Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsvermögen

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Keine Anzeigepflicht, Ausnahme

Rz. 7 Die Anzeigepflicht der Beteiligten ist gem. § 30 Abs. 3 ErbStG grundsätzlich auf Sachverhalte eingeschränkt, bei denen das Finanzamt auf deren Mitwirken angewiesen ist. D.h., dass der Erwerber grundsätzlich keine Anzeige erstatten muss, wenn das Finanzamt schon aufgrund anderer Erkenntnisse über den Erwerb informiert ist bzw. zu informieren ist.[20] Die Kenntnis von Um...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 12 BewG regelt die Bewertung von Kapitalforderungen und Schulden. Insoweit gilt grundsätzlich der gemeine Wert als Referenz; dieser entspricht im Regelfall dem jeweiligen Nennbetrag. Allerdings ist für bestimmte Situationen eine weitere Konkretisierung erforderlich. Diese erfolgt in § 12 BewG. Die Vorschrift hat seit Einführung des BewG nur wenige und geringfügige Änd...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Bedeutung gesellschaftsvertraglicher Nachfolgeklauseln bei Personengesellschaften

aa) Gesetzliche Regelungen Rz. 52 Je nachdem, für welche Art der Nachfolgeregelung sich die Gesellschafter bei der Abfassung ihres Gesellschaftsvertrages entscheiden, kommt es beim Ausscheiden eines von ihnen durch Tod zu völlig unterschiedlichen Konsequenzen.[165] Geht in einigen Fällen der Gesellschaftsanteil als solcher auf einen oder mehrere Nachfolger durch Erbanfall – a...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Begünstigungsgegenstand nach Abs. 1

Rz. 6 Die Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG betrifft diejenige Steuer, die auf den Erwerb (von Todes wegen) begünstigten Vermögens i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG entfällt.[8] Insoweit kommt prinzipiell sämtliches begünstigtes Vermögens in Betracht, unabhängig vom Wert desselben und ohne Rücksicht auf die in anderem Zusammenhang relevanten Wertgrenzen (26 Mio. EUR bzw. 90 Mio. EUR...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (2) Eintrittsklausel

(a) Zivilrecht Rz. 65 Sieht der Gesellschaftsvertrag ein Eintrittsrecht für einen oder alle Erben oder auch für fremde Dritte vor,[187] wird die Gesellschaft zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel – mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Die in der Eintrittsklausel genannten Personen haben aber das Recht (Option), in die Gesellschaft einzutreten. Die Besonderheit di...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / f) Sonderfälle: Betriebsaufspaltung, KGaA

Rz. 96 Ob und inwieweit in den Fällen der Betriebsaufspaltung schädliches Verwaltungsvermögen anzunehmen ist, regelt § 13b Abs. 4 ErbStG (vgl. Rdn 197 ff.). Hinsichtlich der Anwendung von § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist jedoch zunächst festzuhalten, dass die Entstehung einer Betriebsaufspaltung durch einen Erbfall oder eine Schenkung aus einem ehemals einheitlichen Betrieb auc...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Eigentumsverhältnisse

Rz. 8 Voraussetzung für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern zu einem Gewerbebetrieb ist auch, dass sie rechtlich oder wenigstens wirtschaftlich im Eigentum des Unternehmers stehen.[18] Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentums ist in § 39 AO definiert. Dieser hat folgenden Wortlaut: § 39 AO Zurechnung (1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen. (2) Abweichend von A...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Bewertung des Grundbesitzes

Rz. 47 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte können verschiedenen Vermögensarten i.S.d. BewG zugeordnet werden, also dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, dem Grundvermögen oder dem Betriebsvermögen.[101] Rz. 48 Zum Grundvermögen im bewertungsrechtlichen Sinne gehören private Grundstücke, sofern sie nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet wer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Andere Vermögensgegenstände und Schulden, die mehreren Personen zustehen (Abs. 1 S. 1 Nr. 4)

Rz. 35 § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG fungiert als Auffangtatbestand in Fällen, in denen ein Feststellungsbedürfnis zu bejahen ist, ohne dass Grund- oder Betriebsvermögen vorliegen. Dies kommt in Betracht, wenn der Anteil an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen wird (z.B. Filmförderungsfonds, Leasingfonds[138]), wobei der Zweck nicht in der V...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XII. Anwendung der Bedürftigkeitsprüfung (Abs. 12)

