Fachbeiträge & Kommentare zu Beweislast

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 44 Es obliegt dem Tatrichter, festzustellen, ob im Einzelfall ein zur Fortführung geeigneter landwirtschaftlicher Betrieb einerseits und ein geeigneter Übernehmer, der die Fortführung sichern kann, anderseits vorhanden sind.[82] Dabei trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Begünstigungsvoraussetzungen den übernehmenden Erben.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 9 Die Beweislast für einen abweichenden Willen der Vertragsschließenden nach Abs. 3 trägt derjenige, der sich darauf beruft.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 18 Die Unwirksamkeit eines Erbverzichts ist regelmäßig erst im Erbscheinsverfahren oder im Rechtsstreit zwischen (potentiellen) Erben zu berücksichtigen. Die Beweislast, dass der Verzicht zugunsten eines Dritten gem. Abs. 1 erklärt wurde, trägt der Verzichtende. Dagegen muss derjenige, der sich entgegen der Auslegungsregel des Abs. 2 darauf beruft, der Verzicht sei nicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verhältnis § 2085 BGB zu § 139 BGB

Rz. 14 Die Regelungen der § 2085 BGB und § 139 BGB unterscheiden sich in der Darlegungs- und Beweislast. Gem. § 2085 BGB im Gegensatz zur Regelung des § 139 BGB trägt derjenige, der behauptet, dass die Unwirksamkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit des gesamten Testaments zur Folge hat, die Darlegungs- und Beweislast.[41] Der Wille zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ist...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 10 Die Anwachsung tritt kraft Gesetzes ein. Der Begünstigte kann daher unmittelbar auf Erfüllung seines erhöhten Vermächtnisanteils klagen. Rz. 11 Der Begünstigte hat die Voraussetzungen der Anwachsung (Abs. 1) darzutun und zu beweisen. Denjenigen, der den Ausschluss der Anwachsung (Abs. 2) oder eine vorrangige Ersatzberufung behauptet, trägt hierfür die Beweislast.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 8 Die Beweislast für einen abweichenden Willen der Vertragsschließenden nach Abs. 3 trägt derjenige, der sich darauf beruft.[16]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 7 Die Darlegungs- und Beweislast trifft nach allg. Regeln denjenigen, der sich auf den Irrtum beruft.[15]mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2050 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Unwirksamkeit durch Auslegung bzw. Anfechtung

Rz. 8 Auch wenn jedoch eine Analogie abgelehnt wird, kann gleichwohl durch Auslegung oder Anfechtung die ganze oder teilweise Unwirksamkeit des gesamten gemeinschaftlichen Testaments in solchen Fällen herbeigeführt werden.[12] I.d.R. wird hier eine Anfechtung nach § 2078 Abs. 2 BGB in Betracht kommen, da der Erblasser in der irrigen Erwartung des Fortbestandes der Ehe testie...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. ABC der Bewertung des sonstigen Nachlasses

Rz. 309 Aktien, die an der Börse gehandelt werden, sind grundsätzlich mit dem Kurswert am Todestag anzusetzen,[834] mag er dann auch ungewöhnlich hoch oder niedrig liegen.[835] Starke Kursschwankungen sind typisch für diese Form der Vermögensanlage, was auch bei der erbrechtlichen Bewertung zu beachten ist. Dies muss auch bei Aktien am "Neuen Markt" gelten, auch wenn hier di...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 6 Nur wer den Erblasser überlebt oder erst nach dessen Tode geboren wird, kann Vermächtnisnehmer sein. Sollte auch der Bedachte verstorben sein, tragen dessen Erben die Beweislast dafür, dass der Bedachte im Zeitpunkt des Erbfalls gelebt hat oder erst danach geboren worden ist.[10] Rz. 7 Diese Beweislastverteilung folgt daraus, dass es sich bei dem Überleben oder der nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 35 Die Beweislast im Prozess bzw. die materielle Feststellungslast im Erbscheinsverfahren trägt nach den allg. Regeln derjenige, der sein Erbrecht aus der Wechselbezüglichkeit herleiten will für diejenigen Tatsachen, die die Wechselbezüglichkeit einer Verfügung begründen.[145] Dieser Grundsatz ist im Anwendungsbereich der Auslegungsregel des Abs. 2, und zwar für die 1. u...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Bereicherung

