Kö auszulösen. Die Frage nach dem Wofür ist die Frage nach dem Sinn der Regelung. Dem § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG liegt der Gedanke zugrunde, dass auf Gesellschaftsebene die Bw nicht fortgefü...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2 Qualifizierter Anteilstausch (§ 21 Abs 1 S 2 UmwStG)

4.2.1 Bewertungswahlrecht (§ 21 Abs 1 S 2 – 4 UmwStG) Tz. 45 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Die übernehmende Gesellschaft hat im Fall des qualifizierten Anteilstauschs (s Tz 10, s Tz 14ff) grds den gW der eingebrachten Anteile anzusetzen (Regelbewertung, § 21 Abs 1 S 1 UmwStG und zugleich Obergrenze der Bewertung, s Tz 50). Abweichend hiervon (Ausnahme) kann gem § 21 Abs 1 S 2–4 ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.4.1.2 Anteilseinbringung

Tz. 206 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Der Erhöhungsbetrag aus dem nachträglichen Einbringungsgewinn II, dh im Fall der Einbringung von Anteilen an Kap-Ges oder Gen (sei es iRd Anteilstauschs iSd § 21 UmwStG oder zusammen mit einer Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG, wenn hierauf § 22 Abs 2 UmwStG Anwendung findet), führt zu einer Erhöhung der AK der eingebrachten Anteile (s § 23...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 6 [Autor/Stand] Das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020[2] ist am 14.11.2020 in Kraft getreten.[3] Das Gesetz enthält in Art. 1 das Landesgrundsteuergesetz, in Art. 2 die Änderung des Kommunalabgabengesetzes und in Art. 3 das Inkrafttreten. Rz. 7 [Autor/Stand] Ein Anhörungs- und Beteiligungsverfahren für das Landesgr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Tz. 4 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Die §§ 11–13 UmwStG gelten sowohl für die Verschmelzung zur Neugründung als auch für die Verschmelzung durch Aufnahme. Gem § 1 Abs 1 UmwStG (dazu s UmwSt-Erl 2011, Rn 01.01ff) gilt der Dritte Teil des UmwStG (soweit § 11 UmwStG betroffen ist) für Tz. 5 Stand: EL 107 – ET: 09/2022mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Tz. 7 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Bei dem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger muss es sich um eine nach dem Recht eines EU- oder EWR-Staats gegründete Gesellschaft iSd Art 54 AEUV oder des Art 34 EWR-Abkommen handeln und die Gesellschaft muss Sitz und Geschäftsführung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR haben (s § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG), ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.6.2.1 Gesetzesänderung

Tz. 51a Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Durch das StÄndG 2015 sind § 21 Abs 1 S 2 und 3 UmwStG neu gefasst und ein S 4 angefügt worden. Die antragsgemäße Bewertung des eingebrachten Anteils unterhalb des gW, wird nicht mehr ausschl davon abhängig gemacht, dass eine sog mehrheitsvermittelnde Beteiligung übertragen wird. Weiterhin ist eine Minderbewertung ab 2015 (dazu s Tz 51b) nur...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.4 Verfahren

Tz. 73 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Formwechsel einer mitunternehmerischen Pers-Ges Der Einbringungsgewinn gehört zum Gesamtgewinn der Pers-Ges des letzten Wj und ist in die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Pers-Ges (s § 180 Abs 1 Nr 2 a AO) aufzunehmen und den jeweiligen MU als bezogener Gewinnanteil zuzurechnen (s § 20 UmwStG Tz 259; Ausnahme: Einbringun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.4.2 Gültige Rechtslage

Tz. 46 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Die Rechtsfolgen des § 23 Abs 1 UmwStG gelten auch für die iRe (qualifizierten) Anteilstauschs erworbene Beteiligung, wenn gem § 21 Abs 1 S 2 UmwStG die Beteiligung mit einem unter dem gW liegenden Ansatz eingebracht worden ist. Dies ergibt sich aus dem ausdrücklichen Verweis in dem Klammerzusatz des § 23 Abs 1 UmwStG, der durch das JStG 200...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1.3 Neue Anteile aus steuerbegünstigter Option (§ 1a KStG) sperrfristverhaftet nach § 22 UmwStG

Tz. 82 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Erfolgt der fiktive Formwechsel bei der Option nach § 1a Abs 1 S 1 KStG zum Bw oder Zwischenwert, sind die (neuen) Anteile an der optierenden Gesellschaft (s Tz 79) nach § 1a Abs 2 S 2 iVm § 25 S 1 iVm § 22 Abs 1 und/oder Abs 2 UmwStG sperrfristverhaftet (ebenso die hA; s § 1a KStG Tz 87 mwNachw; s Schießl, in W/M, § 1a KStG Rn 220; s Dreßle...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1.2 Formwechsel als ertragsteuerliche Veräußerung von Vermögen