Rz. 17 Wie es das BVerfG[54] gefordert hat, hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Verschonung des Betriebsvermögens in §§ 10, 13a–13d, 19a, 28 und 28a ErbStG überarbeitet und für Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2016 Ungleichbehandlungen zwischen großen und kleinen Betriebsvermögen sowie mitarbeiterstarken und -schwachen Betrieben entschärft, indem die Fallbeileffekte (Loh...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Dauerwirkung festgestellter Werte (Abs. 3)

Rz. 47 Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Durchführung eines Feststellungsverfahrens entfallen, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes vor weniger als einem Jahr bereits gesondert festgestellt wurde und seitdem keine wesentlichen Änderungen am Grundbesitz eingetreten sind.[182] Der Wortlaut des § 151 Abs. 3 BewG ist dahingehend zu verstehen, dass die Bewertun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Sonstige juristische Personen als Bewertungsgegenstand

Rz. 48 Die Wirtschaftsgüter, die den sonstigen (also nicht in § 97 Abs. 1 Nr. 1–4 BewG genannten) juristischen Personen des privaten Rechts, den nicht rechtsfähigen Vereinen, Anstalten und Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, bilden – soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) dienen – einen Gewerbebetrieb. Dies regelt...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die örtliche Zuständigkeit des § 152 BewG folgt dem Grundsatz, dass das Finanzamt der größten Sachnähe die Feststellung durchführen soll. Die Regelung entspricht weitgehend der in § 18 AO geregelten örtlichen Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung für ertragsteuerliche Zwecke, so dass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Die Einführung einer eige...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift legt fest, für welche Erwerbsfälle die jeweils gültige Fassung des ErbStG gilt. Bis zur jüngsten Entscheidung des BVerfG[1] wurden die Steuerbescheide mit Blick auf die ausstehende Entscheidung gem. § 165 Abs. 1 AO vorläufig festgesetzt. Das BVerfG hat das ErbStG in der gültigen Fassung wegen des ungleichen Wertniveaus der Vermögensgegenstände, die der B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Allgemeines

Rz. 2 Gem. § 97 Abs. 1 BewG stellt das Vermögen der in den Nr. 1–4 aufgeführten Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereine und Kreditanstalten stets in vollem Umfang Betriebsvermögen dar.[2] Alle Wirtschaftsgüter einer solchen Körperschaft bilden stets einen einzigen einheitlichen Gewerbebetrieb, und zwar unabhängig davon, ob sie dem eigentlichen Gewerbebe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (a) Zivilrecht

Rz. 65 Sieht der Gesellschaftsvertrag ein Eintrittsrecht für einen oder alle Erben oder auch für fremde Dritte vor,[187] wird die Gesellschaft zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel – mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Die in der Eintrittsklausel genannten Personen haben aber das Recht (Option), in die Gesellschaft einzutreten. Die Besonderheit dieser Nachfolge...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Nicht als Verwaltungsvermögen geltender an Dritte vermieteter Grundbesitz

Rz. 195 An Dritte überlassener Grundbesitz i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG stellt jedoch nicht in allen Fällen Verwaltungsvermögen dar. Denn Satz 2 regelt diverse Ausnahmen für verschiedene Sachverhaltsgestaltungen, in denen nach der Vorstellung des Gesetzes der Umstand der Nutzungsüberlassung an einen Dritten nicht die Annahme rechtfertigt, dass es sich bei dem überlassene...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Abzugsverbot

Rz. 42 Soweit das Inlandsvermögen mit Schulden belastet ist, die bereits im Rahmen der Bewertung einzelner Vermögensgegenstände berücksichtigt wurden, beispielsweise zu einem Betriebsvermögen gehörende Schulden, dürfen diese nicht nochmals gesondert abgezogen werden.[147] Dies gilt insbesondere für betriebliche Schulden, die im Rahmen der Gesamtbewertung des Unternehmens ber...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Übernahme der Schenkungsteuer

