Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.8 Die Beendigung von Betriebsvereinbarungen

Rz. 31 Betriebsvereinbarungen können enden durch: Fristablauf Aufhebungsvertrag Zweckerreichung Kündigung Abschluss einer ablösenden Betriebsvereinbarung, die auch für die Arbeitnehmer schlechtere Regelungen vorsehen kann[1] Betriebsschließung[2] Keine Beendigungsumstände sind das Ende der Amtszeit des Betriebsrats, der vorübergehende oder endgültige Wegfall des Betriebsrats; bei ein...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.6.3 Wirkung der Regelungssperre

Rz. 23 Die Sperre des § 77 Abs. 3 BetrVG gilt absolut. Sie führt sogar dann zur Unwirksamkeit von Betriebsvereinbarungen, wenn sie vor Inkrafttreten des Tarifvertrags abgeschlossen worden waren, sie für den Arbeitnehmer günstiger sind als die tarifliche Regelung oder sie den Wortlaut des einschlägigen Tarifvertrags übernehmen.[1] Hinweis Die Regelungssperre betrifft nicht die ei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.7 Die rechtlichen Wirkungen von Betriebsvereinbarungen

3.7.1 Unmittelbare und zwingende Wirkung Rz. 26 Betriebsvereinbarungen wirken unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis ein. Es bedarf keinerlei Umsetzung in den Arbeitsvertrag. Dies gilt auch für Betriebsvereinbarungen, die den Arbeitnehmern Pflichten auferlegen. Praxis-Beispiel Eine Betriebsvereinbarung sieht ein Rauchverbot in bestimmten Bereichen des Betriebs vor. Die Arbeitne...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Betriebsvereinbarungen

3.1 Begriff Rz. 6 Der Begriff der Betriebsvereinbarung wird im Gesetz nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Es handelt sich um eine kollektiv-rechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, welche die betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Ordnung und die individuellen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelt und gestaltet. Praxis-...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Durchführung betrieblicher Vereinbarung und Betriebsleitung

2.1 Durchführungspflicht des Arbeitgebers Rz. 2 Die Durchführung betrieblicher Vereinbarungen obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen: Der Arbeitgeber ist zur tatsächlichen Umsetzung von Vereinbarungen mit dem Betriebsrat verpflichtet. Im Rahmen dieser Pflicht muss er auch dafür sorgen, dass sich Arbeitnehmer an Arbeitszeiten halten, di...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5 Reichweite der Betriebsvereinbarung

3.5.1 Regelungsgegenstand Rz. 15 Regelungsgegenstand von Betriebsvereinbarungen können nur solche Fragen sein, die zum gesetzlichen Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören, und zwar sowohl im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung als auch bei freiwilligen Vereinbarungen. Grundsätzlich können somit sämtliche Arbeitsbedingungen durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.7.2 Verzicht, Verwirkung, Ausschlussfristen

Rz. 28 Eine weitere Folge der zwingenden Wirkung von Betriebsvereinbarungen besteht darin, dass der Arbeitnehmer auf daraus abgeleitete Rechte nicht ohne Weiteres verzichten kann (§ 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG). Vielmehr bedarf ein solcher Verzicht der Zustimmung des Betriebsrats. Dies gilt auch für die Ausgleichsquittung und den Prozessvergleich, sofern der Verzicht darin enthalte...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Schriftform

Rz. 11 Das Gesetz verlangt für die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung die Wahrung der Schriftform. Der Text der Vereinbarung ist also schriftlich niederzulegen. Auf derselben Urkunde müssen Arbeitgeber und Betriebsrat unterzeichnen. Es reicht also nicht aus, wenn nur einseitig unterschriebene Urkunden ausgetauscht werden. Auch die Unterschrift unter die Fotokopie der von...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.6.1 Regelungssperre bei existierendem Tarifvertrag

Rz. 20 Die Regelungssperre greift zunächst ein, wenn der Betrieb im persönlichen, fachlichen und räumlichen Geltungsbereich eines aktuell geltenden Tarifvertrags liegt. Dabei kann es sich sowohl um einen Verbandstarifvertrag als auch um einen Firmentarifvertrag handeln. Hinweis Für die Regelungssperre kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Maßgeblich ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.11 Streitigkeiten