Tz. 5 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Der durch die Änderung der Rechtsform beim Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges oder Gen oder bei der Option gem § 1a KStG eintretende stliche Wechsel der Besteuerungsregime (s Tz 23) würde nach allg Grundsätzen zu einer Schlussbesteuerung bei der Pers-Ges/MU-Schaft gem § 16 EStG (ggf iVm §§ 14 S 2, 18 Abs 3 EStG) führen. Der heterogene...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4.2 Vorsteuern aus Eingangsleistungen (Einbringungskosten)

Tz. 174 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Nimmt der Unternehmer (Einbringender oder Übernehmerin) im Zusammenhang mit der Einbringung eines (Teil-)Betriebs iSd § 20 UmwStG (oder § 24 UmwStG) Leistungen Dritter in Anspruch (Einbringungskosten), ist die gesondert ausgewiesene USt nach den allg Grundsätzen als VorSt abzugsfähig (dh wirtsch Zuordnung zur Vermögensübertragung oder ggf A...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.1 Übertragung durch Allein- oder Bruchteilseigentümer

Tz. 102 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Im Fall der Übertragung eines Grundstücks von einem oder mehreren Miteigentümern (als Bruchteilsgemeinschaft) oder von einem Alleineigentümer auf eine Pers-Ges, wird keine GrESt erhoben, soweit der übertragende Allein-/Miteigentümer seine (Mit-)Berechtigung am Grundstück im Gesamthandsvermögen der Pers-Ges fortführt (s § 5 Abs 1 und 2 GrESt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / L. Gesonderte Feststellungen beim Verwaltungsvermögen (Abs. 10)

Rz. 240 [Autor/Stand] In verfahrensrechtlicher Hinsicht war bereits durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 [2] in § 13b Abs. 2a ErbStG a.F. die gesonderte Feststellung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer durch das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt auf Angaben zum Verwaltungsvermögen ausgeweitet worden. Das aktuelle Recht ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.1 Ermittlung (analoge Anwendung der §§ 20 Abs 3 und 21 Abs 2 UmwStG)

Tz. 70 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Der Einbringungsgewinn aus dem Formwechsel einer mitunternehmerischen Pers-Ges oder der Option nach § 1a KStG ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 16 Abs 2 EStG (ggf. iVm §§ 14 S 2, 18 Abs 3 S 2 EStG). Einbringungsgewinn oder –verlust ist die Differenz zwischen dem gW des Sacheinlagegegenstands (dh MU-Anteil inkl miteingebrachtem Sonder...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.1.3.1 Überblick

Tz. 33 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Da die Gesellschafter der formgewechselten/optierenden Pers-Ges stlich als Einbringende anzusehen sind (s Tz 27, s Tz 27a) und Gegenstand der "Einbringung" iSd §§ 25 S 1 iVm 20 Abs 1 UmwStG der jeweilige MU-Anteil an der Pers-Ges ist (s Tz 28ff), sind so viele Sacheinlagevorgänge gegeben, wie MU an der Pers-Ges beteiligt sind. Der Tatbestand...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.1.3.3 Zurückbehaltung von funktional wesentlichen Wirtschaftsgütern beim Formwechsel oder der Option

Tz. 34c Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Gesellschaftsvermögen Der Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges oder Gen ist die identitätswahrende Änderung der Rechtsordnung eines Rechtsträgers nach den Bestimmungen der § 190ff UmwG (s Tz 8). Ausfluss des Identitätsgrundsatzes bei der formwechselnden Umwandlung ist, dass das Vermögen des Rechtsträgers alter und neuer Rechtsform über...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.4.1.3 Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven auf welcher Ebene?

Tz. 59 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Der Wortlaut des § 11 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG verlangt für die Bw-Fortführung die Sicherstellung der Besteuerung der "in den übergehenden WG"(der übertragenden Kap-Ges) enthaltenen stillen Reserven. Er verlangt zutreffend nicht die Sicherstellung der inl Besteuerung der in den Anteilen an der betroffenen Kap-Ges repräsentierten Reserven. Dh di...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.6.2 Gewährung "sonstiger Gegenleistungen" ab 2015 (§ 21 Abs 1 S 2 Nr 2 und S 4 UmwStG)

4.2.6.2.1 Gesetzesänderung Tz. 51a Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Durch das StÄndG 2015 sind § 21 Abs 1 S 2 und 3 UmwStG neu gefasst und ein S 4 angefügt worden. Die antragsgemäße Bewertung des eingebrachten Anteils unterhalb des gW, wird nicht mehr ausschl davon abhängig gemacht, dass eine sog mehrheitsvermittelnde Beteiligung übertragen wird. Weiterhin ist eine Minderbewertung a...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.6.2.2 Erstmalige Anwendung

Tz. 51b Stand: EL 96 – ET: 06/2019 § 27 Abs 14 UmwStG regelt die erstmalige Anwendung des § 21 Abs 1 S 2 und 4 UmwStG idF des StÄndG 2015. Hier wird – anders als in allen weiteren Bestimmungen des § 27 UmwStG – nicht auf die Anmeldung der Umwandlungsmaßnahme zur Eintragung in das öff Register bzw Übergang des wirtsch Eigentums an den eingebrachten WG (s § 27 Abs 1, 2, 5, 7, 1...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4 Einbringungskosten der Übernehmerin