Rz. 7 Die Bereicherung ist die Vermögensmehrung, die dem Vermögen des Erbschaftsbesitzers durch die Erbschaft als Ganzes zugeflossen ist.[11] Der Verbrauch von Nachlassmitteln löst dann eine Bereicherung des Erbschaftsbesitzers aus, wenn dieser dadurch anderweitige Ausgaben spart. Dabei ist stets darauf zu achten, ob der Erbschaftsbesitzer durch den Verbrauch von Nachlassmit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolge

Rz. 4 Nach der Teilung haftet jeder Miterbe, in dessen Person die Voraussetzungen des § 2061 BGB vorliegen, also nicht nur der auffordernde, nur noch für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung. Maßgebend ist wie bei § 2060 BGB die Erbquote und nicht die Verteilungsquote (vgl. § 2060 Rdn 11). Die rechtzeitige Anmeldung einer Nachlassforderung i.R.d. Aufforderu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Reichweite der Privilegierung

Rz. 3 Die Haftungsbeschränkung des § 2131 BGB bezieht sich lediglich auf die allg. Pflicht des Vorerben zur ordnungsgemäßen Verwaltung, nicht jedoch auf die dem Vorerben auferlegten besonderen Pflichten; so gilt für die aus den §§ 2116–2119, 2123 BGB folgenden Pflichten zur Hinterlegung von Wertpapieren, zur Eintragung eines Sperrvermerkes, zur mündelsicheren Anlage von Geld...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 3 Die Beweislast trifft diejenige Partei, die sich auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis beruft. Die Einwilligungserklärung kann trotz § 2207 BGB nach § 2206 Abs. 2 BGB von den Erben im Wege einer Klage verlangt werden.[3] Voraussetzung ist aber, dass die Handlung zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung erforderlich war. Wird die Einwilligung außergerichtlich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Wirksame Ehe

Rz. 2 Die Vorschrift des § 1931 BGB setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls zwischen dem überlebenden Ehepartner und dem Erblasser eine Ehe bestand (vgl. Rdn 3) und die Voraussetzungen des § 1933 BGB nicht vorlagen.[4] Beweisbelastet für das Vorliegen einer wirksamen Ehe ist grundsätzlich der überlebende Ehepartner. Behauptet hingegen jemand, die Ehe sei aufhebbar (§ 1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Feststellung der Aufhebbarkeit nach dem Tod

Rz. 4 Eine Aufhebbarkeit der Ehe kann nach dem Tod eines Ehepartners grundsätzlich nicht mehr festgestellt und begehrt werden.[13] Dies gilt auch für die Verwaltungsbehörde, da die Ehe durch den Tod eines Ehepartners selbst aufgelöst wurde (§ 1317 Abs. 3 BGB). Für den bösgläubigen Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307, 1311 BGB [14] oder im Fall des § 1314 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Zulässigkeit der Feststellungsklage

Rz. 13 Wenn die Voraussetzungen des § 256 ZPO – insbesondere das rechtliche Interesse – vorliegen, kann gegen den Erben Feststellungsklage erhoben werden, um feststellen zu lassen, dass eine wirksame Annahme – sei sie ausdrücklich oder konkludent – die Wirksamkeit einer widersprechenden Ausschlagung ausschließt.[31] Dabei muss jedoch die Möglichkeit der Anfechtung der Annahm...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / 2. Subjektive oder Willenstheorien

Rz. 7 Diese Theorien sehen den Willen der Ehegatten, gemeinsam zu testieren, als maßgebliches Kriterium für das gemeinschaftliche Testament an. Begünstigt wurde das Vordringen der subjektiven Theorie durch das Gesetz über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen v. 31.7.1938,[7] welches am 4.8.1938 in Kraft trat. Dieses änderte die Bestimmungen über die Form der Erric...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen

Rz. 12 Auch wenn beim Verschaffungsvermächtnis ein Dritter in die Erfüllung des Vermächtnisses eingeschaltet ist, ist der Anspruch und gegebenenfalls die Klage gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten zu richten. Der Bedachte kann nicht unmittelbar auf Wertersatz (Abs. 2 S. 2) klagen, auch wenn die Verschaffung des Vermächtnisses mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Inhalt und Geltendmachung des Auskunftsanspruchs

Rz. 4 Auskunft kann nur über den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses[16] verlangt werden, nicht jedoch über den zwischenzeitlichen Verbleib von Nachlassgegenständen.[17] Rechenschaftslegung wird nicht geschuldet.[18] Die §§ 260, 261 BGB finden Anwendung.[19] Hat der Vorerbe bereits nach § 2121 BGB ein Bestandsverzeichnis vorgelegt, kann der Nacherbe lediglich dessen Ergänzu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beweisfragen

Rz. 12 Aufgrund des Verweises in § 2156 BGB auf die §§ 315–319 BGB richtet sich auch die Beweislastverteilung nach den zu diesen Bestimmungen entwickelten Grundsätzen. Steht das Bestimmungsrecht dem Beschwerten zu, hat dieser zu beweisen, dass seine Bestimmung der Billigkeit entspricht.[23] Der Beschwerte trägt weiter die Beweislast, wenn er die Bestimmung des Dritten nicht ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben der Erb- und damit auch der Pflichtteilsquote des Berechtigten kommt dem Bestand und dem Wert des pflichtteilsrelevanten Nachlasses entscheidende Bedeutung für die Berechnung des Anspruchs zu. Zur Ermittlung der Erbquote bedarf der Pflichtteilsberechtigte, jedenfalls wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes verheiratet war oder in eingetragener Lebenspartnerschaf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Einsetzung eines nicht Gezeugten

Rz. 1 Erbe kann gem. § 1923 BGB nur werden, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt oder gezeugt ist. Die Erbeinsetzung einer nicht gezeugten Person ist daher grds. unwirksam, im Interesse der Aufrechterhaltung der letztwilligen Verfügung wird sie jedoch gem. Abs. 1 S. 1 in eine Nacherbeinsetzung umgedeutet.[1] Dies gilt sowohl wenn nicht festgestellt werden kann, ob mit der Ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Durch Erblasseranordnung

Rz. 6 Als dritte Voraussetzung verlangt die Norm, dass der Erblasser keinen Ausschluss der Anwachsung gem. Abs. 3 vorgenommen hat. Ein solcher Ausschluss kann allg. oder nur für einzelne Miterben vorliegen. Er hat in der Verfügung von Todeswegen bzw. in der Form einer Verfügung von Todes wegen zu erfolgen. Ein ausdrücklicher Ausschluss ist nicht erforderlich,[5] es genügt vi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Herausgabepflicht

Rz. 1 Der befreite Vorerbe muss an den Nacherben nur diejenigen Erbschaftsgegenstände herausgeben, die zum Zeitpunkt des Nacherbfalls bei ihm noch vorhanden sind, Abs. 1 S. 1. Wie aus der Verweisung auf § 2137 BGB und dort auf § 2136 BGB folgt, erfasst die Vorschrift alle Fälle, in denen der Vorerbe von sämtlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit ist,[1] wobei es n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen

Rz. 3 Die Beweislast für die Einhaltung der Form- und Fristerfordernisse trifft grundsätzlich denjenigen, der sich auf die Anfechtung beruft. Allerdings wird in den Fällen des § 1945 Abs. 3 BGB – Vorlage der Vollmachtsurkunde – derjenige für beweisverpflichtet gehalten, der zu seinen Gunsten rechtsvernichtend eine verspätete Nachreichung der Vollmachtsurkunde behauptet.[7] D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Auslegungsregel

Rz. 5 Der Erblasser kann die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft ausschließen. Die Vererblichkeit kann hierbei ganz ausgeschlossen oder auf einen bestimmten Personenkreis, z.B. Abkömmlinge oder Familienangehörige, beschränkt werden.[17] Abs. 2 S. 1 enthält eine Auslegungsregel,[18] die nur greift, soweit die individuelle Auslegung keinen abweichenden Erblasserwillen erg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Abhängigkeit der Zuwendung von der Auflage