Rz. 415 Im Regelfall ist es im Hinblick auf § 10 Abs. 2 ErbStG eine sinnvolle Maßnahme zur Reduzierung der Gesamtsteuerbelastung, wenn der Schenker die Schenkungsteuer übernimmt. Dies gilt aber nicht im Falle der Schenkung von begünstigtem Vermögen i.S.d. §§ 13a, 13b und 13c ErbStG. Denn der Wert, um den sich die steuerliche Bemessungsgrundlage durch die Übernahme der Schenku...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Grundstücke im Sinne des Absatzes 3 sind mit 90 Prozent ihres Werts anzusetzen. (2) Ein Erwerber kann den verminderten Wertansatz nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (3) Verpachtung des Betriebs im Ganzen

Rz. 209 § 13b Abs. 4 S. 2 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG nimmt von der Qualifikation als Verwaltungsvermögen auch solchen Grundbesitz aus, der im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Gewerbebetriebs an Dritte überlassen wird. Allerdings ist diese Ausnahme an weitere Voraussetzungen geknüpft: Rz. 210 Grds. muss die Nutzungsüberlassung im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betrieb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Bereichsausnahme (Banken und Versicherungen)

Rz. 256 Abweichend von der dargestellten Grundregel des § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG, derzufolge Anteile an Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligung von nicht mehr als 25 % Verwaltungsvermögen darstellen, gilt für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen eine Ausnahmeregelung. Zum Betriebsvermögen derartiger Unternehmen gehören grds. vielf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer natürlichen Person der Steuerklasse II oder III Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist von der tariflichen Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen. (2) Der Entlastungsbetrag gilt für den nicht unter § 13a Absat...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Rechtsbehelfsbefugnis bei Anteilen an Kapitalgesellschaften

Rz. 6 Insoweit der Anteil der Kapitalgesellschaft Gegenstand der Feststellung ist, ist dieser dem neuen Erwerber zuzurechnen. Rechtsbehelfsbefugt sind also der Erwerber und die Kapitalgesellschaft wegen ihrer Erklärungspflicht. Dies gilt selbst dann, wenn der Erwerber erst als Adressat der Einspruchsentscheidung am Einspruchsverfahren beteiligt wurde und beschwert ist, das E...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Tatbestand

Rz. 309 Die Voraussetzungen stellen sich nach § 13b Abs. 5 S. 1 ErbStG wie folgt dar: Der Erwerber muss zum begünstigungsfähigen Vermögen gehörende Gegenstände des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 4 ErbStG) innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall (Zeitpunkt der Steuerentstehung, § 9 ErbStG)[833] in begünstigungsfähiges Vermögen (also nicht anderes Verwaltungsvermögen[834])...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. (2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsg...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Anwendungsbereich

Rz. 7 Der gemeine Wert ist nach § 9 Abs. 1 BewG jeder Bewertung zugrunde zu legen, soweit nichts anders vorgeschrieben ist. Rz. 8 Ob etwas anderes vorgeschrieben ist, ergibt sich in erster Linie aus den Einzelsteuergesetzen. So muss die Einlage eines Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zum Teilwert erfolgen. Manchmal muss der für den Rechtsvorgä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / cc) Treuhandverhältnis

Rz. 17 Anders stellt sich die Rechtslage bei Treuhandverhältnissen dar: Der Anspruch auf Herausgabe des Treugutes steht einer Bereicherung des Treuhänders bei Erwerb des Treugutes entgegen und lässt diese entfallen.[32] Im Gegensatz zu Widerrufs- oder Rücktrittsklauseln ist das Treuhandverhältnis von vornherein auf die Rückübertragung des Treugutes gerichtet. Der Treuhänder ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Land- und Forstwirtschaft als Hauptzweck des Unternehmens

Rz. 34 Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gilt – vorbehaltlich der Regelungen in § 97 Abs. 1 BewG – grundsätzlich nicht als Gewerbebetrieb.[83] Landwirtschaftliche Nebenbetriebe, also Betriebe, die mit einem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb in Verbindung stehen, sind ebenfalls nicht als selbstständige Gewerbebetriebe anzusehen.[84] In Betracht kommen insoweit vor all...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 137 Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz § 137 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext Nicht zum Betriebsvermögen gehören folgende Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Grenzen der Anwendung von § 203 BewG

Rz. 9 Eine von diesen Vorgaben abweichende Bestimmung des anzuwendenden Kapitalisierungsfaktors ist im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens nicht vorgesehen. Vielmehr ist der Kapitalisierungsfaktor starr und zwingend vorgegeben. Rz. 10 Dies (insb. die Vorgabe, den für Deutschland maßgeblichen Basiszinssatz zu verwenden) gilt nicht nur im Rahmen der Bewertung inländi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (a) Zivilrecht