Rz. 47 Ein Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, ob eine Betriebsvereinbarung zustande gekommen ist und wie sie auszulegen ist, muss im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entschieden werden. Der Betriebsrat kann im Beschlussverfahren jedoch nur eigene Rechte geltend machen. Er kann vom Arbeitgeber daher nicht im Wege des betriebsverfassungsrechtlichen Dur...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.9 Betriebsvereinbarungen und Betriebsübergang

Rz. 41 Wechselt der Inhaber eines Betriebs, so bleiben die bisherigen Betriebsvereinbarungen grundsätzlich in Kraft, ohne dass es irgendeines Transformationsaktes bedarf, sofern die Identität des Betriebs gewahrt bleibt.[1] Dies gilt sowohl für den rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang gem. § 613a BGB als auch für die Gesamtrechtsnachfolge bei Erbschaft gem. § 1922 BGB. Die ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.2 Räumlicher Geltungsbereich

Rz. 16 Die mit dem Betriebsrat verabredete Betriebsvereinbarung gilt räumlich für den Betrieb, in dem dieser gewählt wurde. Betriebsvereinbarungen für den Hauptbetrieb gelten auch nicht für einen Betriebsteil, der wegen seiner Eigenständigkeit oder weiten Entfernung als eigenständiger Betrieb gilt. Dies gilt auch dann, wenn für diesen Betriebsteil kein eigener Betriebsrat ge...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.4 Bindung an höherrangiges Recht

Rz. 18 Betriebsvereinbarungen dürfen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Sie dürfen also nicht Gesetzen zuwiderlaufen, insbesondere nicht dem Grundgesetz. In diesem Zusammenhang ist vor allem der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG zu nennen, der eine zentrale Gerechtigkeitsnorm darstellt und an den auch die Betriebspartner gebunden sind. Aber auch unterhalb dies...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Zustandekommen

Rz. 9 Betriebsvereinbarungen kommen entgegen dem irreführenden Gesetzestext wie sonstige Verträge auch dadurch zustande, dass die Vertragspartner entsprechende Willenserklärungen austauschen. Ein vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichneter Aushang des Arbeitgebers stellt nur dann eine förmliche Betriebsvereinbarung dar, wenn dieser Aushang gleichzeitig Vertragsqualität hat....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.6.2 Regelungssperre bei Tarifüblichkeit

Rz. 22 Die Regelungssperre gilt auch, wenn zwar aktuell keine tarifliche Regelung in Kraft ist, die Arbeitsbedingungen aber üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Tarifvertrag für die Branche repräsentativ ist, also die Mehrzahl der Arbeitnehmer in tarifgebundenen Betrieben beschäftigt wird. Etwas anderes ist es, wenn in einer Bran...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Verbot des Eingriffs in die Betriebsleitung

Rz. 5 Die Regelung stellt ausdrücklich klar, dass der Betriebsrat nicht durch einseitige Handlungen in die Betriebsleitung eingreifen darf. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sich rechtswidrig weigert, Betriebsvereinbarungen umzusetzen. Praxis-Beispiel In einer Betriebsvereinbarung wurde vereinbart, dass die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13 Uhr genommen wird. Aus betr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 17 Der persönliche Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Arbeitnehmer, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten einschließlich der in Heimarbeit Beschäftigten. Wurde die Betriebsvereinbarung für "alle Beschäftigte" abgeschlossen, gilt diese im Zweifel auch für Leiharbeitnehmer.[1] Einer arbeitsvertraglichen Regelung, wonach d...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Durchführungspflicht des Arbeitgebers

Rz. 2 Die Durchführung betrieblicher Vereinbarungen obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen: Der Arbeitgeber ist zur tatsächlichen Umsetzung von Vereinbarungen mit dem Betriebsrat verpflichtet. Im Rahmen dieser Pflicht muss er auch dafür sorgen, dass sich Arbeitnehmer an Arbeitszeiten halten, die in einer Betriebsvereinbarung festgehal...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.7.1 Unmittelbare und zwingende Wirkung

Rz. 26 Betriebsvereinbarungen wirken unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis ein. Es bedarf keinerlei Umsetzung in den Arbeitsvertrag. Dies gilt auch für Betriebsvereinbarungen, die den Arbeitnehmern Pflichten auferlegen. Praxis-Beispiel Eine Betriebsvereinbarung sieht ein Rauchverbot in bestimmten Bereichen des Betriebs vor. Die Arbeitnehmer müssen sich daran halten, auch wenn...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Begriff