Tz. 72 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Einbringungskosten sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Anteilstauschs stehen (zum hier maßgeblichen Veranlassungsprinzip s § 20 UmwStG Tz 233; zu Lit-Hinw s vor § 20 UmwStG Tz 233). Zu den Einbringungskosten zählt auch die GrESt, die durch den Vermögensübergang entsteht. Die Frage nach der Zurechnung der Einbringun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Person des Einbringenden

Tz. 27 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Schon beim bisherigen Recht sind nach hA beim Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges gem § 25 UmwStG aF die einzelnen MU der Gesellschaft in der Ausgangsrechtsform als stliche Einbringende anzusehen, weil die formgewechselte Pers-Ges beendet wird und die ehemaligen MU nunmehr die Anteile an der ("aufnehmenden") Kap-Ges/Gen erhalten (s § ...mehr

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Organschaft: Überblick über... / 2.4.5 Beteiligungserträge der Organgesellschaft

Ist eine Organgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und erhält sie daraus eigene Beteiligungserträge, wären diese bei ihr ohne Bestehen eines Organschaftsverhältnisses grds. steuerfrei nach § 8b Abs. 1 bzw. Abs. 2 KStG. Als nicht abziehbare Betriebsausgaben würden pauschal 5 % der Beteiligungserträge angesetzt werden.[1] Somit wären die Beteiligungserträge letz...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.4 Einschränkung der Buchwertumwandlung bei sonstigen Gegenleistungen (§ 25 S 1 iVm §§ 20 Abs 2 S 2 Nr 4, 21 Abs 1 S 2 Nr 2 UmwStG)

Tz. 57 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Der Antrag auf Bw-Umwandlung ist eingeschr, soweit der gW aller sonstigen Gegenleistungen (s Tz 58) die Grenzen der § 20 Abs 2 S 2 Nr 4 und S 4 UmwStG (beim Formwechsel/bei der Option als Sacheinlage) oder § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 und S 4 UmwStG (beim Formwechsel/bei der Option als Anteilstausch) übersteigt und der Umwandlungsbeschl nach dem 31.1...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.6 Einschränkung des Bewertungswahlrechts beim qualifizierten Anteilstausch mit Zusatzleistungen (§ 21 Abs 1 S 2 Nr 2 und S 4 UmwStG)

4.2.6.1 Gewährung "anderer Wirtschaftsgüter" bis 2014 (§ 21 Abs 1 S 3 UmwStG aF) Tz. 51 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Eine ges Einschränkung des Bewertungswahlrechts der Übernehmerin für den Ansatz der erworbenen Beteiligung kann sich im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen ("andere WG", s § 21 Abs 1 S 3 UmwStG aF) ergeben. Zusätzliche Leistungen an den Einbringenden (dh eine ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Besondere Terminologie des Anteilstauschs

Tz. 17 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Für die einzelnen Arten des Anteilstauschs und die beteiligten Gesellschaften führt § 21 Abs 1 UmwStG eine besondere Terminologie ein. Diese gesetzlich festgelegten Begriffe werden im Folgenden einheitlich verwendet und dienen sowohl der besseren Lesbarkeit des Gesetzes als auch – noch wes – der klareren Bestimmtheit der Regelungen. Im Einzel...mehr

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Organschaft: Überblick über... / 2.3.2 Organträger (OT)

Als Organträger kommen in Betracht: Eine unbeschränkt einkommensteuerpflichtige und gewerblich tätige natürliche Person. Eine nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse. Eine selbst gewerblich tätige Personengesellschaft. Die Personengesellschaft muss eine eigene – nicht nur geringfügige – gewerbliche Tätigkeit ausüben.[1] Eine nur gewerblich gepr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Milatz/Lütticken, Wann und wie lange muss die Mehrheit der Stimmrechte für die Anwendbarkeit des § 20 Abs 1 S 2 UmwStG gegeben sein? GmbHR 2001, 560; Benecke/Schnitger, Neuregelung des UmwStG und der Entstrickungsnormen durch das SEStEG, IStR 2006, 765; Benz/Rosenberg, Einbringungsvorgänge nach dem Reg-Entw des SEStEG, BB-Special 2006, Nr 8, 51; Dörfler/Rautenstrauch/Adrian, Ei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Benecke/Schnitger, Neuregelung des UmwStG und der Entstrickungsnormen durch das SEStEG, IStR 2006, 765; Dötsch/Pung, SEStEG: Die Änderungen des UmwStG; DB 2006, 2714 und 2763; Haritz, Bewertung im UmwStR, DStR 2006, 977; Prinz zu Hohenlohe/Rautenstrauch/Adrian, Der Entw des SEStEG: Geplante Änderungen bei inl Verschmelzungen – Entscheidungshilfen für geplante Umwandlungen anhan...mehr