Rz. 56 Als Fortsetzungsklauseln werden solche Regelungen bezeichnet, denen zu Folge die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird. Der verstorbene Gesellschafter scheidet im Zeitpunkt seines Todes aus der Gesellschaft aus. Damit erlöschen automatisch auch alle ihm bis dato zustehenden gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschafts...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Das Finanzamt kann von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung muss mindestens einen Monat betragen. (2) Ist der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen oder ist eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft desse...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Vertragliche Regelungen

Rz. 55 Wie sich aus den genannten Vorschriften ergibt, haben die Gesellschafter die Möglichkeit, von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Vereinbarungen zu treffen. In der Praxis sind vor allem die nachfolgend genannten Gesellschaftsvertragsklauseln anzutreffen.[170] (1) Fortsetzungsklausel (a) Zivilrecht Rz. 56 Als Fortsetzungsklauseln werden solche Regelungen bezeichnet, den...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Aufbau der Vorschrift

Rz. 5 § 13 BewG ist die Generalnorm, die die Berechnung des Kapitalwerts von Nutzungen und Leistungen mit bestimmter und unbestimmter Laufzeit regelt. Ein Fall unbestimmter Laufzeit wird jedoch herausgenommen und an § 14 BewG verwiesen: der Fall lebenslanger Nutzungen und Leistungen. Rz. 6 Die Vorschrift hat Parallelen im Prozess- und Kostenrecht (§ 9 ZPO, § 52 GNotKG) und gi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Erklärungspflicht bei Gemeinschaften und Gesellschaften (Abs. 2)

Rz. 7 Durch Absatz 2 wird die Erklärungspflicht auf Gemeinschaften und Gesellschaften erweitert, wenn diesen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist. Beim Erwerb von beweglichen und unbeweglichen Sachen kommt in zeitlicher Hinsicht die Inanspruchnahme der Personengesellschaft frühestens in dem Moment in Betracht, in dem alle den Eigentumserwerb auslösenden Handlungen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Nicht-Inlandsvermögen

Rz. 28 Die Aufzählung des § 121 BewG ist abschließend; alle dort nicht genannten Vermögensgegenstände zählen nicht zum Inlandsvermögen. Besonders zu erwähnen sind insoweit:[105]mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Kunstgegenstände, Sammlungen etc.

Rz. 265 § 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG erklärt (bereits seit dem ErbStG 2009) Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine zu Verwaltungsvermögen.[700] Durch das ErbStG 2016 wurden zusätzlich Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensfüh...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Frage, die das Gesetz vor die Bewertung gesetzt hat, lautet: Was wird besteuert, als Erwerb oder als Bestand? Sie beantwortet das Einzelsteuergesetz. Rz. 2 Der Erwerb und der Bestand können aus einem Wirtschaftsgut bestehen oder aus mehreren. Mehrere Wirtschaftsgüter können selbstständig nebeneinander in einer Hand liegen; dann wird jedes Wirtschaftsgut für sich bew...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das JStG 2007 vom 13.12.2006[1] eingefügt worden. Eine über die allgemeinen Vorschriften der §§ 193–207 AO hinausgehende Regelung wurde erforderlich, nachdem in § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 BewG das Betriebsvermögen in den Katalog der gesondert festzustellenden Vermögenswerte aufgenommen und hierdurch die Zuständigkeit für die Bewertung der Betri...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundsätzliches

Rz. 11 Wie bereits erwähnt kommt eine gesonderte Bewertung von Betriebsgrundstücken i.S.v. § 99 Abs. 1 BewG nur dann in Betracht, wenn ihr Wert nicht bereits in der Ermittlung des Werts des Gewerbebetriebs insgesamt enthalten ist. Dies ist der Fall bei Grundstücken im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers, bei zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen i.S.v. § 200 Abs. 2...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Unbewegliches Vermögen

Rz. 141 Der Begriff des "unbeweglichen Vermögens" hat gem. Art. 5 Abs. 2 DBA stets die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des jeweiligen Vertragsstaats zukommt, in dem es belegen ist. Das unbewegliche Vermögen umfasst nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 DBA in jedem Fall auch das Zubehör, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sowie die Rechte, die nach de...mehr