Rz. 6 Der Begriff der Betriebsvereinbarung wird im Gesetz nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Es handelt sich um eine kollektiv-rechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, welche die betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Ordnung und die individuellen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelt und gestaltet. Praxis-Beispiel Arb...mehr

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Arbeitsschutz und Arbeitssi... / 4.9 Mitbestimmung

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren.[1] Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn es zwar objektiv eine gesetzliche Handlungspflicht gibt, aber keine...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsschutz / 9 Mitbestimmung

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht.[1] Er hat jedoch kein Mitbestimmungsrecht bei der Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlich vorgesehenen Mindestsitzungen des Ar...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsschutz und Arbeitssi... / 4.8 Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer

Der einzelne Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 618 Abs. 1 BGB. Die Gefahr muss sich dabei noch nicht so manifestiert haben, dass ohne Abwehrhandlungen zwingend der Eintritt eines Schadens zu erwarten ist. Denn das Arbeitsschutzrecht wird vom Präventionsgedanken beherrs...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Sonstige Besonderheiten

Rn. 31 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Ergeben sich aufgrund zulässiger Änderungen oder Berichtigungen von JA zurückliegender GJ, z. B. infolge der rückwirkenden Erfassung von Feststellungen einer steuerlichen Außenprüfung, geänderte Ausprägungen der Größenkriterien, so ist dieser Umstand im Hinblick auf die Einordnung der betreffenden KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a in eine besti...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Arbeitnehmerzahl

Rn. 14 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Bei dem Kriterium der AN-Zahl wird auf den Jahresdurchschnitt abgestellt (vgl. § 267 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3). Es ergeben sich demnach die Fragen, wer einerseits als AN gilt und wie andererseits der Jahresdurchschnitt zu bestimmen ist. § 267 Abs. 5 schreibt vor, dass der AN-Begriff die im In- und Ausland beschäftigten AN umfasst, nicht j...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
New Work verlangt nach New Pay / 1 New Pay basiert auf Unternehmenswerten

Das Konzept "New Work" entwickelte der bereits erwähnte austro-amerikanische Sozialphilosoph Frithjof Bergmann.[1] Es beinhaltet als zentrale Werte Selbstständigkeit, Freiheit und Teilhabe an der Gemeinschaft. Für Bergmann ist Arbeit sowohl eine Tätigkeit zur Zweckerfüllung (zum Beispiel Finanzierung des Lebensunterhalts) als auch zur Sinnerfüllung. Heute steht New Work eher...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 4.7.5 Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG

Rz. 53 Unter bestimmten Voraussetzungen räumt § 102 Abs. 5 BetrVG dem Arbeitnehmer während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses als Folge eines wirksamen Betriebsratswiderspruchs einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung ein. Dieser Anspruch führt zur Weiterbeschäftigung unabhängig vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss. Pr...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Nachhaltigkeit: ESG als Gru... / 2.7 Betriebliche Mitbestimmung

Sofern im Betrieb des Arbeitgebers ein Betriebsrat besteht, ist dieser insbesondere bei folgenden Bereichen miteinzubeziehen: Fragen der betrieblichen Lohngestaltung[1] Sonderurlaub für soziale/nachhaltige Zwecke[2] Technische Einrichtung zur Erhebung von Arbeitnehmerdaten[3] Grundsätze über das betriebliche Vorschlagwesen[4] Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschutz[5]...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Überleitungstarifvertrag / 2.4.6.1 TVÜ-VKA

Hintergrund der Regelung (Abs. 1) Nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im "SIMAP-Urteil" vom 3.10.2000[1] und im Urteil[2] vom 9.10.2003 ist der Bereitschaftsdienst nach der EU-Richtlinie 2003/88/EG arbeitsschutzrechtlich als Arbeitszeit zu werten. Dieser Rechtsprechung hatte sich das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen[3] angeschlossen. Der d...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Schmiergelder und Bestechun... / 3.4.1 Tatbestände

Rz. 17 Erforderlich für das Eingreifen des Abzugsverbotes ist, dass die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines deutschen Strafgesetzes (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) oder einer Bußgeldvorschrift erfüllt. Das sind u. a.:[1] , [2] Bestechung im in- und ausländischen geschäftlichen Verkehr, § 299 Abs. 2 und 3 StGB Vorteilsgewährung, § 333 ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 1.4 Tarif- und einzelvertragliche Regelungen sowie Betriebsvereinbarungen