Rz. 2 Kraft Gesetzes ist die Zuwendung von der Auflage unabhängig. Wendet der Erblasser bspw. eine Rente für die Unterhaltung seines Grabes zu und entscheidet er sich später für ein Seebegräbnis, entfällt die Auflage und mit ihr die Rente. Dem Erblasser bleibt es jedoch unbenommen, in den Grenzen des rechtlich Möglichen die Wirksamkeit einer Zuwendung von der Erfüllung der A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Beweislastverteilung

Rz. 28 Die Beweislast dafür, dass § 2304 BGB nicht anwendbar sei, trägt stets derjenige, der hieraus Rechte für sich ableiten will.[72] Das gilt sowohl für den testamentarisch Bedachten als auch bspw. für einen Gläubiger, der den Pflichtteilsberechtigten wegen einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch nehmen möchte.[73]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen, Rechtskraftwirkung

Rz. 8 Hat der Erbe zunächst nur die Herausgabeklage nach § 2018 BGB erhoben, so ist bei einer nachträglich erhobenen Klage auf Herausgabe der aus diesen Sachen gezogenen Nutzungen die Rechtskraft des klagstattgebenden oder klagabweisenden ersten Urteils zu beachten.[24] Verlangt der Erbe dagegen mit der zweiten Klage Schadensersatz oder bereicherungsrechtlichen Wertersatz fü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung

Gesetzestext Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten. Rz. 1 Die den Regelungen bei Miete (§ 538 BGB), Leihe (§ 602 BGB) und Nießbrauch (§ 1050 BGB) entsprechende Vorschrift hat nur klarstellende Funktion, denn bereits aus § 2130 BGB folgt, dass der Vorerbe für durc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Verjährung

Rz. 6 Durch die Regelung in Abs. 1 S. 2 wird die Möglichkeit beschränkt, dem Totgeglaubten die Einrede der Verjährung entgegenzusetzen. Solange der vermeintlich Tote lebt, tritt die Verjährung seiner Ansprüche aus § 2031 BGB erst mit Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt ein, in dem er Kenntnis von der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit erlangt. Diese Ablauf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) "Lichte Momente"

Rz. 25 Insbesondere in den Fällen der Bewusstseinsstörungen – grundsätzlich aber auch bei Geisteskrankheit und Geistesschwäche und hier insbesondere bei der vaskulären Demenz – bleibt zu beachten, dass Testamente, die von derart Betroffenen in einem sog. lichten Augenblick ("lucidum intervallum") errichtet werden, wirksam sind.[62] Rz. 26 Allerdings dreht sich in diesem Fall ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweisfragen

Rz. 18 Der klagende Bedachte, dem vom Erblasser eine Sache nur der Gattung nach vermacht wurde, hat darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm begehrte Sache auch seinen Verhältnissen entspricht (Abs. 1). Rz. 19 Dem Beschwerten obliegt die Beweislast für die maßgebenden Umstände, wenn er i.R.d. Bestimmung des Abs. 3 der Meinung ist, die getroffene Bestimmung sei offenbar un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 7 In Erbrechtsprozessen geht es häufig um die Frage der Geschäftsfähigkeit des Erblassers. Soll der behandelnde Arzt befragt werden, besteht das Problem der ärztlichen Schweigepflicht. Es ist daher anzuraten, in die Verfügung von Todes wegen eine entsprechende Entbindungserklärung aufzunehmen. Für die Beweislast gelten die allg. Grundsätze; die fehlende Geschäftsfähigkei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 12 Machen die gesetzlichen Erben als Vermächtnisnehmer gegenüber den eingesetzten Erben die Erfüllung des Vermächtnisses geltend, obliegt ihnen die Beweislast dafür, dass der Erblasser ihnen ein Vermächtnis zugewandt hat. Der Beweis kann durch die Vorlage des Testaments oder eines Erbvertrages erbracht werden (§§ 415–444 ZPO). Obwohl § 2149 BGB keine gesetzliche Vermutun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Dürftigkeitseinrede