Rz. 9 Tarifverträge und Arbeitsverträge können jederzeit dann zulässigerweise vom BUrlG abweichen, wenn sie Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. Das BUrlG enthält lediglich Mindestansprüche.[1] Regelungen, die zum Nachteil des Arbeitnehmers vom BUrlG abweichen, sind im Rahmen eines Tarifvertrags insoweit zulässig, als sie nicht die §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG betr...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 1.5 Sonstige Freistellungen

Rz. 12 Von der bezahlten Freistellung von der Arbeitspflicht durch Beurlaubung im Rahmen des BUrlG sind andere Arten bezahlter oder unbezahlter Freistellung – oftmals als "Beurlaubung" oder "Sonderurlaub" bezeichnet – zu unterscheiden. Diese Freistellungen können auf einer gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Grundlage beruhen. Zu denken ist hierbei an die bez...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Nachhaltigkeit: ESG als Gru... / 2.2.2 Unternehmensweite Prämien

Im Gegensatz dazu kann der Arbeitgeber auch unternehmensweite Prämien auszahlen. Hierzu kann der Arbeitgeber ein bestimmtes nachhaltiges Handeln insgesamt belohnen. Möglich ist dabei auch, nachhaltiges Handeln der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit zu unterstützen. Hierin liegt keine unzulässige Regelung des privaten Verhaltens der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

Rz. 7 Betriebsratsmitglieder dürfen bei ordnungsgemäßer Tätigkeit nicht anders behandelt werden als andere Arbeitnehmer. Dies betrifft zum einen das Benachteiligungsverbot, das z. B. die Zuweisung einer weniger angenehmen Arbeit wegen der Betriebsratstätigkeit ausschließt. Dies umfasst auch das Verbot der Zuweisung eines Großraumbüros statt eines Büroraums mit 2 Arbeitsplätz...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 78 Schutzbestimmungen

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift dient dem Schutz der in Satz 1 genannten betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger und der Unabhängigkeit ihrer Amtsführung. Die Schutzwirkung wird nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber entfaltet, sondern gegenüber jedermann, so z. B. auch gegenüber Arbeitnehmern, die die Tätigkeit des Betriebsrats stören wollen oder gegen Gewerkschaften,...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Gerichtlicher Rechtsschutz

Rz. 13 Bei einem Verstoß gegen das Behinderungsverbot können vom Betriebsrat im Beschlussverfahren Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, und zwar ggf. auch mittels einer einstweiligen Verfügung. Grobe Verstöße können ein Zwangsverfahren gem. § 23 Abs. 3 BetrVG zur Folge haben, vorsätzliche stellen eine Straftat gem. § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dar. Einzelne Betriebsrat...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift dient dem Schutz der in Satz 1 genannten betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger und der Unabhängigkeit ihrer Amtsführung. Die Schutzwirkung wird nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber entfaltet, sondern gegenüber jedermann, so z. B. auch gegenüber Arbeitnehmern, die die Tätigkeit des Betriebsrats stören wollen oder gegen Gewerkschaften, die keinen D...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Schutz vor Störung und Behinderung

Rz. 2 Der Begriff der Behinderung nach § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er erfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit.[1] Jede objektive Behinderung der Betriebsratstätigkeit ist von dem Verbot erfasst, unabhängig davon, ob sie mit dem Ziel der Behinderung ausgeübt wird oder schuldhaft erfolgt.[2] Rz. 3 Das LAG Ham...mehr

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Kündigung in der Insolvenz / 5.4 Betriebsräte

Auch in der Insolvenz gilt § 15 Abs. 1 und 3 KSchG. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen [1] bis auf folgende Ausnahmen: Bei Stilllegung des ganzen Betriebs ist zunächst eine Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb des Unternehmens zu prüfen, wobei ggf. ein Arbeitsplatz freizukündigen ist.[2] Kommt diese nicht in Betracht, kann nach § 15 Abs. 4 KSchG frühestens z...mehr

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Kündigung in der Insolvenz / 9.2 Interessenausgleich mit Namensliste

Schließt der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste, hat dies folgende Vorteile[1]: Es wird vermutet, dass für die Kündigungen der Arbeitsverhältnisse der auf der Namensliste genannten Arbeitnehmer ein betriebsbedingter Grund vorliegt.[2] Die Sozialauswahl kann nur eingeschränkt überprüft werden.[3] Zu den Rechtsfolgen siehe bereits in ...mehr