Rz. 8 Nach Eintritt des Nacherbfalls kann der Vorerbe seine Haftung nicht mehr durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beschränken.[15] Aufgrund dessen gewährt ihm Abs. 2 die Dürftigkeitseinrede gem. §§ 1990, 1991 BGB. Der Vorerbe kann seine Haftung danach auf dasjenige beschränken, was ihm aus dem Nachlass verblieben ist, also auf die aus dem Nachlass gezogenen Nutz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift enthält für Zuwendungen an gemeinschaftliche Abkömmlinge aus Mitteln des Gesamtguts einer – auch fortgesetzten – Gütergemeinschaft in Abs. 1 S. 1 eine Vermutung[1] dahin, dass sie von jedem Gatten je zur Hälfte vorgenommen wurde. Sie soll Zweifel ausschließen, welcher Ehegatte als Zuwendender gilt – die namentlich dadurch angelegt sein können, dass ein E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 9 Die Beweis- und Darlegungslast für einen von § 2161 BGB abweichenden Erblasserwillen trägt derjenige, der sich darauf beruft.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Prozessuales

Rz. 17 Wenn eine Partei eine von der gesetzlichen Regel des gemeinschaftlichen Testaments abweichende Auslegung geltend macht, so trägt sie die Beweis- und Darlegungslast für die Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen sollen.[41]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Einwilligung

Rz. 9 Einwilligung meint die vorherige Zustimmung, § 183 BGB. Unter den Voraussetzungen des § 2120 BGB wird vom Nacherben jedoch auch die Genehmigung, d.h. die nachträgliche Zustimmung (§ 184 BGB), geschuldet.[20] Die Zustimmung zu einem Vertragsschluss oder einem Rechtsgeschäft, das einem Dritten gegenüber vorzunehmen ist, kann gem. § 182 Abs. 1 BGB auch dem Dritten gegenüb...mehr

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Literaturverzeichnis / Lehrbücher, Handbücher, Monographien

Ann, Die Erbengemeinschaft, 2001 Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 2, 4. Auflage 2018 (zit. Baumgärtel/Bearbeiter) Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 6. Auflage 2017 Bonefeld/Daragan/Tanck/Riedel, Arbeitshilfen im Erbrecht, 3. Auflage 2010 Bonefeld/Kroiß/Lange, Die Erbrechtsreform, 2010 Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gemeinschaftlicher Widerruf

Rz. 2 § 2271 BGB regelt nur den einseitigen Widerruf von einzelnen wechselbezüglichen Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments. Beide Ehegatten können gemeinsam das gemeinschaftliche Testament insgesamt nach den allg. Vorschriften der §§ 2254 ff. BGB widerrufen[2] oder auch nur einzelne Verfügungen davon widerrufen.[3] Möglicher Inhalt eines Widerrufs ist auch eine He...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Keine Erbrechtsanmaßung

Rz. 10 Wer sich kein Erbrecht anmaßt (d.h. wer für sich kein Erbrecht in Anspruch nimmt), ist nicht Erbschaftsbesitzer, auch wenn er Erbschaftsgegenstände besitzt. Der Erbschaftsanspruch besteht somit nicht gegenüber demjenigen, der etwas aus der Erbschaft erlangt hat, ohne sich auf irgendein Recht oder einen Titel zu berufen, wie z.B. der Dieb. Er besteht auch nicht gegenüb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 13 Die Folge der Versäumung der ihm gesetzten Inventarfrist ist, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkbar haftet mit den sich aus § 2013 Abs. 1 BGB ergebenden Folgen. Auf ein Verschulden des Erben kommt es grundsätzlich nicht an.[38] Unter den Voraussetzungen des § 1996 Abs. 1 BGB – höhere Gewalt oder unverschuldete Unkenntnis der Anordnungsverfügun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Voraussetzungen für die Scheidung

Rz. 16 Für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts ist weiterhin erforderlich, dass zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren. Der Scheidungsantrag muss begründet gewesen sein. Dies ist für alle seit dem 1.9.2009 eingeleiteten Verfahren anhand der §§ 124, 133 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 FamFG i.V.m. §§ 1564 ff. BGB zu prüfen. Im Rahme...mehr