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Kündigung in der Insolvenz / 1 Allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz in der Insolvenz

Nach § 113 Satz 1 InsO kann ein Arbeitsverhältnis (Unterfall des dort genannten Dienstverhältnisses), bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte (Arbeitgeber) ist, vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Damit gibt die Vorschrift ke...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kündigung in der Insolvenz / 9 Interessenausgleich in der Insolvenz

In der Insolvenz über das Vermögen seines Arbeitgebers hat der Betriebsrat bei Vorliegen einer Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG ein Mandat (bei Betriebsschließung, -spaltung und -zusammenlegung ggf. ein Restmandat nach § 21b BetrVG) für die Aufstellung eines Interessenausgleichs. Dies gilt auch nach Unternehmensteilung, wenn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehrer...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kündigung in der Insolvenz / 5.2 Ausschluss der ordentlichen Kündigung durch Vereinbarung

In Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen (allerdings problematisch wegen § 77 Abs. 3 BetrVG) und Tarifverträgen kann vereinbart werden, dass die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer eine bestimmte Betriebszugehörigkeit und ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat. Die Wirksamkeit solcher Regelungen ist allerdings seit Ink...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kündigung in der Insolvenz / 4 Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz

Der Insolvenzverwalter muss die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes beachten. Unter der Voraussetzung der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes [1] kann er nur aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen das Arbeitsverhältnis kündigen. Zudem muss der Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 BetrVG vor Ausspruch der Kündigung unter Mitteilung der Kündigungsgründe a...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kündigung in der Insolvenz / 10 Sozialplan in der Insolvenz

Sozialpläne, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen werden, sind in ihrer Dotierungshöhe beschränkt. Dabei bestehen die insolvenzspezifischen Begrenzungen zusätzlich zu den Maßgaben des § 112 Abs. 5 BetrVG. Das maximale Volumen des Sozialplanes ist die zweieinhalbfache Monatsvergütung der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer.[1] Dabei ist die Monat...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Geldstrafen / Arbeitsrecht

Ein Arbeitnehmer hat im Allgemeinen keinen arbeitsrechtlichen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz von Geld- oder Ordnungsstrafen, die wegen rechtswidriger Handlungen während der Arbeitszeit verhängt worden sind.[1] Der Arbeitnehmer ist zu strafbaren oder ordnungswidrigen Handlungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht berechtigt und nicht verpflichtet und kann solche von...mehr

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AGG und Arbeitsrecht / 11 Rechte des Betriebsrats und einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft

Das in § 17 Abs. 2 AGG unter der Überschrift "Soziale Verantwortung der Beteiligten" normierte Recht des Betriebsrats bzw. einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen die Diskriminierungsschutzvorschriften die Rechte des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gerichtlich geltend zu machen, ist auf grobe Verstöße sowie auf Betriebe beschränkt, in de...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
AGG und Arbeitsrecht / 8.5 Die Beschwerdestelle

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AGG haben die Beschäftigten das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs oder des Unternehmens zu beschweren, wenn sie sich aus einem der im AGG genannten Gründen benachteiligt fühlen. Der Arbeitgeber hat die hierfür zuständige Stelle im Betrieb bekannt zu machen.[1] Ein bestimmtes Beschwerdeverfahren ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. E...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
AGG und Arbeitsrecht / 8.2 Allgemeine Schutzpflichten und Schulungs- bzw. Präventionsmaßnahmen

Die Generalklausel des § 12 Abs. 1 AGG verpflichtet den Arbeitgeber, konkrete geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen durch Arbeitskollegen oder Dritte, wie etwa Kunden, zu treffen.[1] Was "erforderlich" ist, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, nicht nach der subjektiven Einschätzung auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite. Welch...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
BR-Beteiligungsrechte: Betr... / 1 Voraussetzungen

Führen Änderungen im betrieblichen Bereich zu wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft oder für erhebliche Teile der Belegschaft, sieht das Betriebsverfassungsrecht eine Beteiligung des Betriebsrats vor.[1] Plant ein Unternehmer derartige Betriebsänderungen, so hat er ein abgestuftes System von Beteiligungsrechten bis zur Mitbestimmung zu beachten. Die Vorschrift des § 111...mehr